Executive Summary
- Kernpunkt: Ein als Privatkläger auftretendes Kind (Jahrgang 2015) erstrebt die Aufhebung einer Einstellungsverfügung betreffend Vorwürfe einfacher Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, sexuelle Handlungen mit Kindern und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegen den Vater.
- Zulassung: Die Beschwerde ist als zulässig erklärt worden, soweit der Privatkläger die Aufhebung der Einstellung bezüglich des Vorwurfs sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) begehrt; insoweit greift die Legitimation wegen der Schwere des Eingriffs in die sexuelle Integrität.
- Begründetheit: Die Beschwerde wird in der Sache abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Auffassung, wonach die Aussagen des Kindes und der Mutter durch Widersprüche geprägt und durch mögliche mütterliche Beeinflussung überlagert sind, sodass keine ausreichenden Tatverdachtsgründe vorliegen. Das Gericht hält fest, dass eine Einstellung ausnahmsweise auch bei widersprüchlichen Aussagen und fehlenden objektiven Beweisen gerechtfertigt sein kann.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Beschwerdelegitimation des Privatklägers bei Einstellungsverfügungen (insbesondere bei Delikten gegen die sexuelle Integrität) und illustriert die Grenzen des Grundsatzes «in dubio pro duriore» bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen mit Beeinflussungshinweisen.
Sachverhalt
A.A.________ (geboren 2015) wurde im Oktober 2022 von der Schule C.________ aufgrund von Zeichnungen und Aussagen des Kindes gegenüber der Schulpsychologin wegen vermuteter Misshandlungen durch den Vater B.A.________ der Kinderschutzbehörde gemeldet. Das Kind beschrieb den Vater als «gross und böse», der ihm Ohrfeigen und Tritte gebe. Bei der polizeilichen Einvernahme am 30. November 2022 (in englischer Sprache) schilderte A.A.________ Konflikte mit dem Vater wegen Tablet-/Computernutzung und Lego, die in Ohrfeigen, Schreien und Strafen eskalierten. Die Mutter D.A.________ gab an, der Vater habe das Kind wiederholt als «Müll» bezeichnet und Ohrfeigen gegeben, konnte jedoch keine konkreteren Angaben machen. B.A.________ bestritt die Vorwürfe, räumte aber ein, ein «energischer» Vater zu sein und die Stimme zu erheben.
Im Dezember 2022 trennten sich die Eltern; die Mutter zog mit dem Kind in ein Schutzhaus, der Vater reiste nach Ungarn und leitete dort ein Scheidungsverfahren sowie eine Kindesrückführungsklage ein. Zwischen den Eltern liefen mehrere parallelisierte Verfahren (strafrechtlich, zivilrechtlich, Kindesschutz). Nach erster Einstellungsverfügung (März 2023) und erfolgreicher Beschwerde der Mutter erfolgte ein Rückweisungsentscheid. In der Folge wurden weitere Zeugen einvernommen (Schulpsychologin E.________, Klassenlehrerin F.________). Eine zweite Einvernahme des Kindes im Februar 2025 (in ungarischer Sprache) führte zur Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB). Nach erneuter Einvernahme des Vaters stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 22. August 2025 bezüglich aller Vorwürfe (einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, sexuelle Handlungen mit Kindern, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht) ein. Die Beschwerdekammer des Appellationsgerichts Tessin wies die Beschwerde des Privatklägers am 30. Januar 2026 ab.
Erwägungen
1. Zulässigkeit und Beschwerdelegitimation
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen mit vollständiger Kognition (E. 1). Die angefochtene Entscheidung bestätigt eine Einstellungsverfügung und beendet das Strafverfahren, weshalb es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) handelt.
Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind primär Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nach Art. 41 ff. OR. Bei Beschwerden gegen Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügungen muss der Privatkläger konkret dartun, inwiefern und in welchem Umfang sich die Einstellung auf seine Zivilansprüche auswirkt (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 7B_166/2025 E. 1.2.1; 7B_929/2025 E. 1.2.2). Die blosse Behauptung, als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO betroffen zu sein, genügt nicht (E. 1.2.2).
Das Bundesgericht räumt jedoch ein, dass eine vertiefte Begründung entbehrlich sein kann, wenn sich der Einfluss auf die Zivilansprüche direkt und unzweideutig aus den Akten ergibt, insbesondere bei schweren Verletzungen der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität (7B_1021/2024 E. 1.3.1; 7B_211/2025 E. 1.3.1; 7B_929/2025 E. 1.2.2). Im vorliegenden Fall genügt die generische Begründung des Beschwerdeführers nicht den strengen Anforderungen; jedoch ergibt sich die Legitimation aus der Natur des Vorwurfs: Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) stellt eine schwere Verletzung der sexuellen Integrität dar, weshalb offensichtlich ist, dass die Einstellung des Verfahrens die Zivilansprüche des Privatklägers beeinträchtigt (E. 1.2.3).
Art. 187 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet, oder es in eine solche Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Art. 219 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Bezüglich der bloss kassatorischen Anträge (Aufhebung und Rückweisung) stellt das Bundesgericht fest, dass sich aus der Beschwerdebegründung im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung hinreichend klar ergibt, dass der Beschwerdeführer die Anklageerhebung gegen den Opponenten 2 bezweckt (E. 1.3).
2. Anspruch auf motivierte Entscheidung (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf motivierte Entscheidung und des Gehörsanspruchs. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die Zeugenaussagen von F.________ und E.________ nicht berücksichtigt, die Aussagen des Kindes ungenügend gewürdigt und sich nicht zum Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 Abs. 1 StGB) geäussert (E. 2.1).
Das Bundesgericht hält fest, dass der Gehörsanspruch keine zu strengen Begründungsanforderungen stellt. Die entscheidende Behörde muss sich nur zu den erheblichen Umständen äussern, nicht zu jeder einzelnen Behauptung (BGE 150 V 474 E. 4.1; 150 III 1 E. 4.5). Die Begründung kann auch implizit erfolgen (BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Die Vorinstanz hat die Gründe für die Bestätigung der Einstellung hinreichend dargelegt. Dass sie sich nicht explizit zu Art. 219 Abs. 1 StGB geäussert hat, stellt keine Gehörsverletzung dar: Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz keine Anhaltspunkte für eine gewaltbasierte Erziehungsmethode des Vaters fand, ergibt sich implizit die Verneinung von Tatverdachtsgründen auch bezüglich dieses Tatbestands. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen selbst nicht dar, welche spezifischen Unterlassungspflichtverletzungen dem Vater vorzuwerfen wären (E. 2.3).
3. Grundsatz «in dubio pro duriore» und Beweiswürdigung
Nach Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
Art. 319 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist; c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.»
Der Grundsatz «in dubio pro duriore» besagt, dass eine Einstellung grundsätzlich nur in Betracht fällt, wenn klar ist, dass die Taten nicht strafbar sind oder die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Anklage ist zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten ausgeglichen sind, namentlich bei schweren Delikten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 7B_173/2025 E. 2; 7B_929/2025 E. 2.2.2).
In Fällen, in denen die Anklage im Wesentlichen auf den Aussagen des Opfers beruht, denen jene des Beschuldigten gegenüberstehen, und eine Bewertung der grösseren oder geringeren Glaubhaftigkeit nicht möglich ist, gebietet der Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel die Anklageerhebung (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; 7B_418/2024 E. 2.3; 7B_1122/2024 E. 2.2; 7B_66/2023 E. 3.1). Eine Einstellung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn das Opfer widersprüchliche Aussagen gemacht hat, was deren Glaubhaftigkeit mindert, oder wenn eine Verurteilung aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; 7B_173/2025 E. 2; 7B_214/2025, 7B_429/2025 E. 6.2.3). Ausnahmsweise kann eine Einstellung auch bei widersprüchlichen Aussagen beider Parteien und fehlenden objektiven Beweisen gerechtfertigt sein, wenn keine Bewertung der Plausibilität möglich ist und keine weiteren Beweise erhofft werden können (7B_418/2024 E. 2.3; 7B_66/2023 E. 3.1; 7B_644/2025 E. 2.2.2).
Das Bundesgericht wendet hierauf einen auf Willkür beschränkten Prüfungsmassstab an: Es prüft nicht, ob die Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern ob die Vorinstanz willkürlich angenommen hat, dass klare Beweise vorliegen oder dass bestimmte Fakten klar feststehen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; 7B_85/2023 E. 2.2.2; 7B_173/2025 E. 2; 7B_214/2025, 7B_429/2025 E. 6.2.2).
Im vorliegenden Fall zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, worin die willkürliche Annahme der Vorinstanz liegen soll, die Beweise reichten für einen Tatverdacht nicht aus. Er verweist bloss darauf, dass die Staatsanwaltschaft die «nahezu Unmöglichkeit» einer Verurteilung hätte beweisen müssen, was seiner eigenen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht genügt. Die Vorinstanz hat die Widersprüche in den Aussagen des Kindes und der Mutter sowie den Umstand hervorgehoben, dass die Mutter das Kind möglicherweise — auch unabsichtlich und unbewusst — beeinflusst haben könnte. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substantiiert mit dieser Begründung auseinander (E. 3.4).
Ergänzend stellt das Bundesgericht klar, dass das Verfahren gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO wiederaufgenommen werden kann, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (E. 3.5).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der konsistenten Linie der bundesgerichtlichen Praxis zu Einstellungsverfügungen bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen:
Privatklägerlegitimation bei Einstellungsverfügungen: Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach der Privatkläger bei Einstellungsverfügungen die Auswirkung auf seine Zivilansprüche konkret dartun muss (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 7B_166/2025 E. 1.2.1; 7B_929/2025 E. 1.2.2). Bei schweren Delikten gegen die sexuelle Integrität kann der Einfluss auf die Zivilansprüche jedoch direkt aus der Natur des Delikts folgen, ohne dass vertiefte Darlegungen erforderlich sind (7B_1021/2024 E. 1.3.1; 7B_211/2025 E. 1.3.1; 7B_929/2025 E. 1.2.2). Dies wird hier für Art. 187 StGB bejaht — eine Präzisierung, die für künftige Fälle von Kindesmisshandlungs- und Sexualdeliktsverfahren von praktischer Bedeutung ist.
«In dubio pro duriore» bei Aussage-gegen-Aussage: Das Urteil illustriert die Ausnahme zum Grundsatz, dass bei Wort-gegen-Wort-Situationen in der Regel Anklage zu erheben ist (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Eine Einstellung ist gerechtfertigt, wenn widersprüchliche Aussagen des Kindes und der Mutter vorliegen, die durch mögliche Beeinflussung (hier: durch die Mutter im Rahmen eines eskalierenden elterlichen Konflikts) überlagert werden, und objektive Beweise (medizinische Dokumentation) fehlen. Dies entspricht der Linie von 7B_418/2024 E. 2.3 und 7B_66/2023 E. 3.1, wonach ausnahmsweise auch bei widersprüchlichen Aussagen beider Parteien eingestellt werden kann, wenn keine Plausibilitätsbewertung möglich ist.
Implizite Begründungspflicht: Die Feststellung, dass die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 219 Abs. 1 StGB implizit verneint hat, indem sie das Fehlen von Anhaltspunkten für eine gewaltbasierte Erziehungsmethode festhielt, bestätigt die Praxis, dass eine Begründung auch implizit genügen kann (BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen selbst nicht dargetan, welche spezifischen Unterlassungspflichtverletzungen vorliegen sollen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde (soweit zulässig) ab. Das Urteil bestätigt die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdeentscheid der tessinischen Beschwerdekammer. Es hält fest, dass die Vorinstanz die Widersprüche in den Aussagen des Kindes und der Mutter sowie den möglichen elterlichen Beeinflussungskontext (im Rahmen eines hochkonfliktuösen Trennungs- und Sorgerechtsstreits) hinreichend gewürdigt hat und keine willkürliche Beweiswürdigung vorliegt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» steht einer Einstellung nicht entgegen, wenn widersprüchliche Aussagen mit Beeinflussungshinweisen vorliegen und objektive Beweise fehlen. Das Verfahren kann bei Vorliegen neuer Beweismittel oder Tatsachen gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO wiederaufgenommen werden. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; keine Parteientschädigung.