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Strafrecht  ·  Urteil 7B_898/2026  ·  vom 12.08.2026

Verlängerung der Untersuchungshaft

Executive Summary

  • Kernpunkt: Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr bei mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung; Beurteilung des dringenden Tatverdachts unter Einbezug einer behaupteten Notwehrlage.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; die Untersuchungshaft wird wegen Fluchtgefahr als verhältnismässig bestätigt; Ersatzmassnahmen sind bei ausgeprägter Fluchtgefahr nicht geeignet.
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Praxis, dass bei ausgeprägter Fluchtgefahr Ersatzmassnahmen regelmässig nicht genügen; die Schwere der drohenden Strafe allein begründet keine Fluchtgefahr, ist aber ein gewichtiges Indiz; eine behauptete Notwehrlage, die mit den Zeugenaussagen in Widerspruch steht, vermag den dringenden Tatverdacht im Haftverfahren nicht zu entkräften.
  • Massgebliche Normen: Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO (Fluchtgefahr); Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO (Ersatzmassnahmen); Art. 111 und 112 StGB (vorsätzliche Tötung/Mord); Art. 15 StGB (Notwehr).
  • Einordnung: Bestätigung und Anwendung der Rechtsprechung zu BGE 145 IV 503 (Fluchtgefahr und Ersatzmassnahmen), BGE 143 IV 316 (dringender Tatverdacht im Haftverfahren) sowie der Linie zu ausgeprägter Fluchtgefahr (z.B. BGer 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026, BGer 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt ein Strafverfahren gegen A.A.________ und dessen Onkel B.A.________ wegen des Verdachts der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des mehrfachen versuchten Mordes (Art. 112 StGB). Dem Verfahren liegt eine seit mehreren Jahren bestehende Feindschaft zwischen der Familie A.________ und der Familie D.________ zugrunde, die wiederholt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führte. Am 8. März 2025 erlitt der Vater von A.A.________ schwere Verletzungen.

Am 26. April 2025 gab A.A.________ als Beifahrer des von B.A.________ gelenkten Fahrzeugs auf dem Parkplatz eines Fitnesszentrums mehrere Schüsse auf das Fahrzeug von E.D.________ und F.D.________ ab, wobei F.D.________ eine Schussverletzung am Bein erlitt. Beide flüchteten vom Tatort und wurden noch am selben Tag verhaftet. Sie befinden sich seither in Haft (vgl. auch Verfahren 7B_940/2026).

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungshaft am 27. April 2026 um weitere drei Monate. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. Juni 2026 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und dringender Tatverdacht (E. 1-3)

Das Bundesgericht bejaht die Sachurteilsvoraussetzungen. Die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG ist offen, und der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG beschwerdeberechtigt.

Der Beschwerdeführer verzichtet ausdrücklich auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht, «ohne diesen anzuerkennen», bringt aber gleichzeitig vor, die Vorinstanz blende eine substanziiert dargelegte Notwehr- bzw. Notwehrexzesslage (Art. 15 f. StGB) aus, was sich auf die Straferwartung und damit auf den Haftgrund auswirke.

Das Bundesgericht hält fest, dass im Haftprüfungsverfahren keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen ist. Es genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 143 IV 330 E. 2.1).

Die Vorinstanz und das Zwangsmassnahmengericht haben festgestellt, dass mehrere Punkte der Aussage des Beschwerdeführers — der mittlerweile zugab, auf die mutmasslichen Opfer geschossen zu haben — nicht mit den Zeugenaussagen übereinstimmen, namentlich die Behauptung, langsam auf den Parkplatz gefahren zu sein, die mutmasslichen Opfer hätten ihnen den Weg versperrt, und er habe mindestens acht Mal in angeblicher Verteidigungshandlung schiessen müssen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notwehrlage steht somit im Widerspruch zu den Zeugenaussagen, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Der blosse Verweis auf frühere Aussagen und Eingaben ist weder zulässig (BGE 143 IV 122 E. 3.3) noch geeignet, die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen. Der dringende Tatverdacht der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. des mehrfachen versuchten Mordes wird somit bundesrechtskonform bejaht.

Fluchtgefahr (E. 4)

Massgebliche Rechtsgrundsätze

Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;»

Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Die blosse abstrakte Möglichkeit der Flucht genügt nicht; es bedarf einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass sich die Person bei Freiheitsentzug dem Vollzug der zu erwartenden Strafe entziehen würde. Massgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände, insbesondere Charakter, moralische Integrität, finanzielle Mittel, Verbindungen zur Schweiz, Beziehungen zum Ausland und die Höhe der drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; BGer 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026 E. 4.1).

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Das Bundesgericht bestätigt die Fluchtgefahr. Für den Beschwerdeführer spricht zwar einiges gegen eine Flucht: Er ist Schweizer Staatsbürger, in der Schweiz geboren, war als Geschäftsführer der Familienrestaurants tätig, und seine Ehefrau und zwei Kinder leben ebenfalls in der Schweiz. Andererseits verfügt er über enge Beziehungen zum Kosovo: Er spricht Albanisch, sein Vater ist dort aufgewachsen, Grossmutter, Onkel und Tante leben dort, und er reist vier bis sechs Mal pro Jahr in den Kosovo. Sein mitbeschuldigter Onkel verfügt dort über Grundeigentum. Die Ehefrau könnte ihm gemeinsam mit den Kindern ins Ausland folgen.

Von besonderem Gewicht ist die drohende mehrjährige Freiheitsstrafe bei einer Verurteilung wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung. Zudem hat sich der Beschwerdeführer selbst von der Familie der mutmasslichen Opfer an Leib und Leben bedroht gefühlt — was er einerseits als Argument gegen eine Flucht anführt (er würde seine Familie nicht schutzlos zurücklassen), was aber andererseits gerade ein Fluchtgrund sein kann: Bei bestehender Bedrohungslage liegt es nahe, sich gemeinsam mit der Familie ins Ausland abzusetzen, um sich der Bedrohung zu entziehen. Die Beschwerde rüge ist insoweit widersprüchlich.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten «überwiegenden fluchthemmenden Faktoren» — namentlich die medizinische Betreuung seines herzkranken Kindes und die behauptete enge Beziehung zur Kernfamilie — sind grösstenteils unbelegte Behauptungen, die im von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt keine Stütze finden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Falle einer Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe würde der Beschwerdeführer seine Betreuungs- und Versorgungsfunktion ohnehin nicht mehr wahrnehmen können, was die fluchthemmenden Faktoren zumindest teilweise relativiert.

Ersatzmassnahmen und Verhältnismässigkeit (E. 5)

Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald: [...] c. Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.» (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)

Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen in der Regel nicht geeignet, eine ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen (statt vieler BGer 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.4.1; BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3; BGer 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.5). Eine solche ausgeprägte Fluchtgefahr ist hier zu bejahen. Mit Blick auf das besondere öffentliche Interesse an der Ergreifung wirksamer vollzugssichernder Massnahmen — zumal die Schussabgabe öffentlich vor einem Fitnesszentrum erfolgte — verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Erlass von Ersatzmassnahmen als ungeeignet verwirft.

Auch eine drohende Überhaft ist angesichts der zu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafe im aktuellen Verfahrensstadium nicht gegeben. Eine Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Ziff. 3 EMRK) ist im Haftverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen, sondern durch die Sachgerichte; eine besonders schwere Verletzung, die ausnahmsweise zur Haftentlassung führen müsste, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Rechtliches Gehör (E. 6)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Nach der Rechtsprechung muss das Gericht seinen Entscheid zwar begründen, ist aber nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat sich mit der Notwehr- bzw. Notwehrexzesslage im Lichte der Zeugenaussagen auseinandergesetzt (vgl. E. 3.4). Soweit der Beschwerdeführer eine ungenügende Auseinandersetzung mit der medizinischen Situation seines Kindes rügt, beschränkten sich seine Vorbringen auf unbelegte Behauptungen, zu denen die Vorinstanz gehörsrechtlich nicht Stellung nehmen musste.

Unentgeltliche Rechtspflege (E. 7)

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die eingereichten Belege (Schreiben des Beschwerdeführers, einzelne Kontoauszüge, Versicherungspolice und Prämienrechnungen) sind ungeeignet, die behauptete Mittellosigkeit zu belegen — zumal der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr selbst vorbringt, die Familie sei auf ihn als Ernährer im Familienbetrieb angewiesen, und er vor seiner Verhaftung als Geschäftsführer sämtlicher Familienrestaurants tätig war.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die konstante Praxis des Bundesgerichts zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr und zum dringenden Tatverdacht im Haftverfahren:

Dringender Tatverdacht und Notwehr: Das Bundesgericht bekräftigt, dass im Haftprüfungsverfahren keine erschöpfende Beweiswürdigung stattfindet und dass eine behauptete Notwehrlage, die mit den Zeugenaussagen in Widerspruch steht, den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften vermag (Bestätigung von BGE 143 IV 316 E. 3.1; 143 IV 330 E. 2.1). Die Frage, ob eine Notwehrlage vorliegt, ist dem Sachgericht vorbehalten.

Fluchtgefahr bei Auslandbeziehungen: Das Urteil steht in der Tradition der Rechtsprechung, wonach enge Beziehungen ins Ausland — hier zum Kosovo — zusammen mit einer drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe eine ausgeprägte Fluchtgefahr begründen können. Dabei wird die Gesamtwürdigung aller Umstände massgeblich sein (Bestätigung von BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; BGer 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026 E. 4.1; BGer 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 3.3.1). Die Schwere der drohenden Strafe allein genügt nicht, ist aber ein gewichtiges Indiz.

Widersprüchliche Behauptungen als Fluchtgrund: Eine Besonderheit des vorliegenden Urteils liegt in der Erwägung, dass die vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachte Bedrohungslage durch die Familie der mutmasslichen Opfer — einerseits als Argument gegen eine Flucht (er würde seine Familie nicht zurücklassen) — gerade umgekehrt als Fluchtgrund gewertet werden kann: Bei bestehender Bedrohungslage liegt es nahe, sich gemeinsam mit der Familie ins Ausland abzusetzen (E. 4.3.3). Diese Argumentation stellt eine Präzisierung der Gesamtwürdigung im Rahmen von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dar.

Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig nicht geeignet sind, den Haftzweck zu erfüllen (BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3; BGer 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.4.1; BGer 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.5; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 4.2).

Unbelegte Behauptungen im Haftverfahren: Die Erwartung, dass fluchthemmende Faktoren — wie die medizinische Betreuung eines kranken Kindes oder die wirtschaftliche Versorgungsfunktion — im Sachverhalt verankert sein müssen und nicht bloss behauptet werden dürfen, wird konsequent durchgehalten (Bestätigung von Art. 105 Abs. 1 BGG).

Unentgeltliche Rechtspflege bei behaupteter Mittellosigkeit: Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bei offensichtlich unzureichenden Belegen und dem gleichzeitigen Vorbringen, als Geschäftsführer und Ernährer tätig gewesen zu sein, steht im Einklang mit der Praxis (BGer 7B_1282/2025 vom 6. Januar 2026 E. 6).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Der dringende Tatverdacht der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. des mehrfachen versuchten Mordes wird bestätigt; eine Notwehr- oder Notwehrexzesslage wird im Widerspruch zu den Zeugenaussagen als nicht bundesrechtswidrig verneint. Die ausgeprägte Fluchtgefahr wird gestützt auf die enge Verbundenheit mit dem Kosovo, die drohende mehrjährige Freiheitsstrafe und die widersprüchliche Argumentation des Beschwerdeführers bejaht. Ersatzmassnahmen scheiden bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig aus. Auch die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Unverhältnismässigkeit der Haft bleiben erfolglos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels ausreichender Belege für die behauptete Mittellosigkeit abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.