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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1424/2025  ·  vom 10.08.2026

Séquestre; droit d'être entendu

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen Beschlagnahmebeschluss (Séquestre) gegen Immobilientöchtergesellschaften auf, weil die kantonale Rekurskammer die Begründungspflicht (Art. 112 BGG) verletzt hat.
  • Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde; Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung.
  • Bedeutung: Blosse «wirtschaftliche Verbindungen» zwischen beschlagnahmtem Drittgut und den Beschuldigten genügen nicht, um einen Séquestre zugunsten einer Ersatzforderung zu rechtfertigen. Die Vorinstanz muss substantiiert darlegen, worin die Begünstigung des Dritten durch die Straftat bestehen soll.

Sachverhalt

Am 17. Juni 2025 wurde ein Strafverfahren gegen E.________ und F.________ wegen Untreue (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), parteiwidriger Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Konkurs-/Fahrlässigkeitsdelikten (Art. 163-167 StGB) eröffnet. Die beiden Beschuldigten waren faktisches bzw. rechtliches Organ der G.________ SA, die sich in Liquidation befindet.

G.________ SA hält 18,4 % des Kapitals der A.________ SA, welche wiederum drei Tochtergesellschaften beherrscht: B.________ Sàrl (100 %), C.________ AG (90 %) und D.________ AG (90 %). E.________ war von März 2019 bis Dezember 2024 Verwaltungsratspräsident der A.________ SA.

Am 10. September 2025 verfügte die Genfer Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme (Séquestre) sämtlicher Immobilien und Baurechte der vier Gesellschaften im Kanton Wallis sowie die Eintragung einer Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch (Art. 266 StPO, Art. 56 Abs. 1 lit. a ORF). Die Genfer Strafrekurskammer wies die Beschwerde der Gesellschaften am 27. November 2025 ab.

Die vier Gesellschaften erhoben Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Séquestre, eventualiter auf Rückweisung.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein. Der angefochtene Entscheid, der einen im Strafverfahren angeordneten Séquestre bestätigt, ist eine strafrechtliche Angelegenheit (Art. 78 Abs. 1 BGG) und wurde von einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde erlassen (Art. 80 BGG). Als Eigentümerinnen der beschlagnahmten Immobilien haben die Beschwerdeführerinnen ein rechtliches Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG; BGE 133 IV 278 E. 1.3; BGer 7B_1455/2024 vom 30. April 2025 E. 1). Da sie vorübergehend über die beschlagnahmten Güter nicht frei verfügen können, liegt ein nicht wieder gutzumachender Schaden vor (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.3).

Begründungspflicht und Rechtliches Gehör

Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 112 BGG). Sie beanstanden eine ungenügende Begründung sowohl hinsichtlich der hinreichenden Verdachtsgründe (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) als auch bezüglich der Voraussetzungen für einen Séquestre zugunsten einer Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 1 StGB, Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO).

Begründungspflicht: Aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) leitet sich die Pflicht zur Begründung ab. Diese ist gewahrt, wenn die Behörde mindestens kurz die massgebenden Gründe nennt, so dass die betroffene Person den Sinn der Entscheidung erkennen und sie mit Kenntnis der Sachlage anfechten kann (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 145 IV 407 E. 3.4.1). Eine implizite Begründung genügt, wenn sich die Beweggründe aus dem Gesamtzusammenhang ergeben (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; BGer 7B_938/2024 vom 31. März 2025 E. 2.2).

Art. 112 BGG: Entscheidungen, die ans Bundesgericht weitergezogen werden können, müssen die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Es muss klar hervorgehen, welche Feststellungen der Vorinstanz zugrunde liegen und welche rechtliche Überlegung sie verfolgt hat (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; 141 IV 244 E. 1.2.1). Genügt der Entscheid diesen Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn zur Ergänzung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG).

Sachrechtliche Voraussetzungen des Séquestre

Allgemeine Zwangsmassnahmenvoraussetzungen (Art. 197 Abs. 1 StPO): Eine Zwangsmassnahme setzt voraus: gesetzliche Grundlage (lit. a), hinreichende Verdachtsgründe (lit. b), Verhältnismässigkeit (lit. c) und Angemessenheit (lit. d).

Beschlagnahme zugunsten einer Ersatzforderung (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO): Gegenstände und Vermögenswerte des Beschuldigten oder von Dritten können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates nach Art. 71 StGB verwendet werden. Diese Bestimmung trat am 1. Januar 2024 in Kraft (AS 2023 468). Die Rechtsprechung zum früheren Art. 71 Abs. 3 StGB bleibt anwendbar (BGer 7B_382/2026 vom 2. Juni 2026 E. 3.2.2). Danach kann die Untersuchungsbehörde zugunsten einer Ersatzforderung Vermögenswerte der «betroffenen Person» beschlagnahmen, wozu neben dem Täter auch ein Dritter gehören kann, der durch die Straftat begünstigt wurde (BGer 7B_561/2024 vom 15. November 2024 E. 5.2.1).

Art. 71 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Sind die zu konfiszierenden Vermögenswerte nicht mehr verfügbar, so verfügt der Richter deren Ersatz durch eine gleichwertige Ersatzforderung des Staates; diese darf gegenüber Dritten nur insoweit angeordnet werden, als die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 nicht erfüllt sind.»

Konfiskation und Ersatzforderung: Art. 70 Abs. 1 StGB ordnet die Konfiskation der Vermögenswerte an, die das Ergebnis einer Straftat sind oder die den Täter zu bestimmen oder zu belohnen bestimmt waren, sofern sie dem Geschädigten nicht zur Wiederherstellung seines Rechts zurückzugeben sind. Ziel der Konfiskation ist es zu verhindern, dass ein strafbares Verhalten dem Täter oder Dritten einen Gewinn verschafft («das Verbrechen darf sich nicht lohnen»; BGE 150 IV 338 E. 2.1.1). Die Ersatzforderung hat Substitutionscharakter: Sie darf nur angeordnet werden, wenn bei Verfügbarkeit der Vermögenswerte eine Konfiskation ausgesprochen worden wäre; sie untersteht denselben Voraussetzungen, abgesehen vom Erfordernis eines Konnexitätszusammenhangs zwischen den beschlagnahmten Werten und der Tat (BGE 141 IV 360 E. 3.2; BGer 7B_687/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.2.2).

Art. 263 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Gegenstände und Vermögenswerte, die dem Beschuldigten oder Dritten gehören, können beschlagnahmt werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass: a. sie als Beweismittel verwendet werden; b. sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen verwendet werden; c. sie dem Geschädigten zurückzugeben sind; d. sie zu konfiszieren sind; e. sie zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates nach Art. 71 StGB verwendet werden.»

Lückenhafte Begründung der Vorinstanz

Das Bundesgericht hält fest, dass die Feststellungen im angefochtenen Entscheid ausreichen, um zu verstehen, welches Verhalten E.________ und F.________ im Rahmen ihrer Geschäftsführung der G.________ SA vorgeworfen wird (Untreue, Betrug, parteiwidrige Geschäftsbesorgung, Konkursdelikte).

Jedoch genügt die Begründung nicht, um zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft berechtigt war, den Séquestre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen (als dritte beschlagnahmte Personen) zugunsten einer Ersatzforderung anzuordnen:

Die Vorinstanz hat lediglich «wirtschaftliche Verbindungen» zwischen den Beschwerdeführerinnen und den Beschuldigten festgestellt, nämlich: (1) G.________ SA hält 18,4 % des Kapitals der A.________ SA, und (2) E.________ war während der Strafzeit Verwaltungsratspräsident der A.________ SA. Diese blossen wirtschaftlichen Verbindungen reichen nicht aus, um zu begründen, dass die Beschwerdeführerinnen zu irgendeinem Zeitpunkt wissentlich Vermögenswerte aus den den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten in Besitz hatten oder auf irgendeine Weise durch deren Handlungen begünstigt wurden. Sie erlauben auch nicht den Schluss, dass allfällige «Vorteile» aus diesen Handlungen nicht mehr verfügbar seien, so dass die Beschlagnahme von Drittgut ohne Konnexitätsbeziehung zu den vorgeworfenen Taten zulässig wäre.

Zwar entbindet das Gebot der Eilhandhabung im frühen Untersuchungsstadium die Strafverfolgungsbehörde davon, komplexe Rechtsfragen zu lösen oder vollständige Sachverhaltsfeststellungen abzuwarten (BGE 141 IV 360 E. 3.2). Dies entbindet jedoch nicht die Rekursbehörde, deren Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden kann, davon, die Sachverhaltsfeststellungen in ausreichendem Masse zu treffen, um dem Bundesgericht die Rechtskontrolle zu ermöglichen (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).

Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Entscheide, die mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden können, werden den Parteien schriftlich eröffnet. Sie enthalten: [...] b. die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, namentlich die angewandten gesetzlichen Bestimmungen.»

Ergebnis

Die Begründung der Vorinstanz ist lückenhaft im Sinne von Art. 112 BGG, da sie dem Bundesgericht die Kontrolle der korrekten Rechtsanwendung (insbesondere von Art. 197 und 263 StPO) nicht ermöglicht. Die Beschwerde wird gutgeheissen, ohne dass die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen zu prüfen sind. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Lichte der Voraussetzungen von Art. 197 und 263 StPO ergänzt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil präzisiert die Anforderungen an die Begründungstiefe bei Beschlagnahmeentscheiden zugunsten von Ersatzforderungen gegenüber Dritten. Die bisherige Rechtsprechung hatte bereits festgehalten, dass die Eilhandhabung im Untersuchungsverfahren geringere Begründungsanforderungen an die anordnende Staatsanwaltschaft stellt (BGE 141 IV 360 E. 3.2), und dass ein Dritter, der durch die Straftat begünstigt wurde, als «betroffene Person» im Sinne von Art. 71 Abs. 3 aStGB bzw. Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO gelten kann (BGer 7B_561/2024 vom 15. November 2024 E. 5.2.1). Ebenso wurde klargestellt, dass für die Ersatzforderung kein Konnexitätszusammenhang zwischen den beschlagnahmten Werten und der Straftat erforderlich ist (BGE 141 IV 360 E. 3.2; BGer 7B_687/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.2.2).

Neu akzentuiert wird nun: Blosse gesellschaftsrechtliche Verflechtungen (hier: eine 18,4 %-Beteiligung und eine Verwaltungsratspräsidentschaft) begründen für sich allein noch keine hinreichende Grundlage für die Annahme, der Dritte sei durch die Straftat «begünstigt» worden. Die Rekursbehörde, deren Entscheid dem Bundesgericht untersteht, muss die tatsächlichen Grundlagen so feststellen, dass das Bundesgericht die Rechtskontrolle ausüben kann -- insbesondere muss substantiiert dargelegt werden, worin die Begünstigung des Dritten durch die Straftat bestehen soll und ob die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB (Gutglaubensschutz) nicht erfüllt sind.

In diesem Sinne bestätigt das Urteil die Tendenz von BGer 7B_1425/2025 vom 10. August 2026 (Parallelentscheid gleichen Datums, gleiche Rechtsfrage) und grenzt sich von Entscheiden ab, in denen bei direkterer Tatbeteiligung oder nachweisbarem Geldfluss ein Séquestre auch gegenüber Dritten bestätigt wurde (vgl. BGer 7B_687/2025 vom 7. Januar 2026; BGer 7B_561/2024 vom 15. November 2024), wo jeweils konkrete Tatbeteiligung bzw. nachweisbarer Geldfluss über das Konto des Dritten vorlagen.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den die Beschlagnahme bestätigenden Entscheid der Genfer Strafrekurskammer auf und weist die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurück. Der Entscheid macht deutlich, dass die Rekursbehörde bei einem Séquestre zugunsten einer Ersatzforderung gegen Dritte die Begünstigungslage substantiiert begründen muss: Blosse gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen dem beschlagnahmten Dritten und den Beschuldigten genügen nicht. Die Vorinstanz muss darlegen, inwiefern der Dritte durch die Straftat begünstigt wurde und ob die Gutglaubensklausel des Art. 70 Abs. 2 StGB nicht greift. Dies gilt auch im frühen Untersuchungsstadium, wo zwar die Staatsanwaltschaft nicht vollständige Sachverhaltsfeststellungen treffen muss, die Rekursbehörde aber die notwendigen Feststellungen zu treffen hat, damit das Bundesgericht seine Rechtskontrolle ausüben kann.