bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 7B_135/2023  ·  vom 14.08.2026

Misswirtschaft; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo"

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Verwaltungsrat einer AG, der bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung weder eine Zwischenbilanz erstellt noch das Gericht benachrichtigt, erfüllt den Tatbestand der Misswirtschaft durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung (Art. 165 Ziff. 1 StGB).
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; der Schuldspruch wegen Misswirtschaft wird bestätigt.
  • Bedeutung: Das Bundesgericht präzisiert, dass die Anzeigepflicht nach aArt. 725 Abs. 2 OR bzw. Art. 725b OR den Kern der Sorgfaltspflicht eines Verwaltungsrats bei drohender Überschuldung bildet; ihre Verletzung begründet ohne weiteres eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB. Hoffnungen auf künftige Investoren oder ungesicherte Sanierungsperspektiven rechtfertigen keinen Aufschub der Anzeige, wenn die Überschuldung offensichtlich ist.

Sachverhalt

Der Rechtsanwalt und Notar A.________ gehörte vom 3. Oktober 2011 bis zur Konkurseröffnung dem Verwaltungsrat der D.________ AG an, zeitweise als Präsident. Die D.________ AG verfolgte hauptsächlich das Ziel, ein elektronisches Kompendium über Rassepferde zu erstellen. Die Aktien waren im Besitz von E.________; Geschäftsführer war F.________. Die Gesellschaft erhielt Darlehen von der H.________ AG (Fr. 200'000.--) sowie von den Privatklägern B.B.________ und C.B.________ (Fr. 150'000.--).

Am 8. April 2013 wurde über die D.________ AG der Konkurs eröffnet, der zu einem vollständigen Verlust für sämtliche Gläubiger führte. Im Konkurs wurden Forderungen von total Fr. 358'654.76 angemeldet und zugelassen; dem standen Aktiven von höchstens Fr. 60'399.50 gegenüber.

Das Kriminalgericht Luzern sprach A.________ am 2. Juni 2021 der Misswirtschaft schuldig (bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen). Das Kantonsgericht Luzern bestätigte den Schuldspruch am 24. Oktober 2022 und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.--. Das Verfahren betreffend Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) war zufolge Verjährung eingestellt worden.

Erwägungen

Tatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB)

Das Bundesgericht legt den Tatbestand der Misswirtschaft dar: Danach erfüllt, wer als Schuldner durch Misswirtschaft, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.

Art. 165 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) «Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Überschuldung und Anzeigepflicht des Verwaltungsrats

Das Bundesgericht stellt die massgeblichen zivilrechtlichen Pflichten dar: Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, das Eigenkapital also gänzlich aufgezehrt ist. Nach aArt. 725 Abs. 2 OR (Tatzeitpunkt-Fassung) muss der Verwaltungsrat bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz erstellen und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorlegen. Ergibt sich daraus, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, hat er das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang zurücktreten.

Die Anzeigepflicht soll eine Konkursverschleppung verhindern und die Gläubiger vor zusätzlichen Schulden der Gesellschaft schützen (BGer 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 4.2). Rechtsprechung und herrschende Lehre gewähren dem Verwaltungsrat im Fall reeller dauerhafter Sanierungsaussichten einen Aufschub der Überschuldungsanzeige (BGE 132 III 564 E. 5.1; BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1). Diese Möglichkeit ist in der neuen Fassung ausdrücklich im Gesetz enthalten (Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR; vgl. BGE 150 III 315 E. 5.2).

Art. 725b Abs. 1 und 3 OR (SR 220) «1 Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten. Auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist. Ist die Annahme der Fortführung nicht gegeben, so genügt ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten. 3 Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht. Dieses eröffnet den Konkurs oder verfährt nach Artikel 173a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs.»

Arge Nachlässigkeit durch Verletzung der Anzeigepflicht

Das Bundesgericht bejaht eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden, namentlich die Pflicht des Verwaltungsrats, im Falle der Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52 E. 7.3; BGer 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.3; BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 15.1.2.1). Der Beschwerdeführer hatte weder eine Benachrichtigung des Gerichts noch eine Überprüfung durch einen zugelassenen Revisor in die Wege geleitet. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung dar, die zu einer Konkursverschleppung um sieben Monate (September 2012 bis April 2013) führte.

Verschlimmerung der Überschuldung und Kausalität

Die Verschlimmerung der Überschuldung besteht darin, dass das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven zum Nachteil der Aktiven verschoben wird. Nicht ausreichend ist eine geringfügige oder bloss vorübergehende Verschlechterung; erforderlich ist eine erhebliche und dauernde Verschlechterung der Vermögenslage. Im vorliegenden Fall erhöhte sich die Überschuldung von September 2012 bis zum Konkurs im April 2013 um über Fr. 103'000.-- durch auflaufende Schuld- und Mietzinsen sowie Lohnansprüche und Sozialversicherungsbeiträge.

Misswirtschaft ist ein Erfolgsdelikt; es bedarf eines kausalen Zusammenhangs zwischen der arg nachlässigen Berufsausübung und dem Erfolg (Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung). Der Taterfolg wird auch als Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung bezeichnet (BGer 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.3). Ein mitursächliches Verhalten genügt (BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1).

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; in Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3; BGer 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.4; BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 15.1.3). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, ist Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1).

Abweisung der Einwände des Beschwerdeführers

Das Bundesgericht weist sämtliche Einwände des Beschwerdeführers zurück:

Rangrücktritte: Neben jenem von G.________ lagen keine weiteren wirksamen Rangrücktritte vor. Die vorgelegten Erklärungen von E.________ und I.________ kamen keinem Beweiswert zu, da keine der befragten Personen etwas von solchen Rangrücktritten gewusst hatte und sich in den Akten keine entsprechenden Hinweise fanden.

Warenlager: Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen wird, dass er im Juni 2012 von einem Warenlager im Wert von Fr. 260'000.-- ausging, ändert dies am Ergebnis nichts. Die Überschuldung war bereits im Sommer 2012 so deutlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf stützen konnte, dass ein buchhalterisch nicht aktiviertes Warenlager die Überschuldung abwenden würde. Die Feststellungen in der Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zum Betrugsvorwurf kamen daher untergeordneter Bedeutung zu.

Buchhaltungsrevision: Eine solche war nicht möglich, da die D.________ AG ab dem 1. Januar 2013 keine Buchhaltung mehr führte. Der Grundsatz in dubio pro reo gebietet nicht, dass jede einzelne Position zugunsten des Beschuldigten zu bewerten wäre; massgeblich ist das Resultat der Auswertung sämtlicher Beweise (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

Tochtergesellschaft: Der Einwand, der Wert der deutschen Tochtergesellschaft sei zu Unrecht ausser Acht gelassen worden, wird als nicht zielführend erachtet, da der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Wert der Beteiligung macht.

Verschlimmerung: Die Schuldzinsen machen nur Fr. 17'000.-- von den rund Fr. 103'000.-- aus. Die restliche Erhöhung resultierte aus Mietkosten und Lohnkosten, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht äusserte.

Subjektiver Tatbestand: Finanzspritzen von Fr. 4'000.-- oder Fr. 40'000.-- reichten bei weitem nicht aus, um eine Gesellschaft mit Forderungen von über Fr. 358'000.-- und Aktiven von höchstens Fr. 60'000.-- nachhaltig zu stabilisieren. Die Hoffnung auf Investoren war nicht konkret genug, um den Aufschub der Anzeigepflicht zu rechtfertigen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Misswirtschaft bei Konkursverschleppung durch Verletzung der Überschuldungsanzeigepflicht:

  1. Bestätigung von BGE 144 IV 52: Die Verletzung der Anzeigepflicht nach aArt. 725 Abs. 2 OR bzw. Art. 725b OR durch einen Verwaltungsrat bei offensichtlicher Überschuldung begründet eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB. Dies ist seit BGE 144 IV 52 (E. 7.3) gefestigte Rechtsprechung und wird im vorliegenden Urteil erneut bestätigt.

  2. Präzisierung zu Sanierungsaussichten: Das Urteil schliesst sich der Rechtsprechung an, dass ein Aufschub der Überschuldungsanzeige bei reellen Sanierungsaussichten möglich ist (BGE 132 III 564 E. 5.1; BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1; BGE 150 III 315 E. 5.2). Es präzisiert jedoch, dass vage Hoffnungen auf künftige Investoren oder ungesicherte Finanzspritzen nicht ausreichen, um den Aufschub zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht auf Sanierungsaussichten berufen, nachdem konkrete Verhandlungen mit Investoren gescheitert waren und ein Mitverwaltungsrat den Entschluss bekundet hatte, sich nicht mehr substanziell zu beteiligen.

  3. Anwendung auf den In-dubio-pro-reo-Grundsatz: Das Urteil präzisiert, dass der Grundsatz in dubio pro reo keine Anweisung enthält, welche Schlüsse aus den Beweismitteln zu ziehen sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Er wird erst nach Erhebung und Auswertung sämtlicher Beweise anwendbar und gebietet nicht die einzelfallbezogene günstigste Bewertung jedes einzelnen Beweismittels.

  4. Kausalität bei Unterlassung: Das Urteil bestätigt, dass bei Misswirtschaft als Erfolgsdelikt ein mitursächlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung (Unterlassung der Anzeige) und dem Taterfolg (Verschlimmerung der Überschuldung) genügt (im Anschluss an BGer 6B_1104/2022 E. 1.1.1). Der Einwand, der Konkurs sei nicht korrekt abgelaufen, ist für den Tatbestand der Misswirtschaft nicht entscheidend, da der Taterfolg bereits in der Verschlimmerung der Überschuldung liegt und nicht erst im Ausgang des Konkursverfahrens.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Schuldspruch wegen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Der Beschwerdeführer wird zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- verpflichtet.

Das Urteil verdeutlicht, dass die Pflicht des Verwaltungsrats, bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung die gesetzlich vorgesehenen Schritte einzuleiten (Zwischenbilanz, Revisionsprüfung, Gerichtsbenachrichtigung), eine zentrale Sorgfaltspflicht darstellt, deren Verletzung den Tatbestand der Misswirtschaft erfüllen kann. Vage Sanierungshoffnungen oder kleine Finanzspritzen vermögen die Anzeigepflicht nicht aufzuschieben, wenn die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist und keine konkreten, realistischen Sanierungsperspektiven bestehen. Der In-dubio-pro-reo-Grundsatz gebietet dabei nicht eine günstigste Bewertung jedes einzelnen Beweismittels, sondern eine Gesamtwürdigung aller Indizien.