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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_639/2025  ·  vom 06.08.2026

Unterhalt, Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die obergerichtliche Festsetzung des Ehegattenunterhalts (kein hypothetisches Einkommen der kranken Ehefrau) und weist die Beschwerden beider Parteien ab.
  • Entscheidung: Kein Willkürnachweis bei Nichtanrechnung hypothetischen Einkommens; Arztzeugnis nicht veraltet; Mitwirkungspflicht bei Prozesskostenvorschuss verletzt; unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit verweigert.
  • Bedeutung: Präzisierung der Anforderungen an die Erschütterung von Privatgutachten/Arztzeugnissen nach Art. 177 ZPO nF; Bestätigung der strengen Mitwirkungspflicht im Prozesskostenvorschuss-Verfahren; Klärung, dass IV-Renten-Bezug im Eheschutz nicht erstmalig vor Bundesgericht gerügt werden kann.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1969) und B.________ (geb. 1967) heirateten 2006 und haben zwei Kinder (geb. 2006 und 2007). B.________ erwirkte ein Eheschutzverfahren. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau stellte mit Entscheid vom 27. Oktober 2023 fest, dass die Ehegatten berechtigt sind, getrennt zu leben, ordnete die alternierende Obhut an und setzte den Ehegattenunterhalt auf Fr. 3'500.-- (Phase 1, ab 1. November 2023) bzw. Fr. 1'560.-- (Phase 2, ab 1. Mai 2024) fest. Die Kinderunterhaltsbeiträge betrugen Fr. 680.-- bzw. Fr. 860.-- pro Kind.

Das Obergericht des Kantons Bern hob mit Entscheid vom 8. Juli 2025 den Ehegattenunterhalt in Phase 2 teilweise auf und setzte ihn auf Fr. 4'180.-- fest. Die Gesuche von A.________ um einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 9'000.-- und um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht ab.

Beide Parteien gelangten ans Bundesgericht: B.________ (5A_640/2025) beantragte die Herabsetzung des Ehegattenunterhalts; A.________ (5A_639/2025) begehrte die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Einordnung

Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP). Es handelt sich um Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, gegen die nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Die Rüge der Verletzung von ZPO- und ZGB-Normen ist daher unzulässig. Der Beschwerde in Zivilsachen steht der Streitwert für den Ehegattenunterhalt offen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG), während für den Prozesskostenvorschuss nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht fällt. Da die Prüfungsbefugnis ohnehin auf Verfassungsrügen beschränkt ist, bedarf die Frage des richtigen Rechtsmittelwegs keines Abschlusses.

Hypothetisches Einkommen und Arbeitsunfähigkeit (E. 4)

Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, wonach ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden darf, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowohl zumutbar (Rechtsfrage) als auch möglich (Tatfrage) ist — beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 102 E. 4.2.2.2).

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: 1. die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; 2. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; 3. die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.»

Das Obergericht hatte festgestellt, dass A.________ an ADHS moderater bis schwerer Ausprägung mit affektiver Problematik, einer protrahierten massiven Belastungsstörung sowie einer depressiven Erschöpfungsproblematik leidet, fürsorgerisch untergebracht werden musste, sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet und über eine Vertretungsbeistandschaft verfügt. Eine Verbesserung sei nicht absehbar. Das Bundesgericht hält diese Feststellungen für verbindlich und sieht keinen Willkürvorwurf als durchgreifend an:

Arztzeugnis nicht veraltet (E. 4.3): Das vom Beschwerdegegner als «veraltet» gerügte Arztzeugnis vom 30. Juli 2024 qualifiziert das Bundesgericht als Privatgutachten im Sinne von Art. 177 ZPO nF (seit 1. Januar 2025 als Urkunde). Es gilt der Grundsatz, dass von der Richtigkeit eines von der Partei eingereichten Arztzeugnisses ausgegangen werden kann, sofern dessen Beweiswert nicht erschüttert wird (BGer 4A_42/2026 vom 22. April 2026 E. 4.2.5, zur Publ. bestimmt; RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2026, N. 18 zu Art. 177 ZPO). Ein bloss formeller Einwand bezüglich des Alters des Zeugnisses genügt zur Erschütterung nicht, solange keine konkreten Umstände dargetan werden, die Zweifel an der Aktualität oder Richtigkeit wecken (vgl. BGer 5A_491/2024 E. 4.1.2; 5A_59/2024 E. 3.1.2). Der pauschale Verweis darauf, dass Ärzte zugunsten ihrer Patienten aussagten, reicht ebenfalls nicht (vgl. BGer 5A_718/2024 E. 6.3.1; 5A_293/2024 E. 4.2).

Keine Willkür bei Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (E. 4.4–4.5): Das Bundesgericht weist die Argumentation des Beschwerdegegners, die Ehefrau könne aufgrund ihrer umfangreichen Eingaben an Behörden administrative Tätigkeiten erledigen, in zweifacher Hinsicht zurück: Zum einen weicht der Beschwerdegegner unzulässig von den Sachverhaltsfeststellungen ab; zum andern übersieht er, dass das Verhalten gegenüber Behörden Ausdruck der gesundheitlichen Problematik und nicht einer verfügbaren Ressource ist. Die Fähigkeit, Eingaben an Behörden zu verfassen, ist nicht gleichzusetzen mit der Fähigkeit, administrative Tätigkeiten in beruflich erforderlicher Qualität zu erledigen. Auch der Einwand, eine ADHS-Diagnose sage nichts über die Arbeitsfähigkeit aus, geht fehl, da bei der Beschwerdeführerin nicht nur ADHS, sondern weitere gesundheitliche Probleme bestehen.

IV-Rente nicht erstmalig vor Bundesgericht rügbar (E. 4.6): Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdegegner die Frage eines allfälligen IV-Rentenanspruchs der Ehefrau im kantonalen Verfahren nicht aufgeworfen hatte. Nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 75 BGG; BGE 145 III 42 E. 2.2.2; 143 III 290 E. 1.1) ist es ihm verwehrt, diesen Punkt erstmals vor Bundesgericht zu rügen.

Bedarfsrügen des Beschwerdegegners (E. 5)

Die Rügen des Beschwerdegegners zu Arbeitswegskosten und Krankenkassenprämien erweisen sich als ungenügend begründet. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass seine Sachbehauptungen zu den aktualisierten Krankenkassenprämien im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt und von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

Prozesskostenvorschuss (E. 6)

Art. 159 Abs. 3 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«Sie schulden einander Treue und Beistand.»

Das Obergericht hatte das Gesuch um Prozesskostenvorschuss abgewiesen, weil A.________ ihrer Mitwirkungspflicht bei der Klärung der massgeblichen finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen war. Sie hatte sich in ihrem Gesuch auf die pauschale Angabe beschränkt, über kein liquides Vermögen und kein Einkommen zu verfügen, und ohne jegliche Substanziierung auf die Akten des Hauptverfahrens verwiesen.

Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung: Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 I 10 E. 2.4.2) liegt nicht vor, wenn das Gericht eine Partei an ihrer Mitwirkungspflicht festhält, die sich in ihrem Gesuch nicht hinreichend über die finanziellen Verhältnisse äussert. Das Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, die einschlägigen Unterlagen in den Akten selbst zusammenzusuchen (BGer 5A_463/2016 E. 3.2). Da die in der Hauptsache strittige Unterhaltspflicht über einen längeren Zeitraum hin andauert, ist nicht offensichtlich, welche Unterlagen für das Prozesskostenvorschussgesuch im Einzelnen massgebend sind.

Die weitere Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV (Recht auf unentgeltliche Rechtspflege) scheitert ebenfalls daran, dass A.________ zu ihren finanziellen Verhältnissen unbestritten keinerlei Ausführungen getätigt hat.

Unentgeltliche Rechtspflege (E. 7)

Auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird bestätigt. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich auch hier nicht mit der Überlegung des Obergerichts auseinandergesetzt hat, weshalb eine Mitwirkungspflichtverletzung vorliege. Die Beschwerde erweist sich als ungenügend begründet. Der Entscheid lässt sich auf die selbständige Begründung der Mitwirkungspflichtverletzung stützen, weshalb auf die weitere Begründungslinie der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr einzugehen ist (BGE 142 III 364 E. 2.4 a.E.).

Einordnung in die Rechtsprechung

Hypothetisches Einkommen bei Arbeitsunfähigkeit

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zu den kumulativen Voraussetzungen der Anrechnung hypothetischen Einkommens (Zumutbarkeit und Möglichkeit, BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 102 E. 4.2.2.2; vgl. auch BGE 128 III 4). Es schliesst sich der Linie an, dass bei gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen, die durch Arztzeugnisse belegt sind, ein hypothetisches Einkommen nicht angerechnet wird, solange die Arbeitsaufnahme nicht möglich ist. Das Urteil unterstreicht, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit eine Tatfrage darstellt, die das Bundesgericht unter dem Willkürmassstab nur begrenzt überprüft.

Beweiswert von Privatgutachten/Arztzeugnissen

Besonders bedeutsam ist die Einordnung des Urteils in die neuere Rechtsprechung zu Art. 177 ZPO nF. Seit dem 1. Januar 2025 gelten Privatgutachten der Parteien als Urkunden (BGE 148 III 409 E. 4.5.2). Das Bundesgericht bestätigt mit Verweis auf BGer 4A_42/2026 (zur Publ. bestimmt), dass von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden kann, sofern dessen Beweiswert nicht erschüttert wird. Ein rein formeller Einwand bezüglich des Alters eines Arztzeugnisses genügt zur Erschütterung nicht, und auch der generelle Einwand der Befangenheit behandelnder Ärzte reicht nicht aus (Bestätigung von BGer 5A_718/2024 E. 6.3.1; 5A_293/2024 E. 4.2; 5A_491/2024 E. 4.1.2; 5A_59/2024 E. 3.1.2).

Mitwirkungspflicht beim Prozesskostenvorschuss

Das Urteil bekräftigt die strenge Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei im Verfahren auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (vgl. BGer 5A_826/2025 E. 3.5.2; 5A_456/2020 E. 5.1; 5A_463/2016 E. 3.2). Ein blosser Aktenverweis ohne konkrete Substanziierung genügt nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die finanziellen Verhältnisse im Hauptverfahren umfassend abgeklärt wurden, da bei dauernder Unterhaltspflicht nicht offensichtlich ist, welche Unterlagen für das Gesuch massgeblich sind. Der Einwand des überspitzten Formalismus greift nicht durch, wenn das Gericht die Partei lediglich an ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht festhält.

Materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs

Die Erwägung zu E. 4.6 bestätigt die Praxis, dass Vorbringen, das im kantonalen Verfahren nicht erhoben wurde, vor Bundesgericht nicht mehr nachgeholt werden kann (BGE 145 III 42 E. 2.2.2; 143 III 290 E. 1.1). Der Beschwerdegegner hatte die Frage eines allfälligen IV-Rentenanspruchs der Ehefrau im kantonalen Verfahren nicht aufgeworfen und konnte sie daher vor Bundesgericht nicht mehr einführen.

Fazit

Beide Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- (Verfahren 5A_639/2025) werden der Beschwerdeführerin, jene von Fr. 5'000.-- (Verfahren 5A_640/2025) dem Beschwerdegegner auferlegt. Parteientschädigungen werden keine gesprochen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 5A_639/2025 wird mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), während jenem im Verfahren 5A_640/2025 stattgegeben wird.

Das Urteil verdeutlicht drei zentrale Punkte: Erstens die strenge Anforderung an die Erschütterung des Beweiswerts von Arztzeugnissen nach Art. 177 ZPO nF, wonach blosses Alter und generelle Befangenheitsvorwürfe nicht genügen. Zweitens die Fortgeltung der Mitwirkungspflicht im Prozesskostenvorschuss- und unentgeltliche-Rechtspflege-Verfahren, die nicht durch einen blossen Aktenverweis ersetzt werden kann. Drittens die Bestätigung, dass die Anrechnung hypothetischen Einkommens die kumulative Erfüllung der Zumutbarkeits- und Möglichkeitsvoraussetzung verlangt und bei nachgewiesener schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkung ausscheidet.