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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_628/2025  ·  vom 18.08.2026

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Zwei konkurrierende Unfallversicherer streiten um die Leistungspflicht für Schulterbeschwerden nach zwei zeitversetzten Unfällen (2010 und 2017). Das Bundesgericht bestätigt, dass die Omarthrose als Spätfolge des ersten Unfalls vom 12. Mai 2010 (SWICA) qualifiziert, während der zweite Unfall vom 9. Dezember 2017 (Zürich) lediglich eine vorübergehende Aktivierung bewirkte – der Status quo sine war spätestens am 10. August 2018 erreicht.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Versicherten (8C_628/2025) wird abgewiesen; die Beschwerde der SWICA (8C_630/2025) wird teilweise gutgeheissen, soweit die Kosten der Oberexpertise der Zürich (statt der SWICA) auferlegt werden. Im Übrigen bleibt die Leistungspflicht der SWICA für die über den 31. August 2018 hinausgehenden Beschwerden bestehen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen vorübergehender Aktivierung und richtunggebender Verschlimmerung bei progredienten Arthrosen sowie die Bindung an den rechtskräftigen Rückweisungsentscheid (devolutiv-kassatorische Wirkung). Es klärt zudem die Untersuchungspflicht nach Art. 45 Abs. 1 ATSG im Mehrversichererfall: Der für den massgebenden Unfall zuständige Versicherer trägt die Kosten der Abklärung.

Sachverhalt

Die 1979 geborene A.________ war vom 1. Juli 2009 bis 28. Februar 2011 bei der Genossenschaft B.________ angestellt und dadurch bei der SWICA unfallversichert. Am 12. Mai 2010 wurde sie auf einem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren und erlitt eine Knie- und Schulterkontusion links. Die SWICA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen; im Juli 2017 sprach sie eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'200.– (20 % Integritätseinbusse) zu, verneinte jedoch einen Rentenanspruch.

Ab dem 8. Mai 2017 war A.________ bei der D.________ AG als Hauswartin tätig und somit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) unfallversichert. Am 9. Dezember 2017 rutschte sie bei der Arbeit auf Schnee und Eis aus und stürzte auf die linke Schulter. Am 16. Oktober 2018 wurde eine anatomische Schulter-Totalprothese links implantiert. Die Zürich bejahte die Leistungspflicht für den Unfall vom Dezember 2017 nur bis zum 31. August 2018 und stellte ihre Leistungen per diesem Datum ein (Einspracheentscheid vom 13. September 2019). Die SWICA verneinte ihrerseits eine Leistungspflicht bezüglich des Unfalls vom Dezember 2017 (Einspracheentscheid vom 18. August 2020).

Nach mehreren gerichtlichen Durchläufen holte das kantonale Gericht ein Gerichtsgutachten bei Prof. Dr. med. F.________ und pract. med. G.________ (30. Dezember 2021) sowie eine Oberexpertise bei Dr. med. H.________ (23. Mai 2024) ein. Das Bundesgericht hatte bereits mit Urteil 8C_692/2022 und 8C_702/2022 vom 2. Mai 2023 den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. Mai 2010 und der Omarthrose bejaht, die Frage des Status quo sine betreffend den Unfall vom Dezember 2017 jedoch offen gelassen und an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 22. September 2025 bestätigte das Obergericht des Kantons Graubünden die Leistungseinstellung der Zürich per 31. August 2018, hob den Einspracheentscheid der SWICA auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die SWICA zurück. Dagegen richteten sich die Beschwerden der Versicherten (8C_628/2025) und der SWICA (8C_630/2025).

Erwägungen

Verfahrensvereinigung und Eintreten (E. 1–2)

Das Bundesgericht vereinigt die beiden Verfahren wegen konnexer Rechtsfragen und gleichem Sachverhalt. Beide Beschwerden sind einzutreten; für die SWICA stellt der angefochtene Rückweisungsentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar.

Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids (E. 5.1–5.2)

Das Bundesgericht hält fest, dass sein früheres Urteil 8C_692/2022 und 8C_702/2022 vom 2. Mai 2023 den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. Mai 2010 und der Omarthrose respektive der Implantation der Schulter-Totalprothese bejaht hat. An diese rechtskräftige Beurteilung ist sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesgericht selbst gebunden (BGE 150 III 123 E. 3). Sämtliche Vorbringen der SWICA, mit denen sie diesen Kausalzusammenhang erneut in Abrede stellt, sind daher nicht zu hören.

Beweiswert der Oberexpertise und Status quo sine (E. 5.3, 6.1–6.3)

Die Obergutachterin Dr. med. H.________ kam zum Schluss, dass der Unfall vom 9. Dezember 2017 die vorbestehende Omarthrose lediglich aktiviert habe, nicht aber richtunggebend verschlimmert. Eine solche Aktivierung klinge nach klinischen Erfahrungswerten nach Tagen bis Wochen, spätestens nach drei Monaten ab. Da im MRT vom 10. August 2018 keine entzündlichen posttraumatischen Veränderungen dargestellt worden seien, sei der Status quo sine spätestens am 10. August 2018 erreicht gewesen. Das Bundesgericht bestätigt diese Beweiswürdigung als sorgfältig, schlüssig und nachvollziehbar.

Die Versicherte kann sich nicht auf das Urteil 8C_689/2019 berufen, da dort ein organisches Korrelat fehlte und kein Vorzustand vorlag – anders als im vorliegenden Fall. Auch der Einwand, die Obergutachterin habe sich auf eine blosse Erfahrungstatsache statt auf eine individuelle Einschätzung gestützt, geht fehl: Sie berücksichtigte das Ausmass der Vorschädigung, den späten Arztbesuch (erst August 2018) und das Fehlen eindeutiger klinischer oder radiologischer Hinweise auf eine unfallbedingte Veränderung.

Das Ereignis vom Dezember 2017 stellt bezüglich der Prothesenimplantation eine Gelegenheits- bzw. Zufallsursache (austauschbarer Anlass) dar.

Leistungspflicht (E. 7.1–7.2)

Da der Status quo sine betreffend den Unfall vom Dezember 2017 spätestens am 10. August 2018 erreicht war, sind die nach diesem Zeitpunkt fortbestehenden Schulterbeschwerden nicht auf das Ereignis vom Dezember 2017 zurückzuführen. Die Leistungseinstellung der Zürich per 31. August 2018 ist somit rechtmässig. Liegt ausschliesslich ein Rückfall resp. eine Spätfolge aus dem Unfall vom 12. Mai 2010 vor, hat es bei der Leistungspflicht der SWICA sein Bewenden.

Die rechtlichen Grundlagen hierzu bilden:

Art. 6 Abs. 1 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch

«Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.»

Art. 100 UVV (SR 832.202) «Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10–13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.»

Kostenverteilung (E. 8.1–8.5)

Die SWICA rügt die Kostenverteilung. Hinsichtlich der Parteientschädigung von Fr. 18'123.65 zugunsten der Versicherten dringt sie nicht durch: Die Versicherte war gezwungen, gegen beide Versicherer vorzugehen, und obsiegte insoweit, als sie weiterhin Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung hat (Art. 61 lit. g ATSG).

Bezüglich der Gutachterkosten gelangt die SWICA teilweise zum Durchzug: Das Obergutachten der Dr. med. H.________ diente primär der Klärung der Kausalitätsfragen betreffend den Unfall vom Dezember 2017. Da die Zürich hinsichtlich dieses Unfalls eine Untersuchungspflicht traf (Art. 45 Abs. 1 ATSG), der sie durch das Unterlassen der Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens nicht hinreichend nachgekommen war, werden die Kosten der Oberexpertise (Fr. 8'000.–) der Zürich auferlegt. Die übrigen Gutachterkosten (Fr. 18'697.30) verbleiben bei der SWICA.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der langen Linie der Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang bei Vorzustand und zum Konzept des Status quo sine (BGE 129 V 177; 8C_816/2009 E. 4.3; 8C_681/2011; 8C_396/2011 E. 3.2; 8C_326/2008 E. 3.3). Es bestätigt und präzisiert mehrere Grundsätze:

1. Bindung an den Rückweisungsentscheid: Das Bundesgericht bekräftigt, dass sein eigener Rückweisungsentscheid bindend ist (BGE 150 III 123 E. 3; BGE 135 III 334 E. 2.1). Die SWICA konnte den bereits rechtskräftig bejahten natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. Mai 2010 nicht mehr neu infrage stellen.

2. Abgrenzung Aktivierung vs. richtunggebende Verschlimmerung: Das Urteil präzisiert die Dogmatik bei progredienten Arthrosen: Eine blosse Aktivierung eines vorgeschädigten Gelenks klinge nach Tagen bis Wochen, spätestens nach drei Monaten, ab. Fehlen im MRT entzündliche posttraumatische Veränderungen, ist der Status quo sine erreicht. Dies steht in Übereinstimmung mit 8C_517/2019 E. 5.1 (Status quo sine bei Lumbalgien nach drei bis vier Monaten erwartet) und 8C_102/2025 E. 3 (Aktivierung eines schwer degenerativen Vorzustands ohne richtunggebende strukturelle Läsionen).

3. Gelegenheitsursache / austauschbarer Anlass: Die Einordnung des Ereignisses vom Dezember 2017 als blossen austauschbaren Anlass für die ohnehin indizierte Prothesenimplantation folgt der ständigen Praxis, wonach ein Zweitunfall, der den schicksahaften Verlauf nicht richtunggebend verändert, keine eigene Leistungspflicht begründet (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.2; 8C_750/2020).

4. Untersuchungspflicht des zuständigen Versicherers (Art. 45 Abs. 1 ATSG): Die Zuweisung der Oberexpertise-Kosten an den für den massgeblichen Unfall zuständigen Versicherer bestätigt die Praxis nach BGE 143 V 269 E. 6.2.1 und BGE 139 V 225 E. 4.3, wonach die Untersuchungspflicht den Versicherer trifft, dessen Leistungspflicht in Frage steht.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz in der Hauptsache: Die SWICA bleibt leistungspflichtig für die nach dem 31. August 2018 fortbestehenden Schulterbeschwerden, da diese als Spätfolge des Unfalls vom 12. Mai 2010 zu qualifizieren sind. Der zweite Unfall vom 9. Dezember 2017 bewirkte lediglich eine vorübergehende Aktivierung der vorbestehenden Omarthrose, die spätestens am 10. August 2018 abgeheilt war. Das Urteil präzisiert die kostenrechtliche Zuweisung der Oberexpertise an den zuständigen Versicherer (Zürich) nach Art. 45 Abs. 1 ATSG und bestätigt die gefestigte Praxis zum Status quo sine bei degenerativen Vorerkrankungen.