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Strafrecht  ·  Urteil 7B_989/2025  ·  vom 30.07.2026

Ordonnance de non-entrée en matière

Executive Summary

  • Kernpunkt: Beschwerdeführerin (Privatklägerschaft) wendet sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Strafanträge gegen ihre Schwester wegen Veruntreuung, Betrug und Nötigung; das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in der Sache nicht ein, weil die Beschwerdeführerin ihre Zivilansprüche nicht ausreichend substanziiert darlegt, und verneint im Übrigen eine Verletzung von Art. 30 und 31 StGB, da die Strafantragsfrist für Veruntreuung und Betrug ab dem 16.10.2023 lief und mit der Anzeige vom 12.3.2024 überschritten war.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann; die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von 3'000 Fr.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Praxis zu den Begründungsanforderungen an die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) bei Nichtanhandnahme und präzisiert den Massstab für den Beginn der dreimonatigen Strafantragsfrist (Art. 31 StGB) bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen mit überschaubaren Dokumentensituationen.

Sachverhalt

A.A.________ (Beschwerdeführerin) und ihre Schwester C.A.________ schlossen am 12. Dezember 2013 eine Erbteilungsvereinbarung über den Nachlass ihres verstorbenen Vaters, der ein Nettovermögen von 12'464'026,50 Fr. umfasste. Der Vereinbarung zufolge erhielt jede Schwester ein Drittel; die beiden Schwestern teilten sich das Bankkonto des Vaters bei D.________ SA zu gleichen Teilen, wobei C.A.________ das Konto auf ihren Namen übertragen liess und als fiduziarische Eigentümerin für den Anteil ihrer Schwester fungieren sollte.

In der Folge unterschrieben die Schwestern mehrere Dokumente: eine Schuldanerkennung vom 27. November 2014 (C.A.________ anerkannte eine Schuld gegenüber A.A.________ in Höhe von 50 % der auf dem Konto verwalteten Mittel), zwei Darlehensverträge vom 28. April und 29. November 2015 über 1'500'000 Fr. bzw. 890'000 Fr. (zinslose Darlehen von C.A.________ an A.A.________) sowie jährliche Abrechnungen 2013-2015 mit einer Endsumme von 143'573 Fr., die am 14. Juni 2016 von beiden Schwestern unterzeichnet wurden.

Am 16. Oktober 2023 erhob A.A.________ Opposition gegen einen Zahlungsbefehl von C.A.________ über 143'573 Fr. (sowie 104'100 Fr. für Vermögenssteuern). Am 12. März 2024 erstattete A.A.________ Strafanzeige gegen ihre Schwester wegen Veruntreuung, Betrug und Nötigung. Sie wirft C.A.________ vor, ihren Erbanteil fiduziarisch gehaltene Mittel auf ein eigenes Konto übertragen, sich als wirtschaftlich Berechtigte deklariert und sie durch die Darlehensverträge und Abrechnungen getäuscht zu haben.

Die Staatsanwaltschaft trat mit Verfügung vom 1. November 2024 nicht auf die Strafanzeige ein. Die Cour de justice (Chambre pénale de recours) des Kantons Genf wies die Beschwerde am 19. August 2025 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Für die Antragsdelikte (Veruntreuung und Betrug unter Angehörigen) hielt sie die Strafantragsfrist als überschritten, da die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 16. Oktober 2023 (Opposition gegen den Zahlungsbefehl) Kenntnis von den strafbaren Handlungen gehabt habe; die Anzeige vom 12. März 2024 liege ausserhalb der dreimonatigen Frist.

Erwägungen

1. Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)

Das Bundesgericht stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Nichtanhandnahme- und Einstellungsentscheiden. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche gelten vorab Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.3; BGer 7B_915/2025, 7B_12/2024, 7B_35/2023, 7B_1425/2024, je E. 1.2.1; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme oder Einstellung, muss die Privatklägerschaft in ihrer Beschwerde darlegen, aus welchen Gründen und in welchem Umfang der angefochtene Entscheid konkrete Auswirkungen auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche haben kann. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, durch eine Straftat geschädigt worden zu sein; vielmehr sind die Zivilansprüche zu präzisieren und nach Möglichkeit zu beziffern. Werden mehrere Straftaten gerügt, muss für jede einzelne dargelegt werden, worin der Schaden besteht (BGer 7B_528/2026 E. 1.1; 7B_66/2023 E. 1.2.1; 7B_928/2025 E. 1.1.2; 7B_1035/2025 E. 1.2.2; 7B_533/2024 E. 2.1.2).

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, Opfer von Betrug, Veruntreuung und Nötigung geworden zu sein, und beziffert einen Schaden von 876'600 Fr. nach Art. 41 OR. Sie legt jedoch nicht dar, worin der Schaden für jede einzelne der genannten Straftaten beziehungsweise für jedes einzelne beanstandete Verhalten besteht. Diese kurzen Behauptungen genügen den erhöhten Begründungsanforderungen nicht. Das Bundesgericht verneint daher die Beschwerdelegitimation auf der Sachinstanz.

Art. 30 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.»

Art. 31 StGB (SR 311.0) «Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.»

2. Strafantragsfrist (Art. 30 und 31 StGB)

Obwohl das Bundesgericht auf die Beschwerde in der Sache nicht eintritt, prüft es die Rüge der Verletzung von Art. 30 StGB im Rahmen der Antragslegitimation (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). Gemäss Art. 146 Abs. 3 StGB wird der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt; Gleiches gilt für die Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Nach Art. 30 Abs. 1 StGB kann bei Antragsdelikten jede verletzte Person die Bestrafung des Täters beantragen. Die dreimonatige Antragsfrist (Art. 31 StGB) beginnt mit dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter und die Tat bekannt werden, das heisst die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Straftat. Die Kenntnis muss ausreichend sein, um die antragsberechtigte Person in die Lage zu versetzen, mit guten Erfolgsaussichten gegen den Täter vorzugehen, ohne sich dem Risiko einer Verleumdungsklage auszusetzen; blosse Verdächtigungen genügen nicht, aber es ist nicht erforderlich, dass bereits Beweismittel vorliegen (BGE 126 IV 131 E. 2; 121 IV 272 E. 2a; BGer 7B_665/2023 E. 2.2.1; 7B_385/2023 E. 3.1; 7B_80/2023 E. 2.1.4).

Die Vorinstanz hielt fest, dass die Schuldanerkennung vom 27. November 2014 bereits eine Referenz auf das Konto Nr. 0016zzz enthielt, die Darlehensverträge 2015 von beiden Schwestern unterzeichnet worden waren, die jährlichen Abrechnungen mit einem Saldo von 143'573 Fr. am 14. Juni 2016 von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden waren und sie am 16. Oktober 2023 Opposition gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte. Unter Berücksichtigung des Vorwurfs, die Schwester habe den Erbanteil einseitig übertragen und sie durch Vertragsabschlüsse getäuscht, war es nicht unhaltbar, die Kenntnis spätestens ab dem 16. Oktober 2023 anzunehmen. Die Anzeige vom 12. März 2024 lag ausserhalb der dreimonatigen Frist.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bis zum 5. Februar 2024 gehofft, die Angelegenheit aussergerichtlich beizulegen, und erst mit der endgültigen Weigerung ihrer Schwester, zu kooperieren, die deliktische Absicht erkannt. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass diese Argumentation nicht darlegt, worin die Vorinstanz die Fakten unhaltbar gewürdigt haben soll. Allein der Umstand, dass man Dokumente zu beschaffen versuchte oder eine aussergerichtliche Lösung suchte, ändert nichts am Beginn der Antragsfrist, die an die Kenntnis von Täter und Tat anknüpft und nicht an den Zeitpunkt, in dem man eine deliktische Absicht endgültig bejaht.

Art. 146 Abs. 3 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.»

3. Willkürrüge (Art. 9 BV)

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz willkürliche Sachwürdigung vor. Das Bundesgericht erinnert an den Massstab: Eine Entscheidung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie diskutabel oder kritikwürdig erscheint; sie muss offensichtlich unhaltbar sein (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Im Beweiswürdigungsverfahren liegt Willkür nur vor, wenn ein Beweis ohne ernsthaften Grund unbeachtet gelassen, sein Sinn offensichtlich verkannt oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen werden. Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2).

Die Vorinstanz stützte ihre Würdigung auf mehrere unabhängige Indizien (Schuldanerkennung mit Kontoreferenz, Darlehensverträge, unterzeichnete Abrechnungen, Opposition gegen den Zahlungsbefehl). Diese Würdigung ist nicht offensichtlich unhaltbar.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die konstante Praxis des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft und zur Strafantragsfrist:

Beschwerdelegitimation: Die strengen Substanziierungsanforderungen an Zivilansprüche bei Nichtanhandnahme- und Einstellungsbeschwerden sind gefestigte Rechtsprechung (BGE 148 IV 432 E. 3.3; BGE 141 IV 1 E. 1.1; BGE 138 IV 186 E. 1.4.1). Die Beschwerdeführerin muss nicht nur behaupten, Geschädigte(r) einer Straftat zu sein, sondern die Zivilansprüche für jede einzelne Straftat konkret dartun und beziffern. Das Urteil schliesst sich dieser Praxis lückenlos an und wendet sie auf den Fall einer Geschwisterkonstellation mit Vermögensstreitigkeiten an.

Strafantragsfrist: Der Massstab für den Fristbeginn gemäss Art. 31 StGB — Kenntnis von Täter und den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen — ist in der Rechtsprechung seit BGE 126 IV 131 und 121 IV 272 gefestigt. BGE 144 IV 161 präzisierte die Berechnung der dreimonatigen Frist. Das vorliegende Urteil bestätigt diesen Massstab und wendet ihn auf den konkreten Fall an, in dem die Beschwerdeführerin bereits durch die Opposition gegen den Zahlungsbefehl (16. Oktober 2023) dokumentiert hatte, dass sie die Sachlage als pfändbar erachtete, was als Kenntnis von Täter und Tat im Sinne von Art. 31 StGB qualifiziert wird.

Dauerdelikt und Antragsfrist: BGE 147 IV 199 stellte klar, dass ein Strafantrag nur für bereits begangene Taten gestellt werden kann und eine vorsorgliche Antragstellung für künftige Straftaten unzulässig ist. Die vorliegende Entscheidung präzisiert, dass auch das Bemühen um eine aussergerichtliche Einigung den Fristbeginn nicht hemmt.

Anwendungsfall Geschwisterstreitigkeit: Der Entscheid ist vergleichbar mit BGE 141 IV 380, der die Strafantrags- und Beschwerdelegitimationsfrage bei Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft klärte, sowie mit dem Walliser Entscheid P3 22 216, der eine vergleichbare Konstellation (Veruntreuung/Betrug unter Geschwistern) mit Strafantragsproblematik behandelt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin vermag ihre Beschwerdelegitimation auf der Sachinstanz nicht darzutun, da sie ihre Zivilansprüche nicht für jede der beanstandeten Straftaten einzeln substanziiert. Soweit sie sich auf ihr Antragsrecht nach Art. 30 StGB beruft, verneint das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 30 und 31 StGB: Die dreimonatige Strafantragsfrist für die Antragsdelikte der Veruntreuung und des Betrugs begann spätestens am 16. Oktober 2023 zu laufen und war bei der Strafanzeige vom 12. März 2024 abgelaufen. Der Versuch der Beschwerdeführerin, den Fristbeginn auf den 5. Februar 2024 (endgültige Verweigerung der Schwester, Dokumente herauszugeben) zu verschieben, verfängt nicht, da die Kenntnis von Täter und Tat bereits früher vorlag und die blosse Hoffnung auf eine aussergerichtliche Lösung den Fristlauf nicht hemmt. Die Gerichtskosten von 3'000 Fr. werden der Beschwerdeführerin auferlegt.