Executive Summary
- Kernpunkt: Kindesunterhaltsbeitrag für ein aussereheliches Kind (Massnahmenvertrag / provisorische Anordnung); Streit um die Einkommensermittlung eines selbstständigen Vaters und die Einbeziehung von Zuwendungen der Eltern in die Leistungsfähigkeit.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde des Vaters; die kantonale Einkommens- und Leistungsfähigkeitsfeststellung ist nicht willkürlich, insbesondere nicht die Berücksichtigung von Elternzuwendungen als Einkommensbestandteil.
- Bedeutung: Präzisierung der Rechtsprechung zur Einbeziehung freiwilliger Drittzuwendungen in die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bei Massnahmeverfahren (Art. 98 BGG); Bestätigung, dass bei stetig steigendem Selbstständigkeitseinkommen das letzte zuverlässige Jahr massgeblich ist und Zweifel an der Zuverlässigkeit der Buchhaltung den Beschwerdeführer treffen.
Sachverhalt
Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2011 in Belgien). Die Mutter lebt mit dem Kind in der Schweiz, der Vater in Belgien. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 beantragte die Mutter Massnahmen nach Art. 274 ZGB betreffend elterliche Sorge, Besuchsrecht und Unterhaltsbeitrag. Die Präsidentin des Zivilgerichtsbezirks La Côte ordnete am 14. April 2025 unter anderem einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 1'200 Fr. (ab 1. Juli 2023) an. Die Berufung des Vaters wurde vom Einzelrichter der Appellationshofkammer des Kantonsgerichts Waadt am 17. Februar 2026 abgewiesen, wogegen der Vater am 27. März 2026 Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
1. Verfahrensrechtliche Einordnung
Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1, Art. 90, Art. 98 BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft Massnahmeprovisorien (Art. 98 BGG), weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt der qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik ist unzulässig. Eine Steuerungsverfügung 2024 als neues Beweismittel wurde als unzulässig zurückgewiesen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2. Einkommensermittlung beim Selbstständigen (Erw. 3)
Das Bundesgericht hält an der ständigen Praxis fest, wonach bei Selbstständigen der Nettoerfolg (Produkte abzüglich Aufwand) massgebend ist und bei schwankendem Einkommen in der Regel der Durchschnitt der letzten drei Jahre herangezogen wird. Bei stetig steigendem Einkommen hingegen gilt das letzte zuverlässige Jahr als massgeblich (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2).
Das kantonale Gericht hatte festgestellt, dass die Gesellschaft des Vaters (Einzelgesellschafter) Nettoerfolge von 3'409,99 EUR (2021), 13'450,92 EUR (2022) und 25'018,46 EUR (2023) erzielt hatte. Es hielt das Jahr 2023 für massgeblich, da die Einkünfte stetig stiegen. Die vom Vater vorgelegte Buchhaltung 2024 wies einen Verlust von 45'927,85 EUR aus, was das Gericht als nicht glaubwürdig erachtete: Die Sozialversicherungsbeiträge von 10'648,34 EUR auf einem Bruttoeinkommen von 13'000 EUR erschienen überhöht; Repräsentations- und Restaurantaufwendungen von 23'188,87 EUR überstiegen die Betriebseinnahmen von 16'957,23 EUR bei Weitem. Ohne die überhöhten Sozialabgaben hätte sich ein Bruttoeinkommen von rund 23'648,34 EUR ergeben, was dem Vorjahr nahekäme.
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfahrensrüge gegen die Sachverhaltsfeststellungen erhoben hatte (Art. 106 Abs. 2 BGG) und daher seine abweichenden Jahreszahlen (2020: 3'409,99 EUR; 2021: 13'450,92 EUR etc.) nicht berücksichtigt werden konnten. Mangels substanziierter Rüge gegen die Zuverlässigkeit der Buchhaltung 2024 und fehlendem Nachweis über die tatsächlichen endgültigen Sozialversicherungsbeiträge scheiterte die Willkürrüge.
Art. 285 Abs. 1 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.»
3. Einbezug von Elternzuwendungen in die Leistungsfähigkeit (Erw. 4)
Der zentrale rechtliche Ansatzpunkt betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen freiwillige Drittzuwendungen (hier: Zahlungen der Eltern des unterhaltspflichtigen Vaters bzw. deren Gesellschaft) in dessen Leistungsfähigkeit einzubeziehen sind. Das Bundesgericht bekräftigt, dass diese Frage in der Rechtsprechung nicht abschliessend geklärt und in der Lehre umstritten ist (BGer 5A_175/2025 vom 27. Mai 2026 E. 3.3; BGer 5A_1048/2021 vom 11. Oktober 2022 E. 7.2). Die bisherige Praxis differenziert nach den Umständen des Einzelfalls:
- BGE 128 III 161 E. 2c/aa: Grundsätzlich werden freiwillige Drittzuwendungen nicht berücksichtigt, da sie dem Empfänger und nicht der unterhaltsberechtigten Person zugutekommen sollen.
- BGE 128 III 161 E. 2c/bb: Ausnahme, wenn wegen der Verwandtschaftsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Unterhaltsberechtigten ein Unterhaltsanspruch nach Art. 328 Abs. 1 ZGB durchgreifen könnte.
- BGer 5A_535/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 5.2: Keine Willkür bei Berücksichtigung von Mutterzuwendungen, die über sechs Jahre hinweg rund die Hälfte des Einkommens der Parteien ausmachten und einen gehobenen Lebensstandard ermöglichten.
- BGer 5A_1048/2021 vom 11. Oktober 2022 E. 7.2: Keine Willkür beim Ausscheiden von monatlich 1'000 Fr. Mutterzuwendungen, die einen vergleichsweise geringen Anteil am Gesamteinkommen darstellten.
- BGer 5A_501/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4.1.1: Keine Willkür bei Einbezug von Vaterzuwendungen von über 50'000 Fr./Monat, die seit 2007 flossen.
- BGer 5A_175/2025 vom 27. Mai 2026 E. 3.4: Keine Willkür bei Einbezug von Zuwendungen, die seit 2016 regelmässig flossen und wesentlicher Bestandteil des Lebensstandards waren.
Art. 328 Abs. 1 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.»
Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest: Der Vater erhielt über einen Zeitraum von mindestens 19 Monaten (September 2023 bis April 2025) erhebliche Zahlungen von seinen Eltern bzw. deren Gesellschaft. Allein von August 2024 bis April 2025 flossen rund 48'000 EUR; von September 2023 bis Juli 2024 weitere 39'870 EUR. Von den 48'965 EUR (August 2024 bis April 2025) wurden lediglich 18'000 EUR als Rückzahlungen deklariert, was einen Nettozufluss von 30'965 EUR über neun Monate (ca. 3'440,55 EUR/Monat) ergab — nahe beim kantonal festgehaltenen Betrag von 3'624,54 Fr./Monat. Der Vater war zudem Administrateur der Gesellschaft seiner Eltern, was dafür sprach, dass die als «avances cc admin» bezeichneten Zahlungen tatsächlich eine Vergütung für seine Tätigkeit darstellten. Auch die Erklärung der Eltern, sie könnten ihren Sohn nicht mehr unterstützen, war angesichts eines Gesellschaftsumsatzes von ca. 220'000 EUR im Jahr 2024 nicht glaubwürdig. Schliesslich erklärte der Vater in der Berufungsverhandlung vom 8. September 2025 selbst, er lebe «heute von der Hilfe seiner Eltern».
Die Willkürrüge des Vaters, diese Zuwendungen seien lediglich vorübergehende Nothilfe gewesen, scheiterte am appellatorischen Charakter der Einwendungen: Der Beschwerdeführer legte nicht substanziiert dar, welcher Anteil der Zahlungen tatsächlich als rückzahlbares Darlehen zu qualifizieren sei und welche als Schenkung, und vermochte die kantonale Beweiswürdigung nicht als willkürlich zu erschüttern.
4. Unterhaltsberechnung (Erw. 6)
Der Vater rügte, dass der Unterhaltsbeitrag von monatlich 1'200 Fr. einen unverhältnismässig hohen Überschussanteil enthalte (nur ca. 220 Fr. für belegte Direktkosten). Das Bundesgericht hielt die Rüge für unzulässig, da die Überschussfrage in der kantonalen Berufung nicht spezifisch gerügt worden war (Prinzip der Erschöpfung der kantonalen Instanzen, BGE 147 III 172 E. 2.2). In der Sache merkte es an, dass es zulässig ist, einen Pauschalbetrag für Ferien und Freizeit eines Kindes zuzusprechen, ohne dass der Unterhaltsberechtigte jeden Posten einzeln belegen muss (BGer 5A_468/2023 vom 29. Januar 2024 E. 13.2).
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen (Erw. 7–8)
Da sämtliche Sachrügen abgewiesen wurden, war auch die Kostenrüge gegenstandslos. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde beiden Parteien verweigert: dem Beschwerdeführer, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG); der Beschwerdegegnerin, weil sie ihre aktuelle finanzielle Lage nicht nachwies und der kantonale Bewilligungsentscheid allein nicht genügt. Die Gerichtskosten von 2'500 Fr. wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie sich zum Sachrecht nicht äussern durfte und bei der Suspensivfrage teilweise unterlag (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zur Einkommensermittlung bei Selbstständigen (BGE 143 III 617; BGE 137 III 102) sowie die fallweise Differenzierung bei der Einbeziehung von Drittzuwendungen in die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die massgeblichen Kriterien — Regelmässigkeit, Dauer, Anteil am Gesamteinkommen, Verwendungszweck, Auswirkung auf den Lebensstandard und Verwandtschaftsbeziehung zwischen Zuwendendem und Unterhaltsberechtigtem — werden bestätigt (vgl. BGE 128 III 161; BGer 5A_535/2009; BGer 5A_1048/2021; BGer 5A_501/2022; BGer 5A_175/2025). Neuartig ist die ausdrückliche Qualifizierung von «avances»-Zahlungen an den Administrateur einer Familiengesellschaft als Zuwendungen, die in die Leistungsfähigkeit einzubeziehen sind, wenn die formelle Darstellung als Darlehen angesichts der familiären Verflechtung und der Grössenordnung nicht glaubhaft erscheint. In prozeduraler Hinsicht wird die Strenge des Rügeprinzips im Massnahmeverfahren (Art. 98 BGG) erneut unterstrichen: Sowohl die mangelnde Substanziierung der Willkürrüge bei der Drittzuwendungsfrage als auch das fehlende Erschöpfungserfordernis bei der Überschussberechnung führen zur Unzulässigkeit der entsprechenden Vorbringen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Das kantonale Gericht durfte ohne Willkür das Selbstständigkeitseinkommen auf der Basis des letzten zuverlässigen Jahres (2023) festsetzen und die Elternzuwendungen in die Leistungsfähigkeit einbeziehen. Die Rüge gegen die Überschussberechnung war mangels Erschöpfung der kantonalen Instanzen unzulässig. Das Urteil verdeutlicht, dass bei Massnahmeverfahren nach Art. 98 BGG erhöhte Substanziierungsanforderungen gelten und dass die Qualifizierung familiärer Zuwendungen als Einkommensbestandteil einer sorgfältigen Würdigung aller Umstände bedarf, bei der die formelle Etikettierung als «Darlehen» nicht ausschlaggebend ist.