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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_317/2025  ·  vom 06.08.2026

Assurance-accidents (rente d'invalidité)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer begehrt eine Invalidenrente von 100 % und die Aufhebung der Rentenreduktion nach Art. 20 Abs. 2ter UVG; beide Begehren werden abgewiesen.
  • Invaliditätsgrad: Der Invaliditätsgrad von 88 % (festgestellt durch das kantonale Gericht) wird bestätigt; eine Invalidität von 100 % wird mangels fehlender Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint.
  • Art. 26bis Abs. 3 RAI analog: Die analoge Anwendung der IV-spezifischen Abzugskorrektur im Unfallversicherungsrecht wird verworfen, gestützt auf BGer 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026.
  • Rentenreduktion Art. 20 Abs. 2ter UVG: Die Übergangsbestimmungen Abs. 2 zur Änderung vom 25. September 2015 gelten nur für Unfälle vor dem 1. Januar 2017; bei Unfällen danach (hier: 18. März 2020) erfolgt die Reduktion direkt nach neuem Recht.
  • Bedeutung: Das Urteil klärt die intertemporalrechtliche Tragweite der Übergangsbestimmungen zu Art. 20 Abs. 2ter UVG und bestätigt die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit geringer Restarbeitsfähigkeit bei hohem Invaliditätsgrad.

Sachverhalt

A.________, geboren 1958, war zu 70 % als Geschäftsführer der B.________ SA angestellt und dabei bei der Zurich Compagnie d'Assurances SA gegen Unfallrisiken versichert. Am 18. März 2020 verunfallte er mit einem Motorrad und erlitt schwere Verletzungen. Die Zurich anerkannte den Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 87 % bzw. 88 % (nach teilweiser Gutheissung der Opposition) sowie eine Integritätsentschädigung von 75 %. Die Rente sollte nach Erreichen des Referenzalters um 32 % reduziert werden.

Das kantonale Gericht setzte den Invaliditätsgrad auf 88 % fest. Der Beschwerdeführer begehrte vor Bundesgericht einen Invaliditätsgrad von 100 % sowie die Aufhebung der Rentenreduktion nach Art. 20 Abs. 2ter UVG.

Erwägungen

1. Verfahrensrechtliches

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde als öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen einen Endentscheid (Art. 90, 82 ff. LTF). Da es sich um Geldleistungen der Unfallversicherung handelt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 LTF).

2. Invaliditätsgrad und Einkommensvergleich

2.1 Medizinischer Befund

Das CEMed-Gutachten vom 21. Dezember 2022 attestierte dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 33 % in einer angepassten Tätigkeit (einfache, sitzende Tätigkeit, vorwiegend einhändig mit der dominanten rechten Hand, Tragen von max. 5-10 kg). Orthopädisch können keine schweren oder mittelschweren Arbeiten mehr verrichtet werden; ermüdungsbedingt ist alle zwei Stunden eine Viertelstunde Pause erforderlich.

2.2 Abzug vom Tabellenlohn

Die Vorinstanz nahm einen Abzug von 10 % auf das Invalideneinkommen vor. Der Beschwerdeführer verlangte analog BGer 8C_772/2020 vom 9. Juli 2021 einen Abzug von 25 %. Das Bundesgericht wies dies zurück: Im zitierten Urteil war der 25 %-Abzug durch den Unfallversicherer festgesetzt und nicht streitig gewesen, weshalb der Vergleich untauglich sei. Ein Abzug von 10 % überschreite das Ermessen nicht; die funktionellen Einschränkungen seien bereits bei der medizinischen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden (vgl. ATF 148 V 174 E. 6.3; ATF 146 V 16 E. 4.1).

2.3 Analogieanwendung von Art. 26bis Abs. 3 RAI

Der Beschwerdeführer verlangte die analoge Anwendung des Art. 26bis Abs. 3 RAI (in der Fassung seit 1. Januar 2024), welcher einen pauschalen Abzug von 10 % (bzw. 20 % bei einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 %) vom Invalideneinkommen vorsieht, gestützt auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 16 ATSG).

Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Frage durch den BGer 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 geklärt worden ist: Die in der IV ausdrücklich vorgesehenen Korrekturinstrumente für das nach statistischen Lohndaten bestimmte Invalideneinkommen (Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 RAI) sind im Unfallversicherungsrecht nicht anwendbar. Es fehle es an einer echten Gesetzeslücke; der Gesetzgeber habe bewusst nur in der IV eine Delegationsnorm geschaffen hat (Art. 28a Abs. 1 IVG). Die unterschiedliche Eintrittsschwelle (10 % UVG vs. 40 % IVG) spreche ebenfalls gegen eine Analogieanwendung.

Art. 16 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»

2.4 Indexierung des Invalideneinkommens

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Indexierung des Invalideneinkommens dürfe nicht über das Jahr 2021 hinausgehen, da sein Rentenanspruch am 1. Juli 2022 entstanden sei und die prozentuale Lohnentwicklung im Jahr 2022 nicht monatlich aufgeteilt werden könne. Das Bundesgericht wies dies zurück: Nach konstanter Rechtsprechung sind beide Vergleichseinkommen auf denselben Zeitpunkt zu beziehen, und Anpassungen sind bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vorzunehmen (ATF 150 V 67 E. 5.2; ATF 129 V 222 E. 4.1 und 4.2). Eine monatsweise Betrachtung der Lohnentwicklung sei nicht vorgesehen. Im Übrigen wäre die Auswirkung marginal und würde den Invaliditätsgrad von 88 % nicht erreichen lassen.

2.5 Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

Der Beschwerdeführer argumentierte, seine Restarbeitsfähigkeit von rund 10 % sei so gering, dass sie nicht mehr verwertbar sei, und berief sich auf GHÉLEW/RAMELET/RITTER und MAURER, wonach bei einem Invaliditätsgrad von 90 % und mehr eine Vollrente zuzusprechen sei.

Das Bundesgericht verwarf dieses Vorbringen: Zwar anerkennt die Rechtsprechung, dass bei Activities, die so eingeschränkt sind, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch nicht existieren, keine Zumutbarkeit gegeben ist (vgl. BGer 8C_346/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.3; BGer 8C_452/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 3.4). Im vorliegenden Fall verfüge der Beschwerdeführer aber über eine Restarbeitsfähigkeit von 33 %; der hohe Invaliditätsgrad erkläre sich primär durch das vor dem Unfall erhebliche Einkommen. Der Arbeitsmarkt biete ein hinreichend breites Spektrum an angepassten Tätigkeiten.

Sodann führte das Gericht aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Rentenentscheidung erst nach Erreichen des Referenzalters (Mai 2023) erhalten hatte, den Invaliditätsgrad nicht erhöhen könne. Die Vorinstanz habe zu Recht Art. 28 Abs. 4 OLAA angewendet, wonach bei altersbedingter Nichtaufnahme der Erwerbstätigkeit oder bei vorwiegend altersbedingter Einbusse der Arbeitsfähigkeit die Erwerbseinkommen eines Versicherten mittleren Alters bei entsprechender Gesundheitsschädigung massgebend sind. Gerade dies verhindere, dass die Invalidenrente faktisch eine Altersrenten-Komponente enthalte (vgl. ATF 148 V 419 E. 7.2).

Art. 28 Abs. 4 OLAA (SR 832.202) «Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.»

3. Rentenreduktion nach Art. 20 Abs. 2ter UVG

3.1 Die Streitfrage

Der Beschwerdeführer machte geltend, Art. 20 Abs. 2ter UVG sei auf ihn nicht anwendbar, weil Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 keine Unterscheidung zwischen Unfällen vor und nach dem 1. Januar 2017 treffe. Er berief sich auf ATF 148 V 419, wo das Bundesgericht entschieden hatte, dass die Rente eines Versicherten, dessen Unfall nach Inkrafttreten von Art. 20 Abs. 2ter UVG erfolgt war, nicht nach den Übergangsbestimmungen reduziert werden konnte.

3.2 Wortlaut der Übergangsbestimmungen

Das Bundesgericht legte die Übergangsbestimmungen abschliessend aus:

  • Abs. 1 (Prinzip): Für Unfälle vor dem 1. Januar 2017 gelten die alten Bestimmungen.
  • Abs. 2 (Ausnahme): Die Reduktion nach neuem Recht (Art. 20 Abs. 2ter UVG) gilt für Rentenempfänger, die das Referenzalter mindestens 12 Jahre nach dem Inkrafttreten erreichen; keine Reduktion bei weniger als 8 Jahren; gestaffelter Übergang bei 8-12 Jahren.

Das Bundesgericht stellte fest, dass Abs. 2 eine Ausnahme zum Prinzip von Abs. 1 darstellt und sich ausschliesslich auf Unfälle vor dem 1. Januar 2017 bezieht. Dies ergebe sich zwingend aus:

  • Dem additionellen Botschaftsentwurf vom 19. September 2014 (FF 2014 7691, 7728), wonach Abs. 2 ausdrücklich eine Durchbrechung des Prinzips von Abs. 1 darstelle und auf Renten ziele, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden seien, um die Überkompensation abzustellen.
  • Der systematische Auslegung: Abs. 1 regelt das Prinzip (altes Recht für Altunfälle), Abs. 2 die Ausnahme (neues Recht für Altunfälle in gestaffelter Übergangsfrist).
  • Der teleologische Auslegung: Der Zweck von Art. 20 Abs. 2ter UVG besteht darin, Überkompensation beim Erreichen des Referenzalters zu verhindern (FF 2014 7691, 7704 f.).

Art. 20 Abs. 2ter UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des Referenzalters für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt: a. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent; b. bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.»

3.3 Abgrenzung zu ATF 148 V 419

Das Bundesgericht hielt fest, dass ATF 148 V 419 nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet interpretiert werden kann. Jener Entscheid betraf einen Versicherten, der das Referenzalter weniger als 8 Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erreichte und dessen Unfall sich 2019 (also nach dem 1. Januar 2017) ereignet hatte. Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 2ter UVG war dort nicht streitig; das Bundesgericht hatte die Übergangsbestimmungen nicht vertieft geprüft. Im vorliegenden Fall (Unfall vom 18. März 2020) war die Reduktion nach neuem Recht direkt anwendbar, da der Unfall nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung erfolgt war.

3.4 Intertemporalrechtliche Grundsätze

Das Bundesgericht bestätigte die intertemporalrechtliche Einordnung: Eine sogenannte unechte Rückwirkung ist zulässig, wenn der Gesetzgeber einen bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauernden Zustand regelt (ATF 144 I 81 E. 4.1; ATF 140 V 154 E. 6.3.2; ATF 138 I 189 E. 3.4). Der Beschwerdeführer konnte keine wohlerworbene Rechte geltend machen, da sein Unfall nach dem 1. Januar 2017 erfolgte und er keine schutzwürdigen Erwartungen auf eine Regelung begründen konnte, die zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr galt.

3.5 Gleichheitsrechtliches Argument

Der Beschwerdeführer wandte Art. 8 Abs. 1 BV ein: Versicherte, die gleichzeitig das Referenzalter erreichten, würden je nach Unfalldatum (vor/nach dem 1. Januar 2017) unterschiedlich behandelt. Das Bundesgericht wies dies zurück: Altunfallsversicherte genössen Übergangsschutz, weil sie bei Inkrafttreten der neuen Regelung bereits Rentenbezüger waren und schutzwürdige Erwartungen hatten. Der Beschwerdeführer befand sich nicht in einer vergleichbaren Situation.

4. Berechnung der Komplementärrente

Der Beschwerdeführer machte Rechenfehler bei der Komplementärrente geltend. Das Bundesgericht hielt fest, dass er irrig von einer Vollinvalidenrente (80 % des versicherten Verdienstes) ausging, obwohl sein Invaliditätsgrad 88 % und nicht 100 % betrage (vgl. Art. 20 Abs. 1 UVG: die Rente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt). Zudem wurde zu Recht die Reduktion nach Art. 20 Abs. 2ter UVG auf die Renten inklusive Teuerungszulagen angewendet (Art. 33a Abs. 1 OLAA).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die bestehende Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:

  1. Analogieanwendung von Art. 26bis Abs. 3 RAI im UVG: Das Bundesgericht schliesst sich erstmals explizit dem BGer 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 an, der in 5er-Besetzung entschieden hat, dass die Korrekturinstrumente der IV (Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 RAI) im Unfallversicherungsrecht weder direkt noch analog anwendbar sind. Es liegt keine Gesetzeslücke vor; vielmehr stellt die Abwesenheit einer entsprechenden Delegationsnorm im UVG ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers dar.

  2. Intertemporalrecht der Übergangsbestimmungen zu Art. 20 Abs. 2ter UVG: Erstmals in 5er-Besetzung wird klargestellt, dass Abs. 2 der Übergangsbestimmungen ausschliesslich Altunfälle (vor dem 1. Januar 2017) betrifft. Für Unfälle nach diesem Datum gilt Art. 20 Abs. 2ter UVG direkt. ATF 148 V 419 wird dahingehend eingeschränkt, dass dort die Frage der Übergangsbestimmungen nicht vertieft geprüft wurde.

  3. Verwertbarkeit geringer Restarbeitsfähigkeit: Die Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 4 OLAA wird bestätigt: Bei altersbedingter Nichtaufnahme der Erwerbstätigkeit wird auf fiktive Einkommen eines Versicherten mittleren Alters abgestellt, um zu verhindern, dass die Invalidenrente eine Altersrenten-Komponente erhält (vgl. ATF 148 V 419 E. 7.2).

  4. Rentenberechnung: Die Reduktion nach Art. 20 Abs. 2ter UVG umfasst die Renten inklusive Teuerungszulagen (Art. 33a Abs. 1 OLAA). Der Beschwerdeführer kann nicht die Vollinvalidenrente beanspruchen, wenn sein Invaliditätsgrad unter 100 % liegt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in allen Punkten ab. Der Invaliditätsgrad von 88 % wird bestätigt; eine 100%-Rente wird verneint, da die Restarbeitsfähigkeit von 33 % verwertbar ist und Art. 28 Abs. 4 OLAA eine Alterskomponente verhindert. Die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 RAI ist nach BGer 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 ausgeschlossen. Die Rentenreduktion nach Art. 20 Abs. 2ter UVG ist für Unfälle nach dem 1. Januar 2017 direkt anwendbar; die Übergangsbestimmungen gelten nur für Altunfälle. Der Entscheid klärt eine offene intertemporalrechtliche Frage und stärkt die Rechtsanwendungssicherheit im Unfallversicherungsrecht.