Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen Beschlagnahmeentscheid auf, weil die kantonale Instanz die Begründungspflicht (Art. 112 BGG) verletzt hat, indem sie keine ausreichenden Feststellungen zum wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Straftaten der Beschuldigten und den betroffenen Drittvermögen traf.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung unter Beachtung der Erwägungen.
- Bedeutung: Erstmals präzisiert das Bundesgericht explizit, dass blosse «wirtschaftliche Verbindungen» (hier: 18,4 %-Beteiligung und Präsidialfunktion) zwischen Beschuldigten und einem Drittbetroffenen nicht genügen, um eine Beschlagnahme zugunsten einer Ersatzforderung gegen Dritte zu rechtfertigen; die kantonale Behörde muss konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen, dass der Dritte durch die Straftat begünstigt wurde oder deliktische Werte erlangt hat.
Sachverhalt
Am 17. Juni 2025 wurde ein Strafverfahren wegen Vertrauensmissbrauchs (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Betrugs (Art. 146 StGB), Untreue (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Konkursstraftaten (Art. 163-167 StGB) gegen B.________ und C.________ eröffnet, welche faktisches respektive formelles Organ von D.________ SA (in Liquidation) waren. D.________ SA hält 18,4 % des Aktienkapitals von A.________ SA. B.________ war von März 2019 bis Dezember 2024 Verwaltungsratspräsident von A.________ SA.
Am 10. September 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf die Beschlagnahme (Art. 263 StPO; Art. 71 Abs. 3 aStGB) aller Immobilien und Baurechte von A.________ SA im Kanton Basel-Stadt, namentlich des Grundstücks E.________, sowie die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch (Art. 266 StPO; Art. 56 Abs. 1 lit. a ORF). Die Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf wies die Beschwerde von A.________ SA mit Entscheid vom 27. November 2025 ab.
Erwägungen
Rechtliches Gehör und Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 112 BGG)
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Begründungspflicht aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) gewahrt ist, wenn die entscheidende Behörde mindestens kurz die massgeblichen Gründe angibt, sodass der Betroffene die Tragweite der Entscheidung erkennen und sie sachgerecht anfechten kann (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 231 E. 2.6.1). Die Begründung darf zwar implizit sein, muss aber die für das Bundesgericht erforderliche Überprüfung ermöglichen.
Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten, auf die sich die Behörde gestützt hat. Genügt der Entscheid diesen Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn an die kantonale Behörde zurückweisen oder ihn aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG).
Beschlagnahme zugunsten einer Ersatzforderung (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO, Art. 71 Abs. 1 StGB)
Nach Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024; AS 2023 468) können Gegenstände und Vermögenswerte des Beschuldigten oder von Drittpersonen beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates nach Art. 71 StGB gebraucht werden. Die Rechtsprechung zum früheren Art. 71 Abs. 3 StGB bleibt anwendbar (BGer 7B_382/2026 vom 2. Juni 2026 E. 3.2.2). Danach kann die Untersuchungsbehörde zwecks Vollstreckung einer Ersatzforderung Vermögenswerte der «betroffenen Person» beschlagnahmen, worunter nicht nur der Täter, sondern auch ein Dritter zu verstehen ist, der durch die Straftat begünstigt wurde (BGer 7B_561/2024 vom 15. November 2024 E. 5.2.1).
Die Einziehung (Art. 70 StGB) bezweckt, dass sich die Straftat für den Täter oder Dritte nicht auszahlt («le crime ne doit pas payer»; BGE 150 IV 338 E. 2.1.1). Die Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 1 StGB) hat subsidiären Charakter: Sie kommt nur zum Tragen, wenn die einzuziehenden Vermögenswerte nicht mehr verfügbar sind, und setzt voraus, dass bei deren Verfügbarkeit die Einziehung angeordnet worden wäre. Ein Konnexitätszusammenhang zwischen den beschlagnahmten Werten und der Straftat ist in diesem Fall nicht erforderlich (BGE 141 IV 360 E. 3.2; BGer 7B_687/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.2.2).
Art. 70 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 2 Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. 3 Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. 4 Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. 5 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.»
Art. 71 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. 2 Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. 3 … Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).»
Art. 263 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; c. den Geschädigten zurückzugeben sind; d. einzuziehen sind; e. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB SR 311.0 gebraucht werden. 2 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. 3 Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.»
Lückenhafte Begründung der Vorinstanz
Die Vorinstanz stellte fest, dass hinreichende Straftatverdachtsgründe gegen die Beschuldigten bestünden, welche beide leitende Funktionen bei D.________ SA innehatten. Sie stellte weiter fest, dass D.________ SA 18,4 % des Aktienkapitals von A.________ SA halte und B.________ von März 2019 bis Dezember 2024 Verwaltungsratspräsident von A.________ SA gewesen sei. Diese «wirtschaftlichen Verbindungen» reichten nach Ansicht der Vorinstanz aus, um die Beschlagnahme zu rechtfertigen.
Das Bundesgericht hält dem entgegen: Zwar genügten diese Feststellungen, um die den Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen zu umreissen. Jedoch reichten blosse «wirtschaftliche Verbindungen» — eine 18,4 %-Beteiligung und die Präsidialfunktion — nicht aus, um darzulegen, dass die beschwerdeführende Drittperson (A.________ SA) zu irgendeinem Zeitpunkt bewusst Vermögenswerte aus den vorgeworfenen Straftaten in Besitz hatte oder anderweitig durch die Handlungen der Beschuldigten begünstigt wurde. Ebenso wenig liess sich daraus ableiten, dass die allfälligen «Vorteile» nicht mehr verfügbar seien und daher die Beschlagnahme von Vermögen eines Dritten ohne Konnexitätszusammenhang mit den vorgeworfenen Taten zulässig sei.
Zwar entbindet das Beschleunigungsgebot im frühen Untersuchungsstadium die Strafverfolgungsbehörde davon, komplexe Rechtsfragen zu lösen oder vollständige Sachverhaltsfeststellungen abzuwarten (BGE 141 IV 360 E. 3.2). Dieses Gebot entbindet jedoch die Rechtsmittelbehörde, deren Entscheidung dem Bundesgericht untersteht, nicht davon, die Sachverhaltsfeststellungen so vollständig zu treffen, sodass das Bundesgericht seine Rechtskontrolle ausüben kann (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).
Ergebnis: Begründungsmangel nach Art. 112 BGG
Die Begründung der Vorinstanz ist im Sinne von Art. 112 BGG lückenhaft, da sie dem Bundesgericht die Kontrolle der korrekten Anwendung des Bundesrechts (insbesondere Art. 197 und 263 StPO) nicht ermöglicht. Die Beschwerde wird gutgeheissen; auf die Prüfung der weiteren Rügen wird nicht mehr eingegangen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Beschlagnahme zugunsten einer Ersatzforderung gegen Dritte. Kernpunkt ist die Anforderung, dass die beschlagnahmende Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen muss, dass der Dritte durch die Straftat begünstigt wurde — blosse wirtschaftliche Verbindungen ohne Nachweis einer Begünstigung genügen nicht.
In BGer 7B_561/2024 (E. 5.2.1) hatte das Bundesgericht den Begriff der «personne concernée» umschrieben und klargestellt, dass darunter nicht nur der Täter, sondern auch ein durch die Straftat begünstigter Dritter fällt. Das vorliegende Urteil zieht daraus die Konsequenz, dass die Vorinstanz gerade diesen Begünstigungszusammenhang nicht ausreichend dargelegt hat.
In BGer 7B_687/2025 (E. 3.2.2) befasste sich das Bundesgericht mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten einer beschuldigten Person, die als Durchlaufkonto diente — ein Fall, in dem der Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Werten unmittelbar gegeben war. Im vorliegenden Fall fehlte ein solcher unmittelbarer Zusammenhang gerade.
BGer 7B_1424/2025 (ebenfalls vom 10. August 2026, gleiche Kammer, gleicher Sachverhaltskontext) entscheidet parallel den Fall der Schwestergesellschaften von A.________ SA mit identischer Begründung und bestätigt die gleiche Rechtsauffassung.
BGer 7B_382/2026 (E. 3.2.2) bestätigte die Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsprechung zum früheren Art. 71 Abs. 3 StGB auf die neue Bestimmung des Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO, was das vorliegende Urteil übernimmt.
Das Urteil setzt die Linie von BGE 141 IV 360 (E. 3.2) fort, wonach die Ersatzforderung subsidiär zur Einziehung ist und keinen Konnexitätszusammenhang zwischen den beschlagnahmten Werten und der Straftat verlangt — diese (Subsidiarität) bedeutet jedoch nicht, dass jeglicher Bezug zur Straftat fehlen kann. Vielmehr muss der Drittbetroffene als durch die Straftat Begünstigter qualifiziert werden können, was die Vorinstanz hier nicht hinreichend begründet hat.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Genfer Chambre pénale de recours auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 112 BGG) verletzt, indem sie keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen zum wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Straftaten der Beschuldigten und den betroffenen Drittvermögen traf. Blosse «wirtschaftliche Verbindungen» — eine Kapitalbeteiligung von 18,4 % und eine Verwaltungsratspräsidentschaft — genügen nicht, um eine Beschlagnahme zugunsten einer möglichen Ersatzforderung gegen Dritte zu rechtfertigen. Das Urteil präzisiert somit die Anforderungen an die Begründungstiefe bei Beschlagnahmen von Drittvermögen im Rahmen von Ersatzforderungen und setzt klare Grenzen zur Vermeidung pauschaler Vermögenssperren ohne hinreichenden Begünstigungsnachweis.