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Strafrecht  ·  Urteil 6B_316/2026  ·  vom 10.08.2026

Indémnité d'avocat d'office

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Pflichtverteidiger (Amtsverteidiger) macht geltend, die kantonale Berufungsinstanz habe sein Gehörsrecht verletzt und willkürlich gehandelt, indem sie seine Stunden von knapp 50 auf rund 27 reduzierte und die Indemnität auf Fr. 4'461.90 festsetzte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; weder das Gehörsrecht noch das Willkürverbot sind verletzt.
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Praxis, wonach den kantonalen Instanzen bei der Festsetzung der Pflichtverteidigerentschädigung ein weiter Ermessensspielraum zukommt und das Bundesgericht nur bei offensichtlichem Ermessensmissbrauch eingreift.

Sachverhalt

A._____ ___, Rechtsanwalt, amtete als unentgeltlicher Verteidiger (défenseur d'office) von B.________ in einem Strafverfahren vor dem Tribunal criminel de l'arrondissement de Lausanne. B.________ wurde am 24. Januar 2025 wegen mehrfacher Delikte (einfacher qualifizierter Körperverletzung, qualifizierter Drohungen, Nötigung, Vergewaltigung, sexuelle Handlungen an einer urteilsunfähigen Person, Verletzung der Hilfe- oder Erziehungspflicht, illegaler Aufenthalt) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt; zudem wurde eine 15-jährige Landesverweisung und ein 10-jähriges Tätigkeitsverbot angeordnet.

Die Cour d'appel pénale des Waadtischen Obergerichts bestätigte am 11. November 2025 das erstinstanzliche Urteil und sprach A.________ für das Berufungsverfahren eine Indemnität von Fr. 4'461.90 (inkl. MWST und Auslagen) zu. Dabei reduzierte sie die geltend gemachten Stunden des brevetierten Anwalts von 31 h 55 auf 14 h 15 und die des Anwaltspraktikanten von 18 h auf 12 h 24.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt hauptsächlich die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass ihm eine Gesamtindemnität von Fr. 8'149.60 zugesprochen wird.

Erwägungen

Zulässigkeit (E. 1)

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 LTF). Seit dem 1. Januar 2024 kann der Pflichtverteidiger den Entschädigungsentscheid mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel anfechten (Art. 135 Abs. 3 StPO; AS 2023 468). Die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Festsetzung seiner Indemnität durch die kantonale Berufungsinstanz gehört somit in die Zuständigkeit des Bundesgerichts und nicht mehr des Bundesstrafgerichts (Art. 135 Abs. 3 lit. b aStPO). Der Pflichtverteidiger, der ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Indemnitätsbetrags hat, kann gestützt auf Art. 81 LTF Beschwerde in Strafsachen erheben, auch wenn er nicht in einer der in Art. 81 Abs. 1 lit. b LTF genannten Kategorien fällt, da diese Aufzählung nicht exhaustiv ist.

Recht auf Gehör (E. 2)

Gehörsrecht und Begründungspflicht bei Entschädigungsentscheiden

Die Begründungspflicht aus dem Gehörsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) ist gewahrt, wenn das Gericht zumindest kurz die massgeblichen Gründe angibt, sodass der Betroffene die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn sachgerecht anfechten kann (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 II 335 E. 5.1; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Der Richter muss jedoch nicht alle Tatsachen, Beweismittel und Einreden erörtern, sondern kann sich auf die erheblichen beschränken (BGE 147 IV 249 E. 2.4; BGE 142 II 154 E. 4.2; BGE 139 IV 179 E. 2). Die Begründung kann auch implizit aus den Erwägungen folgen (BGE 141 V 557 E. 3.2.1).

Nach der Rechtsprechung zu den Parteientschädigungen, die auf die Pflichtverteidigerindemnität sinngemäss anwendbar ist, muss das Gericht, wenn es von einer eingereichten Kostenaufstellung abweicht, mindestens kurz angeben, welche Posten es als unbegründet erachtet und warum, damit der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 143 IV 453 E. 2.5; BGer 6B_1213/2023 E. 4.1.1; BGer 6B_1290/2023 E. 2.1.3; BGer 6B_1127/2023 E. 1.1).

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Anwendung auf den Fall

Die kantonale Instanz begründete die Stundenkürzungen wie folgt: Sie strich 0,2 h für ein bereits in erster Instanz abgerechnetes Zivilprotokoll, 1 h für eine bereits erstinstanzlich berücksichtigte Motivationsprüfung, 14 h 51 bei den Vorbereitungsstunden (bei insgesamt 19 h 51), weil der Beschwerdeführer den Beschuldigten bereits erstinstanzlich vertreten hatte und das Dossier gut kannte, und setzte die Verhandlungsdauer auf 3 statt der geltend gemachten 4 Stunden an. Beim Praktikanten strich sie 0,3 h für die bereits erstinstanzlich abgerechnete Urteilsbegründungslektüre und reduzierte die Berufungserklärung von 17 h 06 auf 8 h.

Das Bundesgericht hält diese Begründung für ausreichend: Die Gründe für die Kürzungen gehen aus dem angefochtenen Urteil genügend klar hervor, sodass der Beschwerdeführer deren Tragweite erkennen und sie anfechten konnte. Eine Verletzung des Gehörsrechts liegt nicht vor.

Willkürverbot und Art. 135 StPO (E. 3)

Massgebliche Rechtsgrundsätze

Art. 135 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.»

Art. 135 Abs. 1 StPO gilt sinngemäss auch für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 138 Abs. 1 StPO). Die kantonale Instanz verfügt bei der Festsetzung der Pflichtverteidigerindemnität über einen weiten Ermessensspielraum. Der Pflichtverteidiger hat Anspruch auf vollständigen Ersatz seiner Auslagen sowie auf eine Indemnität, die denjenigen Honoraren vergleichbar ist, die ein beauftragter Anwalt von seinem Mandanten fordern könnte. Bei der Festsetzung sind zu berücksichtigen: Natur und Bedeutung der Sache, deren besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, der aufgewendete Zeitaufwand, die Qualität der Arbeit, die Zahl der Konferenzen, Verhandlungen und Instanzen, der erzielte Erfolg und die übernommene Verantwortung (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGE 122 I 1 E. 3a und 3c; BGer 6B_854/2025 E. 4.1; BGer 6B_354/2025 E. 2.1; BGer 6B_1362/2021 E. 3.1.1).

Der Richter kann einerseits den geltend gemachten Zeitaufwand überprüfen und als übersetzt befunden; andererseits kann er unnötige oder überflüssige Arbeiten von der Entschädigung ausschliessen (BGer 5D_149/2016 E. 3.3). Der Pflichtverteidiger kann nicht für Tätigkeiten entschädigt werden, die zur Verteidigung nicht notwendig sind oder in moralischer Unterstützung bestehen (BGE 109 Ia 107 E. 3b; BGer 6B_110/2026 E. 5.2.1; BGer 5P.462/2002 E. 2.3).

Das Bundesgericht greift nur bei Ermessensmissbrauch oder -überschreitung ein: bei unhaltbarer Würdigung, Widersprüchlichkeit mit Recht und Billigkeit, Nichtberücksichtigung massgeblicher Umstände oder Berücksichtigung irrelevanter Kriterien (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGE 125 V 408 E. 3a; BGer 6B_110/2026 E. 5.2.1; BGer 6B_854/2025 E. 4.1; BGer 6B_1362/2021 E. 3.1.1). Das Bundesgericht übt grosse Zurückhaltung, wenn die kantonale Instanz den aufgewendeten Zeitumfang als übersetzt qualifiziert, da die Verfahrensinstanzen besser beurteilen können, welche Tätigkeiten zur Aufgabenerfüllung erforderlich waren (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_110/2026 E. 5.2.1; BGer 6B_1362/2021 E. 3.1.1). Der angefochtene Entscheid ist nur aufzuheben, wenn die kantonale Instanz Tätigkeiten von der Entschädigung ausgenommen hat, die unzweifelhaft zur Pflichtverteidigeraufgabe gehören (BGE 140 IV 213 E. 3.3; BGE 118 Ia 133 E. 2d). Es reicht nicht, dass ein einzelner Posten fehlerhaft bewertet wurde; das Gesamturteil muss willkürlich sein (BGE 109 Ia 107 E. 3d; BGer 6B_110/2026 E. 5.2.1; BGer 6B_354/2025 E. 2.1; BGer 6B_273/2009 E. 2.1).

Anwendung auf den Fall

Der Beschwerdeführer rügt, es sei notwendig gewesen, das gesamte Dossier vor der Berufungsverhandlung erneut zu bearbeiten, da fast 10 Monate zwischen den Instanzen vergangen seien und die Akten drei Bundesordner umfassten. Er macht geltend, die Reduktion von fast 50 Stunden auf rund 27 Stunden sei unverhältnismässig.

Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass es nicht seine Aufgabe ist, jeden einzelnen Posten der Stundenliste detailliert nachzuprüfen (BGer 6B_1290/2023 E. 2.3). Die kantonalen Instanzen, die das Dossier und den Verfahrensablauf kennen, verfügen über einen weiten Ermessensspielraum, und das Bundesgericht greift nur bei Missbrauch ein. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass Tätigkeiten von der Entschädigung ausgenommen wurden, die unzweifelhaft zur Pflichtverteidigeraufgabe gehörten.

Zwar mag die Qualifizierung der Stundenliste als «légèrement excessive» (leicht übersetzt) angesichts der erheblichen Reduktion überraschen, doch reicht diese Formulierung allein nicht aus, einen Ermessensmissbrauch zu belegen. Das Bundesgericht stellt fest, dass die kantonale Instanz mit Blick auf den Gegenstand des Verfahrens, dessen Umfang (3 Bundesordner), die Schwierigkeit und die Dauer der Berufungsverhandlung (3 Stunden) nicht willkürlich gehandelt hat, indem sie knapp 50 Stunden allein für das Berufungsverfahren als übersetzt qualifizierte. Die zugesprochene Indemnität deckt neben der Verhandlungsteilnahme 14 h 15 Anwaltstätigkeit für Dossierstudium, Vorbereitung, Korrespondenz und verschiedene Schriftsätze sowie 8 h für die Berufungserklärung.

Der Einwand, die Wiederbearbeitung des Dossiers sei nach 10 Monaten notwendig gewesen, vermag ebenfalls keinen Ermessensmissbrauch zu begründen. Selbst wenn einzelne Posten diskutabel sein mögen, ist die Gesamtindemnität von Fr. 4'461.90 nicht willkürlich.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zur Pflichtverteidigerentschädigung:

Bestätigung der Grundsätze aus BGE 141 I 124: Das Bundesgericht hält am weiten Ermessensspielraum der kantonalen Instanzen fest (E. 3.2). Die Kriterien für die Bemessung der Entschädigung (Natur der Sache, Schwierigkeiten, Zeitaufwand, Qualität, Ergebnis, Verantwortung) werden unverändert angewandt.

Bestätigung von BGE 143 IV 453: Die Begründungspflicht bei Abweichungen von der eingereichten Kostenaufstellung wird bestätigt. Das Gericht muss zumindest kurz angeben, welche Posten es als unbegründet erachtet — eine implizite Begründung genügt jedoch.

Präzisierung der Zurückhaltungspflicht: Das Urteil präzisiert, dass das Bundesgericht nicht jeden einzelnen Posten der Stundenliste nachprüft, sondern nur bei offensichtlichem Ermessensmissbrauch eingreift. Die Gesamtbetrachtung bleibt massgeblich: selbst wenn ein einzelner Posten diskutabel ist, ist der Gesamtentscheid nicht willkürlich, solange die Indemnität im Ergebnis nicht unhaltbar erscheint.

Klarstellung zur Rechtsmittelbefugnis: Seit dem 1. Januar 2024 (Änderung vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024, AS 2023 468) kann der Pflichtverteidiger den Entschädigungsentscheid mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel anfechten (Art. 135 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus Art. 81 LTF, dessen lit. b Abs. 1 nicht exhaustiv ist (Bestätigung von BGer 6B_329/2025 und 6B_354/2025).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die kantonale Berufungsinstanz hat weder das rechtliche Gehörsrecht verletzt noch ihr Ermessen willkürlich ausgeübt. Die Stundenreduktionen waren sachlich begründet (Doppeleinreichung erstinstanzlicher Tätigkeiten, gute Dossierkenntnis aufgrund der Erstvertretung, übersetzter Zeitaufwand bei der Berufungserklärung), und die Gesamtindemnität von Fr. 4'461.90 für das Berufungsverfahren ist nicht willkürlich. Gerichtskosten von Fr. 3'000 werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 LTF).

Das Urteil illustriert eindrücklich die Grenzen der bundesgerichtlichen Überprüfung bei Ermessensentscheiden der kantonalen Instanzen über die Pflichtverteidigerentschädigung: Solange die kantonale Instanz ihre Reduktionen nachvollziehbar begründet — auch wenn die Formulierung («légèrement excessive») vielleicht unglücklich gewählt ist — und der Gesamtbetrag nicht offensichtlich unhaltbar ist, greift das Bundesgericht nicht ein.