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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_501/2026  ·  vom 04.08.2026

Aufhebung der Massnahme

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein 1951 geborener Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, die wegen chronischen Alkoholmissbrauchs, Medikamentenabhängigkeit und beginnender Verwahrlosung errichtet wurde. Er rügt willkürliche Sachverhaltsfeststellung, Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz habe den Schwächezustand zu Recht bejaht und die Weiterführung der Beistandschaft als verhältnismässig erachtet. Die Rügen des Beschwerdeführers genügten den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht bzw. blieben substanzlos. Ein neuer Rügepunkt (Verhältnismässigkeit bezüglich Wohnen) wurde mangels Vorbringens vor der Vorinstanz als neu qualifiziert und nicht berücksichtigt (Art. 75 BGG).
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die konstante Praxis, dass eine eingetretene Stabilisierung der Lebensumstände nicht zwingend zur Aufhebung der Beistandschaft führt, wenn diese Stabilisierung gerade das Ergebnis der Massnahme ist (sog. Erfolgsargument). Zudem präzisiert es die Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes im Erwachsenenschutz: Die Behörde muss nicht von sich aus alle denkbaren Abklärungen treffen, wenn die betroffene Person selbst relevante Entlastungsbeweise einholen könnte.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1951) war Gegenstand von zwei Gefährdungsmeldungen (Hausärztin, Spitex), die chronischen massiven Alkoholkonsum, Medikamentenabhängigkeit, beginnende Verwahrlosung und Einschränkungen in der Selbstversorgung dokumentierten. Die KESB Olten-Gösgen errichtete mit Entscheid vom 1. Mai 2024 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und beschränkte die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Nach fürsorgerischer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik und anschliessender Überführung in ein Alterszentrum stabilisierte sich die Situation. Die KESB hob die fürsorgerische Unterbringung im Juli 2025 auf, wies aber das Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft im September 2025 ab, wobei sie die Einschränkung der Handlungsfähigkeit antragsgemäss aufhob. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde dagegen ab.

Erwägungen

Zulässigkeit und Rechtsmittel (E. 1-2)

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Es hebt hervor, dass die reformatorische Natur der Beschwerde (Art. 107 Abs. 2 BGG) es unproblematisch macht, bloss die Aufhebung einer belastenden Anordnung zu verlangen, ohne einen positiven Antrag stellen zu müssen (unter Verweis auf BGer 5A_586/2024 vom 22. Januar 2025, E. 1.2 und BGer 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021, E. 1.2). Die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG und das strenge Rügeprinzip bei verfassungsmässigen Rechten (Art. 106 Abs. 2 BGG) werden dargelegt.

Massgebliches Recht: Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (E. 3)

Das Bundesgericht stellt die rechtlichen Grundlagen dar. Eine Beistandschaft nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt einen in der Person liegenden Schwächezustand voraus. Eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB) sind zu beachten. Die Aufhebung der Beistandschaft erfolgt nach Art. 399 Abs. 2 ZGB, wenn für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: 1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;»

Art. 389 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: 1. die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint; 2. bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen. 2 Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.»

Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (E. 4)

Die Vorinstanz stützte sich auf eine breite Beweisgrundlage: Gefährdungsmeldungen von Hausärztin und Spitex, Abklärungsbericht der Sozialregion, psychiatrisches Gutachten, Klinikbericht sowie den Bericht des Beistands vom August 2025. Diese Dokumente belegten übereinstimmend einen anhaltenden Schwächezustand, der sich in der Unfähigkeit manifestiert, finanzielle und administrative Angelegenheiten sowie die Wohnsituation selbständig und im nachhaltigen eigenen Interesse zu regeln. Das Bundesgericht übernimmt diesen Sachverhalt als verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Gehörsrüge (E. 5)

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, weil sie sich nicht hinreichend mit seinen kantonalen Gehörsrügen auseinandergesetzt und sich nicht zur Notwendigkeit der Vermögensverwaltung sowie der Beistandschaft im Bereich Wohnung geäussert habe. Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer es bei blossen Behauptungen belässt, ohne präzise und mit Aktenfundstellen zu bezeichnen, welche Teile seiner kantonalen Beschwerde die Vorinstanz unbehandelt gelassen haben soll. Die qualifizierten Rügeanforderungen bei verfassungsmässigen Rechten (Art. 106 Abs. 2 BGG) werden nicht erfüllt.

Untersuchungsgrundsatz (E. 6)

Der Beschwerdeführer rügt willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht legt dar, dass der Untersuchungsgrundsatz zwar eine Pflicht der Beschwerdeinstanz zur Sachverhaltsabklärung begründet (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 ff. ZGB), die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten (Art. 448 Abs. 1 ZGB) aber nicht ausser Acht gelassen werden darf:

Art. 446 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. 2 Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.»

Stabilisierung als Erfolg der Massnahme (E. 6.3.1)

Das Bundesgericht bestätigt das Erfolgsargument der Vorinstanz: Die zwischenzeitlich eingetretene Stabilisierung der Situation sei dem installierten institutionellen Rahmen (Beistandschaft, stationäre Betreuung) zu verdanken und nicht einem Wegfall des Schwächezustands. Ohne diesen Rahmen bestehe die konkrete Gefahr eines Rückfalls in alte Verhaltensmuster (übermässiger Alkoholkonsum, beginnende Verwahrlosung). Die Tochter, die früher die Finanzen verwaltet habe, sei an ihre Grenzen gestossen und nicht bereit, diese Aufgabe erneut zu übernehmen. Diese Argumentation folgt der ständigen Praxis, wonach der Wegfall der Voraussetzungen einer Massnahme (Art. 399 Abs. 2 ZGB) nicht schon dann bejaht werden kann, wenn die Stabilisierung erst gerade auf die Massnahme zurückzuführen ist (vgl. BGer 5A_586/2024 vom 22. Januar 2025, E. 4; BGE 140 III 49 E. 4.3.1).

Mitwirkungspflicht und Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes (E. 6.1, 6.3.1)

Das Gericht präzisiert, dass die Verfahrensbeteiligten -- trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes -- gehalten sind, die Beschwerdeinstanz aus ihrer Sicht über den Sachverhalt zu orientieren und verfügbare Beweismittel zu benennen. Dies gilt namentlich für Tatsachen, die die Beteiligten besser kennen als die Behörden (unter Verweis auf BGer 5A_493/2026 vom 22. Juli 2026, E. 4.3.2 und BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Es steht dem Beschwerdeführer frei, aktuellere Berichte über seine Fähigkeiten zur Bewältigung des Alltags einzuverlangen und diese der Vorinstanz einzureichen. Die Vorinstanz war unter den gegebenen Voraussetzungen nicht gehalten, diesbezüglich von sich aus tätig zu werden.

Ursache des Schwächezustands (E. 6.3.2)

Auf die genaue Ursache des Schwächezustands -- insbesondere ob sich neben dem Alkoholabhängigkeitssyndrom auch eine Demenzerkrankung verfestigt hat -- kommt es letztlich nicht an. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, hierzu weitere Abklärungen zu treffen oder sich mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen explizit auseinanderzusetzen.

Keine Misswirtschaftsrüge (E. 6.3.3)

Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, zu Unrecht von Misswirtschaft und drohender Verarmung ausgegangen zu sein, entfernt er sich von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz habe die Weiterführung der Massnahme an keiner Stelle auf entsprechende Überlegungen gestützt.

Neue Rüge: Verhältnismässigkeit bezüglich Wohnen (E. 7)

Der Beschwerdeführer macht erstmals vor Bundesgericht geltend, es bestehe kein Unterstützungsbedarf im Bereich Wohnen, der nicht auch durch freiwilliges Wohnen in einer Alterswohnung abgedeckt werden könnte. Diese Rüge wurde der Vorinstanz nicht unterbreitet. Nach dem Prinzip der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 75 BGG) müssen Rügen soweit möglich bereits vor der Vorinstanz vorgebracht werden (vgl. BGE 145 III 42 E. 2.2.2; BGE 143 III 290 E. 1.1). Die Prüfung bleibt dem Bundesgericht daher verwehrt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in eine gefestigte Praxis zur Aufhebung von Beistandschaften im Erwachsenenschutzrecht ein:

Erfolgsargument (Stabilisierung als Beweis für die Notwendigkeit der Massnahme): Kern des Urteils ist die Bestätigung des in BGE 140 III 49 E. 4.3.1 begründeten und in BGer 5A_586/2024 vom 22. Januar 2025, E. 4 sowie BGer 5A_98/2025 vom 26. Mai 2025, E. 4 angewendeten Grundsatzes, dass eine eingetretene Stabilisierung nicht als Beweis für die Entbehrlichkeit der Massnahme gewertet werden kann, wenn diese Stabilisierung gerade das Ergebnis der Massnahme ist. Dieser Gedanke wurde bereits in BGer 5A_675/2017 vom 11. September 2017 (Aufrechterhaltung einer Begleit- und Vertretungsbeistandschaft) und BGer 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 (Errichtung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung) angewendet.

Restriktive Handhabung des Schwächezustands: In BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014, E. 4.1 hielt das Bundesgericht fest, dass der Auffangtatbestand des "ähnlichen Schwächezustands" (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) restriktiv zu handhaben ist -- ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder psychischen Störung vergleichbar ist. Im vorliegenden Fall wurde der Schwächezustand jedoch nicht nur über den Auffangtatbestand, sondern gestützt auf die konkrete Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms mit entsprechenden körperlichen und kognitiven Folgeerscheinungen bejaht.

Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes und Mitwirkungspflicht: Die hier vorgenommene Abgrenzung zwischen Untersuchungsgrundsatz (Art. 446 Abs. 1 ZGB) und Mitwirkungspflicht der Beteiligten stimmt mit der Praxis in BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019, E. 4.5 und BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019, E. 3 überein. Das Bundesgericht betont in beiden Entscheiden die Pflicht der Behörde zum aktiven Handeln (Art. 446 Abs. 1 ZGB), aber auch -- wie im vorliegenden Urteil -- dass die Beteiligten ihrerseits dazu beizutragen haben, den Sachverhalt aufzuklären. Insbesondere bei Tatsachen, die die Beteiligten besser kennen als die Behörden, darf von diesen erwartet werden, dass sie entsprechende Beweismittel selbst beibringen.

Subsidiarität und Verhältnismässigkeit: Die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB) wurden in der ständigen Praxis immer wieder als zentrale Schranke der Beistandschafts-Anordnung betont (BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_586/2024 vom 22. Januar 2025, E. 4; BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014, E. 4.2-4.3). Vorliegend wurde die Subsidiarität dadurch gewahrt, dass die Tochter, die einzige nahestehende Person, die sich um die Finanzen gekümmert hatte, an ihre Grenzen gestossen war und nicht bereit war, diese Aufgabe erneut zu übernehmen.

Fazit

Das Urteil 5A_501/2026 bestätigt und konkretisiert die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Aufhebung von Beistandschaften nach Art. 399 Abs. 2 ZGB in mehrfacher Hinsicht: Erstens bekräftigt es das Erfolgsargument, wonach eine durch die Massnahme bewirkte Stabilisierung nicht als Grund für die Aufhebung dienen kann. Zweitens präzisiert es die Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes: Die Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen entbindet die betroffene Person nicht von ihrer Mitwirkungspflicht, insbesondere wenn es um persönliche Fähigkeiten und aktuelle Lebensumstände geht, die die Person besser kennt als die Behörden. Drittens illustriert es die prozessuale Hürde des Art. 75 BGG (materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs), die verhindert, dass neue Rügen erstmals vor Bundesgericht vorgebracht werden. Für die Praxis der Erwachsenenschutzbehörden und der Beschwerdeinstanzen bedeutet das Urteil, dass bei der Frage der Aufhebung einer Beistandschaft nicht nur der aktuelle Zustand, sondern stets auch die Kausalität der Massnahme für die Stabilisierung zu berücksichtigen ist.