Executive Summary
- Kernpunkt: Entzug des Besuchsrechts eines Vaters nach Art. 274 Abs. 2 ZGB wegen Kindeswohlgefährdung infolge eines gravierenden Elternkonflikts, mangelnder Kindesorientierung des Vaters und vehementer Kontaktablehnung durch das achtjährige Kind.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde des Vaters; der angefochtene Entscheid, der das Besuchsrecht aufhebt und die elterliche Sorge allein der Mutter zuweist, bleibt bestehen.
- Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung, dass der vollständige Entzug des Besuchsrechts als ultima ratio zulässig ist, wenn sämtliche milderen Massnahmen gescheitert sind und das Kindeswohl durch den Kontakt gefährdet bleibt; die mangelnde Bereitschaft des nicht obhutsberechtigten Elternteils zur Selbstkritik und kindesorientierten Zusammenarbeit rechtfertigt den Entzug; der Kindeswille ist bei acht Jahren noch nicht urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB, aber bei konstanter, eigenständig begründeter Ablehnung gewichtig.
Sachverhalt
A.________ (geb. 1980) und B.________ (geb. 1990) sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2017). Sie trennten sich kurz nach der Geburt des Kindes. Vater und Sohn hatten in der Folge kaum Kontakt. Ein deutsches Verfahren führte 2018 zu einem kinderpsychiatrischen Gutachten und der Vereinbarung begleiteter Besuche. Nach beidseitigem Wohnsitzwechsel in die Schweiz ordnete die KESB Basel-Stadt am 2. Dezember 2021 die gemeinsame elterliche Sorge an, regelte den persönlichen Verkehr (begleitete Besuche) und wies die Eltern an, den Kurs «Kinder im Blick» zu besuchen. Eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde errichtet.
Bereits am 22. März 2022 sistierte die KESB die Besuchskontakte vorsorglich und verlängerte die Sistierung mehrfach. Nach weiteren Abklärungen, insbesondere der Anhörung des Kindes, hob die KESB mit Entscheid vom 15. Mai 2024 das Kontaktrecht, die Beistandschaft und die Weisungen auf. Die elterliche Sorge wurde allein der Mutter zugeteilt; Anträge des Vaters auf Umteilung der Obhut und auf Begutachtung der Eltern wurden abgewiesen.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Beschwerde des Vaters teilweise gut: Die Beistandschaft wurde mit dem erweiterten Auftrag weitergeführt, dass der Beistand mindestens einmal pro Jahr mit dem Kind ein Gespräch über ein allfälliges Kontaktbedürfnis zum Vater zu führen habe. Im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid gelangt der Vater mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Einholung eines Erwachsenenpsychiater-Gutachtens, Wiedereinräumung des Besuchsrechts und Errichtung einer neuen Beistandschaft.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verfahrensrechtliches
Das Bundesgericht (II. zivilrechtliche Abteilung, Bundesrichter Hartmann als präsidierendes Mitglied) bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die teilweise unklaren Rechtsbegehren -- Aufhebung und Rückweisung einerseits, Sachanträge andererseits -- können offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Ein Antrag auf Einholung eines Gutachtens im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen, da das Bundesgericht nur ausnahmsweise Beweismassnahmen anordnet (Art. 55 f. BGG; BGE 136 II 101 E. 2) und aussergewöhnliche Umstände nicht dargetan sind.
Massgebliche Rechtsgrundlagen
Das Besuchsrecht und seine Schranken regeln sich nach Art. 273 und Art. 274 ZGB:
Art. 273 Abs. 1 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.»
Art. 274 Abs. 2 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.»
Entzug des persönlichen Verkehrs (Art. 274 Abs. 2 ZGB)
Grundprinzipien
Das Bundesgericht stellt fest, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Bei der Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund; die Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; BGE 141 III 328 E. 5.4). Der vollständige Entzug des Besuchsrechts bildet die ultima ratio und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung anders nicht abwendbar ist (BGE 122 III 404 E. 3b; BGE 120 II 229 E. 3b/aa; 5A_642/2025 vom 14. April 2026 E. 6.3). Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte erfolgen (BGE 130 III 585 E. 2.2.1).
Kindeswille
Der Kindeswille ist eines von mehreren Kriterien. Mit zunehmendem Alter ist er stärker zu gewichten. Ein urteilsfähiges Kind, das den Umgang aufgrund eigener Erfahrungen und nachvollziehbarer Begründung ablehnt, soll nicht gegen seinen Willen zum Kontakt gezwungen werden, da ein erzwungener Besuchskontakt dem Zweck des Umgangsrechts widerspricht (5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.1). Das achtjährige Kind im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Ausgestaltung des Kontaktrechts noch nicht urteilsfähig (Art. 16 ZGB), doch ist sein vehementer und konstanter Wille nicht unberücksichtigbar.
Ermessensüberprüfung
Die Regelung des persönlichen Verkehrs beurteilt sich nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht greift nur ein bei Ermessensmissbrauch: grundloses Abweichen von anerkannten Grundsätzen, Berücksichtigung irrelevanter Gesichtspunkte oder Ausserachtlassen rechtserheblicher Umstände (BGE 147 III 209 E. 5.3; BGE 142 III 617 E. 3.2.5) bzw. offensichtlicher Unbilligkeit des Ergebnisses (BGE 142 III 612 E. 4.5).
Anwendung auf den Einzelfall
Untersuchungsmaxime und rechtliches Gehör (E. 3.3)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 152 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Die Vorinstanz habe kein Gutachten eingeholt und den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
Das Bundesgericht weist diese Rüge ab: Die Vorinstanz hat festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Manipulation des Kindes durch die Mutter bestehen. Diese Feststellungen rügt der Beschwerdeführer nicht als willkürlich. Da mangels Sachverhaltsrügen von den vorinstanzlichen Feststellungen auszugehen ist, entfällt die Grundlage für die Behauptung, die Ursachen der Kindesablehnung seien ungenügend abgeklärt. Dass die Vorinstanz nicht zu hundert Prozent ausschliessen konnte, dass der Kindeswille mittelbar durch die Haltung der Mutter beeinflusst sein könnte, ändert daran nichts.
Auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Prognose nicht auf eine fundierte fachliche Grundlage gestellt, geht ins Leere: Die Vorinstanz hat sich auf aktenkundige Vorkommnisse, diverse Fachberichte und das Gutachten von 2018 gestützt. Die Aktualität eines Gutachtens beurteilt sich nicht allein nach dem Zeitablauf, sondern danach, ob neue Erkenntnisse zu erwarten sind (5A_596/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 5.3.2). Dass das Verhalten des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Verhandlung seine mangelnde Kindesorientierung bestätigte, rechtfertigt den Verzicht auf ein weiteres Gutachten. Zudem ist die Frage, wer die «Schuld» am Elternkonflikt trägt, rechtlich nicht relevant (5A_907/2025 vom 15. Januar 2026 E. 4.5).
Verhältnismässigkeit und Sachrüge (E. 3.4)
Die Rüge der Verletzung von Art. 274 Abs. 2 ZGB scheitert daran, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach sämtliche bisher angeordneten Massnahmen gescheitert sind. Er beschränkt sich darauf, der Vorinstanz vorzuwerfen, bestimmte Möglichkeiten nicht vertieft geprüft zu haben, ohne aufzuzeigen, welche konkreten Massnahmen er vor Instanz beantragt hatte (Art. 75 Abs. 2 BGG) und inwiefern diese geeignet wären.
Das Bundesgericht hält zusammenfassend fest: Angesichts des Scheiterns der zahlreichen Massnahmen, der bejahten Kindeswohlgefährdung, der mangelnden Kindesorientierung des Vaters, seiner Unfähigkeit zur Selbstkritik bei gleichzeitiger intakter Bindungstoleranz der Mutter, und des vehementen und konstanten Willens des Kindes, den Vater nicht mehr sehen zu wollen, ist der Entzug des Besuchsrechts nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zu Recht auch die eingetretene Entfremdung berücksichtigt, da über das Besuchsrecht aufgrund der aktuellen Verhältnisse zu entscheiden ist (5A_55/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.4.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Praxis zu Art. 274 Abs. 2 ZGB:
Ultima-ratio-Prinzip: Der vollständige Entzug des Besuchsrechts bleibt die Ausnahme. BGE 122 III 404 und BGE 120 II 229 haben dieses Prinzip etabliert. Das vorliegende Urteil bestätigt es, zeigt aber auf, dass es bei langjährigem Scheitern sämtlicher milderer Massnahmen -- begleitete Besuche, Elternkurse, sozialpädagogische Familienbegleitung, Beistandschaft -- greift.
Kindeswohlgefährdung durch Elternkonflikt: BGE 130 III 585 E. 2.2.1 hält fest, dass eine Einschränkung nicht allein wegen elterlicher Konflikte erfolgen darf. Das vorliegende Urteil präzisiert: Wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil den Konflikt nicht von der Kindesebene zu trennen vermag, keine Selbstkritik übt und das Kind durch den Kontakt konkret belastet wird (Neurodermitis, Ängste, Bettnässen), liegt eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB vor, die über den blossen Elternkonflikt hinausgeht.
Kindeswille bei achtjährigem Kind: Das Urteil grenzt sich von einer rein formellen Urteilsfähigkeitsprüfung ab und gewichtet den konstanten, eigenständigen Ablehnungswillen des achtjährigen Kindes -- selbst bei formell noch fehlender Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB -- als massgebliches Kriterium. Dies steht im Einklang mit 5A_647/2020 E. 2.5.1.
Verhältnismässigkeitsprüfung: Das Urteil unterstreicht, dass die Verhältnismässigkeit des Entzugs nicht nur abstrakt zu prüfen ist, sondern sich aus der konkreten Erfolglosigkeit bisheriger Massnahmen ergibt. Eine Rüge, mildere Mittel seien nicht vertieft geprüft worden, setzt voraus, dass solche Mittel rechtzeitig beantragt und substanziiert dargetan wurden (Art. 75 Abs. 2 BGG; vgl. 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.3).
Beweiswürdigung und Gutachten: Die Zurückhaltung bei der Anordnung weiterer Gutachten, wenn bereits ausreichend aktenkundige Erkenntnisse vorliegen, bestätigt die Praxis (5A_596/2024 E. 5.3.2). Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich von der «Ursachendiskussion» zu lösen, unterstreicht die vorinstanzliche Prognose.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB erweist sich unter den gegebenen Umständen -- langjähriges Scheitern sämtlicher Massnahmen, mangelnde Kindesorientierung und fehlende Selbstkritik des Vaters, konkrete Belastungssymptome des Kindes, vehementer und konstanter Kindeswille -- als verhältnismässig und rechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil verdeutlicht, dass der Entzug des Besuchsrechts zwar ultima ratio bleibt, jedoch dann gerechtfertigt ist, wenn mildere Massnahmen erschöpft sind und der nicht obhutsberechtigte Elternteil nicht zur kindesorientierten Zusammenarbeit bereit ist. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde durch das Appellationsgericht betreffend Fortführung der Beistandschaft mit erweitertem Auftrag (jährliches Gespräch mit dem Kind über Kontaktbedürfnis) bleibt unangefochten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.