Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Privatkläger, der gegen Staatsbeamte Strafanzeige wegen Ehrverletzung, Amtsmissbrauch und Amtsgeheimnisverletzung erhoben hatte, wurde vom Bundesgericht als nicht beschwerdebefugt erklärt, weil er keine Zivilansprüche geltend machen konnte – das kantonale Staatshaftungsrecht schliesst Direktklagen gegen Beamte aus.
- Entscheidung: Der Beschwerde wird die Nichteintretenswürdigkeit ausgesprochen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen; Gerichtskosten von CHF 1'200 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Bedeutung: Bestätigung der strengen Praxis zur Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Strafanzeigen gegen Staatsbeamte: Wenn das kantonale Staatshaftungsrecht die Primärhaftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorsieht und Direktklagen gegen den Beamten ausschliesst, fehlt der Privatklägerschaft die Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Die «Star-Praxis» bei formeller Justizverweigerung wird nicht erweitert.
- Weitere Punkte: Geltend gemachte Verletzungen von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK werden als ungenügend substanziiert qualifiziert (Art. 106 Abs. 2 BGG); der Einwand des formalexzessiven Vorgehens nach Art. 385 Abs. 2 StPO wird zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen kannte.
- Kosten: CHF 1'200 Gerichtskosten unter Berücksichtigung der ungünstigen finanziellen Lage des Beschwerdeführers (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
Sachverhalt
A.________ reichte am 8. Januar 2025 Strafanzeige gegen eine Polizeipatrouille ein. Die Strafanzeige bezog sich auf Vorwürfe der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB). Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach einem Auskunftsbegehren gemäss dem waadtländischen Informationsgesetz (LInfo/VD) erhielt A.________ im Juni 2024 Auszüge aus dem Journal des événements de police (JEP). Darin wurde ein Ereignis vom 15. Januar 2017 geschildert, bei dem zwei Männer mit «étrangeté»-Verhalten in einem Restaurant beschrieben wurden, einer davon in traditioneller «Imam»-Kleidung. A.________ wurde im JEP als «Impliqué(e)» aufgeführt, obwohl er zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht anwesend war. Sein Name erschien lediglich, weil eine der anwesenden Personen angab, bei ihm beherbergt zu werden.
Nachdem A.________ die Löschung seiner Daten verlangt hatte, wurde dies von der Kantonspolizei am 18. August 2025 – nach einem Teilsieg vor der Cour de droit administratif et public (CDAP) – tatsächlich umgesetzt. Die Qualifikation als «impliqué» bezeichnete A.________ als «clearly abusive».
Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Est vaudois trat mit Verfügung vom 31. Januar 2025 auf die Strafanzeige nicht ein. Die Chambre des recours pénale des Waadtländer Obergerichts wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. Oktober 2025 ab, ebenso wie ein Ausstandsbegehren und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, und auferlegte A.________ Verfahrenskosten von CHF 3'190.
Erwägungen
1. Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
Das Bundesgericht prüft die Legitimation von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Zivilansprüche in diesem Sinne sind solche, die auf dem Zivilrecht beruhen und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind – namentlich Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.3; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Öffentlich-rechtliche Ansprüche fallen nicht darunter (BGE 146 IV 76 E. 3.1; BGE 125 IV 161 E. 2b).
Gegen eine Nichteintretensverfügung muss die Privatklägerschaft in der Bundesgerichtsbeschwerde konkret darlegen, warum und in welchem Umfang der angefochtene Entscheid Auswirkungen auf ihre Zivilansprüche haben kann (BGer 7B_915/2025 vom 19. Februar 2026 E. 1.2.1; BGer 7B_12/2024 vom 26. Januar 2026 E. 1.2.1). An diese Begründung stellt das Bundesgericht strenge Anforderungen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 453 E. 1.4.8). Eine blosse Behauptung, man sei durch die Straftat «betroffen» worden, genügt nicht; die Zivilansprüche müssen substantiiert und möglichst beziffert dargelegt werden.
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,»
1.2 Keine Zivilansprüche bei Staatshaftungsausschluss
A.________ behauptete lediglich eine «atteinte grave» an seiner Ehre, ohne konkret darzulegen, worin seine Zivilansprüche bestehen sollen. Dies genügt den erhöhten Begründungsanforderungen nicht.
Zudem stellte das Bundesgericht entscheidend darauf ab, dass die Strafanzeige gegen Staatsbeamte gerichtet ist. Nach ständiger Praxis fehlt der Privatklägerschaft die Zivilklagebefugnis, wenn für die vorgeworfenen Handlungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft eine primäre und ausschliessliche Verantwortlichkeit trägt, die Direktklagen gegen den Beamten ausschliesst (BGE 146 IV 76 E. 3.1; BGE 138 IV 86 E. 3.1; BGer 7B_464/2025 vom 15. August 2025 E. 1.2; BGer 7B_1133/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.2; BGer 6B_846/2022 vom 12. September 2022 E. 5).
Im Kanton Waadt regelt das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Beamten (LRC/VD; RS/VD 170.1), dass der Staat für den von einem Beamten in Ausübung seiner Funktion widerrechtlich verursachten Schaden einsteht (Art. 4 Abs. 1 LRC/VD) und dass diese Verantwortlichkeit primär und ausschliesslich ist, sodass der Beamte dem Geschädigten nicht persönlich haftet (Art. 5 LRC/VD). A.________ hätte somit – falls überhaupt – nur einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Staat, nicht aber einen Zivilanspruch gegen die einzelnen Beamten.
1.3 Formeller Justizverweigerung (Star-Praxis)
Unabhängig von Art. 81 Abs. 1 BGG kann sich die Privatklägerschaft über eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte beschweren, die einem formeller Justizverweigerung gleichkommt, ohne dabei mittelbar Sachfragen geltend zu machen («Star-Praxis»; BGE 146 IV 76 E. 2; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
A.________ rügte eine «unjustifizierte Akteneinsichtsverweigerung» und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK. Das Bundesgericht qualifizierte diese Rügen als nicht ausreichend substanziiert im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG. Gleiches gilt für die übrigen Verfahrensrügen, die sich in blossen Behauptungen erschöpfen, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
Art. 106 Abs. 2 BGG (SR 173.110) «Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.»
Art. 42 Abs. 2 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.»
Der Einwand, die Vorinstanz habe Art. 385 Abs. 2 StPO verletzt, weil sie ihn nicht zur Ergänzung der Beschwerdebegründung aufgefordert habe, geht fehl: Nach der Rechtsprechung findet Art. 385 Abs. 2 StPO keine Anwendung auf Eingaben einer Partei, die die Begründungsanforderungen kennt und sie dennoch nicht einhält (BGer 7B_11/2024 vom 27. Juni 2025 E. 3.2; BGer 7B_587/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2.1).
1.4 Ausstandsbegehren
Die Beschwerde ist auch gegen den das Ausstandsgesuch betreffenden Teil der vorinstanzlichen Entscheidung nicht weiterziehbar, da A.________ hierzu weder Gründe noch Anträge stellt.
1.5 Kostenauflage und unentgeltliche Rechtspflege
Bezüglich der Auferlegung der kantonalen Verfahrenskosten von CHF 3'190 besitzt A.________ zwar die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 BGG (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Jedoch genügen auch seine Ausführungen zu diesem Punkt nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Er behauptet lediglich, die Kosten seien «exorbitant» und eine «versteckte Sanktion», ohne darzulegen, worin die Rechtsverletzung bei der Beurteilung der Beschwerde als aussichtslos durch die Vorinstanz liegen soll.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das vorliegende Urteil steht in einer langen, gefestigten Linie der Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Strafanzeigen gegen Staatsbeamte. Der Grundsatz, dass die Privatklägerschaft keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend machen kann, wenn das kantonale Staatshaftungsrecht die Primärhaftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorsieht und Direktklagen gegen den Beamten ausschliesst, wurde erstmals in BGE 138 IV 86 E. 3.1 und BGE 146 IV 76 E. 3.1 formuliert und seitdem konstant bestätigt (vgl. auch BGer 7B_464/2025 E. 1.2; BGer 7B_1133/2025 E. 1.2; BGer 6B_846/2022 E. 5).
Die strengen Begründungsanforderungen an die Privatklägerschaft bei Nichtanhandnahme/Einstellung wurden in BGE 141 IV 1 E. 1.1 zusammenfassend dargestellt und werden durch das vorliegende Urteil erneut bestätigt. Neuere Entscheide wie BGer 7B_188/2025 vom 2. Juli 2026, BGer 7B_915/2025 vom 19. Februar 2026 und BGer 7B_999/2025 vom 20. Juli 2026 wenden denselben Massstab an.
Das Urteil präzisiert ferner die Grenzen der «Star-Praxis»: Die blosse Rüge einer Akteneinsichtsverweigerung oder einer Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK genügt nicht, wenn sie nicht substanziiert dargelegt wird. Dies deckt sich mit der ständigen Praxis zu Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1).
Zur Einordnung der Ehrverletzungsdelikte, die Gegenstand der Strafanzeige waren:
Art. 173 StGB (SR 311.0) – Üble Nachrede Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.»
Art. 174 StGB (SR 311.0) – Verleumdung Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit einer klaren, konsequenten Anwendung der etablierten Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft ab. Der Fall illustriert ein wiederkehrendes Problem in der Strafbeschwerdepraxis: Wer gegen Staatsbeamte Strafanzeige einreicht und sich auf Ehrverletzung, Amtsmissbrauch oder Amtsgeheimnisverletzung beruft, hat im Kanton Waadt – wie in anderen Kantonen mit ähnlichem Staatshaftungsregime – keine Zivilansprüche gegen die Beamten persönlich, sondern nur öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen den Staat. Dies schliesst die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG aus.
Der Entscheid ist auch ein Beispiel dafür, dass die «Star-Praxis» (Beschwerde bei formeller Justizverweigerung) keine Umgehungsmöglichkeit bietet, wenn die geltend gemachten Verfahrensverstösse nicht substanziiert dargelegt werden. Die strenge Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG setzt einen wirksamen Filter gegen querulatorische Beschwerden ein, bei denen die Rechtsmittelbegründung in blossen Behauptungen und Pauschalrügen verbleibt.