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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_423/2026  ·  vom 07.08.2026

déni de justice (divorce)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Ehegatte hat im Scheidungsverfahren grundsätzlich keinen Anspruch auf einen separaten Zwischenentscheid über seine Zuständigkeitseinwendungen oder über die anwendbare Rechtsordnung beim Güterrecht — die Frage der prozessualen Abtrennung obliegt dem weiten Ermessen des Richters.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass kein formeller Justizverweigerungstatbestand (Art. 29 BV) vorliegt, wenn das Erstgericht die Scheidungssache aktiv betreibt, jedoch nicht verpflichtet ist, vorgängige Präjudizialentscheide auf Begehren einer Partei zu erlassen.
  • Bedeutung: Bestätigt die ständige Praxis, dass im Scheidungsverfahren kein Anspruch auf separates Eröffnungs- oder Präjudizialentscheid zu Sach- oder Zuständigkeitsfragen besteht (Art. 124, 125, 237, 283 ZPO); der Grundsatz der Verfahrenseinheit hat Vorrang, und die Verweigerung eines solchen Teilentscheids begründet weder Justizverweigerung noch Nichtigkeit.
  • Kein Anspruch auf vorgängige Präjudizialentscheide: Eine Partei kann nicht die isolierte Klärung von Kompetenz- oder IPR-Fragen erzwingen, bevor das Gericht im Rahmen des Gesamtentscheids darüber befindet.
  • Keine Nichtigkeit: Eine bloss unterstellte Kompetenzverletzung ohne kompetenzwidrige Besetzung (funktional/materiell) rechtfertigt keine Nichtigkeitsklage.

Sachverhalt

A.________ (Ehemann, geb. 1966) und B.________ (Ehefrau, geb. 1966) heirateten 1999 in Frankreich unter einem französischen Ehevertrag (Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach französischem Recht, der dem Schweizer Güterstand der Gütertrennung entspricht). Der Ehemann reichte am 26. August 2016 beim Tribunal de première instance des Kantons Genf eine einseitige Scheidungsklage ein. Die Scheidung wurde im Grundsatz bislang nicht ausgesprochen, weshalb sich das Verfahren seit rund 10 Jahren hinzieht.

Am 20. Oktober 2025 erhob der Ehemann bei der Cour de justice des Kantons Genf eine Beschwerde wegen Justizverweigerung und ungerechtfertigter Verzögerung (déni de justice et retard injustifié). Er verlangte die Feststellung eines Justizverweigerungstatbestands und die Anordnung, das Erstgericht habe innerhalb von 30 Tagen formelle Entscheide über (1) die internationale Zuständigkeit des Genfer Zivilgerichts hinsichtlich eines angeblichen "Diebstahls von 2'680'000 USD" durch die Ehefrau aus einem US-Trust sowie (2) die Anerkennung des französischen Ehevertrags und die anwendbare Rechtsordnung beim Güterrecht zu fällen. Die Cour de justice wies die Beschwerde am 21. April 2026 ab.

Der Ehemann erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen und subsidiär Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

1. Zulässigkeit

Das Bundesgericht qualifiziert den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid über die Verweigerung der Justizgewährung (Art. 75 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 319 lit. c ZPO) in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. Art. 94 BGG ist nicht anwendbar, da er nur die Passivität der Instanz betrifft, die dem Bundesgericht unmittelbar vorgelagert ist. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit unzulässig (Art. 113 BGG).

2. Rechtsmittelgrundsätze

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), ist aber an die Vorbringen der Parteien gebunden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss die Gründe des angefochtenen Entscheids darlegen und präzise aufzeigen, worin die Rechtsverletzung liegt. Bei der Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsfeststellungen können nur bei offensichtlich fehlerhafter oder rechtswidriger Feststellung korrigiert werden (Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV).

3. Justizverweigerung und Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV)

3.1. Vorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen formellen Justizverweigerungstatbestand (Art. 29 Abs. 1 BV), die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Anspruchs auf ein faires Verfahren und wirksamen Zugang zum Gericht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie auf Art. 9 BV und das IPRG. Er wirft der Vorinstanz vor, die "beharrliche Weigerung" des Erstgerichts zu bestätigen, über zwei klar identifizierte, formell erhobene Vorfragen zu entscheiden: (1) die internationale Zuständigkeit des Genfer Zivilgerichts bezüglich des US-Trusts und (2) die Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung beim Güterstand. Diese Weigerung beeinträchtige die Klarheit des prozessualen Rahmens, die Ausübung der Rechtsmittel und die Tragweite der einstweiligen Massnahmen.

3.2. Rechtliche Massstäbe

Soweit hinreichend begründet, entfalten die Rügen der Verletzung von Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und des IPRG keine eigene Tragweite, weshalb die Prüfung auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV beschränkt werden kann.

Ein formeller Justizverweigerungstatbestand liegt vor, wenn eine Behörde eine Verfahrensvorschrift nicht oder fehlerhaft anwendet und damit den Zugang zum Gericht verschliesst. Die sich weigernde oder nur teilweise entscheidende Behörde verstösst gegen Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 151 I 294 E. 4.2; 149 II 209 E. 4.2; 144 II 184 E. 3.1). Diese Bestimmung verbürgt auch den Grundsatz der Raschheit und untersagt die ungerechtfertigte Verzögerung bei der Rechtspflege (BGE 151 I 257 E. 10.4.1; 144 I 318 E. 7.1).

Aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) leitet die Rechtsprechung die Begründungspflicht ab, damit der Betroffene die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn mit Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 150 III 1 E. 4.5; 143 III 65 E. 5.2). Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, alle Parteivorbringen zu erörtern, sondern darf sich auf die entscheidwesentlichen Fragen beschränken.

Art. 29 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

3.3. Anwendung auf den Einzelfall

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das Erstgericht das Verfahren leitet und nicht alle Begehren der Parteien gleichzeitig behandeln kann. Die Parteien hätten keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Punkte prioritär behandelt und in einem separaten Teil- oder Zwischenentscheid entschieden werden. Das Erstgericht habe sich nicht in Untätigkeit geübt, sondern das Verfahren durch Audienzen und prozessleitende Verfügungen regelmässig vorangetrieben. Diese Begründung genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV.

Massgeblich ist, dass das Gericht das Verfahren leitet und die notwendigen prozessleitenden Verfügungen erlässt, um das Verfahren zügig vorzubereiten und durchzuführen (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Zur Vereinfachung des Prozesses kann es das Verfahren unter anderem auf bestimmte Fragen oder Rechtsbegehren beschränken (Art. 125 lit. a ZPO), namentlich um bestimmte Streitpunkte durch einen Teilentscheid oder bestimmte Vorfragen durch einen Zwischenentscheid nach Art. 237 ZPO getrennt zu erledigen (BGE 144 III 298 E. 5-8; 5A_494/2025 E. 4.1; 5A_727/2023 E. 9.1.1.1).

Nach der Rechtsprechung hat eine Partei jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf einen separaten Entscheid, weder über die Zuständigkeit noch — erst recht — über eine andere sachliche Vorfrage (BGE 147 III 159 E. 4.2; 4A_360/2022 E. 5.1.4; 4A_274/2021 E. 1.3). Eine allfällige Beschränkung des Verfahrens und des Entscheids auf Zulassungs- oder Sachfragen gehört zum weiten Ermessen des Richters (BGE 147 III 159 E. 4.2; 4A_360/2022 E. 5.1.4; 4A_274/2021 E. 1.3; 5A_231/2018 E. 3.2).

Im Scheidungsverfahren gilt der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Dieser schliesst es jedoch nicht aus, dass das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen einen Teilentscheid auf den Scheidungspunkt erlässt (BGE 144 III 298 E. 5-8; 5A_494/2025 E. 4.1; 5A_727/2023 E. 9.1.1.1) oder die güterrechtliche Auseinandersetzung aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verweist (Art. 283 Abs. 2 ZPO; 5A_317/2025 E. 4.2.1).

Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Teilentscheid auf den Scheidungspunkt erfüllt sind, Gegenstand eines parallelen Verfahrens (5A_582/2026). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf separate Entscheide über die beiden von ihm aufgeworfenen sachlichen Vorfragen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht geprüft, ob das Erstgericht den Grundsatz der Raschheit einhält und das Scheidungsverfahren generell vorangetrieben hat. Der Beschwerdeführer, der ausdrücklich betont, dass sein Rechtsmittel nicht die Verfahrensdauer betrifft, rügt die Erwägungen des angefochtenen Entscheids in keiner Weise.

4. Nichtigkeitsrüge

Die subsidiär erhobene Nichtigkeitsrüge erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist. Die absolute Nichtigkeit erfasst nur schwerwiegendste, offenkundige oder leicht erkennbare Mängel und setzt voraus, dass die Feststellung der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernstlich gefährdet (BGE 152 I 9 E. 4.1; 151 II 120 E. 4.1; 150 II 244 E. 4.2.1; 149 IV 9 E. 6.1). Nichtigkeitsgründe sind namentlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie ein offensichtlicher Verfahrensfehler. Im vorliegenden Fall ist kein solcher Grund ersichtlich; die Zuständigkeit des Tribunals für das Scheidungsverfahren wird zu Recht nicht bestritten.

5. Ergebnis und Kosten

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 2'500 Franken werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Praxis des Bundesgerichts zu den Grenzen des Anspruchs auf vorgängige Präjudizialentscheide im Scheidungsverfahren:

  1. Kein Anspruch auf separaten Zuständigkeits- oder Präjudizialentscheid: Das Urteil bestätigt die konstante Rechtsprechung (BGE 147 III 159 E. 4.2), dass keine Partei einen Anspruch auf einen separaten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit oder andere sachliche Vorfragen hat. Die Entscheidung über die prozessuale Abtrennung gehört zum weiten Ermessen des Richters (Art. 125 lit. a, Art. 237 ZPO). Diese Grundaussage gilt nicht nur im Scheidungsrecht, sondern generell im Zivilprozessrecht.

  2. Einheit des Scheidungsurteils: Das Urteil ordnet sich in die Linie zu BGE 144 III 298 ein, wonach der Grundsatz der Einheit des Entscheids (Art. 283 Abs. 1 ZPO) einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausschliesst, dieser aber eine Ausnahme darstellt, die der Zustimmung beider Ehegatten oder des überwiegenden Interesses eines Ehegatten bedarf. Die Weigerung, einen solchen Teilentscheid zu erlassen, stellt — ebenso wenig wie die Weigerung, vorgängig über Zuständigkeits- oder IPR-Fragen zu befinden — keinen Justizverweigerungstatbestand dar.

  3. Justizverweigerung und Verfahrensbeschleunigung: Die Feststellung, dass das Erstgericht das Verfahren aktiv betreibt und prozessleitende Verfügungen erlässt, genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV. Ein Justizverweigerungstatbestand nach Art. 29 Abs. 1 BV setzt voraus, dass der Zugang zum Gericht überhaupt verschlossen wird, nicht dass bestimmte prozessuale Begehren nicht in der gewünschten Form und Reihenfolge erledigt werden (BGE 151 I 294 E. 4.2; 144 II 184 E. 3.1).

  4. Abgrenzung zur Nichtigkeit: Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis zur absoluten Nichtigkeit (BGE 152 I 9 E. 4.1). Die blosse Behauptung, das Gericht habe sich zu Unrecht nicht vorgängig über seine Zuständigkeit geäussert, rechtfertigt keine Nichtigkeitsklage, zumal die funktionelle und sachliche Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren unbestritten ist.

  5. Parallele zum Urteil 5A_582/2026: Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Frage eines Teilentscheids über den Scheidungspunkt Gegenstand eines parallelen Verfahrens (5A_582/2026) ist. Dies unterstreicht, dass die prozessuale Trennung des Scheidungspunkts von den Scheidungsfolgen einen eigenständigen — und grundsätzlich anspruchsbegründeten — rechtlichen Rahmen hat, während die hier verlangte vorgängige Klärung von Zuständigkeits- und IPR-Fragen ausserhalb dieses Rahmens liegt.

Fazit

Das Urteil 5A_423/2026 bestätigt die grundlegende prozessrechtliche Aussage, dass im Scheidungsverfahren — trotz seiner Länge und Komplexität — kein Anspruch auf vorgängige Präjudizialentscheide über Zuständigkeits- oder IPR-Fragen besteht. Die Verfahrensleitung obliegt dem Erstgericht (Art. 124 Abs. 1 ZPO), und die Entscheidung darüber, ob und wann bestimmte Fragen im Rahmen des Gesamtentscheids zu klären sind, gehört zu seinem weiten Ermessen (Art. 125 lit. a ZPO). Der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 Abs. 1 ZPO) hat Vorrang vor dem Begehren einer Partei auf isolierte Klärung von Vorfragen. Die blosse Weigerung, einem solchen Begehren stattzugeben, erfüllt weder den Tatbestand der Justizverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) noch den der Nichtigkeit. Das Bundesgericht weist die Beschwerde konsequenterweise ab, soweit darauf einzutreten ist.