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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_59/2026  ·  vom 20.05.2026

Forderung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 Abs. 1 OR),

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Cousin, der auf einer Gruppenwanderung einen quer über dem Weg liegenden Ast entfernen wollte, traf die Beschwerdeführerin am Kopf. Das Bundesgericht bestätigt die Verneinung eines Verschuldens.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde. Kein Verschulden des Beschwerdegegners, da für eine durchschnittliche Person nicht vorhersehbar war, dass der Ast unter Spannung stand und ausschlagen konnte.
  • Bedeutung: Präzisiert die Voraussehbarkeitsgrenze der Fahrlässigkeit bei alltäglichen Handlungen im Freizeitbereich: Eine Handlung, die typischerweise ungefährlich ist (Entfernen eines Asts vom Wanderweg), begründet keine Sorgfaltspflichtverletzung, selbst wenn sie unter besonderen Umständen (Spannung) zu schweren Verletzungen führt. Das Verhalten Dritter (mit sehendem Zusehen bleiben) stützt die Beurteilung der mangelnden Voraussehbarkeit.

Sachverhalt

Am 18. Juli 2015 begab sich die Beschwerdeführerin (A.) gemeinsam mit ihrem Cousin, dem Beschwerdegegner (B.), und weiteren Verwandten auf eine Wanderung. Ein Ast lag quer über dem Wanderweg. Der Beschwerdegegner zog an diesem Ast, um ihn vom Weg zu entfernen. Der Ast oder ein Teil davon schlug aus und traf die Beschwerdeführerin, die sich schwerwiegende Kopfverletzungen zuzog.

Die Beschwerdeführerin klagte vor Kantonsgericht Glarus auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (Art. 41 Abs. 1 OR) in Höhe von insgesamt ca. Fr. 391'761.--. Das Kantonsgericht wies die Klage ab, da es weder einen adäquaten Kausalzusammenhang noch ein Verschulden bejahte. Die Berufung ans Obergericht des Kantons Glarus blieb ohne Erfolg. Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Rügegrundsätze

Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1, Art. 90, Art. 75 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), ist aber grundsätzlich nur an die geltend gemachten Rügen gebunden. Die qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt für Willkürrügen präzise Darlegung, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Blosse Bestreitung ohne substanziierte Begründung genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1).

Sachverhaltsfeststellung und Beschwerderüge

Das Bundesgericht legte den Sachverhalt den Feststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Abweichung davon erfordert den Nachweis offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür) nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdeführerin präsentierte dem Bundesgericht den Geschehensablauf aus eigener Sicht und bot diverse Beweise an, was das Wesen des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verkennt. Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise ab. Auf die Beschwerde war nicht einzutreten, soweit sie sich auf einen Sachverhalt gründete, der von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen abweicht.

Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 Abs. 1 OR)

Art. 41 Abs. 1 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.»

Eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, die Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus (BGE 132 III 122 E. 4.1).

Natürliche und adäquate Kausalität

Die Vorinstanz bejahte den natürlichen Kausalzusammenhang (conditio-sine-qua-non-Formel): Das Ziehen am Ast könne nicht weggedacht werden, ohne dass die Kopfverletzungen entfielen. Dies wurde nicht bestritten.

Zur adäquaten Kausalität stellte das Bundesgericht fest: Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens ist, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (BGE 143 III 242 E. 3.7; 143 II 661 E. 5.1.2; 139 V 176 E. 8.4.2; BGE 132 III 715 E. 2.2). Die Adäquanz ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (Art. 95 lit. a BGG; BGE 143 III 242 E. 3.7). Massgeblich ist, ob der Erfolg im Bereich des objektiv und vernünftigerweise Voraussehbaren liegt (BGE 143 III 242 E. 3.7; BGer 4A_404/2023 vom 13. Mai 2024 E. 5.1.3).

Die Vorinstanz erkannte zutreffend, dass die fehlende Häufigkeit des eingetretenen Erfolgs allein die Adäquanz nicht ausschliesst. Unter Berücksichtigung der Sachverhaltsfeststellung, dass der Ast oder ein Teil davon unter Spannung stand — was nicht vollkommen ungewöhnlich erscheine —, bejahte die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang. Das Ziehen am Ast sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, die Verletzungen der Beschwerdeführerin herbeizuführen. Dies wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet.

Verschulden (Fahrlässigkeit)

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Verneinung eines Verschuldens. Nach der ständigen Rechtsprechung erfordert Fahrlässigkeit, dass dem Schädiger die Tat vorwerfbar ist: In objektiver Hinsicht muss er eine Sorgfaltspflicht verletzt haben, in subjektiver Hinsicht urteilsfähig gewesen sein (Art. 16 ZGB). Dabei reicht leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. Kessler, in: Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, N. 48 zu Art. 41 OR).

Die Vorinstanz stellte fest, dass es notorisch sei, dass regelmässig grössere Äste auf Wanderwegen liegen und von Wanderern weggezogen werden. In der Regel führe dies nicht dazu, dass Äste über eine Distanz von zwei oder mehr Metern ausschlagen und Personen verletzen — unabhängig davon, ob der Durchmesser 5 cm oder 15 cm betrage. Eine durchschnittliche Person sehe bei herumliegenden Ästen keine Spannung voraus. Entsprechend würden solche Äste häufig ohne Gefahr entfernt.

Entscheidend war, dass der Beschwerdegegner kein besonderes forstwissenschaftliches Fachwissen besass. Für eine durchschnittliche Person in seiner Situation sei nicht vorhersehbar gewesen, dass der Ast unter Spannung stand und ausschlagen konnte. Ergänzend wies die Vorinstanz darauf hin, dass auch die Beschwerdeführerin und der Bruder des Beschwerdegegners die Gefahr nicht erkannt hatten und dem Treiben zusahen. Dass die Beschwerdeführerin im Gefahrenbereich blieb, belegt nach Auffassung der Vorinstanz, dass eine durchschnittliche Person die Gefahr nicht erkannte.

Verwerfung der Beschwerde

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Ast unter Spannung gestanden habe, sei zu Unrecht erfolgt und verletze Art. 8 ZGB. Das Bundesgericht wies dies zurück: Bei einem bewiesenen Sachverhalt kommen die Beweislastregeln nicht zur Anwendung. Die Vorinstanz hatte nachvollziehbar begründet, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdegegner den Ast angehoben und dermassen damit hantiert habe, dass er eine so hohe Wucht entwickelte. Die blosse Bestreitung der Spannung durch die Beschwerdeführerin genügte der Begründungspflicht nicht.

Auch der Einwand, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin (Zusehenbleiben) nicht bei der Verschuldensprüfung, sondern nur im Rahmen eines Mitverschuldens zu thematisieren sei, wurde zurückgewiesen: Die Vorinstanz hatte das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als Mitverschulden gewertet, sondern als zusätzlichen Hinweis darauf, dass auch eine durchschnittliche Person die Gefahr nicht erkannt hatte. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung zur adäquaten Kausalität und zur Fahrlässigkeit im Deliktsrecht:

Adäquate Kausalität: Das Bundesgericht bestätigt die Grundsätze, dass (i) die fehlende Häufigkeit eines Erfolgs allein die Adäquanz nicht ausschliesst und (ii) der Erfolg im Bereich des objektiv und vernünftigerweise Voraussehbaren liegen muss (ständige Praxis, vgl. BGE 143 III 242 E. 3.7; 132 III 715 E. 2.2; BGer 4A_404/2023 vom 13. Mai 2024 E. 5.1.3). Die Vorinstanz bejahte die Adäquanz zutreffend, weil ein unter Spannung stehender Ast beim Bewegen ausschlagen und Personen verletzen kann.

Verschulden — Voraussehbarkeitsgrenze: Das Urteil präzisiert die Grenze der Fahrlässigkeit bei alltäglichen Handlungen. Eine Handlung, die im normalen Lebensablauf üblicherweise ungefährlich ist, begründet keine Sorgfaltspflichtverletzung, selbst wenn sie unter aussergewöhnlichen Umständen (Spannung eines Asts) zu schweren Verletzungen führt. Damit bestätigt das Bundesgericht den Grundsatz, dass die Voraussehbarkeit an die Perspektive einer durchschnittlichen Person anknüpft und nicht an die einer Person mit Sonderwissen (vgl. BGE 144 II 281 E. 3.6.2: Willkür liegt nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit; BGE 141 III 564 E. 4.1).

Abgrenzung zum Gefahrensatz: Die Erstinstanz hatte den Gefahrensatz (dass wer einen gefahrvollen Zustand schafft, für dessen Folgen haftet) nicht angewendet, da das Ziehen an einem Ast üblicherweise ungefährlich sei. Das Bundesgericht schloss sich dieser Beurteilung indirekt an, indem es die Verneinung des Verschuldens bestätigte. Der Fall illustriert, dass der Gefahrensatz nur bei objektiv gefährlichen Handlungen eingreift, nicht aber bei Handlungen, die erst unter ungewöhnlichen Bedingungen gefährlich werden.

Beweislast: Das Urteil unterstreicht, dass die Beweislastregeln (Art. 8 ZGB) nur bei Beweislosigkeit zur Anwendung gelangen. Hat die Vorinstanz ein Beweisergebnis festgestellt, kann die unterlegene Partei nicht auf Art. 8 ZGB rekurrieren, sondern muss die Feststellung als willkürlich rügen.

Fazit

Das Urteil 4A_59/2026 vom 20. Mai 2026 bestätigt die obergerichtliche Abweisung der Klage. Das Bundesgericht hält fest, dass das Entfernen eines Wanderweg-Asts durch eine Privatperson ohne forstfachliches Wissen keine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, wenn eine durchschnittliche Person die Gefahr eines ausschlagenden Asts nicht vorhersehen konnte. Die adäquate Kausalität wurde zwar bejaht, doch fehlte es am Verschulden. Das Verhalten Dritter, die die Handlung ebenfalls nicht als gefährlich erkannten, stützte die Verneinung der Voraussehbarkeit. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.