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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_46/2026  ·  vom 09.07.2026

Forderungsabtretung in Missachtung von Art. 744 Abs. 2 und Art. 745 Abs. 2 und 3 OR; keine Nichtigkeit,

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Forderungsabtretung durch eine AG in Liquidation, die gegen die Gläubigerschutzbestimmungen der Art. 744 Abs. 2 und Art. 745 Abs. 2 und 3 OR verstösst, ist nicht zwingend nichtig.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen. Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation des Zessionars im Ergebnis zu Recht bejaht.
  • Bedeutung: Erstmals in einem veröffentlichten BGer-Entscheid wird klargestellt, dass Verstösse gegen die Sperrfristen und Hinterlegungspflichten im Liquidationsrecht nicht zur Nichtigkeit der Vermögensverteilung führen. Den Gläubigern stehen andere wirksame Rechtsbehelfe (Verantwortlichkeitsklage, Wiedereintragung) zur Verfügung. Vorbehalten bleiben aussergewöhnliche Fälle.

Sachverhalt

Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) schloss im Herbst 2023 zwei Mandatsverträge mit der C.________ AG ab, die diese bei der Implementierung einer Vertriebsstrategie in Deutschland und bei einer Due-Diligence-Prüfung unterstützen sollte. Die C.________ AG erbrachte die Leistungen; die Beklagte leistete bloss eine Teilzahlung von Fr. 40'000.--. Die C.________ AG betrieb die Beklagte, worauf die Beklagte Rechtsvorschlag erhob.

Die E.________ AG übernahm mit Fusionsvertrag die Aktiven und Passiven der C.________ AG und wurde anschliessend liquidiert. Im Schuldenruf der E.________ AG in Liquidation meldete die Beklagte Gegenansprüche von Fr. 109'220.45 an. Rund einen Monat nach Publikation des Schuldenrufs trat die E.________ AG in Liquidation ihre Forderungen gegenüber der Beklagten an den Kläger (Beschwerdegegner) ab. Der Kläger, vormals Verwaltungsrat und nach Auflösungsbeschluss Liquidator der E.________ AG in Liquidation, klagte gestützt auf diese Abtretung auf Zahlung von Fr. 127'461.78.

Das Handelsgericht des Kantons Aargau hiess die Klage überwiegend gut (Fr. 117'746.86 nebst Zinsen). Die Beklagte erhob Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Kognition

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein. Als Endentscheid eines Handelsgerichts als einziger kantonaler Instanz (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG) richtet sie sich gegen einen Endentscheid in einer Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendete von Amtes wegen die Rügegrundsätze von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG an.

Aktivlegitimation des Zessionars und Gläubigerschutz

Die Vorinstanz hatte erwogen, dass die Abtretung zwar gegen die Sperrfristen von Art. 745 Abs. 2 und 3 OR sowie gegen die Hinterlegungspflicht von Art. 744 Abs. 2 OR verstiesse, die Mängel aber nicht zur Nichtigkeit der Abtretung führten, da die Beklagte ihre eigene Gläubigerstellung nicht nachgewiesen habe. Das Bundesgericht folgte der Beschwerdeführerin darin, dass der Nachweis der eigenen Gläubigerstellung für die Berufung auf den Gläubigerschutz nicht erforderlich sei: Nach einem Schuldenruf können Gläubiger sämtliche, auch bestrittene Forderungen anmelden. Daher durfte die Vorinstanz die Frage der Nichtigkeit nicht offenlassen.

Die massgeblichen Gläubigerschutzbestimmungen

Das Bundesgericht stellte die massgeblichen Normen des Liquidationsrechts dar:

Art. 20 Abs. 1 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch

«Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.»

Art. 744 Abs. 2 OR (SR 220) «Ebenso ist für die nicht fälligen und die streitigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht den Gläubigern eine gleichwertige Sicherheit bestellt oder die Verteilung des Gesellschaftsvermögens bis zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ausgesetzt wird.»

Art. 745 Abs. 2 und 3 OR (SR 220) «Die Verteilung darf frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden, von dem Tag an gerechnet, an dem der Schuldenruf ergangen ist. Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden.»

Art. 164 Abs. 1 OR regelt grundsätzlich die freie Abtretbarkeit von Forderungen. Die Sperrfristen von Art. 745 Abs. 2 und 3 OR dienen dem Gläubigerschutz und sollen verhindern, dass der Liquidationserlös verteilt wird, bevor Klarheit über die Gläubigeransprüche besteht (Urteil 4C.17/2000 vom 17. April 2000 E. 5a; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 15 Rz. 68; Stäubli/Hohler, Basler Kommentar OR II, 6. Aufl. 2024, N. 1 zu Art. 744 OR und N. 7 zu Art. 745 OR; von der Crone, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 2062 f.). Die Liquidatoren haften nach Art. 754 Abs. 1 OR für Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursachen. Dies gilt namentlich bei vorzeitiger Vermögensverteilung ohne Sicherstellung der Gläubigeransprüche (Böckli, a.a.O., § 15 Rz. 69; Rayroux, Commentaire romand CO II, 3. Aufl. 2024, N. 9 zu Art. 745 OR; Calderan/Geiser, OFK Aktienrecht, 2016, N. 8 zu Art. 745 OR; Trezzini, Kurzkommentar OR I, 2. Aufl. 2026, N. 4 zu Art. 745 OR; Benedick, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 745 OR).

Nichtigkeit der Abtretung?

Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob der Verstoss gegen die Gläubigerschutzbestimmungen die Nichtigkeit der Abtretung zur Folge hat.

Nach Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag nichtig, der einen widerrechtlichen Inhalt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht jeder widerrechtliche Vertrag nichtig. Die Nichtigkeit setzt voraus, dass diese Rechtsfolge ausdrücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (BGE 143 III 600 E. 2.8.1; BGE 134 III 52 E. 1.1, 438 E. 2.2; BGE 102 II 401 E. 3d). Nach dem Grundsatz der geltungserhaltenden Reduktion soll die Nichtigkeit nur so weit reichen, als es der Schutzzweck der verletzten Norm verlangt (BGE 134 III 438 E. 2.3).

Das Bundesgericht legte dar, dass weder der Wortlaut von Art. 744 Abs. 2 OR noch derjenige von Art. 745 Abs. 2 und 3 OR einen Normverstoss mit der Nichtigkeitsfolge sanktionieren. Auch der Normzweck des Gläubigerschutzes gebietet nicht diese einschneidende Rechtsfolge. Massgeblich war das Urteil 4C.325/1995 vom 3. Juni 1996 E. 6d (publiziert in SZW 1996, S. 292), das bereits festgehalten hatte, dass Verstösse gegen die Liquidationsschutzvorschriften nicht zwingend zur Nichtigkeit führen.

Das Bundesgericht stützte sich massgeblich auf BGE 134 III 52 (E. 1.3), wonach ein Verstoss gegen Art. 164 StGB (Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung) nicht die Nichtigkeit der betroffenen Zession bewirkt, weil das Gesetz dem Gläubiger ein anderes wirksames Schutzsystem in die Hand gibt (namentlich die paulianische Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG). In analoger Weise stehen den Gläubigern im Liquidationsrecht wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung:

  1. Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 Abs. 1 OR: Gläubiger können gegen die fehlbaren Liquidatoren auf Schadenersatz klagen.
  2. Wiedereintragung nach Art. 935 Abs. 1 OR: Bei unzulässiger vorzeitiger Vermögensverteilung verfügen Gläubiger in der Regel über das schutzwürdige Interesse für eine Wiedereintragung der gelöschten Gesellschaft (Stäubli/Hohler, a.a.O., N. 9 zu Art. 745 OR; Rüetschi, Stämpflis Handkommentar HRegV, 2013, N. 24 zu Art. 164 [alt] HRegV). Das zuständige Gericht am letzten eingetragenen Sitz hat bei der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, namentlich die Bestellung neuer Liquidatoren (Eckert/Enzler, Basler Kommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 935 OR).

Ergebnis

Die Nichtigkeit bildet entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine zwingende Folge der genannten Normverstösse. Vorbehalten bleiben ausserordentliche Fälle. Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners im Ergebnis zu Recht bejaht. Die Beschwerde wurde in Substitution der vorinstanzlichen Motive abgewiesen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid knüpft an eine kontinuierliche Rechtsprechungslinie zur geltungserhaltenden Reduktion bei Verstössen gegen Schutznormen an:

Bestätigung und Konkretisierung von BGE 134 III 52: Das Bundesgericht überträgt die in BGE 134 III 52 (E. 1.3) entwickelte Dogmatik — dass ein Normverstoss nicht zwingend zur Nichtigkeit führt, wenn ähnlich wirksame, aber weniger einschneidende Rechtsbehelfe bestehen — auf das Liquidationsrecht der Aktiengesellschaft. Während BGE 134 III 52 einen Verstoss gegen Art. 164 StGB (strafrechtliche Gläubigerschädigung) betraf, wendet das Bundesgericht dieselbe Wertung nun auf Verstösse gegen Art. 744 Abs. 2 und Art. 745 Abs. 2 und 3 OR an.

Anknüpfung an das Urteil 4C.325/1995: Das Gericht bestätigt den unveröffentlichten Entscheid 4C.325/1995 vom 3. Juni 1996 E. 6d, der ebenfalls die Nichtigkeitsfolge bei Liquidationsnormverstössen verneinte, und gibt dieser Rechtsprechung erstmals in einem veröffentlichten BGer-Entscheid volle Tragweite.

Parallele zu BGE 134 III 438: Der Grundsatz der geltungserhaltenden Reduktion (BGE 134 III 438 E. 2.3) wurde bestätigt und auf den neuen Sachverhalt übertragen. Nichtigkeit ist die ultima ratio, nicht die Regel.

Dogmatische Erweiterung: Der Entscheid erweitert den Anwendungsbereich des Prinzips, dass spezialgesetzliche Schutzsysteme (hier: Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 OR und Wiedereintragung nach Art. 935 OR) einer Nichtigkeitssanktion vorgehen. Dies steht im Einklang mit der älteren Rechtsprechung zu Art. 164 StGB (BGE 134 III 52) und stärkt die systematische Kohärenz des Gläubigerschutzes im Gesellschaftsrecht.

Fazit

Das Bundesgericht hat mit diesem Entscheid in Fünferbesetzung erstmals in veröffentlichter Form klargestellt, dass Verstösse gegen die Gläubigerschutzbestimmungen der Art. 744 Abs. 2 und Art. 745 Abs. 2 und 3 OR im Liquidationsverfahren einer Aktiengesellschaft nicht zwingend zur Nichtigkeit der vorgenommenen Rechtshandlungen — hier: einer Forderungsabtretung — führen. Der Gesetzgeber hat mit der Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 Abs. 1 OR) und dem Institut der Wiedereintragung (Art. 935 OR) wirksamere und weniger einschneidende Schutzmechanismen geschaffen, die den Gläubigern zur Verfügung stehen. Die Nichtigkeit als Sanktion kommt nur ausnahmsweise in aussergewöhnlichen Fällen in Betracht. Der Entscheid stärkt die Rechtssicherheit im Liquidationsverkehr und schliesst eine Lücke in der veröffentlichten Rechtsprechung.