Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen Strafentscheid auf, weil die kantonale Berufungsinstanz den Sachverhalt willkürlich und unvollständig festgestellt hat. Die Vorinstanz hatte eine Behauptung des Beschwerdeführers zu Unrecht als «neue Sachbehauptung» im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO qualifiziert und die Möglichkeit eines während der Fahrt aufgetretenen Defekts ohne objektive Anhaltspunkte ausgeschlossen.
- Entscheidung: Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Übertretungsverfahren (Art. 93 Abs. 2 LCR) und die Grenzen des «Arbitraire au carré»-Prinzips: Die Berufungsinstanz muss das Vorbringen des Beschuldigten vollständig berücksichtigen und darf den Sachverhalt nicht auf rein spekulativer Grundlage festsetzen.
Sachverhalt
Am 22. Juni 2021 wurde A.________ um 20h28 während einer Polizeikontrolle dabei angetroffen, wie er ein Fahrzeug mit defektem linken Abblendlicht fuhr. Der Gendarm forderte ihn auf, das Fahrzeug innerhalb von fünf Tagen zu reparieren und bei der Polizei vorzuführen, was A.________ befolgte. Mit Strafbefehl vom 26. August 2021 verurteilte der Service des contraventions (SDC) des Kantons Genf A.________ wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften nach Art. 93 Abs. 2 lit. a LCR zu einer Busse von 200 Fr. (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage). Das Tribunal de police bestätigte diese Verurteilung am 16. August 2023. Die Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice Genf wies die Berufung von A.________ mit Entscheid vom 28. Februar 2024 ab.
A.________ erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er rügte unter anderem eine formelle Rechtsverweigerung (déní de justice formel) nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und falsche Anwendung von Art. 93 Abs. 2 LCR.
Erwägungen
1. Zulässigkeit
Die Beschwerde ist als Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 ff. BGG). Der Beschwerdeführer war als Beschuldigter am kantonalen Verfahren beteiligt und hat ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die Frist wurde gewahrt (Art. 44 ff. und 100 Abs. 1 BGG).
2. Novenverbot und Sachverhaltsbindung
Das Bundesgericht ist an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 1 BGG), soweit diese nicht willkürlich oder rechtsfehlerhaft getroffen wurden. Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Vorbehalten bleiben solche, die sich aus dem Entscheid der Vorinstanz ergeben. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien (Aktenstücke Nr. 12 und 13) sind daher unzulässig, da deren Zulässigkeit nicht nach Art. 99 Abs. 1 BGG dargelegt wurde.
3. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV)
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe sich nicht zu seiner Berufungsrüge bezüglich der Weiterleitung des Polizeirapports an verschiedene kantonale und bundesrätliche Behörden geäussert. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Behörde, die ein rechtserhebliches und begründetes Vorbringen nicht behandelt, eine formelle Justizverweigerung begeht (BGE 142 II 154 E. 4.2). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer diese Rüge jedoch weder in der Berufungsschrift hinreichend begründet noch deren Rechtserheblichkeit dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Weiterleitung des Polizeirapports an das Office cantonal des véhicules, das OCPM und das SEM die Verurteilung nach Art. 93 Abs. 2 LCR beeinflussen könne. Die Rüge der Rechtsverweigerung ist daher unbegründet, soweit sie überhaupt genügend begründet ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4. Hauptsache: Übertretung von Verkehrsvorschriften (Art. 93 Abs. 2 lit. a LCR)
4.1 Sachliche Einordnung
Art. 93 Abs. 2 lit. a LCR stellt unter Busse, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Dabei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt – es ist unerheblich, ob die Nichtbeachtung der Vorschriften ein Unfallrisiko verursacht (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1; BGer 7B_264/2022 E. 4.4).
Art. 93 Abs. 2 LCR (SR 741.01) «2 Mit Busse wird bestraft, wer: a. ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht;»
Die massgeblichen Vorschriften ergeben sich aus Art. 29 Abs. 1 LCR (Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren), Art. 57 Abs. 1 und 3 VRV (Führer hat sich vom vorschriftsgemässen Zustand zu überzeugen; bei leichteren Mängeln, die unterwegs auftreten, darf mit besonderer Vorsicht weitergefahren werden) sowie Art. 109 Abs. 1 VTS (obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen, namentlich zwei Abblendlichter vorn).
Art. 57 Abs. 1 und 3 VRV (SR 741.11) Kommentierung auf glossagens.ch
4.2 Kognitionsbeschränkung im Übertretungsberufungsverfahren
Da die Vorinstanz über eine Berufung entschied, die ausschliesslich Übertretungen betraf, war ihr Untersuchungsumfang auf die Überprüfung beschränkt, ob der erstinstanzliche Sachverhalt willkürlich oder rechtsfehlerhaft festgestellt wurde (Art. 398 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht überprüft frei, wie die Vorinstanz von ihrer beschränkten Kognition Gebrauch gemacht hat, und prüft, ob sie das Vorliegen oder Fehlen von Willkür im erstinstanzlichen Entscheid zu Unrecht bejaht oder verneint hat («Arbitraire au carré»; BGE 116 III 70 E. 2b; BGE 112 I 350 E. 1; BGer 6B_79/2026 E. 2.3.1; BGer 7B_1299/2024 E. 2.2; BGer 6B_982/2025 E. 2).
4.3 Willkür der Vorinstanz
Das Bundesgericht beanstandete den Entscheid der Vorinstanz in drei Punkten:
a) Zu Unrecht als «neu» qualifizierte Sachbehauptung: Die Vorinstanz hatte die Aussage des Beschwerdeführers, seine Stieftochter habe ihm das Fahrzeug am selben Tag zurückgebracht und dabei seien beide Abblendlichter noch funktioniert hätten, als neue Sachbehauptung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO qualifiziert und deshalb nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung bereits in seiner Opposition vom 1. September 2021 gegen den Strafbefehl vorgebracht hatte (Art. 105 Abs. 2 BGG). Sie war daher nicht neu und hätte von der Vorinstanz berücksichtigt werden müssen. Diese Aussage war rechtserheblich, da sie die subjektive Tatseite von Art. 93 Abs. 2 LCR betrifft: Hatte der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass das Abblendlicht defekt war?
b) Spekulativer Ausschluss des unterwegs aufgetretenen Defekts: Die Vorinstanz hatte die Möglichkeit, dass der Defekt erst während der Fahrt aufgetreten sei, mit der Begründung ausgeschlossen, ein in Gegenrichtung fahrender Polizist habe den Defekt bemerkt, weshalb auch der Beschwerdeführer ihn hätte bemerken müssen. Das Bundesgericht hielt dem entgegen: Die Ereignisse fanden am 22. Juni statt (am Tag nach der Sommersonnenwende), als es noch hell war. Das Fahrzeug hatte kein Warnsystem für den Ausfall eines Abblendlichts, was der Beschwerdeführer vor dem Erstgericht ausdrücklich bestritten hatte. Der Wegfall der Beleuchtung durch ein einziges Abblendlicht sei unter diesen Umständen nicht zwingend wahrnehmbar gewesen. Der Umstand, dass ein in Gegenrichtung fahrender Polizist den Defekt bemerkt hatte, reiche nicht aus, um darauf zu schliessen, der Beschwerdeführer habe ihn ebenfalls bemerken müssen. Dieser Schluss beruhe auf einer reinen Vermutung ohne objektive, konkrete oder wissenschaftliche Stütze. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt willkürlich festgestellt, respektive das Vorliegen von Willkür im erstinstanzlichen Entscheid zu Unrecht verneint.
c) Unzulässiger Ausschluss von Art. 57 Abs. 3 VRV: Die Vorinstanz hatte die Anwendung von Art. 57 Abs. 3 VRV (Weiterfahren mit besonderer Vorsicht bei leichteren Mängeln, die unterwegs auftreten) mit der Begründung ausgeschlossen, der Beschwerdeführer sei nicht zu einer Reparaturfahrt, sondern auf dem Weg, seine Ehefrau abzuholen. Das Bundesgericht hielt fest, dass dieser Ausschluss einen bereits vor Fahrtantritt bekannten Defekt voraussetze – was die Vorinstanz gerade nicht feststellen konnte. Art. 57 Abs. 3 VRV setze voraus, dass der Mangel unterwegs auftrete, was im vorliegenden Fall gerade offen war. Wenn der Defekt als leichter Mangel einzustufen sei (was die Vorinstanz nicht geprüft hatte) und während der Fahrt aufgetreten sei, könne Art. 57 Abs. 3 VRV anwendbar sein. Die Anweisung des Polizisten, das Fahrzeug innerhalb von fünf Tagen zu reparieren, spreche dafür, dass es sich um einen leichteren Mangel handeln konnte.
4.4 Ergebnis
Die Vorinstanz konnte nicht gültig feststellen, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug geführt hatte, von dem er wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass es den Vorschriften nicht entsprach. Der Sachverhalt war unvollständig und aufgrund eines unhaltbaren Begründungsgangs, also willkürlich festgestellt. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird namentlich die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Zustand des Fahrzeugs bei Fahrtantritt zu berücksichtigen und den Sachverhalt ergänzend festzustellen haben, insbesondere zur Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 2 LCR namentlich auf der subjektiven Tatseite erfüllt sind. Falls ja, wird sie neu über die Anwendbarkeit von Art. 57 Abs. 3 VRV als Rechtfertigungsgrund zu befinden haben.
Die übrigen Rügen (Verletzung der Untersuchungs- und Anklagemaxime nach Art. 6 und 9 StPO) werden gegenstandslos.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer Linie mit der ständigen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 2 LCR als abstraktem Gefährdungsdelikt (BGE 144 IV 386; BGer 7B_264/2022) und zur subjektiven Tatseite, die fordert, dass der Fahrzeuglenker den Mangel kannte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen musste (BGE 115 IV 148). Es bestätigt die in BGE 115 IV 148 formulierte Differenzierung zwischen Halter- und Lenkerpflichten.
Neu ist die Präzisierung des «Arbitraire au carré»-Prinzips im Kontext von Übertretungsberufungsverfahren: Das Bundesgericht macht deutlich, dass die kantonale Berufungsinstanz bei beschränkter Kognition (Art. 398 Abs. 4 StPO) den erstinstanzlichen Sachverhalt nicht durch spekulative Schlüsse ersetzen darf. Konkret bedeutet dies:
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Die Vorinstanz darf eine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Behauptung nicht als «neu» im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO qualifizieren, wenn sie bereits im Strafbefehlsoppositionsverfahren erhoben wurde. Die Novenbeschränkung im Übertretungsberufungsverfahren betrifft nur tatsächlich neue Behauptungen, nicht solche, die im erstinstanzlichen Verfahren bereits gestellt wurden (bestätigt die Praxis in BGer 6B_1337/2021 E. 3.3.1.1; BGer 6B_211/2021 E. 3.1; BGer 6B_763/2019 E. 4.2).
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Im Rahmen der Willkürprüfung muss die Berufungsinstanz die massgeblichen Elemente des erstinstanzlichen Entscheids vollständig würdigen und darf nicht auf unbewiesene Vermutungen zurückgreifen. Die blosse Tatsache, dass ein Polizist im Gegenverkehr einen Defekt bemerkt hat, erlaubt keinen zwingenden Schluss darauf, dass der Lenker den Defekt ebenfalls bemerkt haben muss – dies ist eine reine Spekulation, die keine hinreichende Grundlage für eine Sachverhaltsfeststellung darstellt.
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Der Rechtfertigungsgrund von Art. 57 Abs. 3 VRV kann nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass der Lenker nicht zu einer Reparaturfahrt unterwegs war. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Mangel unterwegs auftritt, nicht dass die Fahrt der Reparatur dient. Dies entspricht der Lehre (Jeanneret u.a., Code suisse de la circulation routière commenté, 5. Aufl. 2024, Rz. 2.3 zu Art. 93 Abs. 2 LCR), wonach Art. 57 Abs. 3 VRV einen Rechtfertigungsgrund für das Fahren eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 LCR darstellt.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Genfer Cour de justice auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsfeststellung unvollständig und willkürlich vorgenommen, indem sie (1.) eine bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Behauptung zu Unrecht als neue Sachbehauptung ausschloss, (2.) den möglicherweise unterwegs aufgetretenen Defekt ohne objektive Anhaltspunkte verneinte und (3.) den Rechtfertigungsgrund von Art. 57 Abs. 3 VRV zu Unrecht ausschloss. Keine Gerichtskosten, keine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 BGG), da der Beschwerdeführer nicht durch einen Anwalt vertreten ist und keine anderen Kosten nachgewiesen wurden.