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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_246/2026  ·  vom 11.08.2026

Caducité du permis de conduire à l'essai

Executive Summary

  • Kernpunkt: Verfall des Führerausweises auf Probe bei drei Geschwindigkeitsüberschreitungen in geschlossener Ortschaft, wobei der Beschwerdeführer bei Begehung der zweiten und dritten Widerhandlung noch keine Kenntnis von der ersten hatte.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; die Caducité des Führerausweises auf Probe wird bestätigt, da Art. 15a Abs. 4 SVG keine Kenntnis der ersten Widerhandlung zum Zeitpunkt der zweiten voraussetzt.
  • Bedeutung: Erstmals entscheidet das Bundesgericht in 5er-Besetzung, dass der Verfall des Führerausweises auf Probe auch dann eintritt, wenn der Neulenker bei Begehung der zweiten Widerhandlung keine Kenntnis von der ersten hatte, sofern die infrastrukturellen Voraussetzungen (objektive Schwere) erfüllt sind und der Fahrer seine Verstösse nicht übersehen konnte.

Sachverhalt

A.________ (Jahrgang 2006) war Inhaber eines seit dem 15. Januar 2025 befristeten Führerausweises auf Probe. Er beging innerhalb kurzer Zeit drei Geschwindigkeitsüberschreitungen in geschlossener Ortschaft (Limite 50 km/h):

  • 5. April 2025, 02h05: 84 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge), Überschreitung von 34 km/h
  • 18. April 2025, 14h52: 87 km/h, Überschreitung von 37 km/h
  • 18. April 2025, 15h17: 93 km/h, Überschreitung von 43 km/h

A.________ anerkannte, bei allen drei Verstössen das Steuer der Fahrzeuge seiner Eltern geführt zu haben. Am 31. Juli 2025 eröffnete das OCV das Verwaltungsverfahren; am 15. August 2025 verfügte es den Verfall des Führerausweises auf Probe. Der TAPI hob diese Verfügung am 9. Dezember 2025 auf. Die Cour de justice stellte am 24. März 2026 das OCV-Dossier wieder her und bestätigte den Verfall.

A.________ zieht ans Bundesgericht und beantragt primär die Aufhebung des kantonalen Entscheids und den Erlass eines blossen dreimonatigen Entzugs; eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz.

Erwägungen

Verfahren und Zulässigkeit

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit ein (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 lit. b und c, Art. 90 LTF). Der Streit betrifft eine verkehrsadministrative Massnahme, die in letzter kantonaler Instanz ergangen ist.

Massgebliche Rechtsgrundlage: Art. 15a Abs. 4 SVG

Art. 15a Abs. 4 SVG (SR 741.01) «Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht.»

Art. 15a Abs. 4 SVG normiert eine gesetzliche Vermutung der Fahrungeeignetheit bei wiederholter Widerhandlung während der Probezeit (E. 2.1). Der Verfall setzt — anders als die Rückfallregelung im Strafrecht — keine Rückfall-Situation im technischen Sinne voraus, sondern bereits eine blosse Wiederholung (E. 2.1; BGE 146 II 300 E. 4.2; BGE 136 II 447 E. 5.3). Daraus folgt:

  • Der Verfall tritt auch ein, wenn der Entzug für die erste Widerhandlung noch nicht rechtskräftig und/oder noch nicht vollzogen ist (BGE 143 II 495 E. 4.5; BGE 136 II 447 E. 5.3).
  • Ebenso tritt der Verfall ein, wenn die Sanktionsentscheidung für die erste Widerhandlung beim Fahrer noch gar nicht eröffnet worden ist (BGE 146 II 300 E. 4.3; BGer 1C_498/2024 E. 4.1.3).

Objektive Schwere der Geschwindigkeitsüberschreitungen

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine schwere Widerhandlung bei Überschreitungen von 25 km/h oder mehr in geschlossener Ortschaft vor (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 132 II 234 E. 3.1; BGer 6B_973/2020 E. 2.1). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt bei 21–24 km/h vor (BGer 1C_55/2014 E. 3.1).

Im vorliegenden Fall betrugen die Überschreitungen 34, 37 und 43 km/h — sämtliche drei Verstösse sind somit schwer im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG.

Die offene Frage: Kenntnis der ersten Widerhandlung

Der Beschwerdeführer macht geltend, bei Begehung der zweiten und dritten Widerhandlung (18. April 2025) habe er keine Kenntnis von der ersten (5. April 2025) gehabt, da das Verwaltungsverfahren erst am 31. Juli 2025 eröffnet wurde. Er beruft sich auf die Lehre (Cédric Mizel, Code suisse de la circulation routière commenté, 5. Aufl. 2024, N. 5.3.1, S. 223), welche angesichts des extremen Charakters der Massnahme verlangt, dass der Fahrer bei der zweiten Widerhandlung Kenntnis von der ersten haben muss.

Das Bundesgericht hatte diese Frage in BGE 146 II 300 E. 4.3 ausdrücklich offengelassen. Im vorliegenden Urteil entscheidet es die Frage nicht abschliessend, sondern gelangt zum gleichen Ergebnis über einen anderen Weg:

Wissen um die Verstösse als innere Tatsache

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht hätte ignorieren können, zumindest eine mittelschwere Widerhandlung begangen zu haben. Die Feststellung dessen, was eine Person wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur bei Willkür überprüft (Art. 105 Abs. 1 LTF; BGE 150 IV 433 E. 6.10.1; BGE 149 IV 57 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die kantonale Würdigung willkürlich sein soll:

  • Am 18. April 2025 um 14h52 fuhr er an einem Freitagmittag mit 92 km/h messbarer Geschwindigkeit an einem auf 50 km/h begrenzten Ort — er konnte nicht ignorieren, mindestens eine mittelschwere Widerhandlung begangen zu haben.
  • 25 Minuten später fuhr er gar mit 98 km/h messbarer Geschwindigkeit am selben Ort — ein noch gravierenderer Verstoss.
  • Seine Einrede, er habe die Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht bemerkt und kenne die Leistungsfähigkeit der Fahrzeuge nicht, unterstreicht vielmehr seine mangelnde Reife im Strassenverkehr.

Es handelt sich dabei nicht um eine Vermutung hinsichtlich des subjektiven Wissens, sondern um die Feststellung einer offensichtlichen Tatsache: Wer mit nahezu doppelter erlaubter Geschwindigkeit in geschlossener Ortschaft fährt, weiss, dass er gegen Verkehrsregeln verstösst.

Präventiver Charakter des Verfalls

Der erste Entzug dient grundsätzlich der Warnung (BGer 1C_202/2010 E. 4.1; BGE 136 II 447 E. 5.3). Der Verfall des Führerausweises auf Probe ist jedoch eine Präventivmassnahme, weshalb keine technische Rückfälligkeit, sondern bereits eine blosse Wiederholung genügt (BGE 146 II 300 E. 4.2; Oliver Schmid, AJP/PJA 8/2020 S. 1068 ff.). Die erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb weniger Tage zeigen, dass der Beschwerdeführer die erste Phase der Neulenker-Ausbildung nicht verinnerlicht hat (vgl. BGer 1C_559/2008 E. 3.2) und keine ausreichenden Garantien für künftig verkehrsgerechtes Verhalten bietet.

Fahrer, die innert kurzer Zeit mehrere entzugspflichtige Widerhandlungen begehen, stellen erfahrungsgemäss ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar (BGE 146 II 300 E. 4.3; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 24 zu Art. 15a SVG). Der Gesetzgeber hat mit den Revisionen des SVG die Verkehrssicherheit erhöhen wollen, insbesondere durch verschärfte Massnahmen gegenüber Neulenkern (BBl 1999 IV 4473 ff.; BGer 1C_202/2010 E. 4.1).

Gesetzlicher Rahmen: Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01) «Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: a. durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der einschlägigen Rechtsprechung zum Verfall des Führerausweises auf Probe:

  1. BGE 136 II 447 — Leitentscheid zum Verfall bei nicht rechtskräftigem Erstentzug: Der Verfall setzt weder den Vollzug noch die Rechtskraft des Erstentzugs voraus. Eine blosse Wiederholung genügt.

  2. BGE 146 II 300 — Ausdehnung auf fehlenden Sanktionsentscheid: Der Verfall tritt auch ein, wenn beim zweiten Verstoss der Sanktionsentscheid für die erste Widerhandlung noch gar nicht gefällt war. Die Frage, ob der Fahrer Kenntnis von der ersten Widerhandlung haben muss, wurde ausdrücklich offengelassen (E. 4.3).

  3. BGer 1C_498/2024 — Bestätigung der Rechtsprechung in einem Fall von wiederholter qualifizierter Trunkenheitsfahrt; die Beschwerdeführerin war durch das OCV über die eingeleitete Verwaltungsmassnahme informiert, bevor sie die zweite Widerhandlung beging, weshalb die Kenntnisfrage nicht entschieden werden musste.

  4. Vorliegend (1C_246/2026) — Das Bundesgericht präzisiert die Rechtsprechung dahingehend, dass auch bei fehlender formeller Kenntnis von der ersten Widerhandlung der Verfall gerechtfertigt ist, sofern der Beschwerdeführer aufgrund der objektiven Schwere seiner Verstösse nicht habe ignorieren können, zumindest eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung begangen zu haben. Die Frage der subjektiven Kenntnis wird als innere Tatsache qualifiziert, die nur auf Willkür überprüfbar ist. Der Fall bestätigt damit den präventiven, nicht sanktionierenden Charakter der Massnahme.

Die Lehre von Mizel (a.a.O., N. 5.3.1), die eine subjektive Kenntniskomponente fordert, wird nicht geteilt — zumindest nicht in Konstellationen, in denen der Fahrer aufgrund der Offensichtlichkeit der Verstösse Wissen um deren rechtliche Relevanz haben musste.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Verfall des Führerausweises auf Probe. Das Urteil bekräftigt den präventiven Charakter von Art. 15a Abs. 4 SVG und stellt klar, dass die Massnahme nicht voraussetzt, dass der Neulenker bei Begehung der zweiten Widerhandlung formell von der ersten Kenntnis genommen hat. Wo die Verstösse — wie hier drei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 34, 37 und 43 km/h in geschlossener Ortschaft — derart offensichtlich sind, dass der Fahrer sie nicht übersehen konnte, entfällt die Notwendigkeit, die offengebliebene Frage nach der subjektiven Kenntnis abschliessend zu beantworten. Das Gericht lässt jedoch die Frage offen, wie zu entscheiden wäre, wenn ein Fahrer bei einer weniger offensichtlichen ersten Widerhandlung (z.B. Radarkontrolle mit geringfügiger Überschreitung) tatsächlich keine Kenntnis haben konnte.

Zitierte Entscheide: BGE 146 II 300 | BGE 143 II 495 | BGE 143 IV 508 | BGE 136 II 447 | BGE 132 II 234 | BGE 150 IV 433 | BGE 149 IV 57 | BGer 1C_498/2024 | BGer 1C_548/2018 | BGer 1C_202/2010 | BGer 1C_559/2008 | BGer 1C_55/2014 | BGer 6B_973/2020