Executive Summary
- Kernpunkt: Die Pensionskasse Stadt Zürich darf den berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsgrad einer Teilzeiterwerbstätigen nicht durch zusätzliche Gewichtung mit dem Teilzeitfaktor reduzieren; der Invaliditätsgrad bemisst sich nach Herunterrechnung des Valideneinkommens auf das versicherte Teilzeitpensum, ohne dass der so ermittelte Grad erneut mit dem Teilzeitfaktor multipliziert wird.
- Entscheidung: Beschwerde teilweise gutgeheissen; Vorinstanz aufgehoben und zurückgewiesen. Der berufsvorsorgerechtliche Invaliditätsgrad beträgt 30 % (nicht 18 % wie die Vorinstanz meinte) und übersteigt die reglementarische Anspruchsschwelle von 20 %.
- Bedeutung: Klarstellung, dass eine zusätzliche Gewichtung des Invaliditätsgrades mit dem Teilzeitfaktor (analog der gemischten Methode der IV) im Bereich der beruflichen Vorsorge weder reglementarisch verankert noch bundesrechtlich zulässig ist; eine solche Gewichtung verstösst gegen Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 9 BV. Bestätigung und Präzisierung von BGE 144 V 63.
Sachverhalt
Die 1976 geborene A._______ war seit September 2011 mit einem Pensum von 60 % als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin bei der B._______ AG angestellt und bei der Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) für die berufliche Vorsorge versichert. Im April 2018 meldete sie sich bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 8. März 2023 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 58 %, ermittelt mittels Einkommensvergleich bezogen auf ein Vollzeitpensum) ab dem 1. Februar 2019 zu. Die PKZH verneinte ihre Leistungspflicht: Bezogen auf das versicherte Arbeitspensum von 60 % betrage der berufsvorsorgerechtliche Invaliditätsgrad lediglich 18 %, was unter der reglementarischen Anspruchsschwelle von 20 % liege.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab. Es reduzierte das Valideneinkommen (Fr. 71'197.-) auf das Teilzeitpensum von 60 % (Fr. 42'718.-), übernahm das Invalideneinkommen (Fr. 29'823.-) unverändert, ermittelte so zunächst einen Invaliditätsgrad von 30 %, wichtete diesen dann aber mit dem Teilzeitfaktor 0,6 und gelangte so zu einem endgültigen Invaliditätsgrad von 18 %. A._______ erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
Rechtsgrundlagen und Ausgangslage (E. 1-2)
Das Bundesgericht legt die massgeblichen reglementarischen Bestimmungen der PKZH dar: Art. 39 Abs. 1 Reglement verlangt Versicherung bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit; Art. 39 Abs. 2 Satz 1 setzt einen Invaliditätsgrad von mindestens 20 % eines Vollpensums voraus; Art. 39 Abs. 3 Reglement bestimmt, dass sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität immer in Bezug auf ein Vollpensum ermittelt; Art. 40 Reglement erklärt die Regeln der Invalidenversicherung für anwendbar; Art. 45 Abs. 1 und 2 Reglement regelt die Bindung an die IV-Entscheide mit Abweichungsmöglichkeit.
Im obligatorischen Bereich gilt Art. 23 lit. a BVG: Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versichert waren. Bei Teilzeitarbeit ist stets der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgeblich, und zwar im Rahmen der bestehenden Versicherungsdeckung. Eine Hochrechnung auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit erfolgt auch unter dem neuen Modell der gemischten Methode (Art. 27bis IVV) nicht (BGE 144 V 63 E. 6.2). Hat die IV den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt, rechnet die Vorsorgeeinrichtung das Valideneinkommen auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunter und führt einen neuen Einkommensvergleich durch (BGE 144 V 63 E. 6.3.2).
Art. 23 lit. a BVG (SR 831.40) «Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: a. im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;»
Vorinstanzliche Auslegung und Vorgehen (E. 3)
Die Vorinstanz legte Art. 39 und 40 Reglement dahingehend aus, dass bei einem Teilzeitpensum der Invaliditätsgrad zusätzlich mit dem Teilzeitfaktor zu gewichten sei. Sie rechnete wie folgt: Valideneinkommen Fr. 71'197.- × 60 % = Fr. 42'718.-; Invalideneinkommen Fr. 29'823.-; Einkommenseinbusse Fr. 12'895.-; ins Verhältnis zum Vollzeitlohn gesetzt (Fr. 12'895.- / Fr. 71'197.- = 18 %) bzw. der zunächst resultierende Invaliditätsgrad von 30 % mit 0,6 gewichtet = 18 %. Damit blieb der Invaliditätsgrad unter der Anspruchsschwelle von 20 %.
Auslegung der Reglementsbestimmungen (E. 4.3-4.4)
Gestaltungsfreiheit und Auslegungsmethode (E. 4.3)
Vorsorgeeinrichtungen sind im weitergehenden Bereich grundsätzlich frei in der Gestaltung ihrer Leistungen, jedoch innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken (Rechtsgleichheit, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) (BGE 144 V 376 E. 2.1). Bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen gilt die Gesetzesauslegung: Wortlaut, Sinn, Zweck und systematische Stellung sind zu berücksichtigen (BGE 134 V 208 E. 2.2).
Wortlaut und systematische Auslegung (E. 4.4)
Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 39 Abs. 3 Reglement keine klare und unmissverständliche Regelung zur Ermittlung des berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsgrades enthält. Während die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit klar auf ein Vollzeitpensum zu beziehen ist, bleibt die Bedeutung des Bezugs des Invaliditätsgrades auf ein Vollpensum mehrdeutig.
Systematisch fallen die Spezialbestimmungen von Art. 40 und Art. 45 Abs. 1 und 2 Reglement auf, die auf die Regeln und Entscheidungen der IV verweisen, jedoch vorbehalten, dass diese für die berufliche Vorsorge massgeblich und nicht offensichtlich unrichtig sind. Spezialbestimmungen haben Vorrang vor allgemeinen Vorgaben (BGE 144 V 224 E. 4.2).
Historisch ist wesentlich, dass die Reglementsformulierungen seit Januar 2011 unverändert sind und sich bei ihrem Erlass auf das «alte» Modell der gemischten Methode bezogen, wonach das Valideneinkommen dem ausgeübten Pensum entsprach. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Stiftungsrat bei der Reglementsrevision vom Dezember 2017 die neue Regelung von Art. 27bis IVV übernehmen wollte.
Die Ratio legis von Art. 40 und Art. 45 Abs. 1 und 2 Reglement ist materieller Natur: Es wird eine Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; BGE 130 V 270 E. 3).
Keine Übernahme des IV-Invaliditätsgrads (E. 4.5)
Das Bundesgericht schliesst die Auffassung der Beschwerdeführerin aus, wonach der IV-Invaliditätsgrad von 58 % direkt oder nach Gewichtung mit dem Teilzeitfaktor 0,6 (ergebe 35 %) zu übernehmen sei. Die Vorinstanz habe bundesrechtskonform vorgegangen, indem sie das Valideneinkommen von Fr. 71'197.- auf das versicherte Teilzeitpensum von 60 % (Fr. 42'718.-) reduzierte. Daraus resultiert ein berufsvorsorgerechtlicher Invaliditätsgrad von 30 %.
Zusätzliche Gewichtung ist unzulässig (E. 4.6)
Teilzeitpensum führt nicht per se zu hohem Invaliditätsgrad (E. 4.6.1)
Das Bundesgericht korrigiert die Vorinstanz: Ein tiefes Teilzeitpensum führt nicht per se zu einem hohen Invaliditätsgrad. Vielmehr fällt der Invaliditätsgrad bei praxisgemässem Vorgehen umso kleiner aus, je niedriger das Arbeitspensum war, weil sich das Risiko «Invalidität» primär im nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung verwirklicht (BGE 144 V 63 E. 5.1; BGE 141 V 127 E. 5.3.2).
Die Gewichtung des Invaliditätsgrades ist ein invalidenversicherungsrechtliches Spezifikum der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG), dem berufsvorsorgerechtlich seit jeher zu Recht keine Rolle zukommt (BGE 144 V 63 E. 6.3.3 mit Hinweis auf BGE 120 V 106 E. 4a und 4d). Eine zusätzliche Gewichtung hätte zur Folge, dass bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit der Invaliditätsgrad stets dem versicherten Pensum entspräche und eine volle Invalidenrente bei einem Pensum unter 70 % ausgeschlossen wäre. Auch bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit bewirkte sie eine überproportionale Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten. Eine solche reglementarische Vorgabe liesse sich nicht sachlich begründen und hielte den verfassungsrechtlichen Schranken von Art. 8 Abs. 1 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 9 BV (Willkürverbot) nicht stand.
Ergebnis (E. 4.6.2)
Der berufsvorsorgerechtliche Invaliditätsgrad beträgt 30 % (BGE 144 V 63 E. 6.3.2). Die zusätzliche Gewichtung ist bundesrechtswidrig. Bestätigt wird dies durch die alternative «Umrechnungs-Methode» nach BGE 144 V 63 E. 6.3.1: Von 58 % IV-Invaliditätsgrad entfallen 18 % auf den versicherten Bereich; hochgerechnet auf das versicherte Pensum von 60 % ergibt sich ebenfalls 30 % (18 % : 0,6 × 1).
Anspruchsschwelle überschritten (E. 4.7)
Der massgebliche Invaliditätsgrad von 30 % übersteigt die reglementarische Anspruchsschwelle von 20 %. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung allfälliger weiterer Leistungsvoraussetzungen und zur Neuberechnung der Invaliden- und Kinderrente (Art. 107 Abs. 2 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigkeit. Der zentrale Leitentscheid BGE 144 V 63 stellte fest, dass der vorsorgerechtliche Invaliditätsgrad sich aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit bemisst, nicht im Verhältnis zu einer hypothetischen Vollzeittätigkeit. BGE 120 V 106 hielt bereits fest, dass die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an den IV-Invaliditätsgrad sich auf die Invalidität im Erwerbsbereich beschränkt und die Gewichtung berufsvorsorgerechtlich keine Rolle spielt.
Neu ist die ausdrückliche Feststellung, dass eine reglementarische Bestimmung, die eine zusätzliche Gewichtung des Invaliditätsgrades mit dem Teilzeitfaktor vorsehen würde, nicht nur überschiessend, sondern verfassungswidrig ist: Sie verstösst gegen Art. 8 Abs. 1 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 9 BV (Willkürverbot). Damit setzt das Bundesgericht eine klare Grenze für die Gestaltungsfreiheit von Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich. Die bisherige Praxis, nach der bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Reglemente nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung auszulegen sind (BGE 134 V 208 E. 2.2), wird bestätigt, aber um die verfassungsrechtliche Kontrolldichte erweitert: Auch im weitergehenden Bereich sind reglementarische Bestimmungen an den verfassungsrechtlichen Schranken zu messen.
Das Urteil klärt zudem eine in der Praxis aufgetauchte Unsicherheit: Art. 39 Abs. 3 Reglement der PKZH (Invaliditätsgrad ermittelt sich «in Bezug auf ein Vollpensum») ist dahingehend zu verstehen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf ein Vollpensum zu beziehen ist, nicht aber, dass der Invaliditätsgrad zusätzlich mit dem Teilzeitfaktor zu gewichten ist. Die Spezialbestimmungen von Art. 40 und Art. 45 Reglement, die auf die IV-Regeln verweisen, gehen der allgemeinen Regel von Art. 39 Abs. 3 Reglement vor.
Fazit
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Der berufsvorsorgerechtliche Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beträgt 30 % und nicht 18 %. Die zusätzliche Gewichtung des Invaliditätsgrades mit dem Teilzeitfaktor ist weder reglementarisch verankert noch bundesrechtlich zulässig; sie verstösst gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Vorinstanz hat nun zu prüfen, ob die weiteren Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, und die Invaliden- sowie Kinderrente neu festzusetzen. Die Gerichtskosten (Fr. 800.-) und die Parteientschädigung (Fr. 3'000.-) gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.