Executive Summary
- Kernpunkt: Die Mutter eines Kindes unter Beistandschaft (Art. 308 ZGB) begehrt den Aufschub der Vollstreckung eines erstinstanzlichen vorsorglichen Massnahmenentscheids, der die alternierende Obhut und den Wohnsitzwechsel zum Vater anordnet.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; der Verzicht auf das Replikrecht bei der aufschiebenden Wirkung verletzt das rechtliche Gehör nicht, und die Willkürrügen gegen den Sachverhalt genügen nicht.
- Bedeutung: Bestätigt die Praxis, dass beim Entzug/Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bei Obhutsfragen das Kindeswohl den Vorrang hat und ein Obhutswechsel bei Gefährdung sofort zu vollziehen ist; das Replikrecht gilt bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung regelmässig nicht.
Sachverhalt
A.________ (Mutter, geb. 1991) und B.________ (Vater, geb. 1975) sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2020). Das Kind stand unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. Die Beziehung war von Anfang an konfliktbelastet. Das Amtsgericht U.________ (Deutschland) regelte den Umgang des Vaters am 13. Oktober 2022.
A.a. Auf Gefährdungsmeldung der Mutter ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk Dielsdorf am 12. Oktober 2023 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an, die die Eltern unterstützen, den persönlichen Verkehr überwachen und vermitteln sollte. Die KESB bestätigte im Konfliktfall die Anordnungen des Amtsgerichts U.________.
A.b. Am 11. Dezember 2023 reichte der Vater eine Abänderungsklage betreffend Kinderbelange (Unterhalt, elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr) ein und beantragte insbesondere die gemeinsame elterliche Sorge, die alternierende Obhut mit Festlegung des Wohnsitzes beim Vater sowie vorsorgliche Anordnungen für die Verfahrensdauer. Das Bezirksgericht ernannte eine Kindesvertreterin nach Art. 299 ZPO.
A.c. Mit unbegründeter Verfügung vom 22. Juni 2026 ordnete das Bezirksgericht vorsorglich die gemeinsame elterliche Sorge (Ziff. 1), die alternierende Obhut mit je 50 % Betreuungsanteilen (Ziff. 2), den Wohnsitz des Kindes beim Vater (Ziff. 3) sowie eine detaillierte Betreuungsregelung (Ziff. 4) an. Weitere Anordnungen betrafen die Vollstreckung (Ziff. 5 und 6), Auslandsreisen (Ziff. 7), den Kindesunterhalt (Ziff. 8–11) und die Beistandschaft (Ziff. 12).
B. Die Mutter stellte am 23. Juni 2026 ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckung der Dispositiv-Ziffern 1–12. Das Obergericht wies das Superprovisorium hinsichtlich der Ziffern 1, 4d, 7–12 am 24. Juni 2026 ab und nach Stellungnahme des Vaters und der Kindesvertreterin am 10. Juli 2026 auch das Gesuch hinsichtlich der übrigen Ziffern (2, 3, 4a–4c, 5 und 6). Die Stellungnahmen der Gegenparteien wurden der Mutter erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt.
C. Die Mutter gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Sie rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie keine Replikmöglichkeit auf die Stellungnahmen hatte, und macht Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung geltend (Art. 9 BV). Eventualiter beantragt sie die Rückweisung an die Vorinstanz. Zudem verlangt sie vorsorgliche Massnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren sowie unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Zulässigkeit (E. 1)
Das Bundesgericht qualifiziert den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 Bst. b und Abs. 5 ZPO) in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Er ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, wobei der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil darzutun ist (BGE 141 IV 289 E. 1.3; 137 III 324 E. 1.1). Der geltend gemachte Verlust des bisherigen Betreuungsumfangs, namentlich im Hinblick auf die bevorstehende Einschulung, genügt. Die Beschwerdeerweiterung mit Eingaben vom 11. und 13. August 2026 ist zulässig (BGE 142 I 135 E. 1.2.1), wobei echte Noven unzulässig bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Mit dem Sachentscheid wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
Rechtliches Gehör und Replikrecht (E. 3)
Die zentrale rechtliche Frage betrifft die Tragweite des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bei Entscheid über die aufschiebende Wirkung vorsorglicher Massnahmen.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Das Bundesgericht stellt klar, dass das Replikrecht bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung regelmässig nicht gilt. Der Gehörsanspruch wird grundsätzlich durch die Einreichung des Gesuchs gewahrt (BGE 139 I 189 E. 3.3; BGer 5A_173/2026 vom 5. August 2026 E. 4; 5A_692/2025 vom 15. Januar 2026 E. 6; 5A_867/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2.2; 5A_373/2020 vom 19. Mai 2020 E. 2; 2C_1109/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3; 5A_569/2013 vom 18. November 2013 E. 3.1). Dies gilt selbst bei neuen erheblichen Elementen, sofern die Dringlichkeit gross ist und der Verzicht auf das Replikrecht gerechtfertigt ist (BGer 1C_137/2019 vom 5. Juli 2019 E. 3.4) — typischerweise bei unmittelbar bevorstehender Einschulung (BGer 5A_373/2020 E. 2). Der EGH bestätigt diese Praxis unter Verweis auf BGE 139 I 189 E. 3.3, wonach die aufschiebende Wirkung von Natur aus schnell zu entscheiden ist und kein zweiter Schriftenwechsel erfordert.
Selbst wenn die Dringlichkeit zu verneinen wäre, würde die Beschwerdeführerin keine Verfassungsverletzungen substanziieren: Die angeblich neuen Tatsachenbehauptungen der Kindesvertreterin stützten sich auf aktenkundige Berichte (Dr. med. D.________) und stellten daher keine neuen eigenen Tatsachenbehauptungen dar. Bei einem lang andauernden Elternkonflikt mit mehreren Verfahren ist zudem davon auszugehen, dass sämtliche relevanten Tatsachen aktenkundig sind. Die Beschwerdeführerin hätte im Einzelnen substanziieren müssen, welche angeblich unbekannten und entscheidrelevanten Tatsachen neu eingeführt worden seien — dies unterliess sie.
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (E. 4)
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, bezieht sich aber primär auf die Stellungnahme der Kindesvertreterin und nicht auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht hält fest, dass Anfechtungsobjekt nicht die Stellungnahme einer Gegenpartei, sondern der angefochtene Entscheid ist. Eine Willkürrüge bezüglich der Rechtsanwendung erhebt die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Selbst wenn unvollständige oder willkürliche Tatsachenfeststellungen vorlägen, müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Interessenabwägung bei korrektem Sachverhalt unhaltbar wäre. Dies genügt nicht durch den blossen Hinweis auf einzelne Umstände, die die Interessenabwägung hätten beeinflussen können.
Aufschiebende Wirkung und Interessenabwägung (E. 5)
Art. 315 Abs. 2 Bst. b und Abs. 4 Bst. b und Abs. 5 ZPO (SR 272) «2 Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über: [...] b. vorsorgliche Massnahmen; [...] 4 Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch: [...] b. in den Fällen nach Absatz 2 die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben. 5 Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden.»
Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Praxis: Bei der Obhutszuteilung und dem Aufenthaltswechsel ist zwar eine gewisse Zurückhaltung zu üben und der Rechtsmittelentscheid nicht unnötig vorwegzunehmen. Indes sind die auf dem Spiel stehenden Interessen unter zentraler Berücksichtigung der Hauptsachenprognose gegeneinander abzuwägen. Leitlinie bildet stets das Kindeswohl, hinter dem die elterlichen Wünsche zurückzustehen haben. Liegt ein Zuwarten mit dem Obhutswechsel nicht im übergeordneten Kindesinteresse, so ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht nur eine Möglichkeit, sondern eine Pflicht (BGE 144 III 469 E. 4.2; 143 III 193 E. 3 und 4; BGer 5A_747/2025 vom 12. September 2025 E. 3; 5A_501/2024 vom 3. September 2024 E. 5).
Die Vorinstanz stützte sich auf den Abschlussbericht der Familienbegleitung (mangelnde Erziehungsfähigkeit der Mutter als substanzielle Gefährdung), den Abklärungsbericht von E.________ (Auffälligkeiten im Sozialverhalten, wenig Bindungstoleranz der Mutter, nicht altersgerechtes Nähe-Distanz-Verhalten, jedoch Befürwortung der alternierenden Obhut) und die Stellungnahme der Beiständin (Belastung des Kindes, gewaltvolle Nachspielszenen im Kindergarten, keine Beruhigung trotz dreijähriger Beistandschaft, mangelnde Offenheit der Mutter für Hilfestellungen). Alle Fachberichte befürworten die alternierende Obhut. Die Kindesvertreterin sieht das Kindeswohl als gefährdet. Da die Mutter erst kürzlich nach V.________ gezogen war, entfiel auch das Argument der Kontinuitätsgefährdung durch den Wohnsitzwechsel.
Da die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Rechtsanwendung keine Verfassungsrügen erhebt, hat es mit der vorinstanzlichen Beurteilung sein Bewenden.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte bundesgerichtliche Praxis in dreierlei Hinsicht:
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Replikrecht bei der aufschiebenden Wirkung: Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Praxis, dass das Replikrecht bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung regelmässig nicht gilt (BGE 139 I 189 E. 3.3). Der Gehörsanspruch wird durch die Einreichung des Gesuchs gewahrt. Dies gilt umso mehr bei Dringlichkeit — insbesondere bei bevorstehender Einschulung eines Kindes. Das Urteil steht im Einklang mit BGer 5A_373/2020 (Einschulung als typische Dringlichkeitssituation) und BGer 2C_1109/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3. Die Ergänzung, dass selbst neue erhebliche Elemente das Replikrecht nicht auslösen, sofern Dringlichkeit besteht, folgt BGer 1C_137/2019 E. 3.4 und BGE 139 I 189 E. 3.5.
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Obhutswechsel und Kindeswohl als Entscheidungspflicht: Das Urteil bestätigt den Grundsatz aus BGE 144 III 469 E. 4.2 und 143 III 193 E. 3 und 4, dass bei Gefährdung des Kindeswohls der Obhutswechsel durch Entzug oder Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nicht nur möglich, sondern geboten ist. Die Interessenabwägung hat unter zentraler Berücksichtigung der Hauptsachenprognose zu erfolgen, mit dem Kindeswohl als Leitlinie. Vgl. auch BGer 5A_747/2025 E. 3 und 5A_501/2024 E. 5.
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Begrenzte Überprüfungsbefugnis bei Willkürrügen: Die Entscheidung illustriert die hohen Hürden für Willkürrügen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung: Die Beschwerdeführerin muss darlegen, welche konkreten Tatsachen die Vorinstanz an welcher Stelle falsch festgestellt hat — eine Kritik an den Aussagen der Gegenpartei genügt nicht (BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Zudem muss die mögliche Entscheidrelevanz geeignet sein, den gewünschten Ausgang des Verfahrens zu bewirken; ein blosser Hinweis auf Umstände, die die Interessenabwägung hätten beeinflussen können, reicht nicht aus.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Entscheidung illustriert das Spannungsverhältnis zwischen dem Beschleunigungsgebot bei vorsorglichen Massnahmen (hier: aufschiebende Wirkung) und den Verfahrensgarantien der betroffenen Partei. Das Bundesgericht priorisiert bei Obhutsfragen das Kindeswohl und die Dringlichkeit — insbesondere im Kontext einer bevorstehenden Einschulung — gegenüber dem formellen Replikrecht. Die Praxis, dass der Gehörsanspruch bei der aufschiebenden Wirkung durch die Gesuchseinreichung gewahrt wird, wird auch bei neuen erheblichen Elementen bekräftigt, sofern die Dringlichkeit gross ist. Praktisch bedeutet dies, dass Eltern, die sich gegen einen vorsorglichen Obhutswechsel wehren, die Dringlichkeit des sofortigen Vollzugs nur mit substanzierten Verfassungsrügen, nicht mit blossen Sachverhaltsrügen überwinden können.