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Strafrecht  ·  Urteil 7B_999/2024  ·  vom 29.07.2026

Refus de preuves, ordonnance de non-entrée en matière et suspension

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Nichtanhandnahmeverfügung und die Sistierung des Verfahrens wegen unzureichender Verdachtsgründe gegen die beschuldigten Nachbarn, denen Tierquälerei (Tod zweier Hunde), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vorgeworfen wurden.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Kläger wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist; die kantonalen Verfügungen werden bestätigt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an den Anfangsverdacht (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), den Grundsatz in dubio pro duriore und die Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes bei unklaren Sachverhalten ohne konkrete Tatverdachtsmomente.
  • Besonderheit: Erste ausführliche BGer-Rechtsprechung zum Beweiswert von Tierkadavern unter Art. 110 Abs. 3bis StGB i.V.m. Art. 144 StGB bei fehlendem Täterverdacht; Bestätigung, dass blosser Nachbarschaftskonflikt ohne konkrete Anhaltspunkte keinen hinreichenden Tatverdacht begründet.
  • Legitimation: A. ist als Hundeeigentümerin legitimiert (Schaden am Patrimonium + Affektionswert nach Art. 43 Abs. 1bis OR); B. und C.________ SA erreichen die Schwelle von Art. 49 OR nicht.

Sachverhalt

A. und ihr Freund B. zogen im Juni 2021 in ein Haus in einem Weiler oberhalb von U.________ (NE), wo auch die Gesellschaft C.________ SA ihren Sitz hatte. In der Nachbarschaft lebten E. (Jahrgang 1974) mit ihrem Sohn F. (Jahrgang 2008) sowie D. (Jahrgang 1942), der Vater von E. Die Beziehungen zwischen den Nachbarn verschlechterten sich rasch, insbesondere wegen der bis zu sieben Kleinspitz-Hunde von A., die tagsüber allein gelassen wurden und ununterbrochen bellten.

Am 2. Mai 2023 kehrte die Mitbewohnerin I. gegen 16:45 Uhr nach Hause und fand einen Hund im Flur sowie zwei weitere Hunde tot im Wohnzimmer. Die Autopsie des Tierspitals Bern ergab bei einem Hund ein Schädeltrauma mit inneren Blutungen (Leberriss, Herz- und Lungenblutungen) sowie bei dem anderen ein Hirnödem mit subkutanen und pulmonalen Blutungen – jeweils verursacht durch ein stumpfes Trauma. Eine Intoxikation wurde ausgeschlossen. Forensische Spuren auf dem Dachfenster ergaben kein DNA-Profil.

A. erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt (13. Mai 2023), ergänzt um Klagen gegen E. und D. wegen Tierquälerei (Art. 26 TSchG), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB). B. und C.________ SA reichten ebenfalls Klagen wegen Hausfriedensbruchs ein. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 3. Juni 2024 die Nichtanhandnahme, die Beweisbeschlussablehnung und die Sistierung des Verfahrens gegen Unbekannt. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diese Verfügungen am 24. Juli 2024.

Erwägungen

Zulässigkeit und Legitimation (E. 1)

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde als Strafbeschwerde nach Art. 78 BGG gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), eine Sistierungsverfügung (Art. 314 StPO) und eine Beweisabnahmeverweigerung (Art. 318 Abs. 2 StPO).

Zur Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG stellt das Gericht erhöhte Substanziierungsanforderungen an die Privatklägerschaft: Sie muss konkret dartun, inwiefern die angefochtene Verfügung ihre zivilrechtlichen Ansprüche beeinträchtigen kann (Bestätigung von BGer 7B_562/2024 vom 15. Juli 2025 E. 2.1; BGE 147 IV 453 E. 1.4.8).

A. ist als Eigentümerin der verstorbenen Hunde legitimiert: Sie macht einen Vermögensschaden (Art. 110 Abs. 3bis StGB i.V.m. Art. 144 StGB) geltend, sowie Genugtuungsansprüche wegen des Affektionswerts ihrer Hunde (Art. 43 Abs. 1bis OR). Das Gericht erkennt an, dass der affektive Bezug zwischen Tierhalter und Haustier ein rechtlich geschütztes Gut darstellt (vgl. Parlamentsinitiative, Bericht der Rechtskommission des Ständerates vom 25. Januar 2002, BBl 2002 3885, S. 3893 Ziff. 3.4.2).

B. und C.________ SA erreichen hingegen die Schwelle von Art. 49 OR nicht: Die blosse Behauptung ständiger Angst vor Rückfällen genügt nicht, um eine Genugtuung zu rechtfertigen, da die Beeinträchtigung nicht über das Mass alltäglicher Belästigungen hinausgeht (vgl. BGer 7B_333/2024 vom 15. Mai 2026 E. 3.3). Da A. jedoch legitimiert ist und alle Beschwerdeführer denselben Beistand haben, kann die Legitimation von B. und C.________ SA offenbleiben.

In dubio pro duriore und Nichtanhandnahme (E. 2.1-2.2)

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b. Verfahrenshindernisse bestehen; c. aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.»

Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: a. sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; [...]»

Das Bundesgericht wendet den Grundsatz in dubio pro duriore an, der sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) ableitet (BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 7B_133/2024 vom 6. Februar 2026 E. 3.1). Danach dürfen Einstellung oder Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn eindeutig feststeht, dass die Tat nicht strafbar ist oder die Verfahrensvoraussetzungen fehlen. Bei Zweifel ist die Untersuchung zu eröffnen und die Sache dem Sachrichter zu übertragen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer 7B_400/2024 vom 20. Februar 2026 E. 3.2.1; BGer 7B_644/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 2.2.1).

Die Nichtanhandnahme unterscheidet sich im Ergebnis nicht grundlegend von der Sistierung, da nach Art. 323 Abs. 1 StPO (anwendbar via Art. 310 Abs. 2 StPO) das Verfahren bei neuen Beweismitteln oder Tatsachen wiederaufgenommen werden kann (BGer 7B_567/2024 vom 22. April 2026 E. 2.2.2).

Untersuchungsgrundsatz und Beweiswürdigung (E. 2.3-2.4)

Art. 6 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Strafbehörden klären von Amte wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. 2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.»

Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verpflichtet die Strafbehörden nicht, jedwede beantragte Beweiserhebung durchzuführen. Nach Art. 139 Abs. 2 StPO dürfen sie Beweise ablehnen, wenn sie sich bereits eine Überzeugung gebildet haben und die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass der Beweis das Ergebnis nicht zu ändern vermag (BGer 7B_76/2022 vom 19. Juli 2024 E. 2.1.1).

Die kantonale Instanz hat festgestellt, dass die Schwere der vorgeworfenen Taten relativ sei und die Akten keine ausreichenden Indizien enthielten, um eine Anklage gegen D. und E. anders als mit einem Freispruch enden zu lassen. Es gab keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigten über einen Schlüssel zur Wohnung der Beschwerdeführer verfügten, und es war sehr unwahrscheinlich, dass sie über das Dach ins Haus eingestiegen seien.

Tierschutzstrafrecht und Sachbeschädigung an Tieren (E. 2.5)

Das Gericht anerkennt die wachsende gesellschaftliche Bedeutung des Tierschutzes und den besonderen affektiven Wert von Haustieren. Es verweist auf die Gesetzgebung von 2003, welche die Stellung der Tiere im Rechtsordnungsgefüge verbessert hat (BBl 2002 3885, S. 3887). Art. 110 Abs. 3bis StGB, wonach Vorschriften über Sachen auch auf Tiere anwendbar sind, hat jedoch symbolischen Charakter, da Tiere im Strafrecht den Sachen gleichgestellt bleiben (vgl. Jeanneret, in Commentaire romand CP I, 2. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 110 Abs. 3bis StGB; Monnier, in Commentaire romand CP II, 2. Aufl. 2025, N. 1a zu Art. 144 StGB).

Art. 144 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Die Strafdrohungen für Tierquälerei (Art. 26 TSchG), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) betragen maximal drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, was diese Delikte als Vergehen (nicht Verbrechen) qualifiziert (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Beschwerdeführer können sich daher nicht auf eine "extreme Schwere" der Taten berufen (BGer 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.3.1).

Verhältnismässigkeit der Ermittlungsmassnahmen (E. 2.5.2)

Das Gericht bejaht die Verhältnismässigkeitsprüfung bei Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. a-d StPO: Die Beschlagnahme von Mobiltelefonen der Beschuldigten war weder durch die Schwere der Delikte noch durch die mangelnde Wahrscheinlichkeit einer Verschwörung gerechtfertigt. Jede Ermittlungshandlung muss im Verhältnis zu den betroffenen Interessen stehen; es kann nicht jede beliebige Untersuchung verlangt werden, insbesondere wenn die Täterschaft unbekannt ist (vgl. 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2). Auch die EMRK verlangt eine effektive, aber vernünftige Untersuchung (Art. 2 EMRK; vgl. EGMR Jaloud c. Pays-Bas, 20. November 2014, Nr. 47708/08, § 186; Natchova c. Bulgarie, 6. Juli 2005, Nr. 43577/98 und 43579/98, § 160).

Einzelne Beweisanträge (E. 2.6-2.9)

  • Forensisches Gutachten: Keine Anhaltspunkte dafür, dass die DNA-Spuren nicht korrekt erhoben wurden oder ein ergänzendes Gutachten neue Erkenntnisse gebracht hätte (E. 2.6).
  • Einvernahme der Beschuldigten in Anwesenheit des Anwalts der Beschwerdeführer: Das Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO gilt nicht vor Untersuchungseröffnung (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Zudem ist das Kontradiktionsprinzip ein Recht des Beschuldigten, nicht des Privatklägers (E. 2.7).
  • Einvernahme der 12-jährigen Schwester von F.: Das Mädchen war zur Tatzeit in der Schule; die negativen Implikationen einer strafrechtlichen Einvernahme auf eine jugendliche Person wären unverhältnismässig (Art. 149 Abs. 4 und Art. 154 StPO) (E. 2.8).
  • Einvernahme von Nachbarn: Keine Willkürrüge durchsetzbar. Ein Anwalt-Nachbar hätte sich bei relevanten Beobachtungen spontan gemeldet. Ein 400 Meter entfernt wohnender Nachbar konnte vernünftigerweise keine beobachtbaren Taten feststellen. Die Einvernahme des palefreniers und des Lebenspartners von E. war nicht geboten, da beide sich wahrscheinlich über 600 Meter entfernt am Arbeitsplatz aufhielten (E. 2.9).
  • Strafregisterauszüge: Nicht arbiträrisch beurteilt; zudem fehlte es ohnehin an hinreichendem Tatverdacht. Die Beschwerdeführer setzen sich nicht mit der Alternativbegründung auseinander (E. 2.10).

Art. 186 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz in dubio pro duriore bei Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen. Es bestätigt und präzisiert folgende Grundsätze:

  1. Anfangsverdachtsschwelle: Der Verdacht muss auf konkrete, plausible Fakten gestützt sein (Bestätigung von BGer 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2; BGer 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1). Blosse Hypothesen und Gerüchte genügen nicht (vgl. BGer 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; BGer 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1).

  2. Willkürprüfung der Beweiswürdigung: Das Bundesgericht überprüft die Beweiswürdigung der Vorinstanz nur auf Willkür, während die Anwendung des in dubio pro duriore eine Rechtsfrage darstellt, die frei überprüfbar ist (Bestätigung von BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 und 2.3.3; BGer 7B_612/2023 vom 20. November 2025 E. 3.2).

  3. Legitimation der Privatklägerschaft: Erhöhte Substanziierungsanforderungen für die Begründung von Genugtuungsansprüchen nach Art. 49 OR (Bestätigung von BGE 141 IV 1 E. 1.1; BGer 7B_487/2024 vom 10. März 2026 E. 1.3.1).

  4. Affektionswert bei Tieren: Das Urteil bestätigt, dass der Affektionswert von Haustieren nach Art. 43 Abs. 1bis OR ein rechtlich geschütztes Gut darstellt und die Legitimation der Tierhalterin für Genugtuungsansprüche begründen kann (im Einklang mit BGer 1C_616/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 1.3.2; vgl. auch Art. 110 Abs. 3bis StGB).

  5. Verhältnismässigkeit von Ermittlungsmassnahmen: Bei ungenügendem Tatverdacht sind extensive Ermittlungen (Telefonbeschlagnahme, extensive Zeugeneinvernahmen) nicht geboten. Die EMRK verlangt eine effektive, aber vernünftige Untersuchung (Bestätigung von BGer 7B_629/2024 vom 28. Mai 2026 E. 2.2.3).

Neu ist die Konstellation, dass das Gericht die Tierquälerei-Sachbeschädigungskonstellation (Tod von Haustieren durch stumpfe Gewalt) bei fehlendem Täterverdacht systematisch durchprüft und die Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes bei indizienschwachen Nachbarschaftskonflikten klarstellt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Nichtanhandnahmeverfügung, die Ablehnung der beantragten Beweismassnahmen und die Sistierung des Verfahrens gegen Unbekannt. Das Urteil ist für die Praxis von Bedeutung, weil es:

  • die hohen Hürden für eine Untersuchungseröffnung bei Vorwürfen gegen Nachbarn ohne konkrete Tatverdachtsmomente bekräftigt;
  • den Unterschied zwischen berechtigten Verdachtsmomenten und blossen Hypothesen klarstellt;
  • den Affektionswert von Haustieren als legitimen Genugtuungsgrund anerkennt, gleichzeitig aber die Grenzen der Privatklägerlegitimation nach Art. 49 OR präzisiert;
  • die Verhältnismässigkeit von Ermittlungsmassnahmen (insb. Telefonbeschlagnahme) bei Vergehen mit fehlendem Verdacht bejaht und
  • den Schutz Minderjähriger vor strafrechtlichen Einvernahmen (Art. 149 Abs. 4, Art. 154 StPO) als gewichtigen Gegengesichtspunkt bei der Beweiswürdigung anerkennt.

Die Kosten von 3'000 Franken werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Keine Entschädigung für die nicht zur Stellungnahme eingeladenen Beschuldigten (Art. 68 BGG).