Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die kantonalrechtliche Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags (Fr. 4'100/Monat) und verwarnt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu 100% sowie eine erstmals im Replik gestellte Neuheit zur Grenze des gebührenden Unterhalts.
- Entscheidung: Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Keine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau bei >75% Erwerbspensum; die Grenze des gebührenden Unterhalts war im Berufungsverfahren als Neuheit unzulässig.
- Bedeutung: Präzisiert die Grundsätze zum hypothetischen Einkommen (Art. 125 ZGB): Selbst bei volljährigen Kindern (Schulstufenmodell) ist ein 100%-Pensum nicht zwingend zumutbar, wenn konkrete Umstände dagegen sprechen. Bestätigt die strengen Berufungsbegründungsanforderungen (Art. 311 Abs. 1 ZPO) bei Dispositionsmaxime.
Sachverhalt
A.A. (Jg. 1970) und B.A. (Jg. 1971) heirateten 1998 in Neuenburg. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (Jg. 2000, 2002, 2005). Die Ehegatten trennten sich am 1. Oktober 2018. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen leistete der Ehemann Unterhaltsbeiträge von je Fr. 700 pro Kind und Fr. 400 für die Ehefrau. Die Ehefrau arbeitete bei zwei Arbeitgebern zu einem Gesamtpensum von über 75%.
Das Erstgericht (Tribunal civil du Littoral et du Val-de-Travers) sprach der Ehefrau mit Urteil vom 20. Dezember 2024 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'025 monatlich (bis zum Immobilienübergang) bzw. Fr. 3'435 monatlich (anschliessend bis zum Rentenalter des Ehemannes) zu. Auf Berufung beider Parteien erhöhte die Cour d'appel civile des Kantons Neuenburg den Beitrag auf Fr. 4'100 monatlich ab Rechtskraft bzw. ab dem 12. März 2025 als provisorische Massnahme.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. September 2025 beantragt der Ehemann sinngemäss die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 1'143.10 monatlich sowie die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau bei einem Vollzeitpensum.
Erwägungen
1. Zulässigkeit und Rechtsnatur der Beschwerde
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1, 90 LTF) für den nachehelichen Unterhaltsbeitrag als Endentscheid (Erw. 1). Hingegen qualifiziert es die Anfechtung der provisorischen Massnahmen (ehemalige Eheschutzmassnahmen, nunmehr provisorische Massnahmen) als Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen (Art. 98 LTF), für die nur die Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte geltend gemacht werden kann (Erw. 2.1.2). Die pauschale Erstreckung aller Rügen auf die provisorischen Massnahmen wird als unzulässig erklärt.
2. Hypothetisches Einkommen (Erw. 3)
2.1 Rechtsgrundsätze
Das Bundesgericht bekräftigt die gefestigte Rechtsprechung zum hypothetischen Einkommen beim nachehelichen Unterhalt: Grundsätzlich ist vom effektiven Einkommen auszugehen; beiden Ehegatten kann jedoch ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, um sie zur Realisierung des ihnen zumutbaren Einkommens anzuhalten (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 147 III 308 E. 5.6). Massgeblich ist eine Gesamtwürdigung: Ein möglicher Arbeitsplatz muss auch zumutbar sein, und ein scheinbar zumutbarer Arbeitsplatz muss tatsächlich erreichbar sein (5A_58/2025 E. 3.1; 5A_95/2025 E. 4.2.1; 5A_268/2025 E. 5.1).
Die Beweislast für die Unmöglichkeit, ein hypothetisches Einkommen zu erzielen, trägt der Unterhaltsberechtigte (Art. 8 ZGB; 5A_644/2024 E. 5.1.2; 5A_187/2025 E. 5.2).
2.2 Anwendung auf den Fall
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Ehefrau ihr Erwerbspensum seit der Trennung 2018 schrittweise auf über 75% erhöht hatte und damit die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hatte. Das Bundesgericht hält diese Beweiswürdigung für verbindlich (Art. 105 Abs. 1 LTF) und gelangt zum Schluss, dass die kantonalen Instanzen ihr Ermessen (Art. 4 ZGB) nicht überschritten haben: Bei einer Person, die ihre Ausbildung 1998 abgeschlossen hat und seither nur über marginale Berufserfahrung verfügt, sind die Aussichten auf eine Vollzeitstelle als Lehrerin gering. Es wäre nicht zumutbar, zwei stabile Teilzeitstellen zugunsten eines bloss knapp besser bezahlten Vollzeitpensums aufzugeben.
Zudem räumt das Bundesgericht ein, dass das Schulstufenmodell (BGE 147 III 308 E. 5.2; BGE 144 III 481 E. 4.7.6) zwar bei volljährigen Kindern grundsätzlich ein 100%-Pensum nahelegt, jedoch keine starre Regel darstellt, sondern im Rahmen des breiten Ermessens des Sachrichters (Art. 4 ZGB) den konkreten Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 144 III 481 E. 4.7.9; BGE 151 III 190 E. 5.2; BGE 149 III 193 E. 5.3).
3. Grenze des gebührenden Unterhalts und Berufungsbegründung (Erw. 4)
3.1 Neuheit im Berufungsverfahren
Der Ehemann hatte erstmals in seinem Replikschriftsatz die Grenze des gebührenden Unterhalts auf Fr. 1'143.10 beziffert — ein Vorbringen, das er in der Berufungsschrift nicht enthalten hatte. Die Vorinstanz qualifizierte dieses Begehren als unzulässige Neuheit im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 57 CPC.
Das Bundesgericht bestätigt: Bei einem Punkt, der der Dispositionsmaxime untersteht (Art. 58 Abs. 1 ZPO — hier: die Grenze des gebührenden Unterhalts), muss die Berufungsbegründung vollständig in der Berufungsschrift enthalten sein. Eine Nachlieferung im Replikschriftsatz oder in nachträglichen Ergänzungsschriften ist unzulässig (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; 5A_357/2019 E. 4.1). Dies gilt auch, wenn der betreffende Punkt in der ersten Instanz bereits thematisiert wurde.
3.2 Berufungsverbote bei Appellations- und Anschlussappellation
Der Ehemann machte geltend, seine Grenze des gebührenden Unterhalts sei als Opposition gegen die erhöhten Anträge der Ehefrau (Anschlussappellation) zulässig. Das Bundesgericht weist dies zurück: Eine Berufung gegen die Anschlussappellation der Gegenpartei (sog. «Berufung auf die Berufung») ist unzulässig (BGE 141 III 302 E. 2.4).
4. Gesetzliche Grundlagen
Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. 2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Aufgabenteilung während der Ehe; 2. die Dauer der Ehe; 3. die Lebensstellung während der Ehe; 4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; 5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten; 6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; 7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; 8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.»
Art. 8 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt und zum hypothetischen Einkommen:
Bestätigung von BGE 147 III 308: Das Bundesgericht hatte die sogenannte «45er-Regel» aufgegeben und ein Primat der Eigenversorgung bejaht, gleichzeitig aber betont, dass die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit anhand konkreter Kriterien zu prüfen ist. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze konsequent an: Selbst bei volljährigen Kindern wird kein automatisches 100%-Pensum verlangt.
Bestätigung von BGE 144 III 481: Das Schulstufenmodell (50% ab Schulpflicht, 80% ab Sekundarstufe I, 100% ab 16 Jahren) wird als Richtlinie, nicht als starre Regel bestätigt. Das Gericht betont den weiten Ermessensspielraum des Sachrichters (Art. 4 ZGB), der eine individuelle Würdigung der konkreten Umstände verlangt — insbesondere der realen Beschäftigungschancen bei marginaler Berufserfahrung nach langjähriger Familienphase.
Bestätigung von BGE 147 III 249: Der Begriff der lebensprägenden Ehe und die Eigenversorgungspriorität werden implizit bestätigt: Selbst bei lebensprägender Ehe muss die Erwerbskapazität voll ausgeschöpft werden, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Präzisierung der Berufungsbegründungspflicht: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Berufungsbegründung in Unterhaltsstreitigkeiten bei Dispositionsmaxime: Die erstmals im Replikschriftsatz bezifferte Grenze des gebührenden Unterhalts stellt eine unzulässige Neuheit dar. Das Verbot der «Berufung auf die Berufung» (BGE 141 III 302) wird auch auf die Konstellation der Opposition gegen eine Anschlussappellation angewendet.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Das Urteil ist von praktischer Bedeutung für zwei Fragekomplexe:
Erstens bekräftigt es, dass das Schulstufenmodell keine automatische Pflicht zu einem Vollzeitpensum begründet. Selbst bei volljährigen Kindern bleibt eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände erforderlich — insbesondere der realen Erwerbschancen nach langjähriger Familienphase mit nur marginaler Berufserfahrung. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens setzt voraus, dass der Arbeitsplatz sowohl möglich als auch zumutbar ist; die Beweislast für die Unzumutbarkeit liegt beim Unterhaltsberechtigten (Art. 8 ZGB).
Zweitens präzisiert das Urteil die prozessualen Anforderungen im Berufungsverfahren: Wer die Grenze des gebührenden Unterhalts beziffern will, muss dies bereits in der Berufungsschrift tun. Eine Nachlieferung im Replikschriftsatz ist bei Dispositionsmaxime unzulässig.