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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_110/2026  ·  vom 04.08.2026

Ausstand (Nachbarrecht)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Beschwerdeführer verlangen den Ausstand einer Kreisgerichtspräsidentin wegen angeblicher Befangenheit durch Verfahrensfehler und eine Strafanzeige; das Ausstandsgesuch wurde erst 21 Tage nach Kenntnisnahme gestellt.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; das Ausstandsgesuch ist verspätet, die geltend gemachten Ausstandsgründe sind auch in der Sache nicht gegeben. Eine unterbliebene Stellungnahme nach Art. 49 Abs. 2 ZPO verletzt zwar die Verfahrensvorschrift, hat aber keinen Einfluss auf das Verfahrensergebnis.
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Praxis, dass Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit infrage stellen und eine Strafanzeige allein keinen Ausstandsgrund bildet. Klarstellung, dass ein Verzicht der abgelehnten Gerichtsperson auf die Stellungnahme nach Art. 49 Abs. 2 ZPO nicht zulässig ist, ein solcher Verfahrensfehler aber nur bei dargelegtem Nachteil zur Aufhebung führt.

Sachverhalt

Zwischen den Beschwerdeführern (A.A.________, B.A.________, C.A.________ sowie den Rechtsanwälten D.A.________ und E.A.________) und G.G.________/H.G.________ ist vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ein nachbarrechtliches Verfahren über eine Blocksteinmauer hängig (VV.2022.4 bzw. OV.2024.2), das von der Kreisgerichtspräsidentin Regula Widrig Sax als Einzelrichterin geleitet wird. Die Beschwerdeführer 4 und 5 (praktizierende Rechtsanwälte) vertreten in einem parallelen Verfahren (OV.2022.4/5) vor derselben Einzelrichterin zwei andere Parteien; in diesem Zusammenhang reichten sie eine Strafanzeige gegen die Kreisgerichtspräsidentin ein.

Am 2. Juli 2024 stellten die Beschwerdeführer im Hauptverfahren zusammen mit der Klageantwort und der Widerklage ein Ausstandsbegehren gegen die Einzelrichterin, begründet mit mehreren angeblichen Verfahrensfehlern im Verfahren OV.2022.4/5. Nachdem die Anklagekammer am 7. August 2025 die Strafverfolgungsermächtigung verweigert hatte, wies das Kreisgericht das Ausstandsbegehren am 21. August 2025 ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Beschwerde am 10. November 2025 ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Februar 2026 an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Kognition

Das Bundesgericht bestätigt, dass der selbständig eröffnete Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG) mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar ist, da der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache folgt (BGE 147 III 451 E. 1.3) und es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit aus Nachbarrecht handelt. Der Streitwert von Fr. 70'114.34 erfüllt das Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Verfahrensrügen

Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie sich weder zum Entscheid der Anklagekammer vom 7. August 2025 noch zu einer mutmasslichen weiteren Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2025 hatten äussern können.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz zutreffend keine Anhaltspunkte für eine über die blosse Einreichung des Anklagekammerentscheids hinausgehende Eingabe der Beschwerdegegnerin sah; diese Feststellung wird nicht als willkürlich qualifiziert.

Zur Gehörsrüge stellt das Bundesgericht fest, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Eine Gehörsverletzung führt nur dann zur Aufhebung, wenn dargelegt wird, welche Vorbringen bei Gewährung des Gehörs hätten gemacht werden können und inwiefern diese erheblich gewesen wären (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile 5A_898/2025 vom 13. März 2026 E. 3.3.2; 5A_569/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.3). Die Beschwerdeführer hatten sich darauf beschränkt, die Gehörsverletzung zu behaupten und den Anklagekammerentscheid als entscheiderheblich zu bezeichnen, ohne konkret darzulegen, welche weiteren erheblichen Vorbringen sie hätten machen können. Der blosse Hinweis auf den Anklagekammerentscheid genügt nicht, da damit nicht dargelegt wird, welche neuen Ausführungen daraufhin noch hätten gemacht werden sollen. Da die Vorinstanz zudem die Rechtsfrage des Strafverfahrens als Ausstandsgrund vollumfänglich geprüft hat (mit voller Kognition nach Art. 320 lit. a ZPO), ist ein Nachteil nicht ersichtlich.

Beweisanträge: Die gestellten Beweisanträge werden abgewiesen, da aussergewöhnliche Umstände für Beweismassnahmen nach Art. 55 f. BGG nicht dargelegt sind (BGE 136 II 101 E. 2).

Stellungnahme nach Art. 49 Abs. 2 ZPO

Art. 49 ZPO (SR 272) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. 2 Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.»

Das Bundesgericht bestätigt, dass die Stellungnahme nach Art. 49 Abs. 2 ZPO ein wesentlicher Akt im Ablehnungsverfahren ist (Urteil 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1). Wenn das Gericht die Gerichtsperson zur Stellungnahme auffordert, besteht grundsätzlich kein Raum für einen «Verzicht» auf dieselbe; ein solcher Verzicht widerspricht Art. 49 Abs. 2 ZPO. Vom Einholen einer Stellungnahme kann nur abgesehen werden, wenn das Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unbegründet eingestuft wird (Urteile 4A_604/2025 vom 22. April 2026 E. 2.3.1; 4A_155/2021 vom 30. September 2021 E. 5.4; 5A_461/2016 E. 5.1; 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 6.1).

Allerdings stellt das Bundesgericht klar, dass auch die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift keinen Selbstzweck darstellt. Hat sich der Verfahrensfehler nicht auf das Verfahren ausgewirkt, besteht kein Anlass zur Gutheissung (BGE 147 III 586 E. 5.2.1). Die Beschwerdeführer legen nicht konkret dar, welchen Nachteil sie durch die unterbliebene Stellungnahme erlitten haben. Da die Umstände, die zum Ausstandsgesuch geführt haben, im Wesentlichen unbestritten sind, hat sich die Stellungnahme weder auf die Sachverhaltsfeststellung noch sonstwie auf das Verfahren ausgewirkt. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass ein Verzicht auf Stellungnahme nicht automatisch eine Anerkennung des Ausstandsgrunds bedeutet (Urteil 5A_256/2021 vom 26. Juli 2021 E. 3.1.1 ff.).

Ausstandsgründe

Verspätung (Art. 49 Abs. 1 ZPO): Ein Ausstandsgesuch, das erst 21 Tage nach Kenntnisnahme der fraglichen Umstände gestellt wird, ist verspätet. Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Praxis, wonach auch 24 Tage (Urteil 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.2) und 40 Tage (Urteil 4A_104/2015 vom 20. Mai 2015 E. 6) als verspätet gelten. Die Vorinstanz stellte unbestritten fest, dass das Gesuch 21 Tage nach Kenntnisnahme gestellt wurde.

Die Argumentation der Beschwerdeführer, das Gesuch sei bei erster Gelegenheit (mit der Klageantwort) gestellt worden und damit nicht verspätet, haben sie dem kantonalen Instanzenzug nicht vorgelegt und ist damit grundsätzlich nicht mehr prüfbar (Art. 75 Abs. 1 BGG).

Neue Umstände: Weitere Eingaben vom 25. Juli 2024, 22. Oktober 2024 und 14. Februar 2025 begründen keine rechtzeitig geltend gemachten neuen Ausstandsgründe. Das Bundesgericht bestätigt die Rechtsprechung, wonach auf bisher nicht gerügte Verfahrensfehler nur zusammen mit neu hinzugekommenen Umständen, die das Fass zum Überlaufen bringen, zurückgekommen werden kann (Urteile 5A_839/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.1; 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 3.2). Die blosse Qualifizierung bereits bekannter Verfahrensfehler als «schwerwiegend» nach einem weiteren kantonsgerichtlichen Entscheid stellt keine neuen Umstände dar. Auch die Strafanzeige vom 14. Februar 2025 beruht auf denselben bereits bekannten Umständen.

Strafanzeige als Ausstandsgrund: Das Bundesgericht bestätigt die ständige Praxis, dass die Einreichung einer Strafanzeige für sich allein keinen Anschein der Befangenheit begründet (Urteile 5A_434/2026 vom 22. Mai 2026 E. 5.4; 5A_979/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 4.1). Nur wenn der Konflikt eine persönliche Dimension annimmt (vgl. Urteil 7B_1111/2025 vom 1. Juni 2026 E. 5.1), kann dies anders beurteilt werden. Die Beschwerdeführer leiten eine persönliche Dimension lediglich aus den ohnehin verspätet geltend gemachten Verfahrensfehlern ab, ohne darzulegen, worin diese persönliche Dimension bestehen soll.

Offensichtlichkeit und Verfahrensfehler: Verspätete Ausstandsgesuche können ausnahmsweise behandelt werden, wenn die Umstände derart offensichtlich sind, dass die Gerichtsperson von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen (BGE 150 I 68 E. 4.1). Das Bundesgericht schliesst sich der Vorinstanz an, dass Verfahrensfehler einer Gerichtsperson nur ausnahmsweise deren Unbefangenheit infrage stellen (BGE 152 III 61 E. 6.2.12) und daher keine offensichtliche Ausstandspflicht begründen.

Verfahrenskosten

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung schulden sie mangels entschädigungspflichtigen Aufwands nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Bundesgerichtsrechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:

1. Verspätung des Ausstandsgesuchs: Mit der klaren Aussage, dass 21 Tage nach Kenntnisnahme als verspätet gelten, reiht sich das Urteil in die konstante Praxis ein, die bereits 24 Tage (4A_56/2019 E. 4.2) und 40 Tage (4A_104/2015 E. 6) als verspätet qualifiziert hat (vgl. auch BGE 150 I 68 = 4A_299/2023). Die Grenze von 10 Tagen als Richtwert wird damit weiterhin bestätigt (vgl. 4A_600/2015 vom 1. April 2016 E. 6.3).

2. Stellungnahme nach Art. 49 Abs. 2 ZPO: Das Urteil bringt eine wichtige Klarstellung: Ein «Verzicht» der abgelehnten Gerichtsperson auf die Stellungnahme ist grundsätzlich nicht zulässig und widerspricht dem Gesetz. Gleichzeitig wird aber praxisorientiert festgehalten, dass dieser Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung führt, wenn er sich nicht auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hat — eine dogmatische Differenzierung zwischen Verfahrensvorschrift und Verfahrensfehler, die den Grundsatz aus BGE 147 III 586 E. 5.2.1 auf den Ausstandsbereich überträgt.

3. Strafanzeige als Ausstandsgrund: Die Bestätigung, dass eine Strafanzeige allein keinen Befangenheitsanschein begründet, folgt der konstanten Praxis (5A_434/2026; 5A_979/2025) und schränkt die Ausnahme der «persönlichen Dimension» (7B_1111/2025) auf Fälle ein, in denen der Konflikt über die blosse Verfahrenssituation hinausgeht.

4. Verfahrensfehler als Ausstandsgrund: Die wiederholte Bestätigung, dass Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit infrage stellen (BGE 152 III 61 E. 6.2.12), setzt dem Versuch, durch eine Häufung von Verfahrensfehlern einen Ausstand zu begründen, klare Grenzen.

Fazit

Das Urteil 5A_110/2026 bestätigt die strikte Praxis zum Ausstandsrecht: Gesuche sind unverzüglich (innert etwa 10 Tagen) zu stellen, Verfahrensfehler und Strafanzeigen allein begründen keinen Ausstandsgrund, und selbst ein klarer Verstoss gegen Art. 49 Abs. 2 ZPO (unterbliebene Stellungnahme) führt nicht automatisch zur Aufhebung, wenn kein Nachteil dargelegt wird. Das Urteil präzisiert, dass ein «Verzicht» auf die Stellungnahme zwar gesetzwidrig ist, dieser Mangel aber ohne Auswirkung auf das Verfahrensergebnis bleibt. Für die Praxis bedeutet dies, dass Ausstandsgesuche unverzüglich und substanziert zu begründen sind, wobei nicht nur die Gehörsrüge, sondern auch die Stellungnahme nach Art. 49 Abs. 2 ZPO konkrete Nachteile aufzeigen muss.