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Strafrecht  ·  Urteil 7B_376/2025  ·  vom 11.08.2026

Refus du report de l'exécution de l'expulsion pénale obligatoire (art. 66d CP)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein algerischer Staatsangehöriger mit 18 Schweizer Strafurteilen verlangt den Aufschub der Vollstreckung seiner 2017 ausgesprochenen obligatorischen Landesverweisung (Art. 66d StGB) unter Berufung auf neu entstandene Familienbeziehungen zu seinen Kindern.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer keine rechtsgeschützte Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 BGG) darlegt: Die neu entstandene Familiensituation allein reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, um einen Aufschub nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB zu begründen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt und wendet die Grundsätze aus BGer 7B_594/2024 (zur Publikation bestimmt) konsequent an: Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB erfasst nur zwingendes Völkerrecht (Non-Refoulement, Folterverbot), nicht aber das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV; allein eine nach Rechtskraft neu entstandene Familiensituation reicht für den Aufschub nicht aus.

Sachverhalt

A.________, algerischer Staatsangehöriger, wurde in der Schweiz 18-mal strafrechtlich verurteilt, unter anderem am 28. September 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Verkehrsdelikten; dieses Urteil sprach gleichzeitig die obligatorische Landesverweisung für 5 Jahre aus. Das Appellationsgericht bestätigte die Landesverweisung am 1. März 2018. Nach seiner Haftentlassung im März 2020 beantragte A.________ im März 2023 beim Service de la population du canton de Vaud (SPOP) eine Aufenthaltsbewilligung unter Hinweis auf das übergeordnete Interesse seiner Kinder. Der SPOP behandelte das Gesuch als Aufschubsgesuch nach Art. 66d StGB und wies es am 30. Januar 2025 ab. Die Cour de droit administratif et public des Tribunal cantonal vaudois bestätigte diesen Entscheid am 27. März 2025. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Beschwerdelegitimation (E. 1)

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid zum Aufschub der Vollstreckung der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66d StGB), was grundsätzlich unter Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG fällt (BGE 147 IV 453 E. 1.4.3; BGer 7B_623/2025 vom 4. Februar 2026 E. 1.1.1; BGer 7B_900/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 1.1).

Streitgegenstand ist ausschliesslich der Aufschub der Vollstreckung der Landesverweisung, nicht die Aufenthaltsbewilligung (Art. 80 Abs. 1 BGG); ein entsprechender Antrag ist unzulässig.

Zur Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 BGG hält das Gericht fest: Da das Landesverweisungsurteil rechtskräftig ist (formelle und materielle Rechtskraft), können Fragen der persönlichen Situation (Art. 66a Abs. 2 StGB) grundsätzlich nicht mehr im Rahmen eines Aufschubsgesuchs nach Art. 66d StGB aufgeworfen werden. Eine Beschwerdelegitimation besteht nur, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass sich die massgebenden Umstände seit dem landesverweisenden Urteil derart verändert haben, dass eine andere Verhältnismässigkeitsbeurteilung möglich erscheint und es sich aufdrängt, auf den Vollzug zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.8; BGer 7B_623/2025 E. 1.2.1). Es genügt nicht, die Veränderung eines isolierten Umstandes darzulegen.

Materieller Gehalt von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB (E. 2)

Art. 66d Abs. 1 StGB (SR 311.0) «1 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn: a. der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann; b. andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.»

Das Bundesgericht bekräftigt, dass Art. 66d StGB einen eng umgrenzten Ultimativ-Check vorbehält, um zu verhindern, dass eine rechtskräftige Landesverweisung unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips oder einer anderen zwingenden Völkerrechtsnorm vollzogen wird (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGer 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.1). Im vorliegenden Fall kommt nur lit. b in Betracht, da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt ist.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 66d StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK und macht geltend, er habe nach seiner Haftentlassung enge Beziehungen zu seinen Kindern (14, 16 und 17 Jahre alt) aufgebaut, verfüge über ein Besuchsrecht und die gemeinsame elterliche Sorge.

Das Bundesgericht verweist auf die kürzlich ergangene, zur Publikation bestimmte Entscheidung BGer 7B_594/2024 vom 4. Juni 2026, die grundlegend geklärt hat, dass die Garantie des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht in den Anwendungsbereich von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB fällt. Weder die wörtliche noch die historische, systematische oder teleologische Auslegung ergebe, dass der Schutz des Familienlebens für sich allein den Aufschub der Landesverweisungsvollstreckung rechtfertigen könne (BGer 7B_594/2024 E. 2.5.2 und 2.5.3).

Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.»

Art. 8 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

Die massgebliche Passage von BGer 7B_594/2024 E. 2.5.4 lautet: Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB ist dahingehend auszulegen, dass im Vollstreckungsstadium der strafrechtlichen Landesverweisung Änderungen der Situation, die sich auf das neu entstandene Bestehen eines Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV beziehen, für sich allein nicht herangezogen werden können, um den Aufschub dieser Massnahme zu rechtfertigen — und zwar unabhängig von sehr aussergewöhnlichen Umständen zwingender humanitärer Erwägungen.

Die vorinstanzliche Erwägung, wonach selbst bei Bejahung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK die Landesverweisung unter Art. 8 Abs. 2 EMRK i.V.m. Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention verhältnismässig sei, wird vom Bundesgericht nicht mehr eigentlich subsidiär geprüft: Da der Beschwerdeführer sich ausschliesslich auf seine neue Familiensituation beruft und keine zwingenden humanitären Erwägungen geltend macht, fehlt ihm bereits die Beschwerdelegitimation.

Keine zwingenden völkerrechtlichen Gründe (E. 2.4–2.5)

Das Gericht stellt fest, dass Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB auf das Non-Refoulement-Prinzip (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 UN-Folterkonvention) abstellt. Der Beschwerdeführer macht weder eine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Zielstaat geltend, noch beruft er sich auf Folter- oder unmenschliche Behandlung. Er stützt sich einzig auf die Beziehung zu seinen Kindern, was — wie dargelegt — nicht unter lit. b fällt.

Das Ergebnis: Der Beschwerdeführer legt keine Umstände dar, die über das neu entstandene Familienleben hinausgehen und als «zwingende Bestimmungen des Völkerrechts» i.S.v. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB qualifiziert werden könnten. Er begründet damit keine Beschwerdelegitimation.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil bestätigt und wendet die Grundsätze der jüngsten Rechtsprechung zur Vollstreckung der obligatorischen Landesverweisung konsequent an:

  1. BGE 147 IV 453 (Leitentscheid zur Zulässigkeit und Beschwerdelegitimation bei Aufschubsgesuchen nach Art. 66d StGB): Legt dar, dass der rechtskräftige Landesverweisungsentscheid formelle und materielle Rechtskraft entfaltet und im Vollstreckungsstadium nur ein eng umgrenzter Ultimativ-Check verbleibt. Eine Beschwerdelegitimation setzt die Glaubhaftmachung erheblich veränderter Umstände voraus (E. 1.4.3–1.4.8).

  2. BGer 7B_594/2024 vom 4. Juni 2026 (zur Publikation bestimmt): Der zentrale Leitentscheid zur Frage, ob Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in den Anwendungsbereich von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB fallen. Das Bundesgericht verneint dies nach allen Auslegungsmethoden: Eine nach Rechtskraft neu entstandene Familiensituation reicht für sich allein nicht aus, um den Aufschub zu begründen (E. 2.5.4). Der EGMR sei vielmehr der Auffassung, dass die Frage des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Ausweisungsurteils zu beurteilen sei (E. 2.5.4 mit Hinweisen auf Makdoudi, Savran, Trabelsi u.a.).

  3. BGer 7B_646/2024 vom 24. Juli 2024: Bestätigt, dass Art. 66d StGB lediglich einen Ultimativ-Check vorbehält, um den Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisung unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips oder einer anderen zwingenden Völkerrechtsnorm zu verhindern (E. 5.2.1).

  4. BGer 7B_623/2025 vom 4. Februar 2026: Bestätigt die Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen nach BGE 147 IV 453 und konkretisiert, dass es nicht genügt, die Veränderung eines isolierten Umstandes darzulegen (E. 1.2.1).

Das vorliegende Urteil steht damit in direkter Fortführung der etablierten Rechtsprechung und enthält keine rechtliche Neuausrichtung. Es illustriert die konsequente Anwendung des restriktiven Ansatzes auf einen Fall, in dem sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf neu entstandene Familienbande stützt, ohne zwingende humanitäre oder völkerrechtliche Gründe geltend zu machen.

Fazit

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer, der sich einzig auf nach Rechtskraft entstandene Familienbande zu seinen Kindern beruft, begründet keine Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 BGG): Solche Umstände fallen nach der Rechtsprechung (insbesondere BGer 7B_594/2024, zur Publikation bestimmt) nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB. Das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) kann im Vollstreckungsstadium einer rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung für sich allein keinen Aufschub bewirken; nur zwingendes Völkerrecht (insbesondere Non-Refoulement und Folterverbot) eröffnet diese Möglichkeit. Die unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen; die Gerichtskosten von CHF 1'200 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.