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Strafrecht  ·  Urteil 7B_940/2026  ·  vom 12.08.2026

Abweisung Haftentlassungsgesuch / Verlängerung der Untersuchungshaft

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Beibehaltung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr gegenüber einem Beschuldigten, dem mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung in Mittäterschaft vorgeworfen wird.
  • Entscheidung: Die Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft wird abgewiesen; weder der dringende Tatverdacht noch die Fluchtgefahr konnten erfolgreich in Frage gestellt werden.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grundsätze zum indirekten Indizienbeweis beim dringenden Tatverdacht (innere Tatsachen wie Mitwissen sind auch durch Gesamtwürdigung von Kontextumständen beweisbar) und bestätigt, dass eine drohende Landesverweisung einen erheblichen Fluchtanreiz darstellen kann.
  • Rechtsgebiete: Strafprozessrecht (Untersuchungshaft, Fluchtgefahr, Ersatzmassnahmen); Strafrecht (versuchte vorsätzliche Tötung, Mord).
  • Schlagwörter: Untersuchungshaft, dringender Tatverdacht, Fluchtgefahr, Mittäterschaft, Indizienbeweis, Landesverweisung, Ersatzmassnahmen, Art. 221 StPO, Art. 111 StGB.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt eine Strafuntersuchung gegen B.A.________ sowie seinen Neffen A.A.________ wegen des Verdachts der (in Mittäterschaft begangenen) mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter des mehrfachen versuchten Mordes, sowie weiterer Delikte. Dem Verfahren liegt eine seit mehreren Jahren bestehende Feindschaft zwischen der Familie A.________ und der Familie D.________ zugrunde. Am 8. März 2025 hatte B.A.________s Bruder C.A.________ bei einer Auseinandersetzung schwere Verletzungen erlitten.

Am 26. April 2025 fuhr B.A.________ mit dem Auto auf den Parkplatz eines Fitnesszentrums in U.________, wo sich die Brüder E.D.________ und F.D.________ in ihrem Fahrzeug aufhielten. Sein Neffe A.A.________, der auf dem Beifahrersitz sass, gab mehrere Schüsse auf das Fahrzeug der Brüder D.________ ab, wobei F.D.________ eine Schussverletzung am Bein erlitt. Beide Beschuldigte flüchteten und wurden noch am selben Tag verhaftet. B.A.________ befindet sich seither in Untersuchungshaft.

Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft um weitere drei Monate. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid am 11. Juni 2026. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Dringender Tatverdacht (E. 2-3)

Die massgebliche Rechtsgrundlage lautet:

Art. 221 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»

Das Bundesgericht hält fest, dass bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen ist. Vielmehr genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1; BGE 143 IV 330 E. 2.1).

Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des mehrfachen versuchten Mordes (Art. 112 StGB), in Mittäterschaft. Gestützt auf Zeugenaussagen, die den Tathergang anders schilderten als der Beschwerdeführer, die mehrjährige Familienfeindschaft, die Sicherstellung mehrerer Schusswaffen anlässlich der Hausdurchsuchung und das nächtliche Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen kurz vor der Tat, schloss die Vorinstanz auf eine geplante Racheaktion.

Indizienbeweis für innere Tatsachen (E. 3.3.1)

Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz schliesse sein Wissen um die Waffe des Neffen ausschliesslich aus allgemeinen Kontextumständen ab, für die keine objektiven Anhaltspunkte bestünden. Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück und hält fest, dass innere Tatsachen kaum je einem direkten Beweis zugänglich sind, sondern regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden können. Ein solcher indirekter Indizienbeweis ist nach der Rechtsprechung zulässig und dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil 6B_1003/2025 vom 19. Juni 2026 E. 3.4.2).

Entlastungsaussagen des Mitbeschuldigten (E. 3.3.2)

Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Neffe habe ihn durchgehend entlastet. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Vorinstanz die Aussagen sowohl des Beschwerdeführers als auch die seines Neffen als unglaubhaft erachtete, da sie dem durch zwei Zeugen dargestellten Tathergang widersprechen. Der Beschwerdeführer setze sich nicht mit diesen Zeugenaussagen auseinander.

Fluchtgefahr (E. 4)

Das Bundesgericht bejaht eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Die massgeblichen Kriterien ergeben sich aus der ständigen Rechtsprechung (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGE 143 IV 160 E. 4.3; BGer 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026 E. 4.1):

Drohende Strafe und Landesverweisung: Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe, was einen ausserordentlich hohen Fluchtanreiz darstellt. Zusätzlich wird der Fluchtanreiz durch die Möglichkeit einer langjährigen Landesverweisung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe weiter verstärkt. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch eine drohende Landesverweisung einen erheblichen Fluchtanreiz darstellen (BGer 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026 E. 4.3.3 mit Hinweisen; BGer 7B_228/2026 vom 23. März 2026; BGer 7B_327/2025 vom 25. April 2025).

Auslandsbeziehungen: Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger mit familiären Bindungen im Kosovo (Mutter, Schwester, Bruder). Er spricht fliessend Albanisch und nur ein bisschen Deutsch, was eine mangelnde Integration nahelegt und ihm eine Flucht ins Ausland erleichtern würde.

Unschuldsvermutung: Der Beschwerdeführer rügte, die Prognose der drohenden Strafe verletze die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Das Bundesgericht hält fest, dass die Schwere der drohenden Strafe als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden darf (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Eine Prognose hinsichtlich der drohenden Strafe verstösst bei willkürfreier Feststellung des dringenden Tatverdachts nicht gegen die Unschuldsvermutung (vgl. BGer 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 6).

Fluchthemmende Faktoren: Zwar bestünden familiäre und wirtschaftliche Bindungen in der Schweiz (Ehefrau, zwei Kinder, Wohnsitz seit 2003). Diese werden jedoch durch den ausserordentlichen Fluchtanreiz relativiert: Im Falle einer Verurteilung wird der Beschwerdeführer seine familiäre und wirtschaftliche Verantwortung ohnehin nicht mehr wahrnehmen können. Die behaupteten fluchthemmenden Faktoren (gesundheitliche Situation des Bruders, Tätigkeit im Familienbetrieb) sind unbelegte Behauptungen ohne Stütze im festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).

Ersatzmassnahmen (E. 5)

Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«2 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald: [...] c. Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen;»

Das Bundesgericht hält fest, dass Ersatzmassnahmen nach konstanter Rechtsprechung in der Regel nicht geeignet sind, eine ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen (BGer 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.4.1; vgl. auch BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3; BGer 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hatte über zehn Seiten einzelne Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung, Grundbuchsperre, Ausweis- und Schriftensperre, Kontakt- und Annäherungsverbot, Meldepflicht, Rayonverbot, elektronische Überwachung, RIPOL-Ausschreibung) vorgeschlagen. Angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr und des besonders gewichtigen öffentlichen Interesses an wirksamen vollzugssichernden Massnahmen verletzt die Ablehnung von Ersatzmassnahmen kein Bundesrecht.

Verhältnismässigkeit und Beschleunigungsgebot (E. 6)

Eine drohende Überhaft gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO ist bei der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe im aktuellen Verfahrensstadium auszuschliessen. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Ziff. 3 EMRK) ist im Haftverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen, sondern von den Sachgerichten (vgl. BGer 7B_391/2025 vom 19. Mai 2025 E. 9).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung zur Untersuchungshaft bei Fluchtgefahr und bestätigt mehrere etablierte Grundsätze:

Dringender Tatverdacht und Indizienbeweis: Das Bundesgericht bekräftigt, dass innere Tatsachen (wie das Wissen um die Bewaffnung des Mittäters) durch Gesamtwürdigung von Kontextumständen bewiesen werden können. Dies entspricht der gefestigten Praxis (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4). Der Massstab im Haftprüfungsverfahren bleibt niedrig: Es genügt, dass die Behörden den dringenden Tatverdacht mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 143 IV 316 E. 3.1; BGE 143 IV 330 E. 2.1).

Fluchtgefahr und Landesverweisung: Die Einbeziehung der drohenden Landesverweisung als Fluchtanreiz folgt der neueren Rechtsprechung, wonach auch die drohende Landesverweisung einen erheblichen Fluchtanreiz darstellen kann (BGer 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026 E. 4.3.3; BGer 7B_228/2026 vom 23. März 2026 E. 2.5; BGer 7B_327/2025 vom 25. April 2025). Der neben der Strafdrohung trägt und auch bei langjährigem Aufenthalt in der Schweiz die fluchthemmenden Faktoren überwiegen kann.

Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr: Die Ablehnung von Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr entspricht der gefestigten Praxis (BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3; BGer 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.4.1; BGer 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 3.3).

Gegenüberstellung mit 7B_707/2026: Bemerkenswert ist die Gegenüberstellung mit dem Urteil 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026, das nur rund sechs Wochen zuvor erging und in dem das Bundesgericht eine moderate Fluchtgefahr bejahte und den Beschwerdeführer unter Ersatzmassnahmen aus der Haft entliess. Dort handelte es sich um einen aus Afghanistan stammenden Beschuldigten mit blosser Anklage wegen Angriffs (Art. 134 StGB), drohender Strafe von höchstens fünf Jahren und einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) -- eine deutlich andere Ausgangslage als im vorliegenden Fall mit mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, kosovarischer Staatsangehörigkeit und ausgeprägter Familienfeindschaft mit Gewaltbereitschaft. Diese Kontrastierung zeigt, dass das Bundesgericht die Fluchtgefahr-Beurteilung strikt einzelfallbezogen vornimmt und die Kombination aus hoher Straferwartung, drohender Landesverweisung und Auslandsbeziehungen im konkreten Fall zur Bejahung einer ausgeprägten Fluchtgefahr führt, während bei moderater Fluchtgefahr Ersatzmassnahmen genügen können.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Untersuchungshaft. Das Urteil illustriert die praktische Anwendung der Untersuchungshaftgründe bei schwerer Gewaltkriminalität mit familiärer Feindschaft als Hintergrund. Die Kerneinsichten sind:

  1. Indizienbeweis genügt für den dringenden Tatverdacht: Innere Tatsachen wie das Mitwissen um die Bewaffnung eines Mitbeschuldigten können durch Gesamtwürdigung von Kontextumständen (Zeugenaussagen, Telefonate, Familienbeziehungen, Vorverhalten) belegt werden, ohne dass ein direkter Beweis erforderlich ist.

  2. Landesverweisung als Fluchtanreiz: Die drohende Landesverweisung ist ein eigenständiger, erheblicher Fluchtanreiz, der neben der Strafdrohung trägt und auch bei langjährigem Aufenthalt in der Schweiz die fluchthemmenden Faktoren überwiegen kann.

  3. Keine Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr: Bei ausgeprägter Fluchtgefahr sind auch umfassend vorgeschlagene Ersatzmassnahmen regelmässig ungeeignet, den Haftzweck zu erfüllen.

  4. Einzelfallbezogene Beurteilung: Die Fluchtgefahr ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen. Gleiche abstrakte Indizien (z.B. ausländische Staatsangehörigkeit) können je nach den konkreten Umständen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, wie der Vergleich mit 7B_707/2026 zeigt.