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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1210/2025  ·  vom 21.08.2026

Beschlagnahme

Executive Summary

  • Kernpunkt: Beschlagnahme eines Leasing-Lamborghini im Strafverfahren wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung von 80 auf ca. 141,7 km/h); zwei Beschwerdeführer (Stiefvater als Leasingnehmer und Stiefsohn als Halter/Fahrer) mit unterschiedlicher Beschwerdelegitimation.
  • Entscheidung: Auf die Beschwerde des Stiefsohns (Beschwerdeführer 1) wird nicht eingetreten, da ihm kein rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwächst; die Beschwerde des Leasingnehmers (Beschwerdeführer 2) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschlagnahme ist rechtmässig und verhältnismässig.
  • Bedeutung: Bestätigung der Praxis, dass der Beschlagnahmerichter die materiellen Einziehungsvoraussetzungen nach Art. 90a Abs. 1 SVG nicht abschliessend zu beurteilen hat; die Skrupellosigkeit (lit. a) muss im Beschlagnahmeverfahren nicht geprüft werden. Klarstellung, dass der bloss als Halter eingetragene Stiefsohn ohne dinglichen oder obligatorischen Nutzungsanspruch nicht beschwerdelegitimiert ist.

Sachverhalt

Gegen A.________ (Beschwerdeführer 1) wird ein Strafverfahren wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln geführt. Er soll am 20. April 2025 um 01:02 Uhr in U.________ auf der Umfahrung D.________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einem Lamborghini mit einer berechneten Geschwindigkeit von 141,7 km/h überschritten haben (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG).

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beschlagnahmte mit Beschlagnahmebefehl vom 23. Mai 2025 den Lamborghini inklusive Fahrzeugschlüssel, Kontrollschilder und Fahrzeugausweis gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO. Das Fahrzeug ist ein Leasingfahrzeug; Leasingnehmer ist B.________ (Beschwerdeführer 2), der Stiefvater von A.________. A.________ ist als Halter im Fahrzeugausweis eingetragen, wurde aber nach eigenen Angaben lediglich aus administrativen Gründen auf ihn eingelöst.

Beide Beschwerdeführer erhoben Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerden am 22. Juli 2025 ab. Hiergegen richten sich die Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Zulässigkeit (E. 1-2)

Das Bundesgericht vereinigt die Verfahren 7B_1210/2025 und 7B_1211/2025 (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b ZPO). Die angefochtenen Beschlüsse sind Zwischenentscheide, die den Strafprozess nicht abschliessen. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung des Verfahrens genügt nicht.

Beschwerdeführer 2 (Leasingnehmer): Da ihm als Leasingnehmer die Nutzung des Fahrzeugs verunmöglicht wird, erleidet er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 128 I 129 E. 1; BGer 1B_556/2017 E. 1.3).

Beschwerdeführer 1 (Halter): Er verfügt weder über einen dinglichen noch über einen obligatorischen Anspruch auf Nutzung des Fahrzeugs. Das Fahrzeug wurde lediglich aus administrativen Gründen auf ihn eingelöst, und der Beschwerdeführer 2 hatte ihm nach der polizeilichen Kontrolle jede weitere Nutzung untersagt. Damit bewirkt die Beschlagnahme bei ihm keinen Nachteil rechtlicher Natur. Auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten.

Echte Noven (Eingaben vom 29. April 2026 mit Schreiben der Staatsanwaltschaft und metrologischem Gutachten) bleiben unberücksichtigt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 151 IV 228 E. 19.1).

Rechtliches Gehör (E. 4)

Der Beschwerdeführer 2 rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Seine Eingaben vom 14. Juli 2025 waren jedoch an die Staatsanwaltschaft gerichtet und der Vorinstanz lediglich in Kopie zugestellt. Das Bundesgericht hielt fest, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sei, an die Staatsanwaltschaft gerichtete Eingaben im Beschwerdeverfahren zu behandeln. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Hinreichender Tatverdacht (E. 5)

Der Beschwerdeführer 2 rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und machte die Unverwertbarkeit von Videoaufnahmen eines Restaurants geltend. Das Bundesgericht hielt dazu fest:

  • Die Rüge der Unverwertbarkeit war an die Staatsanwaltschaft gerichtet und im kantonalen Verfahren nicht ausgeschöpft worden — darauf ist nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG).
  • Zur Geschwindigkeitsberechnung: Der Beschlagnahmerichter hat — anders als der erkennende Sachrichter — keine erschöpfende Abwägung aller Beweise vorzunehmen (BGE 150 IV 239 E. 3.2; 141 IV 87 E. 1.3.1). Die Vorinstanz durfte sich auf den Sammelbericht der Polizei stützen, der eine Geschwindigkeit von 141,7 km/h aufgrund einer Messdistanz und -dauer aus einer Videoaufnahme berechnete. Die Abweichung vom ursprünglichen Richtwert von ca. 132 km/h ist im Beschlagnahmeverfahren nicht als willkürlich zu beanstanden.

Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme (E. 3, 6)

Die zentralen Rechtsgrundlagen:

Art. 90a Abs. 1 SVG (SR 741.01) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn: a. damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.»

Art. 263 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; c. den Geschädigten zurückzugeben sind; d. einzuziehen sind; e. zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden.»

Art. 197 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: a. sie gesetzlich vorgesehen sind; b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. 2 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.»

Das Bundesgericht stellte klar: Mit Art. 90a SVG hat der Gesetzgeber die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen auf Bundesebene einheitlich geregelt, nachdem sie bereits nach Art. 69 Abs. 1 StGB möglich war (BGE 140 IV 133 E. 3.1; BGE 139 IV 250 E. 2.3.3). Die Einziehungsvoraussetzungen nach Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG sind bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) in der Regel erfüllt, jedoch nicht auf diese beschränkt.

Zentrale Grundsätze der Beschlagnahmepraxis:

  1. Keine abschliessende Beurteilung durch den Beschlagnahmerichter: Die materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung (Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG) hat der Beschlagnahmerichter nicht abschliessend zu beurteilen. Dies bleibt dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten (BGE 140 IV 133 E. 3.4; BGE 139 IV 250 E. 2.3.4).

  2. Keine Prüfung der Skrupellosigkeit im Beschlagnahmeverfahren: Entgegen dem Beschwerdeführer 2 musste die Vorinstanz nicht auf das Element der Skrupellosigkeit (Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG) eingehen (BGE 140 IV 133 E. 4.2.1).

  3. Beschlagnahme bei Drittpersonen: Eine Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme kann auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen (Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. d StPO) zulässig sein, wenn das Fahrzeug weiterhin für den Lenker verfügbar ist und die Beschlagnahme geeignet erscheint, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern (BGE 140 IV 133 E. 3.5; BGer 1B_492/2022 E. 2.3.1).

  4. Verhältnismässigkeit: Die Beschlagnahme muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; BGE 140 IV 133 E. 4.4; BGE 139 IV 250 E. 2.4). Der Beschwerdeführer 1 hat sich bereits in der Vergangenheit familieninternen Anordnungen widersetzt, weshalb das Verbot des Beschwerdeführers 2 ihn offenbar nicht von der Benutzung abzuhalten vermag. Ein unbeschlagnahmtes Fahrzeug könnte jederzeit wieder eingelöst werden; eine Sicherheitsleistung wäre nicht hinreichend wirksam.

Beschleunigungsgebot (E. 7)

Der Beschwerdeführer 2 rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da der Beschluss vom 22. Juli 2025 erst am 6. November 2025 eröffnet wurde. Das Bundesgericht wies dies ab: Die 6-Monats-Frist des Art. 397 Abs. 5 StPO wurde eingehalten. Die blosse Zeitspanne zwischen Beschlussdatum und Eröffnung begründet keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, zumal die Beschlagnahme erst am Tag der Eröffnung vollzogen wurde.

Art. 69 Abs. 1 StGB (E. 6.5)

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Bestimmungen von Art. 69 Abs. 1 StGB betreffend Sicherungseinziehung in Fällen von Motorfahrzeugeinziehungen nach Art. 90a SVG nicht mehr zur Anwendung gelangen (BGE 140 IV 133 E. 3.1; BGer 1B_492/2022 E. 2.4).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die bestehende Rechtsprechung zur Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme von Motorfahrzeugen nach Art. 90a SVG i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO:

  • BGE 140 IV 133 (Leitentscheid zum geleasten Motorrad; «Via sicura»): Das Bundesgericht bestätigt die Grundsätze, dass der Beschlagnahmerichter die materiellen Einziehungsvoraussetzungen nicht abschliessend zu beurteilen hat (E. 3.4), die Skrupellosigkeit im Beschlagnahmeverfahren nicht geprüft werden muss (E. 4.2.1), die Beschlagnahme bei Drittpersonen grundsätzlich zulässig ist (E. 3.5) und die Verhältnismässigkeit zu prüfen ist (E. 4.4).

  • BGE 139 IV 250 (Einziehungsbeschlagnahme nach qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung; 69 km/h-Überschreitung): Bestätigt, dass die Einziehungsbeschlagnahme einen konkreten Tatverdacht, Verhältnismässigkeit und keine offensichtliche Unzulässigkeit der Einziehung voraussetzt.

  • BGer 1B_492/2022 (Beschlagnahme eines Hyundai Tucson bei Fahren ohne Führerausweis): Bestätigt die Drittpersonen-Praxis und die Subsidiarität von Art. 69 StGB gegenüber Art. 90a SVG.

  • BGE 128 I 129 (Beschlagnahme von Geldwerten): Grundlegend zur Beschwerdelegitimation bei Beschlagnahme — wird im vorliegenden Urteil für den Leasingnehmer bestätigt, für den blossen Halter aber verneint.

Neu akzentuiert wird die differentielle Beschwerdelegitimation: Während der Leasingnehmer als Inhaber eines obligatorischen Nutzungsrechts den nicht wiedergutzumachenden Nachteil bejahen kann, fehlt es dem bloss als Halter Eingetragenen ohne dinglichen oder obligatorischen Nutzungsanspruch an einem rechtlichen Nachteil. Dies grenzt die Beschwerdelegitimation bei Beschlagnahmen enger ein als bislang in der Tendenz der Rechtsprechung angelegt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Leasingnehmers (Beschwerdeführer 2) ab, soweit darauf einzutreten ist, und tritt auf die Beschwerde des Halters (Beschwerdeführer 1) nicht ein. Die Beschlagnahme des Lamborghini ist rechtmässig und verhältnismässig. Das Urteil bestätigt die etablierte Praxis zur Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 90a SVG und schärft die Beschwerdelegitimation bei Fahrzeugsbeschlagnahmen: Massgeblich ist ein rechtlicher — nicht bloss tatsächlicher — Nachteil. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'200.-- (Verfahren 7B_1210/2025) und Fr. 3'000.-- (Verfahren 7B_1211/2025).