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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_65/2026  ·  vom 06.08.2026

Assicurazione contro gli infortuni (rendita d'invalidità; confronto dei redditi)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die analoge Anwendung von Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV (OAI) auf die Invaliditätsbemessung in der Unfallversicherung ist unzulässig — es fehlt an einer Gesetzeslücke.
  • Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde der SUVA; Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils; Bestätigung des Einspracheentscheids, der keine Invalidenrente zusprach (Invaliditätsgrad von 3 %).
  • Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung aus BGE 150 V 410 und 8C_254/2025: Die Korrekturinstrumente der IVV (Parallelisierung der Vergleichseinkommen nach Art. 26 IVV und Pauschalabzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV) sind im UVG-Bereich weder direkt noch analog anwendbar. Den kantonalen Gerichten ist es verwehrt, diese Normen richterlich in die Unfallversicherung hineinzutragen.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1977) erlitt am 21. August 2023 einen Arbeitsunfall mit Fraktur des rechten Aussenknöchels. Nach osteosynthetischer Versorgung blieben Beschwerden bestehen; es wurde ein CRPS I (Algodystrophie) diagnostiziert. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2025 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zu, verneinte jedoch eine Invalidenrente, da sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 3 % errechnete.

Das Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino hiess die Beschwerde des Versicherten teilweise gut und sprach ihm eine Invalidenrente von 13 % zu. Dabei wandte es Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV analog an: Es parallelisierte die Vergleichseinkommen (Art. 26 IVV) und zog vom Invalideneinkommen 10 % Pauschalabzug ab (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen resultierte ein Invaliditätsgrad von 13 %.

Die SUVA erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, den kantonsgerichtlichen Entscheid aufzuheben und den Einspracheentscheid zu bestätigen.

Erwägungen

Zulässigkeit und Rechtsmittelgrundsätze (E. 1–2)

Die Beschwerde ist als öffentlich-rechtliche Beschwerde zulässig (Art. 82 ff., 89 ff. BGG). Gegen Entscheide über Geldleistungen der Unfallversicherung gilt die begründete Tatsachenrüge (Art. 97 Abs. 2 BGG); das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).

Streitgegenstand (E. 3–4)

Streitig ist allein, ob die analoge Anwendung von Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV auf den Einkommensvergleich in der Unfallversicherung bundesrechtskonform ist. Die Arbeitsfähigkeit in angemessenen Tätigkeiten, die Integritätsentschädigung und die Heilbehandlung sind nicht mehr streitgegenständlich.

Die massgeblichen Rechtsgrundlagen (E. 4)

Die rechtsmittelgebenden Normen sind Art. 18 Abs. 1 UVG (Invalidenrente bei mindestens 10 % Invalidität) i.V.m. Art. 8 und 16 ATSG (Invaliditätsgrad durch Einkommensvergleich).

Art. 18 Abs. 1 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch

«Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat.»

Art. 16 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»

Einkommensvergleich nach den Feststellungen der Vorinstanz (E. 5)

Das kantonale Gericht bestätigte das vom Versicherten unbestrittene Valideneinkommen von Fr. 64'118.-- (RSS TA1 2022, Nahrungsmittel-/Getränkeindustrie, Mann, Niveau 1, 42,2 Std./Woche, aktualisiert auf 2025). Das Invalideneinkommen setzte die Vorinstanz in Anwendung des von der SUVA berechneten Betrags von Fr. 62'211.-- an (RSS TA1_tirage_skill_level, Mann, Niveau 1, gesamter Wirtschaftszweig, 41,7 Std./Woche, aktualisiert auf 2025). Gestützt auf ihre frühere Rechtsprechung (Urteil vom 24. März 2025, Verfahren 8C_254/2025) wandte das kantonale Gericht sodann Art. 26bis Abs. 3 IVV analog an und zog vom Invalideneinkommen zusätzlich 10 % Pauschalabzug ab, was ein Invalideneinkommen von Fr. 55'989.63 ergab. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 13 %.

Argumente der Parteien (E. 6)

Die SUVA macht geltend, die Analogie sei unzulässig: Die Unfallversicherung kenne keine der IVV entsprechende Delegationsnorm; die Unterschiede zwischen IV und UVG (10 %-Mindestinvaliditätsschwelle, lineare Rente, keine Eingliederungsaufgabe) rechtfertigten keine Gleichbehandlung; BGE 150 V 410 spreche gegen eine Analogie; es fehle an einer Gesetzeslücke.

Der Versicherte hält an der kantonsgerichtlichen Begründung fest und rügt überdies eine unverhältnismässige Ungleichbehandlung.

Keine analoge Anwendbarkeit von Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV (E. 7)

Das Bundesgericht bestätigt mit Verweis auf sein Urteil BGer 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026, dass Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV im Unfallversicherungsrecht weder direkt noch analog anwendbar sind (vgl. dort E. 7 und 8, zur Publikation vorgesehen). Die massgeblichen Erwägungen werden vollumfänglich übernommen:

Kein Analogieschluss (E. 7.1): Die Analogie setzt eine Gesetzeslücke und hinreichend ähnliche Sachverhalte voraus (BGE 130 V 71 E. 3.2.1; BGE 142 III 329 E. 5.3). Eine echte Lücke setzt voraus, dass der Gesetzgeber etwas hätte regeln müssen, aber nicht geregelt hat. Ein qualifiziertes Schweigen liegt vor, wenn der Gesetzgeber bewusst auf eine Regelung verzichtet hat oder eine bestimmte Lösung bewusst nicht auf andere Sachverhalte erstreckt hat (BGE 150 V 33 E. 5.1; BGE 141 III 43 E. 2.5.1; BGE 151 II 225 E. 4.4).

Delegierte Regelungskompetenz ausschliesslich für die IV (E. 7.2): Art. 28a Abs. 1 IVG ermächtigt den Bundesrat, die massgeblichen Erwerbseinkommen und die Korrekturfaktoren für die Invaliditätsbemessung auf Verordnungsstufe zu regeln. Diese Delegation beschränkt sich auf die Invalidenversicherung; eine entsprechende Delegationsnorm fehlt im UVG.

BGE 150 V 410 (E. 7.2.3): Das Bundesgericht hatte in BGE 150 V 410 bereits festgehalten, dass die abschliessende Regelung des Tabellenlohnabzugs in Art. 26bis Abs. 3 IVV (Fassung 2021) gesetzeswidrig war. Es hat zudem darauf hingewiesen, dass eine Analogie in der Unfallversicherung «kaum denkbar» erschien (E. 10.3), da die Koexistenz unterschiedlicher Korrekturmethoden in verschiedenen Versicherungszweigen zu sachlich nicht gerechtfertigten Divergenzen führte.

Bewusste Beschränkung auf die IV (E. 7.4.1): Die Revision der IVV (Art. 25–27bis IVV) war Teil der Revision «Weiterentwicklung der IV» und zielte ausdrücklich darauf ab, den Auslegungsspielraum der IV-Stellen und kantonalen Gerichte einzuengen. Der Gesetzgeber hat die Korrekturinstrumente bewusst nur im IV-Kontext geregelt und auf eine entsprechende Regelung im UVG verzichtet — dies stellt ein qualifiziertes Schweigen dar, keine Lücke.

Relativierung des Einheitsprinzips (E. 7.4.4): Zwar gilt der Grundsatz der Einheit des Invaliditätsbegriffs (Art. 16 ATSG). Die Rechtsprechung hat diesen jedoch bereits mehrfach relativiert: IV- und UVG-Renten sind unabhängig voneinander festzusetzen (BGE 136 V 279 E. 4.1; BGE 133 V 549 E. 6.1 ff.; BGE 126 V 288 E. 2d). Auch die unterschiedliche Invaliditätsschwelle (10 % UVG vs. 40 % IV) und die Rolle des Invaliditätsgrads bei den Eingliederungsmassnahmen belegen sachliche Differenzen zwischen den beiden Versicherungszweigen.

Art. 26bis Abs. 3 IVV (SR 831.201) «Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.»

Verschiedene Invaliditätsschwellen (E. 7.4.5): Die 10 %-Schwelle des Art. 18 Abs. 1 UVG wurde vom Gesetzgeber bewusst eingeführt, um geringfügige Beeinträchtigungen aus dem Rentenanspruch auszuschliessen (vgl. BGE 122 V 335; BGE 131 V 84 E. 2.2; BGE 140 V 89 E. 5.4.1). Ein pauschaler Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen würde in der UVG genau zu jenen marginalen Invaliditätsgraden führen, die der Gesetzgeber auszuschliessen beabsichtigte.

Ergebnis (E. 7.5): Da es an einer echten Gesetzeslücke im Unfallversicherungsrecht fehlt, ist eine Analogie ausgeschlossen. Die Einführung einer neuen Regelung durch die Rechtsprechung wäre ein unzulässiger Eingriff in die Gewaltentrennung.

Verfassungsmässige Rüge (E. 7 am Ende)

Die vom Versicherten erhobene verfassungsrechtliche Rüge (Art. 8 BV: Ungleichbehandlung) ist zwar grundsätzlich zulässig, genügt jedoch den erhöhten Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3). Selbst bei sachlicher Prüfung wäre eine Ungleichbehandlung angesichts der dargelegten sachlichen Differenzen zwischen IV und UVG nicht unverhältnismässig (vgl. auch BGer 8C_610/2025 vom 15. Juli 2026 E. 7).

Ergebnis (E. 7–8)

Der vom Versicherer vorgenommene Einkommensvergleich (ohne Analogieanwendung) wird bestätigt: Valideneinkommen Fr. 64'118.–, Invalideneinkommen Fr. 62'211.–, Invaliditätsgrad 3 %. Kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil bestätigt und konsolidiert die mit BGer 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 begründete Rechtsprechung. Kernpunkte der dogmatischen Entwicklung:

BGE 150 V 410 (2024): Das Bundesgericht hielt fest, dass die abschliessende Regelung des Tabellenlohnabzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV (Fassung 2021) gesetzeswidrig war. Es deutete an, dass eine Analogie im UVG «kaum denkbar» sei (E. 10.3).

BGer 8C_254/2025 (23.6.2026): Erstmalige ausdrückliche Feststellung, dass Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV im Unfallversicherungsrecht weder direkt noch analog anwendbar sind. Das Gericht bejahte ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers und verneinte eine Gesetzeslücke.

BGer 8C_65/2026 (vorliegend): Anwendung der Rechtsprechung aus 8C_254/2025 auf einen weiteren Fall. Erneute Bestätigung, dass sowohl der Pauschalabzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV als auch die Parallelisierung nach Art. 26 IVV in der Unfallversicherung nicht angewendet werden dürfen. Ergänzend wird klargestellt, dass auch die verfassungsrechtliche Rüge der Ungleichbehandlung den erhöhten Begründungsanforderungen nicht genügt.

BGer 8C_610/2025 (15.7.2026): Parallelausführung, wonach die Unterschiede zwischen IV und UVG eine Ungleichbehandlung nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen, selbst wenn die jurisprudenzellen Korrekturstile divergieren.

Die kantonsgerichtliche Rechtsprechung des Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino, die die Analogieanwendung bejaht hatte, wird somit durch das Bundesgericht korrigiert. Zahlreiche kantonale Gerichte hatten die Analogie bereits abgelehnt (vgl. Verwaltungsgericht Bern, Sozialversicherungsgericht Aargau, Verwaltungsgericht Schwyz, Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsgericht Basel-Landschaft). Die Lehre war gespalten (dafür: Lang/BK, Hüni; dagegen: Moser-Szeless/Castella, Ionta, Audidier).

Fazit

Das Bundesgericht hält mit dem vorliegenden Urteil 8C_65/2026 an der in 8C_254/2025 begründeten Rechtsprechung fest: Die korrektiven Bestimmungen der IVV zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens (Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV) finden im Unfallversicherungsrecht keine Anwendung — weder direkt noch analog. Die Gründe sind vielfältig: (1) Es fehlt an einer Gesetzeslücke; der bewusste Verzicht des Gesetzgebers auf eine UVG-spezifische Regelung stellt ein qualifiziertes Schweigen dar. (2) Die Delegationsnorm des Art. 28a Abs. 1 IVG beschränkt sich auf die IV. (3) Die 10 %-Mindestinvaliditätsschwelle im UVG verbietet es, einen pauschalen Abzug zu gewähren, der genau zu jenen marginalen Invaliditätsgraden führt, die ausgeschlossen werden sollten. (4) Die Unterschiede zwischen IV und UVG rechtfertigen die analoge Übernahme der Korrekturinstrumente nicht. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, ob er eine entsprechende Regelung auch für die Unfallversicherung einführen will — eine gerichtliche Lückenfüllung scheidet aus.