Executive Summary
- Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin macht gegenüber der Architektin Schadenersatz aus einem Architekturvertrag geltend wegen eines Niveauunterschieds von ca. 15 mm zwischen neuen und bestehenden Böden in einem Pflegeheim.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den handelsgerichtlichen Entscheid auf, weil die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, und weist die Sache zurück.
- Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt, dass sich Vertragspflichten auch stillschweigend aus Treu und Glauben ergeben können; die Beibehaltung der Niveaugleichheit in einem Pflegeheim ist ein nach Treu und Glauben vorausgesetzter Vertragsinhalt, wenn die Architektin schweigend niveaugleiche Pläne erstellt und der Bauherr ein Pflegeheim betreibt.
Sachverhalt
Die A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin), eine Stiftung mit Sitz in U.________, die Angebote für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung bezweckt, schloss am 25./27. September 2012 mit der B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin), einem Architekturbüro, einen "Architekturvertrag - Phase 3" über die Sanierung des Wohnheims W.________. Der Vertrag umfasste Grundleistungen gemäss SIA-Norm 102 (Ausgabe 2003), namentlich Detailstudien (Teilphase 4.32), Ausschreibungspläne und Vergabe (4.41), Ausführungspläne und Werkverträge (4.51) sowie gestalterische Leitung (4.52).
Im Rahmen der Sanierung wurden Böden in Korridoren und Gemeinschaftsräumen neu verlegt, wobei zwischen diesen und den bestehenden Böden in den Bewohnerzimmern ein Niveauunterschied von ca. 15 mm entstand. Zur Behebung wurde die C.________ mit der Auftragung von ARDEX-CL-100-Spachtelmasse beauftragt. In der Folge kam es in zwei Bewohnerzimmern zu Rissen (auf fehlerhafte Anwendung und mangelhaften Untergrund zurückgeführt) sowie zu Belagsaufwölbungen durch unsachgemässe Dreiecksfugen.
Die Klägerin machte vor Handelsgericht u.a. geltend, die Beklagte habe bei der Ausführungsplanung Fehler begangen, die zum Niveauunterschied geführt hätten, und hafte für die daraus resultierenden Schäden (insgesamt über Fr. 93'000.--). Das Handelsgericht wies die Klage ab, soweit darauf eingetreten wurde, da die Klägerin den Nachweis nicht erbracht habe, dass Niveaugleichheit vereinbart worden sei.
Erwägungen
Vertragsverletzung durch fehlende Niveaugleichheit (E. 2-4)
Das Bundesgericht befasst sich mit der zentralen Frage, ob der eingetretene Niveauunterschied von rund 15 mm eine Vertragsverletzung darstellt.
Die Vorinstanz hatte eine Vertragsverletzung verneint, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass Niveaugleichheit vereinbart worden sei. Zwar erfülle ein Niveauunterschied von 15 mm die SIA-Norm 500 (Hindernisfreie Bauten), die maximal 25 mm hohe Absätze zulasse; die von der Klägerin angerufenen Ziff. 3.2 und 10.1 der Norm seien nicht einschlägig, und die Klägerin habe keine weitergehenden Anforderungen für Wohnheime geltend gemacht. Ebensowenig habe sie eine separate Vereinbarung der Niveaugleichheit dargetan.
Unvollständige Sachverhaltsfeststellung (E. 3)
Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Sie hatte im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert dargetan, dass Niveaugleichheit im Wohnheim vor der Sanierung bestanden habe und nach der Sanierung wieder herrschen müsse. Sie hatte ausgeführt, es verstehe sich von selbst, dass man in einem Pflegeheim schwellenlos von einem Zimmer in den Korridor gelangen können müsse; die Beschwerdegegnerin habe unstreitig niveaugleiche Pläne erstellt; die SIA-Norm 500 sehe das Erfordernis der Niveaugleichheit vor. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen übergangen und aktenwidrig festgestellt, die Klägerin habe die Vereinbarung von Niveaugleichheit nicht geltend gemacht. Der Sachverhalt ist entsprechend zu ergänzen.
Stillschweigend vereinbarter Vertragsinhalt (E. 4)
Aufgrund des ergänzten Sachverhalts steht fest, dass auch die Beschwerdegegnerin vom Erfordernis der Niveaugleichheit ausging bzw. ausgehen musste -- sie selbst räumt vor Bundesgericht ein, dass Niveaugleichheit "Vertragsziel" gewesen sei. Bei einem Pflegeheim ist Niveaugleichheit im Hinblick auf den Transport von Krankenbetten und die Gehbeeinträchtigungen der Bewohner eine Selbstverständlichkeit. Es würde Treu und Glauben widersprechen, wenn der Architektin zugestanden würde, die neuen Böden ohne sachlichen Grund höher zu planen als die bestehenden, so dass die Bauherrschaft gezwungen wäre, die Altböden nachträglich und kostenintensiv anzuheben. Der Niveauunterschied stellt somit einen vertragswidrigen Zustand dar.
Die Beschwerdegegnerin kann nicht mit dem Einwand gehört werden, Endzustand (Niveaugleichheit) und Pläne/Ausschreibung seien nicht dasselbe. Ausschreibungsunterlagen und Pläne sind Grundlage und Mittel zur Erreichung der Niveaugleichheit. Da die Ausführungsplanung zur Leistungspflicht der Architektin gehörte und die Herstellung bzw. Beibehaltung der Niveaugleichheit nach Treu und Glauben als selbstverständlich vorausgesetzter und damit stillschweigend vereinbarter Vertragsinhalt war, musste die Ausführungsplanung geeignet sein, Niveaugleichheit beizubehalten. Daran fehlte es.
Art. 363 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch
«Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.»
Art. 368 Abs. 2 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch
«Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen. Im Falle der unentgeltlichen Verbesserung gilt Artikel 366 Absatz 2 sinngemäss.»
Art. 97 Abs. 1 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch
«Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.»
Weitergehende Ansprüche (E. 5)
Da die Vorinstanz eine Vertragsverletzung zu Unrecht verneint hatte, liess sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen offen, namentlich die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Auch die Haftung für die "Aufspachtelung" der Böden und die Beauftragung und Überwachung der C.________ kann als Folge der Vertragsverletzung bei der Ausführungsplanung begründet sein. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, es handle sich um eine selbständig tragende Begründung, die gesondert angefochten werden müsste, wird zurückgewiesen: Die Vorinstanz hat diese Fragen nicht geprüft, weil sie bereits auf der Ebene der Vertragsverletzung die Haftung verneint hatte.
Teilerfolg der Beschwerde (E. 6)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der handelsgerichtliche Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird die noch offenen Fragen (Rechtzeitigkeit der Mängelrüge, vorprozessuale Aufwendungen, Neuverlegung der Kosten aus dem vorsorglichen Beweisverfahren) zu prüfen haben. Bezüglich des Nebenpunkts "Belagsaufwölbungen und unfachgemässe Fugendichtungen" hat es bei der vorinstanzlichen Klageabweisung sein Bewenden, da die Beschwerdeführerin diesen Punkt nicht weiterverfolgt und ihr Eventualbegehren um Fr. 4'000.-- reduziert hat.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil ist in die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur vorausgesetzten Eigenschaft im Werkvertragsrecht einzuordnen. Konstant stellt das Bundesgericht fest, dass ein Werkmangel nicht nur bei einer Abweichung vom Vertrag vorliegt, sondern auch, wenn dem Werk eine zugesicherte oder nach dem Vertrauensprinzip vorausgesetzte und voraussetzbare Eigenschaft fehlt (BGE 114 II 239 E. 5a/aa; BGer 4A_511/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1.1; BGer 4A_646/2016 vom 8. März 2017 E. 2.3; BGer 4A_611/2024 vom 23. April 2025).
Die Entscheidung präzisiert diese Rechtsprechung für den Architekturvertrag: Auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung können sich Vertragspflichten aus dem Vertrauensprinzip ergeben, wenn die Umstände -- hier der Betrieb eines Pflegeheims mit behinderten und bettlägerigen Bewohnern sowie die vom Architekten selbst erstellten niveaugleichen Pläne -- eine bestimmte Leistungspflicht als selbstverständlich erscheinen lassen. In diesem Sinne bestätigt das Urteil die Linie von BGer 4C.261/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.3, wonach Vertragspflichten nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend übernommen werden können.
Besondere Bedeutung kommt dem Urteil für die Abgrenzung zwischen vertraglicher Zusicherung und vorausgesetzter Eigenschaft zu. Während etwa BGer 4A_511/2023 (E. 3.3.3) eine vorausgesetzte Eigenschaft verneinte, weil die Parteien im E-Mail-Verkehr ausdrücklich ein anderes Material vereinbart hatten, entscheidet der vorliegende Fall umgekehrt: Hier hat die Architektin unstreitig niveaugleiche Pläne erstellt und den Niveauunterschied nicht geplant, was als Indiz für eine stillschweigende Vereinbarung gewertet wird. Der Unterschied zur Sachlage in BGer 4A_257/2024 (E. 3.2.1) liegt darin, dass dort keine mündliche Vereinbarung geltend gemacht wurde und ein natürlicher Konsens hinsichtlich einer SIA-Norm nicht ersichtlich war, während hier die objektiven Umstände (Pflegeheim, niveaugleiche Pläne) für eine stillschweigende Vereinbarung sprachen.
Die Entscheidung illustriert zudem die praktische Bedeutung des Unterschieds zwischen ausdrücklicher und stillschweigender Vereinbarung im Werkvertragsrecht: Während eine ausdrückliche Vereinbarung dem Beweis klar zugänglich ist, erfordert die stillschweigende Vereinbarung eine Gesamtwürdigung der Umstände. Das Bundesgericht hat die Vorinstanz gerügt, weil sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und entscheidende Vorbringen der Klägerin übergangen hat. Dies betont die Pflicht des Sachgerichts, die Behauptungen der Parteien zu berücksichtigen, bevor eine Beweislastverteilung zum Tragen kommt.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Kern der Entscheidung ist, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, indem sie aktenwidrig behauptete, die Klägerin habe die Vereinbarung von Niveaugleichheit nicht geltend gemacht. Auf der Grundlage des ergänzten Sachverhalts ergibt sich, dass die Beibehaltung der Niveaugleichheit im Pflegeheim nach Treu und Glauben als stillschweigend vereinbarter Vertragsinhalt zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz wird nun die weiteren Haftungsvoraussetzungen (insbesondere Rechtzeitigkeit der Mängelrüge, Verschulden, Kausalität) zu prüfen haben. Der Nebenpunkt der Belagsaufwölbungen bleibt bei der vorinstanzlichen Klageabweisung.