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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_560/2025  ·  vom 11.08.2026

Assurance-invalidité (allocation pour impotent)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die IV-Rentnerin mit schizoaffektiver Störung begehrte eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen angeblichem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung; das Bundesgericht verneinte sowohl Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 LPGA als auch einen Begleitbedarf nach Art. 38 RAI.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; die Vorinstanz habe zu Recht keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung bejaht, da die Beschwerdeführerin weder bei den alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos sei noch dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen bleibe.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Rechtsprechung, dass blosses Angewiesensein auf Anstösse und Erinnerungen durch Angehörige keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung begründet, und dass die Beurteilungskompetenz bei der Hilflosigkeitsfeststellung der Verwaltung (Abklärungsbericht) und nicht den behandelnden Ärzten zukommt.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1975), eine ehemalige Hotelfachangestellte ohne Berufsabschluss, ist Mutter von drei Töchtern (Jahrgänge 2005, 2007 und 2012). Sie ist seit Januar 2016 arbeitsunfähig und bezieht seit dem 1. Januar 2017 eine ganze Invalidenrente der IV. Die Diagnose lautet auf eine schizoaffektive Störung des depressiven Typs (F25.1), gestellt durch gerichtlich aufgebotene psychiatrische Expertise (Dr. C., Bericht vom 17. Februar 2022).

Am 13. Februar 2020 stellte A.________ ein Gesuch um Hilflosenentschädigung. Sie machte geltend, sie brauche Hilfe beim «sich Fortbewegen/soziale Kontakte pflegen», Begleitung zur Bewältigung der Lebensnotwendigkeiten und ständige Pflege seit 2017. Das IV-Amt wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. November 2023 ab. Die kantonale Beschwerdeinstanz (Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal vaudois) wies die Beschwerde am 26. August 2025 ab.

Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades, eventualiter die Rückweisung an das IV-Amt zur ergänzenden Abklärung.

Erwägungen

1. Verfahrensrechtliches

Die Beschwerde ist zulässig (Art. 82 ff. BGG). Sie richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit.

2. Rechtsnatur der Hilflosigkeit und der Beweiswürdigung

Das Bundesgericht stellt klar, dass die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Hilflosigkeit sowie die Anforderungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten Rechtsfragen sind, die es frei überprüft (Art. 95 lit. a BGG). Hingegen stellen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über die funktionellen Einschränkungen der versicherten Person — gestützt auf medizinische Unterlagen und einen haushälterischen Abklärungsbericht — Tatfragen dar, die das Bundesgericht nur unter dem engen Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG (Willkür) überprüft.

3. Zum Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 LPGA) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 37 und 38 RAI)

Die massgeblichen Normen lauten wie folgt:

Art. 9 LPGA (SR 830.1) «Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.»

Art. 42 Abs. 3 IVG (SR 831.20) «Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor.»

Art. 38 Abs. 1 und 3 RAI (SR 831.201) «1 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. 3 Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches.»

Die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 9 LPGA und Art. 37 RAI sind: sich An- und Auskleiden; sich Aufsetzen/Aufstehen/Zu Bett gehen; Essen; Körperpflege; sich Fortbewegen (innen und aussen)/soziale Kontakte pflegen.

4. Beweiswert des Abklärungsberichts

Das Bundesgericht hält an der ständigen Rechtsprechung fest (BGE 130 V 61 E. 6.1; BGE 128 V 93; Urteil 8C_369/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2.2; Urteil 9C_784/2013 vom 5. März 2014 E. 3.3), wonach ein Haushaltsabklärungsbericht grundsätzlich eine geeignete und ausreichende Entscheidgrundlage für die Beurteilung der Hilflosigkeit darstellt. Der Bericht muss von einer qualifizierten Person erstellt worden sein, die Kenntnis von der örtlichen und räumlichen Situation sowie von den krankheitsbedingten Einschränkungen hat. Der Inhalt muss plausibel, begründet und hinreichend detailliert sein und mit den Vor-Ort-Feststellungen übereinstimmen. Ist der Bericht eine zuverlässige Entscheidgrundlage, kann der Richter die Würdigung des Berichtsautors nur dann abändern, wenn offensichtlich ist, dass sie auf offensichtlichen Fehlern beruht.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abklärungsbeauftragte habe «erhebliche Freiheiten» mit den Fakten und medizinischen Feststellungen genommen und sich auf «unüberprüfbare Vermutungen und einseitige Bewertungen» gestützt. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die Abklärungsbeauftragte ihre eigenen Aussagen falsch wiedergegeben hätte, und zeigt auch nicht auf, worin eine falsche Interpretation der medizinischen Akten bestehen soll.

5. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK)

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Abklärungsbericht nicht ergänzt und keine spezifisch psychiatrische Begutachtung der Hilflosigkeit eingeholt habe. Das Bundesgericht qualifiziert diese Rügen als nicht eigenständig tragfähig: soweit ausreichend substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG), seien sie ohne eigene Bedeutung gegenüber dem ebenfalls erhobenen Willkürseinwand bezüglich der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Die Begründungspflicht sei erfüllt, da die motifs der vorinstanzlichen Entscheidung erkennbar seien (BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Insbesondere habe sich die Vorinstanz zur Curatelsverfügung vom 10. Oktober 2024 geäussert (S. 23 des Entscheids).

6. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung

6.1 Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 LPGA

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass sie bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Akten keine besonderen Schwierigkeiten bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen aufzeigen. Die Beschwerdeführerin verwechsle den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 LPGA), der sich auf die Autonomie bei elementaren Verrichtungen bezieht, mit dem eigenständigen Institut der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 RAI).

6.2 Lebenspraktische Begleitung nach Art. 38 RAI

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Aussagen ihrer behandelnden Psychiater (Dr. C. und Dr. D.), die einen Mangel an Motivation, Initiative und Organisationsfähigkeit festgestellt hatten, sowie auf die Curatelsverfügung vom 10. Oktober 2024.

Das Bundesgericht hält fest, dass es Aufgabe der Ärzte ist, das Ausmass der gesundheitsbedingten funktionellen Einschränkungen anzugeben, während es der Verwaltung (durch eine hierfür ausgebildete Person) obliegt, die konkreten Auswirkungen auf die Fähigkeit, die Lebensnotwendigkeiten zu bewältigen, zu konkretisieren (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Die Vorinstanz habe keine Diskrepanz zwischen den medizinischen Angaben und den Feststellungen der Abklärungsbeauftragten festgestellt: Dr. C. selbst habe erklärt, dass eine schizoaffektive Störung nicht zwangsläufig zur Hilflosigkeit führe (anders als etwa eine Demenz oder Alzheimer-Krankheit), und Dr. E. habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die meisten Haushaltsaufgaben erledigen könne, wenn auch mit Stimulation und Pausen — was genau den Beobachtungen der Abklärungsbeauftragten entspreche.

Besonders gewichtig ist die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während der sechseinhalbmonatigen Inhaftierung ihres Ehemannes (September 2022 bis März 2023) alleine mit ihren drei Töchtern den Haushalt führte: Sie begleitete die jüngste Tochter täglich mit dem Bus zur Schule, erledigte mehrmals wöchentlich Einkäufe (unter Notieren einer Einkaufsliste), kochte einfache, aber ausgewogene Mahlzeiten, erledigte Zahlungen ohne Mahnungen und führte den Haushalt — wenn auch mit Pausen und gelegentlichen Erinnerungen der Töchter. In dieser Zeit wurde die Sertralin-Dosierung sogar von 150 mg auf 100 mg reduziert, es gab keine Hospitalisierung und keine externe Hilfe wurde aufgebaut.

Die bloss allgemeine, unbegründete abweichende Einschätzung von Dr. D. genüge nicht, um die Willkür der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzutun.

6.3 Curatelsverfügung

Die am 10. Oktober 2024 errichtete Curatelsverfügung (Beistandschaft zu Vertretungs- und Verwaltungszwecken) stellt einen nach dem verwaltungsrechtlichen Streitgegenstand massgebenden Sachverhalt (hier: Zeitpunkt der Verfügung vom 8. November 2023) entstandenen Umstand dar und kann nicht berücksichtigt werden. Zudem fällt — wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat — die Beistandschaft im Rahmen von Art. 393 ff. ZGB (Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten) gerade nicht unter den Begriff der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 3 RAI.

6.4 Schadensminderungspflicht und Hilfe durch Angehörige

Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Hilfe der damals 16- und 18-jährigen Töchter als zumutbar im Rahmen der Schadensminderungspflicht qualifiziert. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Hilfebedarf unabhängig von der familiären Umgebung beurteilt hat (vgl. Urteil 9C_330/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4): Der Bedarf beschränkte sich auf gelegentliche Anstösse und Erinnerungen für bestimmte Aufgaben und zur Vermeidung von Vergesslichkeit. Diese Hilfe sei nicht unverhältnismässig und könne im Rahmen der Schadensminderungspflicht von den Töchtern erwartet werden.

7. Abgrenzung zum Urteil 9C_539/2017

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Urteil 9C_539/2017 (betreffend eine bipolare affektive Störung), welches ihr nicht weiterhilft: Dieses Urteil betraf eine andere versicherte Person mit einer anderen Diagnose und anderen Sachverhaltsfeststellungen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Hilflosenentschädigung bei psychischen Erkrankungen:

  1. Strenge Trennung zwischen Hilflosigkeit (Art. 9 LPGA) und lebenspraktischer Begleitung (Art. 38 RAI): Die blosse Unfähigkeit, den Alltag ohne Anstösse und Erinnerungen reibungslos zu strukturieren, genügt weder für die eine noch für die andere Voraussetzung. Diese Abgrenzung wurde bereits in BGE 133 V 450 E. 4 (Urteil 9C_539/2017) und BGE 133 V 472 getroffen.

  2. Beweiswert des Abklärungsberichts: Die Beweiskraft eines zuverlässigen, detaillierten und plausiblen Haushaltsabklärungsberichts kann nur bei offensichtlichen Fehlern erschüttert werden (BGE 130 V 61 E. 6.1; BGE 128 V 93). Die blosse abweichende Einschätzung eines behandelnden Arztes genügt hierfür nicht.

  3. Konkretes Handeln als Beweis: Das Bundesgericht legt grosses Gewicht auf die konkrete Bewährung der versicherten Person im Alltag. Dass die Beschwerdeführerin während der monatelangen Abwesenheit des Ehemannes den Haushalt eigenständig führte, wird als starkes Indiz gegen einen Begleitbedarf gewertet.

  4. Beistandschaft als Indiz: Die Curatelsverfügung kann keinen Begleitbedarf nach Art. 38 RAI begründen, da Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten nach Art. 38 Abs. 3 RAI ausdrücklich ausgenommen sind. Dies entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut.

  5. Schadensminderungspflicht: Bloss gelegentliche Anstösse und Erinnerungen durch Angehörige sind nicht unverhältnismässig und können im Rahmen der Schadensminderungspflicht erwartet werden (9C_330/2017).

Das Urteil steht im Einklang mit der restriktiven Praxis des Bundesgerichts zur Hilflosenentschädigung bei psychischen Erkrankungen, wonach die blosse Einschränkung von Motivation, Initiative und Strukturierungsfähigkeit — ohne konkrete Unfähigkeit zur eigenständigen Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen — nicht genügt, um einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu begründen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die versicherte Person, die an einer schizoaffektiven Störung leidet und eine ganze Invalidenrente bezieht, hat keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, da sie weder bei den alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 9 LPGA hilflos ist noch dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 RAI angewiesen bleibt. Die kantonale Vorinstanz hat den Sachverhalt ohne Willkür festgestellt und die Beweise rechtskonform gewürdigt. Die Kosten von Fr. 800 werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).