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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_589/2025  ·  vom 29.07.2026

Ripartizione delle spese relative al risanamento di un sito contaminato

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Kostenverteilung für die Sanierung einer Altlastdeponie in Stabio (80 % Verhaltensstörerin, 15 % Staat als Mitverhaltensstörer, 5 % Zustandsstörerin) und weist die Rügen der Beschwerdeführerin ab.
  • Entscheidung: Die Qualifikation als Verhaltensstörerin ist unabhängig von der Rechtmässigkeit des Verhaltens; die unechte Rückwirkung von Art. 32d LPAmb ist zulässig; die Quote von 80 % verletzt kein Bundesrecht.
  • Bedeutung: Präzisierung der Störerqualifikation im Altlastenrecht: Autorisierte Deponienutzer können Verhaltensstörer sein; die Mitverantwortung des Staates als Verhaltensstörer wegen genehmigter Fremddeponierungen bleibt auf den konkreten Verursachungsbeitrag beschränkt; für den Zustandsstörer genügt die blosse Eigentümerstellung ohne besondere Vorteile nicht für eine Quote über 10 %.

Sachverhalt

Die A.________ SA betrieb von 1960 bis 1972 auf ihrem Grundstück in Stabio eine Deponie für Rückstände ihrer Mineralölraffinerie. Die Deponie war vom damaligen kantonalen Departement bewilligt worden. Nach Schliessung der Deponie liess der Kanton 1972 ca. 1'000 m³ Fremddeponieabfälle (Carbide, Pflanzenöle, Kataphoreseschlämme und Säureschlämme) einlagern, was den Schadenseintritt mitverursachte. 2002 wurde eine schwere Boden- und Grundwasserkontamination durch Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe, Benzol und Methylchlorid festgestellt. Das kantonale Departement ordnete 2007 die Sanierung an und legte die Kostenverteilung fest: 95 % zu Lasten der A.________ SA als Verhaltensstörerin, 5 % zu Lasten des damaligen Grundeigentümers C.C.________ als Zustandsstörer. Nach mehreren kantonalen und bundesgerichtlichen Verfahren bestätigte das Tribunale amministrativo del Cantone Ticino am 9. September 2025 die folgende definitive Verteilung: 80 % A.________ SA (Verhaltensstörerin), 15 % Stato del Cantone Ticino (Verhaltensstörer), 5 % Eigentümerin (Zustandsstörerin). Die A.________ SA zieht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Begründetheitsanforderungen (E. 1-2)

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, der die definitive Kostenverteilung und die Betragsfestsetzung umfasst. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rügen bloss appellatorisch vorbringt und sich nicht konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, ist sie unzulässig (E. 2.3). Dies betrifft insbesondere die generelle Berufung auf Verletzung von Art. 5, 9, 26, 27 und 29 BV.

Rechtliches Gehör und Beweiswürdigung (E. 3-4)

Die Beschwerdeführerin machte geltend, das kantonale Gericht habe ihr den Anspruch auf Beweiserhebung durch zwei Sachverständigengutachten (technisch bzw. technisch-buchhalterisch) verweigert. Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz den Beweisantrag im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung als irrelevant erachtet hat, was ihr einen breiten Ermessensspielraum zusteht. Da die Notwendigkeit der Sanierung und das genehmigte Sanierungsprojekt unbestritten und rechtskräftig waren, war ein Gutachten zur Angemessenheit der Sanierungsmassnahmen entbehrlich. Ebenso wurde die Verweigerung eines technisch-buchhalterischen Gutachtens zur Überprüfung der Kosten damit gerechtfertigt, dass die Vorinstanz die Kostenpunkte und Kostenvoranschläge einzeln gewürdigt und erklärt hatte. Auch die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde nicht verletzt: Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Qualifikation als Verhaltensstörerin und der Quote von 80 % auseinandergesetzt.

Willkür in der Sachverhaltsfeststellung (E. 5)

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, festzustellen, dass der Kauf des Deponiegrundstücks auf Anweisung der Behörde erfolgt sei und die Behörde die Sicherheit der Deponie bestätigt habe. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Gründe für den Grundstückserwerb für die Sanierungskostenverteilung nicht massgeblich sind; allein der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin und der Kontamination sei entscheidend. Zudem sei die Beschwerdeführerin ihrer Substanzierungspflicht nicht nachgekommen. Auch die Berufung auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) wurde als ungenügend substanziiert abgewiesen, da die kumulativen Voraussetzungen (verbindliche Zusicherung, darauf gestützte Disposition, treuwidriger Widerruf) nicht dargetan wurden.

Unechte Rückwirkung von Art. 32d LPAmb (E. 6)

Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Art. 32c und 32d LPAmb könnten nicht angewendet werden, da die Deponietätigkeit vor deren Inkrafttreten (1. Juli 1997) abgeschlossen gewesen sei. Das Bundesgericht unterscheidet zwischen echter und unechter Rückwirkung: Eine echte (unzulässige) Rückwirkung liegt vor, wenn eine neue Regelung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte angewendet wird. Hier handele es sich jedoch um einen Dauertatbestand: Die schädlichen Wirkungen der Deponie dauerten über den Inkrafttretenszeitpunkt von Art. 32d LPAmb hinaus an, und die Sanierung wurde erst 2008-2010 durchgeführt. Es liegt somit eine unechte Rückwirkung vor, die grundsätzlich zulässig ist. Der Gesetzgeber hat mit Art. 32d LPAmb bewusst die Rechtsgrundlage geschaffen, um auch Altlasten, die bereits zum Inkrafttretenszeitpunkt kontaminiert waren, den Kostentragungsregeln zu unterstellen (vgl. BGer 1C_18/2016 vom 6. Juni 2016, E. 6.3; BGer 1C_524/2014 vom 24. Februar 2016, E. 4.1).

Art. 32d LPAmb (SR 814.01) «Wer die Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte notwendig gemacht hat, trägt die Kosten. Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.»

Störerqualifikation als Verhaltensstörerin (E. 7)

Kernpunkt des Entscheids ist die Störerqualifikation. Das Bundesgericht bestätigt die Rechtsprechung, wonach die Qualifikation als Verhaltensstörer unabhängig von der Rechtmässigkeit des Verhaltens, von Verschulden oder einer Unterlassung erfolgt (BGE 144 II 106, E. 3; BGer 1C_465/2023 vom 26. November 2025, E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hat auf ihrem Grundstück über mehr als ein Jahrzehnt tausende Kubikmeter Schlämme aus der Raffinerietätigkeit deponiert und die Deponie selbst betrieben. Dies stellt eine unmittelbare Ursache der Kontamination dar. Dass die Deponie bewilligt war und sie sich an die Auflagen hielt — was im Übrigen nicht zutrifft, da sie zwei Gruben statt einer und eine Tiefe von 6-7 m statt der bewilligten 3 m erstellte —, berührt die Störerqualifikation nicht, sondern kann höchstens bei der Bemessung der Kostenquote berücksichtigt werden.

Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin auch teilweise die Ablagerung von 500 Fässern Säureschlämme der E.________ SA zugerechnet, da diese Gesellschaft eine Ausstrahlung der A.________ SA war bzw. mit dieser eng verbunden war und die Beschwerdeführerin selbst die Entscheidung traf, diese Abfälle in ihrer Deponie zu entsorgen. Ebenso wurde ihr ein Teil der Einlagerung von Drittabfällen (ca. 1'000-2'000 m³) angerechnet, die der Kanton vermittelt hatte, jedoch in zweitliniger Verantwortung, da die Deponie von der Beschwerdeführerin betrieben wurde und sie einen wirtschaftlichen Vorteil daraus zog.

Kostenverteilung und Ermessensausübung (E. 8)

Die Beschwerdeführerin kritisierte die Quote von 80 % als unverhältnismässig und machte eine überwiegende Verantwortung des Staates geltend. Das Bundesgericht hält fest, dass den Behörden bei der Kostenverteilung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, der nur bei Ermessensmissbrauch oder -überschreitung korrigiert werden kann (BGE 142 II 232, E. 5.3). Die Vorinstanz hat die Quote von 80 % gestützt auf folgende Kriterien bestätigt:

  • Die Beschwerdeführerin hat die Deponie betrieben und die überwiegende Mehrheit der Schadstoffe (von insgesamt 11'900 m³ entfernten gefährlichen Abfällen) eingebracht.
  • Der Anteil der dem Staat zurechenbaren Abfälle betrug nur 8-17 % des Gesamtvolumens und bestand teilweise aus weniger gefährlichen Stoffen (Pflanzenöle).
  • Die Beschwerdeführerin hat sich nicht an die Bewilligungsauflagen gehalten (zwei Gruben statt einer, doppelte Tiefe).

Bezüglich des Zustandsstörers hält das Bundesgericht an der Praxis fest, dass ein Anteil von mehr als 10 % für den Zustandsstörer nur zulässig ist, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, wie die Möglichkeit, die Belastung zu verhindern, die Haftung für den Verursachungsanteil des Rechtsvorgängers oder ein wirtschaftlicher Vorteil (BGE 139 II 106, E. 5.6; BGer 1C_339/2023 vom 11. September 2024, E. 5.4). Im vorliegenden Fall war D.C.________ lediglich einfache Grundeigentümerin ohne Verursachungsbeitrag und ohne besondere Vorteile aus der Sanierung; die Quote von 5 % ist daher angemessen. Dass der Kanton das Grundstück 2015 im Betreibungsweg erworben hat, ändert daran nichts, da er zum massgeblichen Zeitpunkt nicht Eigentümer war.

Kostenhöhe und Verhältnismässigkeit (E. 9-10)

Die Beschwerdeführerin rügte die Höhe der Sanierungskosten (über 10 Mio. CHF), den Kostenwiderruf und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung. Das Bundesgericht weist diese Rügen als appellatorisch ab: Die Vorinstanz hat die Kosten einzeln geprüft und begründet, der Kostenvoranschlag war nicht mehr anfechtbar, und der MWST-Zuschlag war rechtlich korrekt. Ebenso wurde die Einrede der Verrechnung mit einer vermeintlichen Gegenforderung aus Verletzung des Vertrauensschutzes zurückgewiesen, da die kumulativen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt waren.

Was die Verhältnismässigkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit betrifft (E. 10), anerkennt das Bundesgericht, dass Billigkeitserwägungen die Kostenverteilung modifizieren können. Eine Reduktion kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Störer durch Décapitalisation-Massnahmen seine Vermögenslage künstlich verschlechtert hat. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 2009 Immobilien im Wert von mindestens 26 Mio. CHF veräussert und Dividenden von 10 Mio. CHF an die Muttergesellschaft ausgeschüttet hatte, ohne nennenswerte Rückstellungen für die Sanierung zu bilden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt und präzisiert die ständige Praxis zum Altlastenrecht:

  1. Störerqualifikation unabhängig von Rechtswidrigkeit: Wie bereits in BGE 144 II 332, E. 3.1, und BGer 1C_465/2023 vom 26. November 2025, E. 5.1, hält das Bundesgericht fest, dass die Störerqualifikation keine Rechtswidrigkeit, kein Verschulden und keine Unterlassung voraussetzt. Die Bewilligung der Deponie durch die Behörde schliesst die Störereigenschaft nicht aus.

  2. Unechte Rückwirkung: Der Entscheid bestätigt die Praxis, dass die Anwendbarkeit von Art. 32d LPAmb auf Altfälle unechte Rückwirkung darstellt, die zulässig ist, solange die schädlichen Wirkungen über den Inkrafttretenszeitpunkt andauern (BGer 1C_18/2016 vom 6. Juni 2016, E. 6.3).

  3. Mitverantwortung des Staates als Verhaltensstörer: Die Einordnung des Kantons als Verhaltensstörer (15 %) wegen der vermittelten Drittabfälle und der bewilligten Ablagerung der 500 Fässer der E.________ SA entspricht der Praxis zu staatlichen Mitverursachungsbeiträgen bei Altlasten (vgl. BGE 142 II 232).

  4. Zustandsstörerquote: Die Bestätigung der 5 %-Quote für den Zustandsstörer ohne besondere Zurechnungsfaktoren ist konsistent mit BGE 139 II 106, E. 5.6, wonach ohne zusätzliche Umstände ein Anteil von 10 % als exzessiv gilt.

  5. Décapitalisation und wirtschaftliche Zumutbarkeit: Der Entscheid steht in der Linie von BGer 1C_465/2023 vom 26. November 2025, E. 7.2, wonach bei Décapitalisation-Massnahmen des Störers eine Reduktion der Kostenquote aus Billigkeitsgründen nicht gerechtfertigt ist.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Störerqualifikation der A.________ SA als Verhaltensstörerin und die Kostenquote von 80 % sind rechtskonform. Die Mitverantwortung des Kantons (15 % als Verhaltensstörer) und des Grundeigentümers (5 % als Zustandsstörer) sind nicht zu beanstanden. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind grösstenteils unzulässig (appellatorisch) oder unbegründet. Der Entscheid präzisiert die Abgrenzung zwischen Verhaltens- und Zustandsstörerhaftung im Altlastenrecht und bestätigt, dass die behördliche Bewilligung einer Deponie die Störereigenschaft des Betreibers nicht ausschliesst.