Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen Genfer Entscheid insoweit auf, als die Begründung zur Verneinung von Notwehr (Art. 15 StGB) und entschuldbarem Notwehrexzess (Art. 16 StGB) sowie zur Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB) unzureichend ist und Sachverhaltslücken aufweist.
- Entscheidung: Teilgutheissung der Beschwerde; Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts (Notwehr) und zur Einholung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens (Verwahrung).
- Bedeutung: Das BGer präzisiert, dass eine kantonale Instanz die Verneinung von Notwehr klar begründen muss — insbesondere, ob der Beschwerdeführer als Provokateur oder als Angreifer qualifiziert wird — und dass der Kumulus von Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB) und ambulanter therapeutischer Massnahme (Art. 63 StGB) einen Widerspruch hinsichtlich des Vorliegens eines schweren psychischen Leidens aufdeckt, der durch ein Ergänzungsgutachten zu klären ist.
- Novum: Bestätigung der Rechtsprechung von BGer 6B_237/2019, wonach Verwahrung und ambulante Massnahme sich rechtlich ausschliessen; der Beschwerdeführer hat diesen Punkt jedoch nicht rechtsgenüglich raisonnisiert, weshalb das BGer darauf nicht eintritt.
- Folgen: Die Vorinstanz muss die Notwehrfrage neu begründen, klären, ob ein schweres psychisches Leiden vorliegt, und gegebenenfalls über Verwahrung und ambulante Massnahme neu entscheiden.
Sachverhalt
Am 19. Januar 2019 gegen 05:45 Uhr kam es im 2. Untergeschoss des Parkings eines Genfer Einkaufszentrums zu einer tödlichen Auseinandersetzung. Nach einem vorgängigen Wortwechsel zwischen dem Intimen B.________ und I.________, der sich beruhigt hatte, traf der Beschwerdeführer A.________ mit einem Einkaufswagen am Ort des Geschehens ein. Er näherte sich der sich bereits abwendenden Gruppe mit entschlossenem Schritt. Es kam zu einem hitzigen Wortwechsel und gegenseitigem Schieben zwischen A.________ und B.________, woraufhin B.________ A.________ einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. A.________ zog daraufhin ein Springmesser mit einer 8,4 cm langen Klinge, und es kam zu einem Messerstich, der den linken Unterarm von B.________ durchbohrte. Anschliessend stiess A.________ dem unbeteiligten D.________ einen Messerstich 10 cm tief in den Thorax, der das Herz perforierte und zum Tod von D.________ führte. A.________ verfolgte B.________ mit dem Messer, bedrohte die Zeuginnen G.________ und F.________, die ihr Telefon hervorholten, und trat den fliehenden E.________ zu Boden.
Das Tribunal criminel du canton de Genève verurteilte A.________ wegen Mordes (Art. 112 StGB), versuchten Mordes (Art. 22 i.V.m. Art. 111 StGB), versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 22 i.V.m. Art. 123 Ziff. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) sowie weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 10 Monaten, ordnete eine Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB) und eine ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) an. Die Genfer Chambre pénale d'appel et de révision bestätigte den Schuldspruch im Wesentlichen, reduzierte die Freiheitsstrafe auf 16 Jahre und erhöhte die Zivilansprüche von B.________ leicht.
Erwägungen
1. Ergänzungsgutachten zur Verwahrung
Der Beschwerdeführer rügte, dass die kantonale Instanz ein Ergänzungsgutachten zur Frage des Rückfallrisikos verweigert habe, obwohl das Hauptgutachten vom 4. Oktober 2021 datierte und die Frage der Verwahrung eine aktuelle Begutachtung erfordere. Das Bundesgericht liess die Frage offen, ordnete jedoch im Rahmen der Zurückweisung an, dass der Gutachter auch zur Aktualität des Rückfallrisikos Stellung nehmen soll (E. 1).
2. Versuchter Mord — Sachverhaltsrügen
Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Feststellung der versuchten Mordabsicht als teilweise unzulässig (appellatorisch) bzw. unbegründet zurück. Die Vorinstanz durfte aufgrund der Art der Verletzung (durchbohrender Stich des Unterarms), der verwendeten Waffe (8,4 cm Klinge), des zielenden Stichs Richtung Oberkörper und der anschliessenden Verfolgungsjagd mit gezücktem Messer auf Eventualvorsatz hinsichtlich des Todes von B.________ schliessen. Das in dubio pro reo-Prinzip hat im Bereich der Sachverhaltsrüge keine weitergehende Tragweite als das Willkürverbot (E. 2).
3. Einfache Körperverletzung
Der Eintrag bezüglich der Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 22 i.V.m. Art. 123 Ziff. 1 StGB) wurde mangels Substanziierung als unzulässig erklärt (E. 3).
4. Notwehr und entschuldbarer Notwehrexzess
4.1 Rechtlicher Rahmen
Art. 15 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.»
Art. 16 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. 2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.»
Notwehr setzt einen rechtswidrigen Angriff oder die Drohung eines unmittelbar drohenden Angriffs voraus. Die Abwehr muss proportionell sein; dabei sind die Schwere des Angriffs, die bedrohten Rechtsgüter und die konkreten Umstände zu berücksichtigen (BGE 136 IV 49, E. 4; BGE 102 IV 65, E. 2a). Ein Provokateur — wer absichtlich einen Angriff herbeiführt, um sich unter dem Deckmantel der Notwehr zu verteidigen — kann sich nicht auf Notwehr berufen. Wer einen möglichen Angriff nur voraussieht und sich darauf vorbereitet, ohne ihn zu provozieren, verliert sein Notwehrrecht dagegen nicht (BGE 102 IV 228, E. 2).
Beim entschuldbaren Notwehrexzess (Art. 16 StGB) muss die Aufregung oder Bestürzung überwiegend durch den Angriff verursacht sein. Je schwerer die Abwehrreaktion den Angreifer gefährdet, desto strenger sind die Anforderungen an die Entschuldbarkeit (BGE 109 IV 5, E. 3; BGE 102 IV 1, E. 3b).
4.2 Mangelnde Begründung der Vorinstanz
Die Vorinstanz hatte die Notwehr damit begründet, der Beschwerdeführer habe die Rolle des Angreifers («assaillant») übernommen und die Gruppe provoziert, weshalb ihm kein Notwehrrecht zustehe. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Begründung unklar bleibt: Entweder handelt es sich um eine Provokation im Sinne der Rechtsprechung (was das Notwehrrecht nur bei absichtlicher Herbeiführung des Angriffs ausschliesst), oder um eine eigenständige rechtswidrige Attacke, die den Beschwerdeführer zum Angreifer macht. Diese Unterscheidung ist juristisch entscheidend, wird von der Vorinstanz aber nicht klar vorgenommen (E. 4.4.2).
Zusätzlich stellt das Bundesgericht fest, dass der Sachverhalt lückenhaft ist: Das angefochtene Urteil beschränkt sich auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe dem Intimen «face à face» gegenübergestanden, ohne dessen Gestik oder Körperhaltung im Moment vor dem Faustschlag zu beschreiben. Diese Umstände sind jedoch für die Beurteilung der Notwehrlage massgeblich (E. 4.4.2).
4.3 Weiteres Vorgehen
Die Aufhebung und Zurückweisung gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG dient der Ergänzung des Sachverhalts und der Begründung. Die Vorinstanz muss klar darlegen, ob sie den Beschwerdeführer als Provokateur oder als Angreifer qualifiziert, und die massgeblichen Umstände des Geschehensablaufs vor dem Faustschlag feststellen.
5. Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB)
5.1 Rechtslage
Die Verwahrung ist eine ultima ratio-Massnahme. Sie setzt voraus, dass der Täter eine Katalogtat begangen hat, dass ein qualifiziertes Rückfallrisiko besteht und dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (BGE 140 IV 1, E. 3.2.4; BGE 134 IV 315, E. 3.2; BGE 137 IV 59, E. 6.3). Bei Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB (sichernde Verwahrung ohne schweres psychisches Leiden) entfällt die Subsidiarität gegenüber Art. 59 StGB, da keine stationäre Behandlungsnotwendigkeit besteht. Das allgemeine Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 56 Abs. 1 StGB) bleibt aber anwendbar.
5.2 Widersprüchliche Begründung der Vorinstanz
Die Vorinstanz ordnete eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB und gleichzeitig eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB an. Art. 63 StGB setzt jedoch ein «schweres psychisches Leiden» voraus, während die Vorinstanz das Vorliegen eines solchen ausdrücklich verneinte. Dieser Widerspruch wird durch den Verweis auf Art. 56a Abs. 2 StGB nicht aufgelöst, da diese Bestimmung nur den Kumulus mehrerer therapeutischer Massnahmen betrifft, nicht aber denjenigen einer therapeutischen Massnahme mit der Verwahrung (E. 5.3.2, unter Verweis auf BGer 6B_237/2019, E. 4.1).
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung Verwahrung und ambulante Massnahme sich definitionsgemäss ausschliessen: Die Verwahrung setzt Unbehandelbarkeit voraus, die ambulante Massnahme hingegen Behandelbarkeit. Dieser Widerspruch verpflichtet die Vorinstanz zur Klärung, ob beim Beschwerdeführer ein schweres psychisches Leiden vorliegt oder nicht. Dies hat Auswirkungen auf die gesamte Verwahrungsfrage:
- Liegt ein schweres psychisches Leiden vor, so ist die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB ausgeschlossen; stattdessen ist Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB zu prüfen, und die Subsidiarität gegenüber Art. 59 StGB ist zu beachten.
- Liegt kein schweres psychisches Leiden vor, so ist Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB anwendbar, eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB aber nicht möglich.
Das psychiatrische Gutachten ist ebenfalls widersprüchlich: Einerseits diagnostiziert es eine «schwere Persönlichkeitsstörung» und bejaht einen «schwere[n] psychische[n] Störung»-Fragepunkt, andererseits schliesst es ein «schweres psychisches Leiden im Sinne von Krankheit» aus und verneint die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB. Diese Diskrepanz ist durch ein Ergänzungsgutachten zu klären (E. 5.3.3).
5.3 Kein Eintritt in den Kumulus-Einwand
Obwohl das Bundesgericht in BGer 6B_237/2019 (E. 4.1) entschieden hat, dass Verwahrung und ambulante Massnahme sich rechtlich ausschliessen, hat der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften keine Schlussanträge auf Aufhebung der ambulanten Massnahme gestellt und diese auch nicht substantiiert begründet. Das Bundesgericht ist an die Parteianträge gebunden (Art. 107 Abs. 1 BGG) und tritt daher auf diesen Punkt nicht ein (E. 5.3.2).
6. Verfahrensrechtliches
Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise. Das Bundesgericht hebt das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, ohne vorherigen Schriftwechsel anzuordnen (Art. 112 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 293, E. 3.4.2). Die rechtliche Natur der gerügten Mängel lässt einen solchen entbehrlich erscheinen. Die Gerichtskosten werden teilweise dem Beschwerdeführer auferlegt (500 CHF); der Kanton Genf hat eine reduzierte Parteientschädigung von 2'000 CHF zu bezahlen (E. 6).
Einordnung in die Rechtsprechung
Notwehr und Provokation
Das Urteil bestätigt die etablierte Unterscheidung zwischen Provokateur und Angreifer im Notwehrrecht. Es präzisiert, dass die kantonale Instanz klar festlegen muss, welche der beiden Qualifikationen sie vornimmt, da die Rechtsfolgen verschieden sind: Ein Provokateur verliert sein Notwehrrecht nur, wenn er den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um sich unter dem Deckmantel der Notwehr zu verteidigen (BGE 93 IV 81; BGE 102 IV 228; BGE 147 IV 193, E. 1.4.5). Ein Angreifer hat von vornherein kein Notwehrrecht. Die Vorinstanz hatte diese Unterscheidung vermengt, was das Bundesgericht als Begründungsmangel im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG rügt.
Der Entscheid steht im Einklang mit BGE 136 IV 49, wonach der Einsatz eines Messers zur Notwehr grundsätzlich das letzte Mittel der Verteidigung darstellt und besonderer Zurückhaltung bedarf, im Einzelfall aber angemessen sein kann, wenn der Angriff heftig ist und der Angegriffene einer Übermacht gegenübersteht. Im vorliegenden Fall wurde die Messerabwehr jedoch nicht als Notwehr qualifiziert, sondern die Frage ist wegen Begründungsmängeln zurückzuweisen.
Verwahrung und Kumulus mit ambulanter Massnahme
Die Feststellung, dass Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB und ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB sich rechtlich ausschliessen, folgt der Linie von BGer 6B_237/2019. Dort hat das Bundesgericht ausgeführt, dass Art. 56a Abs. 2 StGB nur den Kumulus mehrerer therapeutischer Massnahmen betrifft, nicht aber denjenigen einer therapeutischen Massnahme mit der Verwahrung. Die Verwahrung setzt Unbehandelbarkeit voraus; eine ambulante Behandlung setzt Behandelbarkeit voraus — beides ist definitionsgemäss unvereinbar.
Das Urteil erweitert diese Rechtsprechung, indem es aufzeigt, dass die gleichzeitige Anordnung beider Massnahmen einen inneren Widerspruch hinsichtlich der Frage eines schweren psychischen Leidens offenbart, der durch ein Ergänzungsgutachten aufzulösen ist. Es bestätigt damit die Grundsätze aus BGE 140 IV 1 (E. 3.2.4), wonach die Verwahrung als ultima ratio nur bei nachgewiesener Unbehandelbarkeit angeordnet werden darf.
Begründungspflicht bei Verwahrung und Sachverhaltslücken
Das Urteil illustriert die strengen Begründungsanforderungen des Bundesgerichts an kantonale Verwahrungsurteile. Ein psychiatrisches Gutachten, das einerseits eine «schwere Persönlichkeitsstörung» diagnostiziert und einen Zusammenhang mit der Tat bejaht, aber andererseits ein «schweres psychisches Leiden» im Krankheits-Sinne verneint, ohne die Frage der Ambulanzfähigkeit oder die Abgrenzung zwischen Persönlichkeitsstörung und psychischem Leiden dogmatisch aufzulösen, genügt den Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht.
Fazit
Das Bundesgericht hebt das angefochtene Urteil der Genfer Chambre pénale d'appel et de révision teilweise auf und weist die Sache zurück. Die Vorinstanz hat drei Aufgaben zu erfüllen: (1) Den Sachverhalt hinsichtlich des Geschehensablaufs vor dem Faustschlag zu ergänzen, insbesondere die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer als Provokateur oder als Angreifer zu qualifizieren ist; (2) die Frage der Notwehr bzw. des entschuldbaren Notwehrexzesses neu zu begründen; und (3) ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten einzuholen, das klärt, ob beim Beschwerdeführer ein schweres psychisches Leiden im Sinne von Art. 63 und Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB vorliegt, und das gegebenenfalls das Rückfallrisiko aktualisiert. Der Kumulus von Verwahrung und ambulanter Massnahme bleibt rechtlich problematisch, ist jedoch mangels entsprechender Rüge nicht Gegenstand des Verfahrens.