Executive Summary
- Kernpunkt: Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) hob die Invalidenrente einer in Portugal wohnhaften Versicherten gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision (lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG) auf; die Versicherte begehrt die Wiederherstellung der Rente ab September 2013.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das bidisziplinäre Gutachten vom 21. Mai 2017 ist beweiskräftig und belegt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Invaliditätsgrad 30 %). Mangels Versicherungsunterstellung besteht kein Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen.
- Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung, dass bei im Ausland wohnhaften Versicherten, deren Versicherungsunterstellung entfallen ist, weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG i.V.m. lit. a Abs. 2 SchlBest. IVG noch ein akzessorischer Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente nach lit. a Abs. 3 SchlBest. IVG besteht (BGE 145 V 266).
Sachverhalt
Die 1962 geborene portugiesische Staatsangehörige A.________ reiste 1994 in die Schweiz ein und arbeitete als Zimmermädchen in verschiedenen Hotels. 1997 wurde ihr bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Nach Verlegung des Wohnsitzes nach Portugal im Jahr 2003 leitete die IVSTA 2007 eine Revision von Amtes wegen ein und hob die Rente 2009 auf; das Bundesverwaltungsgericht wies die Sache jedoch zur ergänzenden Abklärung an die IVSTA zurück. Nach Einholung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens wurde die Rente 2011 wieder zugesprochen.
Gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision (lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG) eröffnete die IVSTA 2012 ein weiteres Revisionsverfahren und holte ein bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie/Psychiatrie) vom 11. September 2012 ein. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache erneut zurück, da das Gutachten den Anforderungen von BGE 141 V 281 nicht genüge. Nach Einholung eines weiteren bidisziplinären Gutachtens vom 21. Mai 2017 (Innere Medizin/Rheumatologie und Psychiatrie) und weiteren Abklärungen hob die IVSTA die Rente mit Verfügung vom 20. November 2020 per 31. August 2013 auf. Die Versicherte hatte einen von der IVSTA organisierten Flug zur Wiedereingliederung in die Schweiz nicht angetreten, was als fehlender Eingliederungswillen gewertet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde am 23. Juni 2025 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Intertemporales Recht und anwendbares Recht
Massgebend sind die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung, da die Verfügung vom 20. November 2020 vor dem Inkrafttreten des revidierten IVG am 1. Januar 2022 erging (BGE 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Dies betrifft insbesondere die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket).
Beweiskraft des Administrativgutachtens
Das Bundesgericht hält fest, dass den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Administrativgutachten, welche den Anforderungen der Praxis (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) entsprechen, Beweiskraft zukommt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Solche Indizien durften die Vorinstanz willkürlich nicht bejahen:
Pneumologische Zusatzuntersuchung: Es gehört grundsätzlich zu den begutachtenden Personen zu entscheiden, ob und welche Abklärungen für eine umfassende Expertise notwendig sind (BGer 9C_261/2020 E. 3.1; BGer 8C_69/2025 E. 4.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Gutachten dargelegt, weshalb nicht von einer lungenerkrankungsbedingten Arbeitsbeeinträchtigung auszugehen ist. Die Stellungnahme der Chefärztin des medizinischen Dienstes vom 28. Januar 2021 bestätigte eine stabile Situation. Ein Verzicht auf eine fachpneumologische Zusatzuntersuchung stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine willkürliche Beweiswürdigung dar.
Medikamentenspiegel und Aggravation: Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin, dass die Erkenntnis aus dem Medikamentenspiegel – wonach keine Antidepressiva eingenommen wurden – als Grundlage für die gutachterliche Prognose diente, wonach sich der Gesundheitszustand bei ausreichender antidepressiver Behandlung wahrscheinlich verbessern liesse. Eine ungenaue Quantifizierung der Aggravationsauswirkungen durch die Gutachter begründet keine Willkür.
Persönlichkeitsstörung und Arbeitsfähigkeit: Kein direkter Zusammenhang besteht zwischen einer Diagnose und der Arbeits(un)fähigkeit (BGE 145 V 215 E. 6.1; 143 V 409 E. 4.2.1). Entscheidend ist, ob es der versicherten Person objektiv zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 6.1; 143 V 409 E. 4.2.1).
Art. 7 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 2 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.»
Invaliditätsgrad und leidensbedingter Abzug
Die Vorinstanz ging gestützt auf das Gutachten vom 21. Mai 2017 von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % sowohl in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit aus. Mit einem Einkommensvergleich ergab sich ein Invaliditätsgrad von 30 %, der unter dem Mindestgrenzwert von 40 % liegt. Ein leidensbedingter Abzug wurde zu Recht nicht vorgenommen, da keiner der dafür in Frage kommenden Faktoren erfüllt war.
Wegfall von Eingliederungsmassnahmen und Rentenfortzahlung bei Auslandwohnsitz
Die Versicherte wohnt seit Juli 2003 ununterbrochen in Portugal und ist seither nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig. Damit erfüllt sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a AHVG nicht mehr.
Art. 1b IVG (SR 831.20) «Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.»
Art. 9 Abs. 1bis IVG (SR 831.20) «Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung.»
Mit dem Wegfall der Versicherungsunterstellung hatte die Versicherte gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach lit. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG. Gleichzeitig entfiel der akzessorische Anspruch auf Weiterführung der Rente während der Dauer der Massnahmen gestützt auf lit. a Abs. 3 SchlBest. IVG (BGE 145 V 266).
Eingliederungsfähigkeit und Eingliederungswille
Die Versicherte berief sich auf BGE 151 V 194 E. 5.1.1 und BGer 9C_42/2025 E. 4.2, wonach bei einer schlechten Prognose bzw. Eingliederungsresistenz kein Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen bestehe. Das Bundesgericht hält demgegenüber fest, dass hier ohne Weiteres von einer erhaltenen objektiven Eingliederungsfähigkeit ausgegangen werden durfte. Die Bemerkung des rheumatologischen Gutachters zur Eingliederungsresistenz bei chronifizierter Schmerzkrankheit allein vermag die objektive Eingliederungsfähigkeit bei im Vordergrund stehendem psychischem Leiden nicht in Frage zu stellen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:
1. Beweiskraft von Administrativgutachten: Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass Administrativgutachten, welche den formellen und materiellen Anforderungen der Praxis genügen, Beweiskraft besitzen (BGE 137 V 210; 135 V 465; 125 V 351). Konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit müssen dargelegt werden, was der Beschwerdeführerin nicht gelang. Dies steht im Einklang mit der ständigen Praxis (vgl. auch BGE 146 V 240 E. 8.2).
2. Indikatoren nach BGE 141 V 281: Das Urteil wendet den durch BGE 141 V 281 begründeten strukturierten normativen Prüfungsraster bei somatoformen Schmerzstörungen an. Die Feststellung, dass kein direkter Zusammenhang zwischen Diagnose und Arbeitsunfähigkeit besteht (BGE 145 V 215 E. 6.1; 143 V 409 E. 4.2.1), ist eine zentrale Aussage der neueren Rechtsprechung, die den objektivierten Massstab des Art. 7 Abs. 2 ATSG unterstreicht.
3. Versicherungsmässige Voraussetzungen bei Auslandwohnsitz: Die Kernfrage des Urteils – der Wegfall von Eingliederungsmassnahmen und des akzessorischen Rentenanspruchs bei im Ausland wohnhaften Versicherten ohne Versicherungsunterstellung – ist durch BGE 145 V 266 geklärt. Das Bundesgericht bestätigt, dass die in Art. 9 Abs. 1bis IVG statuierte Voraussetzung der Versicherungsunterstellung auch für die Wiedereingliederungsmassnahmen nach lit. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG gilt und dass der Ausschluss vom Anspruch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
4. 6. IV-Revision, SchlBest. lit. a: Das Urteil illustriert die praktischen Auswirkungen der Rentenüberprüfung bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG). Die 15-Jahres-Frist (lit. a Abs. 4 SchlBest. IVG) wurde im vorliegenden Fall noch nicht erreicht, weshalb die Überprüfung zulässig war.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das bidisziplinäre Gutachten vom 21. Mai 2017 erweist sich als beweiskräftig und belegt bei objektiviertem Massstab eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, was einen Invaliditätsgrad von 30 % ergibt, der unter dem Anspruchsschwellenwert von 40 % liegt. Die Beschwerdeführerin kann weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) noch eine willkürliche Beweiswürdigung dartun. Da sie seit 2003 in Portugal wohnt und nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig ist, fehlt ihr die Versicherungsunterstellung nach Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a AHVG, womit sowohl der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen (Art. 9 Abs. 1bis IVG; lit. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG) als auch der akzessorische Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente (lit. a Abs. 3 SchlBest. IVG) entfällt. Der Einwand der Eingliederungsresistenz greift nicht, da die objektive Eingliederungsfähigkeit bei im Vordergrund stehendem psychischem Leidensbild gegeben ist und die diesbezügliche Bemerkung des rheumatologischen Gutachters allein nicht ausreicht, um die Eingliederungsfähigkeit zu verneinen.