Executive Summary
- Kernpunkt: Beschwerdelegitimation für den Report des Vollzugs einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66d StGB setzt die Darlegung bestimmender Umstandsänderungen seit dem letzten Expulsionsurteil voraus; die blosse Berufung auf unveräusserliche Grundrechte genügt nicht, wenn die betroffene Person das Expulsionsurteil nicht angefochten hat.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird in der Hauptsache als unzulässig abgewiesen (fehlendes rechtlich geschütztes Interesse). Einzig im Punkt der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) wird das kantonal verweigerte Pflichtmandat zugesprochen.
- Bedeutung: Das Bundesgericht präzisiert erstmals in einem konkreten Fall, dass die Ausnahme von der materiellen Rechtskraft bei unveräusserlichen Grundrechten (Art. 2 und 3 EMRK) im Rahmen des Vollzugsaufschubs nach Art. 66d StGB grundsätzlich nicht durchschlägt, da die Art. 66d Abs. 1 StGB zugrundeliegenden Hindernisgründe bereits im Zeitpunkt des Expulsionsausspruchs zu prüfen sind. Damit wird die Tragweite der Rechtskraftsperre beim Report der Landesverweisung gestärkt.
Sachverhalt
A.________, geboren 1974 in Äthiopien, ist 1990 in die Schweiz eingereist und hat seit 2012 28 kriminelle Verurteilungen erhalten (u.a. Raub, einfache Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Betäubungsmitteldelikte). Gegen ihn wurden drei strafrechtliche Landesverweisungen ausgesprochen: 2018 für 5 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB), 2020 für 3 Jahre und schliesslich am 10. März 2025 für 20 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 66b StGB als Wiederholungsfall). Gegen das letztgenannte Urteil legte er keine Berufung ein und verlangte auch keine schriftliche Begründung.
A.________ behauptet, äthiopischer Herkunft, aber eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Die äthiopischen Behörden stellten im Mai 2025 ein Laissez-passer aus, während die eritreische Botschaft seine eritreische Nationalität bestätigte. Er macht gesundheitliche Probleme geltend (Polytoxikomanie, Lungenknoten) und behauptet, bei einer Ausschaffung nach Äthiopien sei er als Eritreer Gefahren willkürlicher Haft und Kettenabschiebung nach Eritrea ausgesetzt.
Im September 2025 verlangte er von der OCPM die «Richtigstellung und Überprüfung» der Vollstreckungsentscheidung von 2019. Die OCPM wies dieses Begehren am 3. Dezember 2025 ab und bestätigte die Ausschaffung nach Äthiopien. Die Genfer Chambre pénale de recours wies seine Beschwerde am 12. Februar 2026 ab.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG) für Entscheide über den Report des Vollzugs der strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66d StGB (Bestätigung der Rechtsprechung: BGE 147 IV 453 E. 1.4.3). Auch die Beschwerde gegen die Verweigerung der SYMIC-Datenkorrektur fällt in den Anwendungsbereich der strafrechtlichen Beschwerde (Art. 78 Abs. 1 BGG).
2. Fehlendes rechtlich geschütztes Interesse am Report
Das Kernstück des Entscheids bildet die Prüfung der Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 BGG. Das Gericht legt dar, dass nach Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft des Expulsionsurteils die Beschwerde gegen eine Vollzugsentscheidung nur noch unter engen Voraussetzungen zulässig ist:
a) Materielle Rechtskraft und Absorptionsprinzip: Durch das Urteil des Tribunal de police vom 10. März 2025, das eine 20-jährige Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. d und Art. 66b StGB aussprach, sind die früheren kürzeren Landesverweisungen (5 Jahre bzw. 3 Jahre) absorbiert worden (BGE 146 IV 311 E. 3.5.1, 3.6.1, 3.7). Massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Beschwerdelegitimation ist somit das letztinstanzliche Expulsionsurteil vom 10. März 2025.
b) Keine bestimmenden Umstandsänderungen: Der Beschwerdeführer macht Umstände geltend (eritreische Nationalität, Gesundheitszustand), die bereits zum Zeitpunkt des Urteils vom 10. März 2025 bestanden und im damaligen Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Er hat dieses Urteil nicht angefochten und keine schriftliche Begründung verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO). Er legt nicht dar, welche bestimmenden Umstände sich seitdem geändert haben.
c) Einwand unveräusserlicher Grundrechte: Das Bundesgericht präzisiert erstmals in einem konkreten Fall die Reichweite der Ausnahme von der materiellen Rechtskraft bei unveräusserlichen und unverzichtbaren Grundrechten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.1; 129 I 410 E. 1.1; 119 Ib 492 E. 3c/cc; 118 Ia 209 E. 2c). Es stellt fest, dass diese Ausnahme im Rahmen des Vollzugsaufschubs nach Art. 66d StGB grundsätzlich nicht einschlägig ist:
Art. 66d Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn: a. der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann; b. andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.»
Die Gründe nach Art. 66d Abs. 1 StGB beziehen sich intrinsisch auf unveräusserliche und unverzichtbare Grundrechte (Art. 2 und 3 EMRK). Da diese Hindernisse bereits im Zeitpunkt des Expulsionsausspruchs zu prüfen sind (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; BGer 6B_102/2026 E. 2.2.1; 6B_612/2025 E. 3.6.1), würde ihre erneute Geltendmachung im Vollzugsverfahren dem Prinzip der materiellen Rechtskraft widersprechen und den Expulsionsausspruch inoperativ machen. Das Bundesgericht verweist auf BGer 7B_594/2024 E. 2.5.3 (zur Veröffentlichung vorgesehen), wonach die Landesverweisung eine strafrechtliche Massnahme darstellt, die der Sicherheit der Rechtsbeziehungen und dem Vertrauen in die Rechtsprechung dient.
Art. 66a Abs. 1 lit. d und Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] d. Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186); […] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Art. 66b Abs. 1 StGB (SR 311.0) «1 Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen.»
d) Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK): Der Beschwerdeführer verfügte über ein ordentliches Rechtsmittel (die Berufung) gegen das Urteil vom 10. März 2025 und war anwaltlich vertreten. Art. 13 EMRK vermittelt kein Recht, die materielle Rechtskraft eines unangefochtenen Urteils zu umgehen.
3. SYMIC-Datenkorrektur
Soweit der Beschwerdeführer eine Berichtigung seiner Nationalität im SYMIC verlangt, genügen seine Vorbringen nicht den erhöhten Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Er zeigt weder willkürliche Anwendung kantonalen Rechts auf, noch legt er dar, dass ihm der Zugang zu einem anderen Rechtsmittel verschlossen wäre. Die Chambre pénale de recours hat ihre fehlende Sachzuständigkeit für SYMIC-Korrekturen (Zuständigkeit des SEM nach LDEA) zutreffend dargelegt. Die Beschwerde ist insoweit als unbegründet abzuweisen.
4. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101) «Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»
Das Bundesgericht hält fest, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz nicht gerechtfertigt war. Die Fragen der materiellen Rechtskraft im Zusammenhang mit dem Expulsionsvollzug waren keineswegs offensichtlich, und die Vorinstanz hatte selbst ein Schriftenwechselverfahren angeordnet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Bei einem summarischen Beurteilungsmassstab zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2) waren die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich derart gering, dass eine vernünftige Person von einem Prozess absehen würde. Das Bundesgericht reformiert den angefochtenen Entscheid insoweit und verweist die Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der Entschädigung zurück.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt und präzisiert die grundlegende Rechtsprechung zu den Grenzen der Anfechtbarkeit von Vollzugsentscheidungen bei der Landesverweisung (BGE 147 IV 453; BGer 7B_594/2024; BGer 7B_623/2025 vom 4. Februar 2026):
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Bestätigung der materiellen Rechtskraftssperre: Das Bundesgericht bekräftigt, dass nach unangefochten in Kraft getretener Landesverweisung die Vollzugsbehörde keine neuen Sachentscheide über Vollzugshindernisse trifft, die bereits im Zeitpunkt des Ausspruchs bestanden und hätten geltend gemacht werden müssen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.4 und 1.4.6; BGE 149 IV 231 E. 2.1.2).
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Präzisierung der Ausnahme bei unveräusserlichen Grundrechten: Erstmals in einem konkreten Anwendungsfall klärt das Bundesgericht, dass die Ausnahme zugunsten unveräusserlicher und unverzichtbarer Grundrechte (BGE 129 I 410; 119 Ib 492) im Kontext des Art. 66d StGB grundsätzlich nicht durchschlägt. Da die Art. 66d Abs. 1 StGB zugrundeliegenden Hindernisgründe (Non-Refoulement, Art. 2 und 3 EMRK) bereits beim Expulsionsausspruch zu prüfen sind (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2), würde ihre erneute Geltendmachung im Vollzugsverfahren den rechtskräftigen Ausspruch sinnlos machen. Dies steht im Einklang mit dem in BGer 7B_594/2024 E. 2.5.3 (zur Veröffentlichung vorgesehen) betonten Sicherheits- und Rechtssicherheitsinteresse an der Landesverweisung.
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Absorptionsprinzip bei mehrfacher Landesverweisung: Die Bestätigung, dass frühere Landesverweisungen durch die letzte, länger dauernde ersetzt werden (BGE 146 IV 311 E. 3.5.1, 3.6.1, 3.7), ist für die Bestimmung des massgeblichen Beurteilungszeitpunkts entscheidend: massgeblich ist das letzte, alle früheren absorbierende Expulsionsurteil.
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Unentgeltliche Rechtspflege: Der Entscheid bestätigt, dass die Anordnung eines Schriftenwechselverfahrens (Art. 390 Abs. 2 StPO) ein starkes Indiz dafür ist, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos sind (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).
Fazit
Das Bundesgericht weist in BGer 7B_303/2026 die Beschwerde hinsichtlich des Reports des Vollzugs der Landesverweisung als unzulässig ab, da der Beschwerdeführer nach unangefochten in Kraft getretenem Expulsionsurteil vom 10. März 2025 weder bestimmende Umstandsänderungen darlegt noch die enge Ausnahme für unveräusserliche Grundrechte durchschlägt. Im SYMIC-Punkt ist die Beschwerde unbegründet. Einzig der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird bejaht und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Der Entscheid ist von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG), da er erstmals in concreto die Tragweite der Ausnahme von der materiellen Rechtskraft bei unveräusserlichen Grundrechten im Rahmen des Vollzugsaufschubs nach Art. 66d StGB klärt und damit die Durchsetzungskraft der strafrechtlichen Landesverweisung stärkt. Für betroffene Ausländerinnen und Ausländer bedeutet dies: wer eine Landesverweisung nicht anficht, muss mit erheblichen Rechtskraftsperren im Vollzugsverfahren rechnen und kann sich nicht auf Art. 2 und 3 EMRK berufen, wenn diese Gründe bereits im Zeitpunkt des Ausspruchs bestanden.