Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Vater mit rechtskräftiger Verurteilung wegen mehrfacher Pornografie mit Minderjährigen, pädophilen Neigungen, häuslicher Gewalt und Suiziddrohungen verlangte physischen Kontakt zu seiner an Autismus-Spektrum-Störung leidenden Tochter. Die Vorinstanz beschränkte ihn auf begleitete Telefon-/Videokontakte.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die Gesamtheit der Umstände eine Kindeswohlgefährdung bejahen und den persönlichen Verkehr vorerst auf virtuelle Kontakte beschränken. Ein begleitetes Besuchsrecht ist nicht geeignet, wenn der Vater die notwendige Kooperation verweigert.
- Bedeutung: Präzisiert die Voraussetzungen für die Beschränkung des persönlichen Verkehrs bei mangelnder Kooperation des besuchsberechtigten Elternteils. Ein Elternteil, der ein psychiatrisches Gutachten verweigert, kann sich nicht darauf berufen, dass die Gefährdung nicht konkret genug umschrieben sei. Auch bei nur Telefon-/Videokontakten bleibt das Besuchsrecht als solches gewahrt.
Sachverhalt
Die nicht miteinander verheirateten Eltern A._______ (Vater, geb. 1990) und B._______ (Mutter, geb. 1987) üben die elterliche Sorge über ihre 2020 geborene Tochter C._______ gemeinsam aus. Die Tochter leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung und steht unter der alleinigen Obhut der Mutter. Der Vater wurde rechtskräftig wegen mehrfacher Pornografie (harte Pornografie mit eindeutig minderjährigen Kindern, darunter Comics/Mangas; mindestens 455 Dateien in den Jahren 2013-2021, Versand von Videos mit kinderpornografischem Inhalt in mindestens sieben Fällen), mehrfacher Drohungen, Tätlichkeiten und Beschimpfungen verurteilt. Er bestätigte anlässlich einer Anhörung pädophile Neigungen. Die Mutter war Opfer häuslicher Gewalt, die vordringlich psychischer Natur war, wozu aber auch Tätlichkeiten, Waffenaffinität des Vaters (Messer, Schwerter, Macheten, antike Steinschlosspistolen, Morgenstern) sowie Suiziddrohungen und -versuche gehörten. Die Tochter war teilweise Zeugin häuslicher Gewalt.
Nach einer Gefährdungsmeldung ordnete die KESB vorsorglich begleitete Telefon-/Videokontakte (maximal 30 Minuten alle zwei Wochen), eine erwachsenenpsychiatrische Begutachtung des Vaters und eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) an. Der Vater erschien nicht zu den Gutachtenterminen, woraufhin die KESB den Gutachtensauftrag abschloss. Mit Entscheid vom 15. April 2025 bestätigte die KESB die vorsorgliche Regelung. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde des Vaters am 30. Juli 2025 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Kognition
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (E. 1). Der blosse Rückweisungsantrag ist ausnahmsweise zulässig, da der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3). Die Beschwerde in Zivilsachen ermöglicht freie Rechtsprüfung (Art. 106 Abs. 1 BGG), verfassungsrechtliche Rügen unterliegen jedoch dem Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Sachverhalt ist an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei Willkür (E. 2).
Anspruch auf persönlichen Verkehr und dessen Beschränkung
Der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Kindeswohl steht im Vordergrund, die Elterninteressen treten zurück (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; BGE 151 III 160 E. 6.3.2). Bei Gefährdung des Kindeswohls kann das Besuchsrecht verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Die Beschränkung muss verhältnismässig sein (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 2 ZGB). Solange sich allfällige negative Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung begrenzen lassen, verbieten Persönlichkeitsrecht und Sinn des Besuchsrechts dessen gänzliche Unterbindung (BGer 5A_183/2026 vom 9. Juni 2026, E. 4.1; BGE 122 III 404 E. 3c). Ein begleitetes Besuchsrecht setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung voraus (zit. Urteil 5A_183/2026 a.a.O.; vgl. BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020, E. 3.2).
Art. 273 Abs. 1 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.»
Art. 274 Abs. 2 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.»
Kindeswohlgefährdung und Konkretisierung
Das Kindeswohl ist gefährdet, sobald die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls vorauszusehen ist. Die Gefährdung muss einigermassen konkret sein, auch wenn prognostische Elemente einbezogen werden. Ob eine Gefährdung vorliegt, ist eine Rechtsfrage (E. 3.4; BGE 150 III 49 E. 3.3.3; BGE 146 III 313 E. 6.2.2).
Die Vorinstanz stützte ihre Gefährdungsbeurteilung auf mehrere Faktoren: die rechtskräftige Verurteilung wegen harter Pornografie mit Minderjährigen, die bestätigten pädophilen Neigungen des Vaters, die häusliche Gewalt (auch in Anwesenheit der Tochter), die Waffenaffinität, Suiziddrohungen und -versuche, die mangelnde Kooperation des Vaters mit der Beiständin und der Gutachterin sowie sein drohendes Verhalten gegenüber der KESB (E. 4.1-4.5). Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz die notwendigen Feststellungen zu den Gefährdungsumständen getroffen hat. Dass sie das Risiko nicht konkreter umschrieb, liegt daran, dass es sich nur mit einem psychiatrischen Gutachten vernünftig einschätzen lasse -- ein Gutachten, das der Vater verweigert hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Kindeswohlgefährdung ohne genauere Konkretisierung der Beeinträchtigungsart bejaht wird. Im Übrigen ergeben sich aus den Erwägungen implizit konkrete Gefahren: Das drohende Verhalten des Vaters gegenüber Besuchsbegleitpersonen könnte die Tochter verängstigen, die aufgrund ihres jungen Alters und ihrer Autismus-Spektrum-Störung besonders schutzbedürftig ist (E. 5.2).
Der Beschwerdeführer macht keine Willkür hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellungen zu seinem drohenden Verhalten und der fehlenden Kooperation geltend. Seine abweichende Tatsachendarstellung bleibt daher unbeachtlich (E. 5.3).
Verhältnismässigkeit und begleitetes Besuchsrecht
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 446 Abs. 1 ZGB), weil die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob niederschwellige, streng strukturierte Besuche unter professioneller Begleitung möglich seien (E. 6.1.1). Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz sehr wohl die Möglichkeit begleiteter Besuche geprüft und ein positives Beweisergebnis erzielt hat: Der Vater sei aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der Lage, konstruktiv mit einer Begleitorganisation zusammenzuarbeiten, sodass begleitete Besuche die Sicherheit der Tochter nicht gewährleisten könnten (E. 6.1.3). Eine Willkürrüge in Bezug auf diese Feststellungen wird nicht erhoben.
Zudem konstatiert das Bundesgericht einen Zirkelschluss: Der Vater kann nicht argumentieren, dass das von ihm angestrebte begleitete Besuchsrecht die Grundlage für die Sachverhaltsfeststellung bilden soll, anhand derer über dieses Besuchsrecht zu befinden ist. Er müsste vielmehr darlegen, weshalb entgegen der vorinstanzlichen Feststellung keine Gefährdung droht und weshalb die mangelnde Kooperation ein begleitetes Besuchsrecht dennoch zulässt (E. 6.2.2).
Keine Strafsanktion für fehlende Kooperation
Der Einwand, die Vorinstanz bestrafe den Vater für seine fehlende Kooperation, wird zurückgewiesen. Die Beschränkung auf virtuelle Kontakte ist keine Sanktion, sondern eine notwendige Schutzmassnahme. Die psychiatrische Begutachtung ist erforderlich, um eine Diagnosestellung und die gutachterliche Einschätzung der Fremdgefährdung (insbesondere sexuelle Integrität der Tochter) sowie allfällige Verhaltenseinschränkungen (Emotionsregulation, Impulskontrolle) vorzunehmen. Nur gestützt auf entsprechende gutachterliche Feststellungen lässt sich abschätzen, ob der persönliche Verkehr ausgeweitet werden kann (E. 7.1).
Der Hinweis auf die besonderen Bedürfnisse eines Kindes mit Autismus-Spektrum-Störung nach sensorisch eingebetteten, realen Interaktionen scheitert daran, dass der angefochtene Entscheid keine Feststellungen zu den konkreten Bedürfnissen der Tochter enthält. Selbst wenn dem gefolgt würde, überwiege das Schutzbedürfnis (E. 7.2).
Gutachterkosten als unnötige Prozesskosten
Die Vorinstanz qualifizierte die Gutachterkosten von Fr. 3'080.-- als unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO und auferlegte sie dem Vater, weil er die Mitwirkung an der Begutachtung verweigert hatte. Das Bundesgericht hält fest, dass für die Auferlegung unnötiger Kosten kein vorwerfbares Verhalten erforderlich ist (BGE 141 III 426 E. 2.4.4). Art. 108 ZPO ist hier subsidiäres kantonales Recht (§ 29 Abs. 1 KESV TG), dessen Anwendung nur auf Verfassungsmässigkeit (Willkür) überprüfbar ist. Der Vater bestreitet nicht, dass die Kosten bei rechtzeitiger Mitteilung seiner Mitwirkungsverweigerung hätten vermieden werden können. Er macht auch nicht geltend, dass ein Aktengutachten möglich gewesen wäre. Mithin ist nicht dargetan, inwiefern die Kostenauflage willkürlich sein soll (E. 8).
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. 2 Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zum begleiteten Besuchsrecht und zur Beschränkung des persönlichen Verkehrs bei Kindeswohlgefährdung:
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Konkretisierung des Gefährdungsmasses bei Verweigerung der Begutachtung: Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 122 III 404 und BGer 5A_68/2020, E. 3.2 festgehalten, dass ein begleitetes Besuchsrecht konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung voraussetzt und die Eingriffsschwelle nicht tiefer angesetzt werden darf als beim Entzug des Besuchsrechts. Das vorliegende Urteil präzisiert, dass eine nicht weiter konkretisierte Gefährdung dann ausreicht, wenn der besuchsberechtigte Elternteil die Begutachtung verweigert, die zur genaueren Risikoeinschätzung notwendig wäre.
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Zirkelschluss-Argument bei begleiteten Besuchen: Die Argumentation, dass ein begleiteter Rahmen die Grundlage für die Beurteilung liefern solle, ob ein begleitetes Besuchsrecht infrage kommt, wird als Zirkelschluss zurückgewiesen (E. 6.2.2). Dies setzt die Rechtsprechung von BGer 5A_183/2026, E. 4.1 konsequent um, wonach das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung darstellt und konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung verlangt.
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Virtueller Kontakt als Mindestmass: Das Bundesgericht bestätigt, dass die Beschränkung auf Telefon-/Videokontakte bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Kindes (hier: Autismus-Spektrum-Störung, Alter 4-5 Jahre) und erheblicher Gefährdung durch den Elternteil verhältnismässig sein kann. Der Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB) wird dadurch nicht beseitigt, sondern vorläufig in der mildest möglichen Form gewährt (vgl. BGE 131 III 209 E. 5; BGE 130 III 585 E. 2).
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Unnötige Prozesskosten bei Mitwirkungsverweigerung: Die Einordnung der Gutachterkosten als unnötige Prozesskosten (Art. 108 ZPO) bei verweigerter Mitwirkung folgt der Praxis von BGE 141 III 426 E. 2.4.4, wonach kein vorwerfbares Verhalten erforderlich ist.
Fazit
Das Urteil 5A_812/2025 bestätigt den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, der den persönlichen Verkehr des Vaters mit seiner Tochter auf begleitete Telefon-/Videokontakte beschränkt. Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz eine ausreichend konkrete Kindeswohlgefährdung bejaht hat, gestützt auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Pornografie mit Minderjährigen, pädophile Neigungen, häusliche Gewalt, Waffenaffinität, Suiziddrohungen und das unkooperative sowie drohende Verhalten des Vaters. Die Verweigerung der psychiatrischen Begutachtung hindert den Vater daran, eine genauere Konkretisierung der Gefährdung einzufordern. Ein begleiteter physischer Kontakt setzt voraus, dass der besuchsberechtigte Elternteil zur Kooperation mit der Begleitperson fähig und bereit ist. Die Kostenauflage für die vergeblichen Gutachterkosten hält der Verweigerungsmaxime des Art. 108 ZPO stand. Die Beschwerde wird abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Aussicht auf Erfolg ebenfalls.