Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht gibt seine bisherige Praxis auf, wonach Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO ein absolutes Beschlagnahme- und Entsiegelungsverbot für Verteidigerkorrespondenz enthält. Vielmehr kann sich ein Verteidiger, der im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt ist, nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen -- ebenso wenig wie unter lit. c.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid wird aufgehoben und zur neuer Beurteilung zurückgewiesen, weil der GPC dem konkreten Risiko nicht ausreichend Rechnung getragen hat, dass die entsiegelte Dokumentation zum Nachteil des Mandanten F.________ an den für dessen Strafverfahren zuständigen Staatsanwalt gelangen könnte.
- Bedeutung: Präzedenzentscheid zur Aufgabe des absoluten Entsiegelungsverbots nach Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO; Einführung eines Informationswall-Mechanismus zum Schutz des Mandantengeheimnisses bei getrennten, aber bei derselben Staatsanwaltschaft anhängigen Verfahren.
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens ist ein Betäubungsmittelhandel (sog. Untersuchung xxx, INC.2022.7775). Im Rahmen dieser Untersuchung stellten die Ermittlungsbehörden fest, dass beschuldigte Personen im Voraus von bevorstehenden Festnahmen wussten -- Informationen, die nur aus Zugang zu den Verfahrensakten stammen konnten. Die Zeugen B.________ und C.________ gaben an, von E.________, einem im selben Anwaltsteam tätigen Juristen, informiert worden zu sein. E.________ habe Einsicht in Ermittlungsprotokolle genommen und die Namen künftiger Festzunehmender weitergegeben.
Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt A.________, hatte F.________ im Verfahren INC.2022.7775 als Wahlverteidiger vertreten. E.________ assistierte ihm dabei. Beide hatten Zugang zur Akte INC.2022.7775 und zu den Ermittlungsakten.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin eröffnete ein separates Strafverfahren (INC.2023.9298) gegen A.________ und E.________ wegen Begünstigung, eventuell versuchter Begünstigung, Geldwäscherei sowie Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft zu qualifizierten Betäubungsmitteldelikten.
Bei der Durchsuchung der Anwaltskanzlei D.________ beantragte A.________ die Siegelung sämtlicher Unterlagen betreffend die Verteidigung von F.________. Auch F.________ verlangte die Siegelung. Der Giudice dei provvedimenti coercitivi (GPC) hiess das Entsiegelungsbegehren der Staatsanwaltschaft teilweise gut (Entscheid vom 19. Januar 2026), soweit die Papiersammlung in den Kuben 1 und 2 betroffen war, und behielt sich die digitale Dokumentation für einen getrennten Entscheid vor. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit (E. 1)
Die Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entsiegelungsentscheid des GPC ist direkt zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 am Ende BGG; Art. 248a Abs. 4, Art. 380 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Der Entsiegelungsentscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (SR 173.110). Da der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses geltend macht und die Offenlegung eines Geheimnisses nicht wiedergutzumachenden kann, liegt die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (BGE 151 IV 350 E. 2.2; BGE 151 IV 344 E. 2.2).
Die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG ist gegeben. Unzulässig ist die Beschwerde hingegen insoweit, als der Beschwerdeführer eine \"schwere Rechtsverletzung\" von F.________ rügt, da ihm kein rechtlich geschütztes persönliches Interesse zur Geltendmachung der Interessen Dritter zusteht (BGE 145 IV 161 E. 3.1).
Verhältnis zwischen Art. 264 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO (E. 2)
Das Bundesgericht legt erstmals das Verhältnis zwischen Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO dar. Die bisherige Praxis ging von einem absoluten Beschlagnahme- und Entsiegelungsverbot für Verteidigerkorrespondenz nach lit. a aus (BGE 147 IV 385 E. 2.5; BGE 138 IV 225 E. 6.1 am Ende; 1B_48/2017, 1B_52/2017, 1B_54/2017 vom 24. Juli 2017 E. 7.1 am Ende; 1B_27/2012 vom 27. Juni 2012 E. 6.1 am Ende). Nun gelangt das Gericht unter Einbezug aller Auslegungselemente zu einem anderen Ergebnis:
Art. 264 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. 2 Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. 3 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149»
Wortlautauslegung (E. 2.6.2): Die drei Sprachfassungen von Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO enthalten -- anders als lit. c -- keine Ausnahme für den Fall, dass der Verteidiger im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt ist. Dies spricht für ein absolutes Beschlagnahmeverbot (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 22 zu Art. 264 StPO).
Historische Auslegung (E. 2.6.3): Der geltende Art. 264 Abs. 1 StPO übernimmt im Wesentlichen die Struktur von Art. 274 des Entwurfs zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (AP StPO). Nach Art. 274 Abs. 1 AP StPO konnten beim Beschuldigten Unterlagen aus dem Verkehr mit dem Verteidiger nicht beschlagnahmt werden. Art. 274 Abs. 3 AP StPO sah hingegen vor, dass beim Verteidiger Unterlagen beschlagnahmt werden konnten, wenn dieser im selben Verfahren beschuldigt war. Der nachfolgende Entwurf hob die Unterscheidung nach dem Ort der Beschlagnahme auf, ohne im Parlament eine inhaltliche Änderung bezwecken zu wollen. Das Fehlen der Ausnahme in lit. a wird daher als redaktionelles Versehen qualifiziert (Sprenger, a.a.O., S. 230). Die historische Auslegung spricht somit für die Zulässigkeit der Beschlagnahme, wenn der Verteidiger im gleichen Sachzusammenhang beschuldigt ist.
Systematische Auslegung (E. 2.6.4): Das Anwaltsgeheimnis geniesst im Strafverfahren keinen absoluten Schutz. Nach der ständigen Praxis zu Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO kann sich ein im Strafverfahren beschuldigter Anwalt nicht auf sein Berufsgeheimnis berufen (BGE 138 IV 225 E. 6.2; 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.2.3). Zudem erlaubt Art. 271 StPO unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung des Post- und Kommunikationsverkehrs eines Verteidigers, ohne dass eine Ausscheidung zugunsten des Berufsgeheimnisses zwingend erforderlich ist, wenn ein dringender Tatverdacht besteht (Art. 271 Abs. 2 lit. a StPO; 7B_990/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 2.5). Auch die systematische Auslegung spricht für eine Einschränkung des Anwaltsgeheimnisses, wenn der Verteidiger selbst beschuldigt ist.
Teleologische Auslegung (E. 2.6.5): Die Beschlagnahmeeinschränkungen bezwecken den Schutz besonderer Vertrauensverhältnisse des Beschuldigten, namentlich zum Verteidiger. Zwar würde ein absolutes Entsiegelungsverbot dieses Vertrauen stärker schützen. Der Gesetzeszweck kann jedoch nicht die Gewährung eines absoluten Schutzes sein, da Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht. Auch die teleologische Auslegung spricht für eine Ausnahme, wenn der Verteidiger im gleichen Sachzusammenhang beschuldigt ist.
Ergebnis (E. 2.6.6): Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO keinen weitergehenden Schutz als Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO verleiht (so bereits Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 264 StPO; Heimgartner, a.a.O., N. 4 zu Art. 264 StPO; Sprenger, a.a.O., S. 231 am Ende). Ein Verteidiger, der im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt ist, kann sich weder unter lit. a noch unter lit. c auf das Anwaltsgeheimnis berufen, um einer Entsiegelung und Beschlagnahme entgegenzutreten.
Ergebnis im konkreten Fall (E. 2.7)
Unbestritten ist, dass A.________ als Verteidiger von F.________ im Verfahren INC.2022.7775 tätig war und im Verfahren INC.2023.9298 wegen Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft zu Betäubungsmitteldelikten (nicht nur Begünstigung) beschuldigt ist. Er kann sich somit weder auf Art. 264 Abs. 1 lit. a noch auf lit. c StPO berufen.
Jedoch müssen die besonderen Umstände des Falles berücksichtigt werden: Beide Verfahren (INC.2022.7775 gegen F.________ und INC.2023.9298 gegen A.________) liegen bei derselben Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin. Bei einer Entsiegelung und Übergabe der Dokumentation an die Staatsanwaltschaft bestünde das konkrete Risiko, dass diese auch dem für F.________ zuständigen Staatsanwalt zur Kenntnis gelangt. Dieses Risiko ist mit dem Interesse von F.________ an der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses seines Wahlverteidigers unvereinbar und wurde vom GPC nicht ausreichend berücksichtigt. Die Beschwerde ist insoweit begründet.
Das Bundesgericht weist den GPC an, nach Rückweisung die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Dokumentation nicht dem für F.________ zuständigen Staatsanwalt zur Kenntnis gelangt. Konkret schlägt das Gericht vor, dem für das Verfahren gegen A.________ zuständigen Staatsanwalt die Einsichtnahme in die entsiegelten Dokumente nur in den Räumlichkeiten des GPC zu gestatten und ihm zu verbieten, diese dem für F.________ zuständigen Staatsanwalt zugänglich zu machen (Informationswall).
Art. 248 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.»
Verhältnismässigkeit (E. 3)
Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips wird abgewiesen. Der GPC hat die potenzielle Eignung der Dokumentation für die Untersuchung hinreichend begründet: Die Dokumente können Aufschluss geben über den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Ermittlungsprotokollen durch A.________ und E.________, den Informationsfluss zwischen den beiden sowie nähere Details des beruflichen Verhältnisses. Die Beschwerde genügt weder zur Substanziierung der mangelnden Erforderlichkeit noch der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (BGE 151 IV 350 E. 2.5.4).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 7B_219/2026 markiert einen Praxiswechsel des Bundesgerichts. Bisher wurde Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO als absolutes Beschlagnahme- und Entsiegelungsverbot verstanden (BGE 147 IV 385; BGE 138 IV 225; 1B_48/2017, 1B_52/2017, 1B_54/2017 vom 24. Juli 2017 E. 7.1; 1B_27/2012 vom 27. Juni 2012 E. 6.1; 1B_617/2020 vom 17. August 2021 E. 4; 1B_198/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.2). Das Gericht folgt nun der in der Lehre bereits seit längerem vertretenen Kritik (Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 21 f. zu Art. 264 StPO; Sprenger, Anwaltsgeheimnis des Unternehmensjuristen, 2011, S. 230 f.; Heimgartner, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 264 StPO; Burckhardt/Ryser, AJP 2013, S. 162 Fn. 22; Graf, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, S. 207 f. N. 584 f.; Bernasconi/Schürch, Jusletter 10. Oktober 2016, N. 42 Fn. 88) und qualifiziert das Fehlen der Ausnahmeklausel in lit. a als redaktionelles Versehen des Gesetzgebers.
Gleichzeitig schränkt das Gericht die Reichweite der neuen Praxis ein: Selbst wenn der beschuldigte Verteidiger sich nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen kann, bleibt der Schutz des Mandantengeheimnisses bestehen, soweit die entsiegelten Dokumente nicht zum Nachteil des Mandanten im separaten Verfahren verwendet werden dürfen. Das Gericht fordert wirksame Schutzmassnahmen (Informationswall) zur Vermeidung eines Informationsabflusses an die für den Mandanten zuständige Strafverfolgungsbehörde. Dies stellt eine Präzisierung gegenüber der bisherigen Praxis dar, die solche praktischen Schutzmechanismen nicht thematisiert hatte, weil das absolute Verbot sie entbehrlich machte.
Die Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Praxis zu Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO, wonach der beschuldigte Anwalt sein Berufsgeheimnis nicht zur Verhinderung der Entsiegelung geltend machen kann (BGE 138 IV 225 E. 6.2; 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.2.3; 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.2; 1B_27/2012 E. 6.2). Sie erweitert diese Einschränkung nun auf Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO und beseitigt so die bisherige Diskrepanz zwischen den beiden Bestimmungen.
Fazit
Das Urteil 7B_219/2026 bringt einen bedeutsamen Kurswechsel in der bundesgerichtlichen Praxis zum Anwaltsgeheimnis im Entsiegelungsverfahren. Das Bundesgericht gibt die Doktrin des absoluten Entsiegelungs- und Beschlagnahmeverbots nach Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO auf und stellt diese Bestimmung auf dieselbe Stufe wie Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO: Ein Verteidiger, der im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt ist, kann sich nicht auf das Berufsgeheimnis berufen, um eine Entsiegelung zu verhindern. Das Fehlen der Ausnahmeklausel in lit. a wird als redaktionelles Versehen qualifiziert.
Der Entscheid ist jedoch kein Freibrief für unbeschränkte Einsichtnahme in die Verteidigerkorrespondenz. Das Bundesgericht verpflichtet die Entsiegelungsbehörde, wirksame Schutzmassnahmen zugunsten des Mandanteninteresses an der Geheimhaltung zu treffen. In concreto genügt der GPC diesem Anspruch nicht, weshalb der Entscheid aufgehoben und zur neuer Beurteilung zurückgewiesen wird. Der Informationswall -- Einschränkung der Einsichtnahme auf den für das Verfahren gegen den Verteidiger zuständigen Staatsanwalt unter Verbot der Weitergabe an den für den Mandanten zuständigen Staatsanwalt -- wird als praktikable Lösung vorgeschlagen.
Die Verhältnismässigkeitsrüge wird abgewiesen; die Eignung und Erforderlichkeit der Entsiegelung sind bejaht worden. Parteikosten werden dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer auferlegt (Fr. 2'000.--), bei gleichzeitiger Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung (Fr. 2'000.--).