Executive Summary
- Kernpunkt: Vier Beschwerden eines Schuldners gegen die Aufsichtsbehörde des Betreibungsamtes Genf betreffend Verdienstpfändung, Existenzminimum, Rechtsverweigerung und formelle Einreden – sämtlich abgewiesen mangels substanziierter Begründung.
- Entscheidung: Sämtliche Beschwerden werden in der Sache als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen; Gerichtskosten von Fr. 500.– zulasten des Beschwerdeführers.
- Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt die ständige Praxis, dass bloss appellatorische Rügen und ungenügend substanziierte Behauptungen – namentlich zum Existenzminimum (Art. 92 f. SchKG) und zur Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) – die Begründungsanforderung von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllen; die Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) ist keine eigenständige Beschwerdeart, sondern richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.
- Zusammenhang: Die vier Verfahren (5A_131/2026, 5A_309/2026, 5A_312/2026, 5A_537/2026) werden wegen Sachzusammenhangs verbunden (Art. 24 Abs. 2 PVV, Art. 71 BGG).
- Praxisbestätigung: Die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG wird bei querulatorischen Vielfacheingaben konsequent angewandt.
Sachverhalt
A.________ ist seit mehreren Jahren Gegenstand von Betreibungen und Pfändungen durch das Betreibungsamt Genf. Er reichte zwischen Dezember 2025 und Juni 2026 eine Reihe von Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde der Betreibungsämter des Kantons Genf (Chambre de surveillance) ein, die zu drei Entscheidungen führten:
Entscheid vom 29. Januar 2026: Die Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde als unzulässig, soweit sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betraf (Zuständigkeit des Dienstes für unentgeltliche Rechtspflege); hinsichtlich der Rüge der Rückerstattung von Fr. 1'781.55 wurde die Rechtskraft eingewandt, zudem war die Rüge verspätet; die Vorwürfe gegen das Betreibungsamt betreffend Informationsverweigerung und medizinische Kosten wurden als nicht beschwerdefähig qualifiziert (Aufsichts- bzw. Disziplinarverfahren); die Rüge der Existenzminimumverletzung war ungenügend substanziiert und im Übrigen verspätet, ohne dass eine offensichtliche Nichtigkeitsverletzung (Art. 22 Abs. 1 SchKG) vorläge; die Aufsichtsbehörde prüfte die Pfändungsprotokolle dennoch summarisch und verneinte einen Ermessensmissbrauch.
Entscheid vom 1. April 2026: Die Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde teilweise ein (Verzögerungsrüge bezüglich Mitteilung des Pfändungsprotokolls) und wies sie im Übrigen ab: das Betreibungsamt wurde angewiesen, das Protokoll der Pfändungsserie zzz nachzuliefern; disziplinarische Rügen und die unentgeltliche Rechtspflege seien nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; die Rüge der Existenzminimumverletzung war prämatur, solange das Protokoll noch nicht mitgeteilt war; eine offensichtliche Existenzminimumverletzung lag nicht vor; hinsichtlich Rechtskraft und Rechtsverweigerung wurde die Beschwerde ebenfalls abgewiesen.
Entscheid vom 2. Juni 2026: Die Aufsichtsbehörde erklärte die am 20. April 2026 eingereichten Eingaben als unzulässige Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuche, da weder ein entsprechendes Verfahren vorgesehen sei noch ein Revisionsgrund substanziiert dargelegt wurde.
Gegen diese drei Entscheide reichte A.________ insgesamt vier Beschwerden ans Bundesgericht ein (5A_131/2026, 5A_312/2026, 5A_309/2026, 5A_537/2026) und ergänzte diese mit zahlreichen Zusatzschriften.
Erwägungen
Verfahrensrechtliche Einordnungen
Das Bundesgericht verbindet die vier Verfahren wegen Sachzusammenhangs (Art. 24 Abs. 2 PVV, Art. 71 BGG; [BGer 5A_1125/2025 vom 8. Juni 2026, E. 1.1]).
Die Zulässigkeitsbedingungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 2 lit. a bzw. Abs. 7 BGG). Das als „subsidiäre Verfassungsbeschwerde" für Rechtsverweigerung bezeichnete Rechtsmittel (5A_312/2026) wird als Beschwerde in Zivilsachen behandelt, da die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde keine eigenständige Beschwerdeart ist, sondern sich nach dem Rechtsmittel richtet, das gegenüber dem verweigerten bzw. verzögerten Entscheid zu ergreifen wäre ([BGer 5A_372/2024 vom 1. Juli 2024, E. 2]).
Die Fristwiedereinsetzung im Verfahren 5A_131/2026 erweist sich als gegenstandslos, da die Beschwerde rechtzeitig (Poststempel 10. Februar 2026 bei Notifikation am 9. Februar 2026) eingereicht wurde. Sämtliche nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Ergänzungsschriften sind unzulässig (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG); Neuakten sind ebenfalls unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Begründungsanforderung und Prüfungsmassstab
Das Bundesgericht wendet Art. 106 Abs. 1 BGG an (Kognition von Amtes wegen) und hebt hervor, dass es aufgrund der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die eingebrachten Rügen prüft ([BGE 142 III 364, E. 2.4]; [BGE 150 III 408, E. 2.4]). Der Beschwerdeführer hat die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und aufzuzeigen, worin die Rechtsverletzung besteht ([BGE 150 III 408, E. 2.4]; [BGE 142 I 99, E. 1.7.1]; [BGE 142 III 364, E. 2.4]). Bei Rügen aus Grundrechten gilt das Allegationsprinzip ([BGE 150 II 346, E. 1.5.3]; [BGE 149 III 81, E. 1.3]; [BGE 148 I 127, E. 4.3]).
Art. 42 Abs. 2 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.»
Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) und Existenzminimum (Art. 92 f. SchKG)
Der Beschwerdeführer macht in verschiedenen Verfahren geltend, sein Existenzminimum sei durch die Pfändungen verletzt worden. Das Bundesgericht stellt fest, dass diese Rüge in keinem der Verfahren substanziiert dargelegt wurde: Der Beschwerdeführer behauptet bloss allgemein eine „fortlaufende Verletzung" des Existenzminimums, ohne aufzuzeigen, worin die konkrete Verletzung besteht oder inwiefern die Berechnung des Betreibungsamtes fehlerhaft sein soll.
Art. 93 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) «Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.»
Die Pfändungsbehörde hat von Amtes wegen die für die Festsetzung des Existenzminimums und des pfändbaren Einkommens massgeblichen Tatsachen abzuklären ([BGE 119 III 71]; [BGE 100 III 12, E. 2]; vgl. auch [BGE 114 III 12] zum Existenzminimum bei Ehegatten). Dies wurde hier vom Betreibungsamt getan und von der Aufsichtsbehörde summarisch überprüft, ohne dass ein Ermessensmissbrauch feststellbar war. Eine offensichtliche Nichtigkeitsverletzung nach Art. 22 Abs. 1 SchKG – die jederzeit geltend gemacht werden kann – lag nicht vor.
Art. 22 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) «Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.»
Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 94 BGG)
Im Verfahren 5A_312/2026 macht der Beschwerdeführer formelle Rechtsverweigerung geltend.
Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.»
Das Bundesgericht hält fest: Es liegt formelle Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde eine Verfahrensvorschrift nicht oder fehlerhaft anwendet und dadurch dem Berechtigten den Zugang zum Recht verschliesst. Eine Behörde, die sich weigert zu entscheiden oder nur teilweise entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung und verstösst gegen Art. 29 Abs. 1 BV ([BGE 144 II 184, E. 3.1]; [BGer 5A_539/2026 vom 31. Juli 2026, E. 3.1]).
Art. 94 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.»
Vorliegend ist die Rüge der Rechtsverweigerung nicht durchgedrungen: Die Aufsichtsbehörde hat am 29. Januar 2026 gerade über die beschriebenen Punkte entschieden, ebenso am 1. April und 2. Juni 2026. Es kann ihr nicht vorgeworfen werden, die Schriften des Beschwerdeführers vom Februar und März 2026 nicht behandelt zu haben, da sie zwischenzeitlich mehrfach entschieden hat. Zudem sind die Rügen des Beschwerdeführers derart allgemein, dass nicht ersichtlich ist, welche Gesuche bei der kantonalen Behörde noch unbeantwortet geblieben wären. Soweit der Rechtsverweigerungsbeschwerde materielle Rügen im Zusammenhang mit den Pfändungen beigemischt werden (Verletzung von Art. 92 und 93 SchKG, rechtliches Gehör, Willkür), fehlt es an einem anfechtbaren Entscheid, weshalb sie unzulässig sind.
Die in der Ergänzungsschrift vom 21. April 2026 im Verfahren 5A_312/2026 enthaltenen Feststellungsbegehren sind unzulässig, da kein rechtlich geschütztes Interesse an den beantragten Feststellungen erkennbar ist ([BGE 151 II 884, E. 2.2.1]).
Willkür und formalistischer Exzess (Art. 9 BV; Art. 29 BV)
Im Verfahren 5A_309/2026 rügt der Beschwerdeführer einen „formalisme excessif" der Aufsichtsbehörde, die sich geweigert habe, sein Existenzminimum zu berechnen. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Aufsichtsbehörde die Gründe für ihr Nichteintreten klar dargelegt hat und im Übrigen – trotz fehlender Substanziierung durch den Beschwerdeführer – eine offensichtliche Existenzminimumverletzung geprüft und verneint hat. Ein formalistischer Exzess ist nicht erkennbar.
Im Verfahren 5A_131/2026 macht der Beschwerdeführer Willkür (Art. 9 BV), Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Existenzminimums (Art. 93 SchKG, Art. 12 BV) geltend. Auch hier genügt er der Begründungspflicht nicht: Er beschränkt sich darauf, der kantonalen Behörde ungenügende Sachaufklärung vorzuwerfen, ohne darzulegen, welche konkreten Tatsachen unberücksichtigt geblieben sein sollen, oder eine „erhebliche Verletzung des Existenzminimums" bloss pauschal zu behaupten.
Widererwägung/Revision (Verfahren 5A_537/2026)
Im Verfahren 5A_537/2026 richtet sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 2. Juni 2026, mit dem die Aufsichtsbehörde seine Eingaben als unzulässige Widererwägungs- bzw. Revisionsgesuche qualifizierte. Er kritisiert dieses Ergebnis nicht substanziiert, sondern behauptet lediglich, die Behörde hätte die Sache materiell prüfen müssen. Da er den Begründungszwang des Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt, wird die Beschwerde offensichtlich unbegründet abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).
Vereinfachtes Verfahren und Kosten
Sämtliche Beschwerden sind offensichtlich unbegründet und werden im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 500.– werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird gegenstandslos.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert mehrere Grundsätze der bundesgerichtlichen Praxis:
1. Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG): Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass bloss appellatorische Kritik – d.h. das pauschale Bestreiten der Richtigkeit eines Entscheids ohne Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen – die Begründungsanforderung nicht erfüllt. Dies steht in der Tradition von [BGE 142 III 364, E. 2.4] und der Folgejudikatur. Besonders bei querulatorischen Vielfacheingaben wird dieser Massstab streng angewandt.
2. Rechtsverweigerung: Die Definition der formellen Rechtsverweigerung folgt der ständigen Praxis ([BGE 144 II 184, E. 3.1]; [BGer 5A_539/2026 vom 31. Juli 2026, E. 3.1]): Eine Behörde begeht Rechtsverweigerung, wenn sie eine Verfahrensvorschrift nicht oder fehlerhaft anwendet und dadurch den Zugang zum Recht verschliesst. Vorliegend hat die Aufsichtsbehörde aber mehrfach entschieden, sodass eine Rechtsverweigerung nicht vorlag. Die Abgrenzung zur Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG folgt der ständigen Praxis, wonach diese keine eigenständige Beschwerdeart darstellt ([BGer 5A_372/2024 vom 1. Juli 2024, E. 2]).
3. Existenzminimum bei Verdienstpfändung (Art. 92 f. SchKG): Das Urteil steht in der Tradition der Rechtsprechung, wonach das Betreibungsamt von Amtes wegen die für das Existenzminimum massgeblichen Tatsachen abklären muss ([BGE 100 III 12, E. 2]; [BGE 119 III 71]; [BGE 114 III 12]), betont aber, dass der Schuldner die Darlegungslast dafür trägt, inwiefern die Berechnung fehlerhaft sein soll. Eine bloss pauschale Behauptung der Existenzminimumverletzung genügt weder der Beschwerdebegründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG noch der Substanziierung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG. Die Nichtigkeitsfolge nach Art. 22 Abs. 1 SchKG setzt eine offensichtliche und eklatante Verletzung voraus, die hier nicht dargetan war.
4. Falschbezeichnung des Rechtsmittels: Die Qualifizierung einer als „subsidiäre Verfassungsbeschwerde" eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerde als Beschwerde in Zivilsachen folgt dem Grundsatz, dass die unzutreffende Bezeichnung eines Rechtsmittels dem Einreicher nicht zum Nachteil gereicht, sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen des korrekten Rechtsmittels erfüllt sind ([BGer 5A_398/2026 vom 25. Juni 2026, E. 1]).
5. Vereinfachtes Verfahren bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG): Das Bundesgericht wendet das vereinfachte Verfahren konsequent an, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, namentlich bei querulatorischen Eingaben, die die Begründungspflicht nicht erfüllen.
6. Feststellungsbegehren ohne rechtlich geschütztes Interesse: Die Abweisung der Feststellungsbegehren stützt sich auf [BGE 151 II 884, E. 2.2.1], wonach ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Feststellung bestehen muss.
Fazit
Das Urteil 5A_131/2026 u.a. ist ein Musterbeispiel für den Umgang des Bundesgerichts mit querulatorischen Vielfacheingaben im Betreibungsrecht. Der Beschwerdeführer hat in vier Beschwerden und zahlreichen Ergänzungsschriften eine Vielzahl von Rügen erhoben – Existenzminimumverletzung, Rechtsverweigerung, Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs, formalistischer Exzess –, ohne in einem einzigen Fall die Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG zu erfüllen. Das Bundesgericht hat sämtliche Beschwerden im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Praxisrelevant ist vor allem die Bestätigung, dass die Rüge der Existenzminimumverletzung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG substanziiert dargelegt werden muss: Es genügt nicht, allgemein auf eine „fortlaufende Verletzung" zu verweisen, sondern es sind konkrete Einwände gegen die Berechnung des Betreibungsamtes erforderlich. Die jederzeit geltend zu machende Nichtigkeitsfolge nach Art. 22 Abs. 1 SchKG setzt eine offensichtliche und eklatante Verletzung voraus, die hier nicht erstellt war.
Ebenso wird klargestellt, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG keine eigenständige Beschwerdeart ist und sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht richtet – hier also nach Massgabe der Beschwerde in Zivilsachen. Eine formelle Rechtsverweigerung scheidet aus, wenn die Behörde tatsächlich entschieden hat und der Beschwerdeführer seine Rügen nicht substanziiert darlegt, welche Gesuche unbeantwortet geblieben sein sollen.