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öffentliches Recht  ·  Urteil 2E_5/2024  ·  vom 07.10.2025

Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Staatshaftung)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein CS-Aktionär verlangt von der Schweiz Fr. 140'783.30 Staatshaftung, weil die notrechtlichen Massnahmen des Bundesrates vom März 2023 seine Aktien entwertet hätten.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Klage ab. Keine der gerügten Amtspflichtverletzungen (Unterlassung, Notrechtsanwendung, Massnahmenwahl, Aktionärsrechtsausschluss) erreicht die Schwelle der wesentlichen Amtspflichtverletzung.
  • Bedeutung: Erste oberstrichterliche Bestätigung, dass die CS-Rettungsmassnahmen des Bundesrates weder im Notrecht noch in der Massnahmenwahl eine Staatshaftung begründen. Der Massstab der wesentlichen Amtspflichtverletzung bei Verordnungen des Bundesrats wird bestätigt und die Anwendung auf Notrecht im Finanzkrisenkontext präzisiert.
  • Prüfungsrahmen: Bei Staatshaftungsklagen gegen Verordnungen des Bundesrats genügt nicht die blosse Rechts- oder Verfassungswidrigkeit; es bedarf einer wesentlichen Amtspflichtverletzung.
  • Aktionärsschutz: Reine Vermögensschäden aus Aktienwertverlusten werden von der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) nicht erfasst; nicht-vermögensrechtliche Aktionärsrechte sind nicht notstandsfest.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb zwischen 2014 und 2022 insgesamt 13'436 Aktien der Credit Suisse Group AG (CS) zum Gesamtkaufpreis von Fr. 149'903.30. Die CS geriet ab 2021 in eine existenzielle Krise: Gerichtlich verordnete Bussen, Strategiefehler und Vertrauensverluste führten zu massiven Kapitalabflüssen. Im März 2023 beschleunigte sich der Niedergang: Der Aktienkurs stürzte am 15. März 2023 um 30 Prozent ab, nachdem die Saudi National Bank weitere Investitionen verweigerte. In der Nacht auf den 16. März 2023 beantragte die CS ausserordentliche Liquiditätshilfe bei der SNB.

Am 16. März 2023 trat die auf Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV gestützte Notverordnung (PLB-NVO, SR 952.3) in Kraft, die ELA+ und PLB schuf. Am 19. März 2023 ergänzte der Bundesrat die Notverordnung um Art. 10a (Abweichungen vom Fusionsgesetz) und Art. 14a (Garantien zur Verlustabsicherung), um die Übernahme der CS durch die UBS zu ermöglichen. Die Aktionäre der CS erhielten im Umtauschverhältnis 22,48:1 UBS-Aktien; der Kurs der CS-Aktie fiel von Fr. 1.90 auf Fr. 0.69.

Der Kläger machte nach erfolglosem Staatshaftungsbegehren an den Bundesrat mit Klage vom 25. September 2024 Fr. 140'783.30 als Schadenersatz geltend. Er rügte: (1) Unterlassung des Bundesrates im Herbst 2022, (2) Fehlen der Notrechtsvoraussetzungen im März 2023, (3) fehlendes öffentliches Interesse und Unverhältnismässigkeit der UBS-Übernahme, sowie (4) Verstoss der Notverordnung gegen Treu und Glauben, das Willkürverbot und die Eigentumsgarantie.

Erwägungen

Zuständigkeit und Verfahren

Das Bundesgericht ist als einzige Instanz zuständig gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b VG, da sich die Klage gegen den Bundesrat als Kollegialbehörde richtet (E. 1.1). Verhalten der SNB und FINMA fallen nicht in den Anwendungsbereich des Klageverfahrens (E. 1.1.2). Die Klage wurde fristgerecht eingereicht (E. 1.4).

Zur Frage der verspäteten Beweismittel: Ein Sonntagszeitungsartikel vom 22. Juni 2025 wurde als entschuldbar verspätet zugelassen; ein Tagesanzeiger-Artikel vom 17. März 2024 wurde als unentschuldbar verspätet zurückgewiesen (E. 2.3).

Staatshaftungsanspruch und Widerrechtlichkeit

Die Haftungsvoraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 VG kumulieren: widerrechtliche Handlung, Schaden und Kausalzusammenhang (E. 4). Widerrechtlichkeit bedeutet entweder Verletzung eines absoluten Rechts (Erfolgsunrecht) oder Verstoss gegen eine Schutznorm bei reinem Vermögensschaden (Verhaltensunrecht).

Zentral ist der Massstab der wesentlichen Amtspflichtverletzung bei Verordnungen des Bundesrats: Ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht allein genügt nicht; es bedarf einer besonders schweren Amtspflichtverletzung, um eine Staatshaftung für Verordnungsakte auszulösen (E. 5.3, unter Verweis auf BGer 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025, E. 4.2.2; BGer 2E_3/2022 vom 18. November 2024; BGer 2E_6/2021 vom 23. März 2023, E. 6.2).

Art. 3 Abs. 1 VG (SR 170.32) «Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.»

Vorwurf 1: Unterlassung im Herbst 2022

Der Kläger rügt, der Bundesrat hätte bereits im Herbst 2022 Massnahmen ergreifen müssen. Das Bundesgericht verneint eine Garantenpflicht: Eine Unterlassungshaftung setzt eine Handlungspflicht voraus, die sich aus einer Schutzvorschrift zugunsten des Geschädigten ergeben muss (E. 6.2, unter Verweis auf BGE 144 I 318, E. 5.5). Der Kläger zeigt weder eine Notlage im Sinne von Art. 185 Abs. 3 BV noch eine Pflicht zum Handeln gegen den Willen des Unternehmens auf. Sachverhaltlich hat der Bundesrat zudem nicht untätig gehandelt, sondern seit Oktober 2022 Szenarien vorbereitet und evaluiert (E. 6.3-6.4).

Vorwurf 2: Notrechtsanwendung

Art. 185 Abs. 3 BV (SR 101) «Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.»

Das Bundesgericht prüft nicht die Voraussetzungen von Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV als solche, sondern einzig, ob eine wesentliche Amtspflichtverletzung vorliegt (E. 7.2). Die ökonomische Stabilität und der Schutz des Finanzmarkts sind als fundamentale Rechtsgüter im Sinne der polizeilichen Generalklausel anerkannt (BGE 137 II 431, E. 4.1). Der Ausfall der systemrelevanten CS drohte Kosten von rund 150 Prozent des BIP (E. 7.5.1). Die zeitliche Dringlichkeit wird vom Kläger nicht bestritten (E. 7.6). Dass die Gefahr vorhersehbar war, schliesst Notrecht nicht aus (E. 7.7, unter Verweis auf BGE 137 II 431, E. 3.3.2). Keine wesentliche Amtspflichtverletzung (E. 7.8).

Vorwurf 3: Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit

Art. 5 Abs. 2 BV (SR 101) «Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.»

Das Bundesgericht prüft die Verfassungsmässigkeit der notrechtlichen Verordnung mit grosser Zurückhaltung und greift nur bei Willkür ein (BGE 151 II 593, E. 4.1; BGE 141 I 20, E. 5.2). Die Verhinderung eines ungeordneten Ausfalls der CS liegt im öffentlichen Interesse (E. 8.5.2). Der Einwand, die Schweiz verfüge danach nur noch über eine Grossbank, ist nicht von der Hand zu weisen, aber nicht geradezu unhaltbar, da die Wettbewerbskommission einbezogen wurde (E. 8.5.3). Die Massnahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinne (E. 8.6). Keine wesentliche Amtspflichtverletzung (E. 8.7).

Vorwurf 4: Aktionärsrechtsausschluss und Eigentumsgarantie

Art. 10a PLB-NVO schloss die nicht-vermögensrechtlichen Aktionärsrechte (Generalversammlungsbeschlüsse, Informationsrechte nach Art. 11, 14-16 FusG) aus. Das Bundesgericht hält fest:

  • Der Bundesrat ist grundsätzlich befugt, in Anwendung von Notrecht Gesetzesrecht zu übersteuern (E. 9.7, unter Verweis auf Lehrmeinungen).
  • Der Ausschluss nicht-vermögensrechtlicher Aktionärsrechte ist bei zeitlicher Dringlichkeit und Einbezug der FINMA als Aufsichtsbehörde nicht treuwidrig oder willkürlich (E. 9.7).
  • Vermögensrechtliche Aktionärsrechte bleiben gewahrt: Die Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG steht zur Verfügung (E. 9.8).
  • Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) schützt kein Vermögen in bestimmter Höhe; reine Aktienwertverluste sind nicht erfasst (E. 9.9, unter Verweis auf BGer 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025, E. 6.5.1; BGE 132 I 201, E. 7.1). Zudem legte der Bundesrat weder den Kaufpreis noch das Umtauschverhältnis fest (E. 9.9).
  • Aktionärsrechte sind keine wohlerworbenen Rechte und nicht notstandsfest (E. 9.10).
  • Vertrauensschutz nach Art. 9 BV ist nicht gegeben: Auf die Beibehaltung einer Rechtsordnung besteht kein Anspruch (E. 9.4).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur Staatshaftung bei Verordnungsakten des Bundesrates. Die Schwelle der wesentlichen Amtspflichtverletzung bei Verordnungen wurde bereits in BGer 2E_3/2020 vom 11. November 2021, BGer 2E_6/2021 vom 23. März 2023 und BGer 2E_3/2022 vom 18. November 2024 angewendet, erstmals jedoch im Kontext von Finanzkrisen-Notrecht.

Die Notrechtsprechung zu Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV wird bestätigt (BGE 137 II 431; BGE 147 I 161). Erstmals wendet das Bundesgericht diese Grundsätze auf die Massnahmen zur CS-Rettung an und bejaht die Notwendigkeit des Notrechts im März 2023. Das Parallelschicksalsurteil BGer 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 (ebenfalls CS-Aktionärsklage) wurde wiederholt zitiert und bestätigt.

Präzisiert wird die Einordnung von Aktienverlusten: Reine Vermögensschäden infolge der Aktienwertminderung werden von der Eigentumsgarantie nicht erfasst, und Aktionärsrechte sind keine notstandsfesten Kerngehalte.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Staatshaftungsklage ab. Keine der vier Rügen erreicht die Schwelle der wesentlichen Amtspflichtverletzung. Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung, da es erstmals die Staatshaftung für die CS-Rettungsmassnahmen verneint und den Massstab der wesentlichen Amtspflichtverletzung bei Finanzkrisen-Notrecht konkretisiert. Die Gerichtskosten betragen Fr. 5'000 (Art. 65 Abs. 3 lit. b i.V.m. Abs. 5 BGG).