Executive Summary
- Kernpunkt: Eine anwaltlich vertretene Partei hat im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ihre Mitwirkungspflicht umfassend zu erfüllen; das Gericht ist bei anwaltlicher Vertretung nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Gesuchsverbesserung anzusetzen.
- Entscheidung: Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird ebenfalls abgewiesen.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung, wonach bei anwaltlich vertretenen Gesuchstellern keine gerichtliche Fragepflicht bzw. Nachfrist zur Verbesserung des Bedürftigkeitsnachweises besteht. Eine Praxis der «notorischen Mittellosigkeit» gibt es nicht. Pauschale Verweise auf Gesuchsdokumente genügen nicht.
Sachverhalt
A.________ (geb. 1965) war Partei in einer Erbstreitigkeit vor dem Zivilgericht des Seebezirks, welches am 22. April 2025 entschied. Dagegen erhob er Berufung ans Kantonsgericht Freiburg und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie einen superprovisorischen Antrag auf Ausrichtung eines Erbvorschusses von Fr. 30'000.--.
Das Kantonsgericht trat mit Urteil vom 8. Juli 2025 auf den superprovisorischen Antrag nicht ein (Dispositivziff. 1) und wies das Armenrechtsgesuch ab (Dispositivziff. 2), da A.________ seine Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan hatte. Es setzte ihm zudem einen Kostenvorschuss von Fr. 120'000.-- an. A.________ ist anwaltlich vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher.
A.________ erhob Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, verlangte die Aufhebung von Dispositivziff. 2 und eventualiter die Rückweisung. Das Bundesgericht gewährte aufschiebende Wirkung gegen die Kostenvorschussfrist.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein. Der selbständig eröffnete Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist ein Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten; die erst nach Ablauf der Frist eingereichten Beilagen sind teilweise unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) und im Übrigen nicht berücksichtigungsfähig.
Verfassungsrügen
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II) wurde nicht genügend substanziiert. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Behauptung, seiner notorischen Mittellosigkeit sei nicht Rechnung getragen worden, was keine ausreichende Begründung darstellt.
Materiell-rechtliche Würdigung
Anspruchsvoraussetzungen (Art. 117 ZPO)
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die gesuchstellende Person muss ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Aus den eingereichten Belegen muss ihr aktueller Grundbedarf hervorgehen (BGE 125 IV 161 E. 4a).
Mitwirkungspflicht und eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz
Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und hat unbeholfene Rechtssuchende auf die benötigten Angaben hinzuweisen (Urteil 5A_826/2025 vom 28. April 2026 E. 3.5.2).
Keine Nachfristpflicht bei anwaltlicher Vertretung
Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht mit Blick auf Art. 56 und Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Kommt die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht genügend nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteile 5A_826/2025 vom 28. April 2026 E. 3.5.2; 5A_287/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2; 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.2).
Art. 117 ZPO (SR 272) «Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.»
Art. 119 Abs. 2 ZPO (SR 272) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.»
Vorinstanzliche Begründung
Die Vorinstanz verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege, weil der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht rechtsgenüglich dargelegt hatte. Aus den Belegen ging sein aktueller Grundbedarf nicht hervor, und sie ergaben weder über seine finanziellen Verpflichtungen noch über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse komplett Aufschluss. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb auf einen Prozesskostenvorschuss durch seine Ehefrau zu verzichten sei, obwohl er verheiratet zu sein schien.
Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verletzung der Untersuchungsmaxime die willkürliche Sachverhaltsfeststellung voraussetzt (Urteil 5A_55/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer erhob jedoch weder explizit die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, noch legte er eine solche dar. Er begnügte sich mit der Wiederholung der bereits der Vorinstanz vorgetragenen Tatsachenbehauptungen bzw. deren Ergänzung durch neue, nicht berücksichtigungsfähige Vorbringen.
Rüge der Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO)
Der Beschwerdeführer berief sich auf das Urteil BGer 6B_578/2020 vom 11. August 2021, wonach eine Information über nachzureichende Belege bei «notorischer Mittellosigkeit» auch gegenüber rechtskundig begleiteten Personen angezeigt sein könne. Das Bundesgericht wies dies zurück: Der Beschwerdeführer machte weder Sozialhilfebezug geltend noch befand er sich im Strafvollzug. Seine Situation war mit jener im zitierten Urteil nicht vergleichbar.
Art. 56 ZPO (SR 272) «Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.»
Zudem hat das Bundesgericht im zitierten Urteil nicht in allgemeiner Weise festgehalten, dass anwaltlich vertretenen Personen im Falle «notorischer Mittellosigkeit» jeweils eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen wäre. Vielmehr hielt es der kantonalen Instanz ihre eigene Praxis vor, wonach bei bekanntem Sozialhilfebezug die Mittellosigkeit als notorisch gelte. Jenes Urteil betraf nicht das Kantonsgericht Freiburg, sondern das Verwaltungsgericht Zürich.
Keine Praxis der «notorischen Mittellosigkeit»
Massgeblich ist der Leitentscheid BGE 149 III 67 E. 11.4, wonach eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe nicht ohne Weiteres als genügender Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit gelten muss. Eine bundesgerichtliche Praxis zu «notorischer Mittellosigkeit» besteht damit gerade nicht. Die Vorinstanz hatte auf diesen Leitentscheid verwiesen, womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzte.
Rüge der Verletzung von Art. 117 ZPO
Der Beschwerdeführer verwies pauschal auf sein superprovisorisches Gesuch, wonach er schwer krank, nicht reise- und arbeitsfähig sei, über kein Einkommen verfüge und ein IV-Verfahren hängig sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein solcher pauschaler Verweis nicht genügt. Der Beschwerdeführer nannte weder konkrete Aktenstellen mit einer detaillierten Bedarfsrechnung, noch verwies er auf einzelne Beilagen, aus denen sich ergäbe, dass er kein Einkommen erwirtschaftete und über kein Vermögen verfügte. Namentlich machte er nicht geltend, Unterlagen des angeblich laufenden IV-Verfahrens oder eines Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens eingereicht zu haben. Auch die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (BGE 151 III 261 E. 2.4.7).
Art. 64 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 5A_764/2025 bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in mehreren Hinsichten:
1. Bestätigung: Keine Nachfrist bei anwaltlicher Vertretung. Das Bundesgericht bekräftigt die ständige Praxis, wonach bei anwaltlich vertretenen Parteien keine gerichtliche Nachfrist zur Verbesserung des Bedürftigkeitsnachweises angesetzt werden muss (vgl. BGer 4A_404/2022 und 4A_406/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2; 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.2; 5A_287/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2). Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, gilt nicht als unbeholfen (Art. 56 ZPO; 5A_120/2021 vom 10. November 2021 E. 2.2).
2. Präzisierung: Keine allgemeine Figur der «notorischen Mittellosigkeit». Das Urteil grenzt den Einzelfall von BGer 6B_578/2020 vom 11. August 2021 E. 3.4 klar ein: Dort wurde im Strafvollzug befindlichen, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern aufgrund ihrer besonderen Situation (Freiheitsentzug seit Jahren, bekannte Vermögenslosigkeit) eine gerichtliche Hinweispflicht bejaht. Das vorliegende Urteil macht deutlich, dass dies keine allgemeine Regel begründet, sondern auf die spezifische Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich beschränkt war.
3. Bestätigung: Sozialhilfebezug allein genügt nicht. In Übereinstimmung mit dem Leitentscheid BGE 149 III 67 E. 11.4 wird festgehalten, dass eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe nicht ohne Weiteres als genügender Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit gilt. Dies gilt umso mehr für blosse Behauptungen der Mittellosigkeit ohne entsprechende Belege.
4. Präzisierung: Pauschale Verweise genügen nicht. Der Beschwerdeführer verwies bloss sinngemäss auf sein superprovisorisches Gesuch, ohne konkrete Aktenstellen oder Beilagen zu benennen. Das Bundesgericht hält daran fest, dass die Partei ihre finanzielle Situation substantiiert darlegen muss und pauschale Verweise auf frühere Eingaben nicht ausreichen (vgl. 2C_588/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.2; BGE 144 III 531 E. 4.1).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer hat seine Bedürftigkeit im kantonalen Verfahren trotz anwaltlicher Vertretung nicht hinreichend dargetan und auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll. Die Rüge der Verletzung der Fragepflicht (Art. 56 ZPO) geht fehl, da eine allgemeine Figur der «notorischen Mittellosigkeit» in der bundesgerichtlichen Praxis nicht besteht und die Anwendbarkeit des Urteils BGer 6B_578/2020 auf den vorliegenden Fall verfehlt ist. Auch die Verfassungsrügen wurden nicht genügend substanziiert. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.