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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_926/2025  ·  vom 29.07.2026

ricusazione (divisione ereditaria)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die kantonalen Entscheide, mit denen das Ausstandsgesuch der Rekurrentin als verspätet abgewiesen und eine geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint wurde.
  • Entscheidung: Der Rekursrevisionsentscheid (Aufhebung nach Art. 119 BGG) wird abgewiesen, soweit er zulässig ist. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– gehen zu Lasten der Rekurrentin.
  • Bedeutung: Das Urteil klärt zwei praxisrelevante Fragen: (1) Die formelle Natur des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 3 CPC) wird durch das Erfordernis eines Aufhebungsinteresses temperiert; eine blosse Verfahrensverletzung ohne Einfluss auf den Ausgang führt nicht zwingend zur Aufhebung. (2) Bei kumulativer Befangenheit ist das Ausstandsgesuch unverzüglich nach dem letzten relevanten Ereignis einzubringen; eine mehrmonatige Verzögerung macht das Gesuch unzulässig. Zudem bestätigt das Gericht, dass die Schweiz das Zusatzprotokoll Nr. 1 zur EMRK nicht ratifiziert hat und dieses daher nicht anwendbar ist.

Sachverhalt

A.a. F.A.________, brasilianischer Staatsangehöriger, verstarb am 11. März 2020 in X.________. Alleinige Erben sind seine Ehefrau B.A.________ sowie die Kinder C.A.________, D.A.________, E.A.________ und A.A.________. F.A.________ hatte den Rechtsanwalt G.________ aus Rio de Janeiro zum Testamentsvollstrecker ernannt.

A.b. Am 13. Januar 2021 reichte A.A.________ beim Pretore del Distretto di Lugano, sezione 4, ein Begehren auf Aufsicht über den Testamentsvollstrecker ein, nebst superprovisorischem und provisorischem Antrag darauf, dass dieser den Erben Auskunft erteile, ein Nachlassinventar erstelle und vorab jede Erbteilung unterlasse. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wies der Pretore das Begehren ab und schrieb die Vorsorgemassnahme als gegenstandslos ab. A.A.________ erhob dagegen Berufung.

A.c. Nach weiteren prozessualen Entwicklungen reichte A.A.________ am 20. Mai 2025 (versandt am 23. Mai 2025) ein Ausstandsgesuch gegen den Pretore del Distretto di Lugano, sezione 4, ein. Mit Entscheidung vom 21. Juli 2025 wies der befasste Ersatzrichter (Pretore, sezione 6) das Ausstandsgesuch ab und erteilte der Gesuchstellerin einen Verweis.

B. Die I. Camera civile des Tribunale d'appello des Kantons Tessin wies die Berufung von A.A.________ gegen den Ausstandsentscheid mit Urteil vom 19. September 2025 ab, soweit zulässig.

C. Mit Rekursrevisionsgesuch vom 24. Oktober 2025 gelangte A.A.________ ans Bundesgericht und verlangte unter anderem den Erfolg des Ausstandsgesuchs sowie den Erlass von Schutzmassnahmen zugunsten ihres Erbrechts und der testamentarischen Anordnungen des Erblassers.

Erwägungen

1. Zulässigkeit und Verfahrensrügen

Das Bundesgericht qualifiziert das Rechtsmittel als Rekursrevisionsverfahren nach Art. 119 BGG (Erw. 1.1). Die zahlreichen Begehren, die nicht das Ausstandsgesuch betreffen, werden als unzulässig vom Streitgegenstand ausgeschieden (Erw. 1.2). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft aber grundsätzlich nur die gerügten Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; BGE 142 III 364 E. 2.4). Für Grundrechtsverletzungen und kantonales Recht gelten gesteigerte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; BGE 146 IV 114 E. 2.1; BGE 144 II 313 E. 5.1). Sachverhaltsrügen müssen substanziiert dargelegt werden (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. Streitgegenstand

Streitig sind (a) die Verletzung des rechtlichen Gehörs und (b) die Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs.

3. Rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 3 CPC und Art. 6 Ziff. 1 EMRK)

3.1. Die neue Bestimmung

Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 53 Abs. 3 CPC (in Kraft seit 1. Januar 2025) den Parteien das Recht einräumt, zu allen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, wozu das Gericht ihnen eine Frist von mindestens zehn Tagen ansetzt. Nach unbenutztem Fristablauf gilt Verzicht.

3.2. Die kantonalfestgestellte Verfahrenslage

Die kantonale Instanz hatte festgestellt, dass die Duplik der Gegenseite vom 7. Juli 2025 der Rekurrentin am 15. Juli 2025 zugestellt und gleichzeitig mitgeteilt worden war, die Sache sei spruchreif. Da die Gegenseite in ihrer Duplik keine Ausführungen zur Sache gemacht hatte, verneinte die kantonale Instanz einen Einfluss der Gehörsverletzung auf den Verfahrensausgang.

3.3. Formeller Charakter und Aufhebungsinteresse

Die Rekurrentin berief sich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und machte geltend, die Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle eine selbständige Rechtsverletzung dar, unabhängig vom Einfluss auf den Ausgang. Das Bundesgericht hält dem entgegen:

Art. 53 Abs. 3 CPC (SR 272) «Die Parteien dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.»

Zwar trifft es zu, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich formeller Natur ist und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Dieses formelle Verständnis wird jedoch dadurch gemässigt, dass das rechtliche Gehör nicht Selbstzweck ist, sondern der Vermeidung fehlerhafter Entscheide infolge ungenügender Beteiligung der Parteien dient. Ist kein Einfluss der Gehörsverletzung auf das Verfahren erkennbar, fehlt es am Aufhebungsinteresse (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; BGer 5A_1050/2025 vom 8. Januar 2026 E. 4.2.2).

3.4. Massgeblichkeit von Art. 53 Abs. 3 CPC

Das Bundesgericht bestätigt, dass diese Einschränkung des formellen Gehörsanspruchs auch unter der neuen Bestimmung des Art. 53 Abs. 3 CPC Geltung hat. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Norm lediglich die bisherige Rechtsprechung zum unbedingten Recht auf Replik, gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, kodifizieren — nicht erweitern (BGer 4D_230/2025 vom 15. Juni 2026 E. 3.1.3; Chabloz/Grobéty, Petit commentaire CPC, 2. Aufl. 2026, N. 35a zu Art. 53 CPC; Bohnet, Anwaltsrevue 2024, S. 466; Chevalier/Boog, Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2026, N. 30 zu Art. 53 CPC; Trezzini, Commentario pratico CPC, 3. Aufl. 2025, Bd. I, N. 64 ff. zu Art. 53 CPC).

Die kantonale Instanz durfte daher auf das fehlende Aufhebungsinteresse abstellen. Die Rekurrentin hatte in ihrem kantonalen Rechtsbehelf nicht dargelegt, welche Argumente sie in der Replik zur Duplik vorgebracht hätte und welchen Einfluss diese auf den Ausgang des Ausstandsverfahrens gehabt hätten. Die Rüge erwies sich somit als unbegründet, soweit sie zulässig war.

4. Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs (Art. 49 Abs. 1 CPC)

4.1. Die massgebliche Bestimmung

Art. 49 Abs. 1 CPC (SR 272) «Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.»

4.2. Die kantonale Würdigung

Die kantonale Instanz hielt fest, dass bei schrittweiser Kumulierung von Befangenheitsindizien das Ausstandsgesuch unverzüglich nach dem letzten Ereignis einzureichen ist. Die Rekurrentin hatte nicht bestritten, dass das letzte in der «Sequenz von unkorrektem Verhalten» genannte Ereignis die Verfügung vom 18. Februar 2025 war, mit welcher der befangene Pretore der Beklagten eine 30-tägige Frist zur Klageantwort ansetzte. Zwischen dieser Verfügung und dem am 20. Mai 2025 (versandt am 23. Mai 2025) eingereichten Ausstandsgesuch vergingen mehr als drei Monate. Die Rekurrentin vermochte diese Verzögerung nicht zu rechtfertigen und konnte sich weder auf mangelnde Erfahrung noch auf guten Glauben berufen, da sie selbst angab, Rechtsanwältin und Doktorin des Rechts zu sein und einen Anwalt konsultiert zu haben.

4.3. Rügen der Rekurrentin

4.3.1. Verletzung von Art. 49 Abs. 1 CPC

Die Rekurrentin rügte eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und behauptete, das Ausstandsgesuch «unverzüglich nach Identifizierung des letzten Befangenheitsereignisses» eingereicht zu haben. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die tessinische Praxis zur Kumulation von Befangenheitsindizien entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_839/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.1), die Sachverhaltsrüge genügt nicht den Anforderungen von Art. 97 Abs. 1 BGG, und die Rekurrentin bestreitet nicht, dass das letzte Ereignis die Verfügung vom 18. Februar 2025 war. Die Bestätigung der Verspätung verstösst somit nicht gegen Art. 49 Abs. 1 CPC.

4.3.2. Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (übertriebener Formalismus)

Die Rekurrentin rügte einen übertriebenen Formalismus, da die kantonale Instanz das Ausstandsgesuch ohne Würdigung von Diligence und gutem Glauben abgewiesen und ihr so den «rechtlichen Zugang zur Überprüfung der Richterimparzialität» versagt habe.

Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die konsequente Durchsetzung von Verfahrensfristen keinen übertriebenen Formalismus darstellt. Die Sanktionierung von Fristversäumnissen ist durch die Gleichbehandlung und das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege und Rechtssicherheit gerechtfertigt (BGE 149 IV 196 E. 1.1; BGE 149 IV 97 E. 2.1; EGMR, Zubac gegen Kroatien, 5. April 2018, Nr. 40160/12, § 98). Die kantonale Instanz hatte im Übrigen die Diligence und den guten Glauben der Rekurrentin geprüft (Erw. 4.2). Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

4.3.3. Zusatzprotokoll Nr. 1 zur EMRK

Die Rekurrentin berief sich schliesslich auf Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Schweiz dieses Protokoll zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert hat; es entfaltet daher keine innerstaatliche Wirkung (BGer 8C_85/2026 vom 20. Mai 2026 E. 6.2).

5. Ergebnis und Kosten

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit er zulässig ist. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– werden der unterliegenden Rekurrentin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Keine Parteientschädigung, da keine Vernehmlassung beantragt wurde (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in einer konsistenten Linie mit der bundesgerichtlichen Praxis zum rechtlichen Gehör und zum Ausstandsrecht:

Zum rechtlichen Gehör: Das Bundesgericht bestätigt den Grundsatz, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs formeller Natur ist, diese formelle Natur aber durch das Erfordernis eines Aufhebungsinteresses gemässigt wird (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Die Partei muss darlegen, welche Argumente sie bei gewahrtem Gehör vorgebracht hätte und worin deren Relevanz für den Ausgang liegt (BGer 5A_1050/2025 vom 8. Januar 2026 E. 4.2.2). Das Urteil präzisiert, dass diese Einschränkung auch unter der neuen Kodifikation des Replyrechts in Art. 53 Abs. 3 CPC (in Kraft seit 1.1.2025) Geltung beansprucht. Der Gesetzgeber hat das unbedingte Replyrecht bloss kodifiziert, nicht erweitert (BGer 4D_230/2025 vom 15. Juni 2026 E. 3.1.3).

Zum Ausstandsrecht: Die Rechtsprechung, dass bei kumulierter Befangenheit das Ausstandsgesuch unverzüglich nach dem letzten Indiz einzureichen ist, wird bestätigt (BGer 5A_839/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.1). Mehr als drei Monate Verzögerung zwischen dem letzten angeblichen Befangenheitsereignis und dem Ausstandsgesuch sind nicht mehr als unverzüglich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 CPC zu qualifizieren.

Zum Formalismusvorwurf: Das Bundesgericht bekräftigt, dass die strikte Durchsetzung von Verfahrensfristen keinen übertriebenen Formalismus darstellt, sondern durch Gleichbehandlung, Rechtssicherheit und eine funktionierende Rechtspflege gerechtfertigt ist (BGE 149 IV 196 E. 1.1; BGE 149 III 12 E. 3.3).

Zum Zusatzprotokoll Nr. 1 EMRK: Die Klarstellung, dass die Schweiz das Zusatzprotokoll Nr. 1 zur EMRK nicht ratifiziert hat und dieses daher nicht anwendbar ist, steht in Übereinstimmung mit der ständigen Praxis (BGer 8C_85/2026 vom 20. Mai 2026 E. 6.2).

Fazit

Der Entscheid 5A_926/2025 ist eine praxisbestätigender Entscheid, der drei für das Zivilprozessrecht zentrale Grundsätze klärt und deren Geltung auch unter dem revidierten CPC bestätigt: Erstens wird der durch Art. 53 Abs. 3 CPC neu kodifizierte Anspruch auf Stellungnahme zu den Eingaben der Gegenpartei nicht als schrankenloses formelles Recht verstanden, sondern durch das Aufhebungsinteresse begrenzt. Zweitens wird die Unverzüglichkeitsanforderung von Art. 49 Abs. 1 CPC auch bei geltend gemachten kumulativen Befangenheitsindizien strikt durchgesetzt. Drittens wird der Formalismusvorwurf im Zusammenhang mit Fristversäumnissen zurückgewiesen, solange die Fristsetzung durch legitime öffentliche Interessen gerechtfertigt ist. Der Entscheid unterstreicht damit den prozessualen Grundsatz, dass Verfahrensgarantien nicht als Selbstzweck, sondern als Instrumente sachgerechter Entscheidungsfindung zu verstehen sind.