Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde des Walliser Ministeriums öffentlichen gegen einen Ablehnungsentscheid zu Lasten einer Staatsanwältin als unzulässig, weil dem Ministerium öffentlichen das rechtlich geschützte Interesse fehlt.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; keine Gerichtsgebühren; CHF 1'000.-- Parteientschädigung an den Beschwerdegegner.
- Bedeutung: Bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung, wonach die Staatsanwaltschaft zwar grundsätzlich beschwerdeberechtigt ist (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG), aber ein rechtlich geschütztes Interesse im Einzelfall darlegen muss — ein blosses Organisationsinteresse an der Vermeidung von Ressourcenverschwendung oder die abstrakte Sorge um «Rechtssicherheit» genügt nicht, um die Ablehnung eines Staatsanwalts anzufechten.
- Offene Frage: Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob dem Ministerium öffentlichen die Beschwerdelegitimation gegen einen Ablehnungsentscheid zu Lasten eines Staatsanwalts generell abzusprechen ist, sofern weder disziplinarische Massnahmen noch Beweisverwertungsverbote im Spiel sind.
- Praxisfolge: Staatsanwaltschaften müssen bei Ablehnungsentscheiden künftig konkret darlegen, wie sich die Ablehnung auf die Strafverfolgung auswirkt — allgemeine Ressourcen- oder Organisationsargumente reichen nicht aus.
Sachverhalt
Am 30. August 2021 erstatteten E.________ und F.________ Strafanzeige gegen B.B.________ und ihren Ehemann C.B.________ wegen Gläubigerschädigung (Art. 164 StGB). Der Vorwurf lautete, C.B.________ habe durch notarielle Abtretung vom 4. Mai 2020 -- vertreten durch Rechtsanwalt A.________ -- Eigentumsanteile an seine Ehefrau unentgeltlich übertragen, um diese dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Nachdem die Geschädigten einen Rechtsöffnungsschein erhalten hatten, stellte sich ein Arrestausschein als untauglich heraus.
Am 26. November 2021 wurde ein Strafverfahren gegen B.B.________ und C.B.________ eröffnet. Am 17. Februar 2022 wurde François Danthe, stellvertretender Generalprokurator des Kantons Waadt, als ausserordentlicher Staatsanwalt eingesetzt (Verfahren PE22.003528-FDA). Dieser befragte u.a. die Eheleute B.________ (25. Mai 2022) und Rechtsanwalt A.________ als Beschuldigte (19. April 2023). Am 6. März 2024 fand eine Konfrontationseinvernahme statt.
Am 8. April 2025 wurde das Verfahren an das Walliser Zentralstaatsanwaltsamt zurücküberwiesen (neue Akz. MPG 21 638). Staatsanwältin Cindy Kämpf befragte am 12. August 2025 die Eheleute B.________ und A.________. Gegenüber A.________ äusserte sie, er habe «en qualité de coauteur, respectivement d'instigateur» gehandelt -- eine rechtliche Qualifizierung, die über die bisherige Einvernahme hinausging. A.________ stellte daraufhin ein Ablehnungsgesuch gegen die Staatsanwältin, das diese verweigerte, protokollieren zu lassen.
Die Einzelrichterin der Strafkammer des Walliser Kantonsgerichts hiess das Ablehnungsgesuch mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 gut. Sie hielt fest, die Einvernahme vom 12. August 2025 sei keine Schlusseinvernahme im Sinne von Art. 317 StPO gewesen; die Staatsanwältin habe entgegen Art. 318 StPO keine Abschlussmitteilung erlassen, die es den Parteien ermöglicht hätte, Beweisanträge zu stellen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme habe die Staatsanwältin noch nicht die Parteistellung nach Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO innegehabt. Die Äusserungen der Staatsanwältin liessen den Schluss zu, dass sie sich bereits eine endgültige Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Walliser Ministeriums öffentlichen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Beschwerdelegitimation
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen (BGE 150 IV 103 E. 1; BGE 149 IV 97 E. 1). Der angefochtene Entscheid ist ein selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid über ein Ablehnungsgesuch (Art. 78 ff. und 92 BGG), der als solcher grundsätzlich mit Strafbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden kann.
Die zentrale Frage ist die Beschwerdelegitimation des Ministeriums öffentlichen nach Art. 81 Abs. 1 BGG.
Art. 81 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch -- Hinweis: BGG Art. 81 ist nicht auf glossagens.ch kommentiert; der Link verweist auf die einschlägige StPO-Norm zum Ablehnungsgrund.
Art. 81 Abs. 1 Beschwerderecht «1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: 1. die beschuldigte Person, 2. ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, 3. die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, [...] 5. die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, 6. die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, 7. die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.»
Das Bundesgericht stellt klar, dass Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG keine Vermutung des rechtlich geschützten Interesses begründet. Auch die Staatsanwaltschaft muss ein solches Interesse im Einzelfall dartun, es sei denn, es sei offensichtlich (BGE 151 IV 98 E. 1.2.2; BGE 148 IV 275 E. 1.3; BGE 141 IV 289 E. 1.3; BGer 7B_1115/2024 vom 16. Februar 2026 E. 1.2).
Rechtlich geschütztes Interesse der Staatsanwaltschaft bei Ablehnungsentscheiden
Das Interesse der Staatsanwaltschaft leitet sich aus ihrem Strafverfolgungsauftrag ab. Das Bundesgericht anerkennt ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn die Beschwerde ein Beweisverwertungsverbot zum Gegenstand hat, das auf einer angeblich verletzten Ausstandspflicht beruht (vgl. BGer 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 1.4.3). Ebenso wird ein solches Interesse bejaht, wenn der Ablehnungsentscheid gleichzeitig eine disziplinarische Massnahme gegen den Staatsanwalt enthält (BGE 149 IV 213 E. 2; BGE 107 Ia 266).
Kein rechtlich geschütztes Interesse im vorliegenden Fall
Jedoch hat ein Richter kein eigenes Recht, an einem bestimmten Verfahren mitzuwirken (BGE 149 IV 213 E. 2). Gleiches gilt für einen Staatsanwalt (BGer 7B_1214/2024 vom 14. Januar 2025 E. 1.2.3).
Im vorliegenden Fall ist das rechtlich geschützte Interesse des Ministeriums öffentlichen nicht offensichtlich und nicht dargetan:
- Keine disziplinarische Massnahme: Der Ablehnungsentscheid richtet sich gegen die Staatsanwältin in ihrer amtlichen Funktion; keine Massnahme berührt ihre Privatsphäre (vgl. BGE 149 IV 213 E. 2).
- Kein Beweisverwertungsverbot: Es stehen keine konkreten Verbote der Beweisverwertung im Raum, die aus der Ablehnung folgen würden.
- Keine konkret dargetane Auswirkung auf die Strafverfolgung: Das Ministerium öffentlichen macht weder geltend, dass es als Verfahrensleitung (Art. 61 lit. a StPO) nach dem Ablehnungsentscheid neue Beweiserhebungen vornehmen müsse, die die Strafverfolgung beträfen, noch dass Verjährung drohe (vgl. BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 1.2; BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 1.2).
Art. 56 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Ausstandsgründe Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»
Argumente des Ministeriums öffentlichen
Das Ministerium öffentlichen macht geltend, ein «vorherrschendes rechtliches Interesse» an der Feststellung einer falschen Tatsachenwürdigung und Rechtsverletzung durch die Vorinstanz, namentlich eine falsche Anwendung von Art. 317 und 318 StPO. Zudem macht es geltend, die Ablehnung habe «direkte Auswirkungen auf die Ressourcen des Ministeriums öffentlichen», da das Zentralstaatsanwaltsamt nur über 3.5 französischsprachige Staatsanwälte verfüge und die Neuzuweisung des Dossiers eine «Ressourcenverschwendung» darstelle.
Ablehnung dieser Argumente
Das Bundesgericht weist diese Einwendungen zurück:
- Die allgemeine Berufung auf «Rechtssicherheit» und «falsche Anwendung von Art. 317 und 318 StPO» durch die Vorinstanz genügt nicht, um ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BGG darzutun (E. 1.3.5).
- Die «Ressourcenverschwendung» durch die Neuzuweisung des Dossiers stellt ein organisationsinternes Interesse dar, das nicht das Strafverfolgungsmandat als solches betrifft (E. 1.3.6).
- Die zusätzliche Arbeitsbelastung für einen neuen Staatsanwalt oder die Einarbeitung in das Dossier können die Beschwerdelegitimation nicht begründen (E. 1.3.6).
Art. 104 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Parteien 1 Parteien sind: a. die beschuldigte Person; b. die Privatklägerschaft; c. im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. 2 Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.»
Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Staatsanwältin zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 12. August 2025 noch nicht die Parteistellung nach Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO innehatte, da noch kein Abschluss der Untersuchung nach Art. 318 StPO erfolgt war.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer klaren Linie mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft:
Bestätigung von BGE 149 IV 213: Das Bundesgericht hat bereits in BGE 149 IV 213 (E. 2) festgehalten, dass ein Richter kein eigenes Recht hat, an einem bestimmten Verfahren mitzuwirken, und daher nicht gegen einen ihn ablehnenden Entscheid Beschwerde führen kann. Diese Rechtsprechung wird nun auf den Staatsanwalt übertragen: Gleich wie der Richter hat auch der Staatsanwalt kein eigenes Recht auf Mitwirkung in einem bestimmten Verfahren (BGer 7B_1214/2024 vom 14. Januar 2025 E. 1.2.3).
Präzisierung von BGE 151 IV 98: In BGE 151 IV 98 E. 1.2.2 hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG keine Vermutung des rechtlich geschützten Interesses begründet und die Staatsanwaltschaft dieses Interesse im Einzelfall darlegen muss. Der vorliegende Entscheid präzisiert dies für Ablehnungsentscheide: Die blosse Berufung auf allgemeine Rechtssicherheit oder Ressourcenverschwendung genügt nicht.
Offenlassung der Frage nach genereller Beschwerdeunfähigkeit: Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob dem Ministerium öffentlichen die Beschwerdelegitimation gegen einen Ablehnungsentscheid generell abzusprechen ist, solange weder disziplinarische Massnahmen noch Beweisverwertungsverbote betroffen sind (Verweis auf BGer 7B_1214/2024). Diese Frage bleibt für künftige Entscheide offen.
Abgrenzung zu BGer 6B_215/2022: Dort wurde das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft bejaht, weil die Beschwerde ein Beweisverwertungsverbot zum Gegenstand hatte, das auf einer angeblich verletzten Ausstandspflicht beruhte. Im vorliegenden Fall fehlt ein solcher Bezug vollständig.
Parallele zu BGer 7B_212/2023 (E. 9): In diesem Entscheid befasste sich das Bundesgericht mit der Aufhebung von Verfahrenshandlungen eines abgelehnten Staatsanwalts -- einer Konstellation, in der das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft eher zu bejahen ist, da konkrete Verfahrenshandlungen betroffen sind.
Fazit
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde des Walliser Ministeriums öffentlichen als unzulässig. Der Entscheid bestätigt die strenge Anforderung an die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG im Kontext von Ablehnungsentscheiden. Ein rechtlich geschütztes Interesse wird nur bejaht, wenn die Ablehnung konkrete Auswirkungen auf die Strafverfolgung hat (Beweisverwertungsverbote, disziplinarische Massnahmen). Blosse Organisationsinteressen, Ressourcenverschwendung oder die abstrakte Sorge um «Rechtssicherheit» und fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz genügen nicht. Der Entscheid lässt die Frage offen, ob dem Ministerium öffentlichen die Beschwerdelegitimation gegen Ablehnungsentscheide generell abzusprechen ist, und lädt die Praxis ein, in künftigen Verfahren konkret darzulegen, wie sich die Ablehnung auf das Strafverfolgungsmandat auswirkt.
Verfahrensausgang: Beschwerde als unzulässig erklärt; keine Gerichtsgebühren; CHF 1'000.-- Parteientschädigung an A.________ zu Lasten des Kantons Wallis.