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Strafrecht  ·  Urteil 6B_978/2025  ·  vom 14.07.2026

Brandstiftung, mehrfache Sachbeschädigung usw.; Verwertbarkeit von Beweismitteln, Begründungspflicht, Anklagegrundsatz; Strafzumessung; ambulante Massnahme; Landesverweisung, Einziehung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt erstmals, dass bei der Prüfung der Tatschwere nach Art. 141 Abs. 2 StPO eine Gesamtwürdigung mehrerer zeitlich und sachlich zusammenhängender Delikte zulässig ist, und verneint zugleich formelle und materielle Einwände gegen Video- und DNA-Beweise.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. Der Schuldspruch wegen Brandstiftung, die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen und DNA-Spuren, die Strafzumessung sowie die Nebenfolgen bleiben bestätigt.
  • Bedeutung: Präzedenzfall zur Gesamtwürdigung bei Art. 141 Abs. 2 StPO: Bei einer Deliktsserie können mehrere zusammenhängende Einzeltaten zusammen die Schwelle zur «schweren Straftat» erreichen, auch wenn kein Einzeldelikt für sich allein diese Qualifikation erfüllt. Einschränkend muss das illegale Beweismittel für jedes einzubeziehende Delikt unerlässlich sein.

Sachverhalt

A.________ wurde am 19. August 2025 vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen Brandstiftung (Sachschaden Fr. 642'450.--), mehrfacher teils geringfügiger Sachbeschädigung (26 Einzeltaten, Gesamtschaden über Fr. 33'000.--), mehrfacher Drohung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden, einfacher und versuchter Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums sowie Ungehorsams verurteilt. Die Strafe beträgt 63 Monate Freiheitsstrafe, 40 Tagessätze Geldstrafe und Fr. 2'000.-- Busse. Das Obergericht ordnete eine ambulante therapeutische Massnahme an und wies A.________ für zehn Jahre des Landes.

Die Brandstiftung beging A.________ am 4. Mai 2022, indem er das Gelände der H.________ AG in U.________ über einen 2,1 Meter hohen Zaun überkletterte, einen länglichen Gegenstand (mutmasslich einen Bunsenbrenner) hervornahm und damit in der Lagerhalle ein Feuer entfachte. Die Sachbeschädigungen erstreckten sich über zwei Phasen (Frühjahr 2022 und Herbst/Winter 2022) und umfassten vor allem Stiche in Autopneus, Tritte und Steinwürfe gegen Fahrzeuge und Gebäude sowie Schmierereien.

Erwägungen

Verwertbarkeit der Videoaufnahmen (Brandstiftung)

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Verwertung dreier Videoaufnahmen (H.________ AG, P.________, Schulhaus Q.________), die seine Anwesenheit am Tatort der Brandstiftung belegen. Er rügte einerseits formelle Mängel der Beweisproduktion (fehlende Dokumentation der Datensicherung, fehlende Hashwerte, mangelnde Rechteeröffnung bei privaten Einlieferern) und andererseits inhaltliche Bedenken bezüglich der Zeitbestimmung der Aufnahmen (Synchronisationsprobleme).

Das Bundesgericht hiess die formellen Rügen nicht gut (E. 1.1.6). Die Herkunft und Übertragungskette der Videodateien sei aus dem Schlussbericht und den Akten grundsätzlich nachvollziehbar dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe nicht substanziiert dargelegt, inwiefern konkrete Fehler bei der Sicherstellung oder Übertragung das bildliche Ergebnis beeinflusst hätten. Auch die fehlende Bestimmung eines Hashwerts sei nicht geeignet, die Verwertbarkeit infrage zu stellen, da die Vorschriften über die Aktenführung keinen Selbstzweck darstellten, sondern der beschuldigten Person ermöglichen sollten, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Hinweise, dass dies hinsichtlich der Videoaufnahmen nicht möglich gewesen wäre, seien weder dargelegt noch ersichtlich.

Die zeitliche Einordnung der Videoaufnahmen hielt das Bundesgericht ebenfalls für tragfähig (E. 1.2.2). Die Vorinstanz habe den Echtzeitabgleich mit weiteren objektiven Merkmalen (Lichtverhältnisse, Alarmmeldungen) plausibilisiert. Der Beschwerdeführer habe dieser weiteren Plausibilisierung keine eigenen substanziierten Einwände entgegengesetzt.

Vorsatz der Brandstiftung

Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Brandstiftung rügte der Beschwerdeführer, dass die Brandursache nicht gutachterlich nachgewiesen sei und die Vorinstanz in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf eine vorsätzliche Tat schliesse (E. 1.3).

Das Bundesgericht wies die Rüge ab (E. 1.3.7). Die Vorinstanz habe den vorsätzlichen Brand nicht allein auf das Ausschlussverfahren des Kriminaltechnischen Diensts gestützt, sondern eine überzeugende Indizienkette dargelegt: Der Beschwerdeführer kletterte über einen 2,1 Meter hohen Zaun, nahm einen dem sichergestellten Bunsenbrenner gleichenden Gegenstand hervor, betrat die Halle, verliess diese nach zwei Minuten und entfernte sich zügig, bevor zwölf Minuten später das Feuer loderte. Die Hypothese einer weggeworfenen Zigarette als Brandursache hat die Vorinstanz angesichts des feuchten Wetters, der Entfernung des Brandherds vom Eingang und der fehlenden Wurfbewegung überzeugend verworfen. Ein fahrlässiges Handeln schied ebenfalls aus, da es «schlicht lebensfremd» erscheine, den Zaun nur zu überklettern, um eine Zigarette zu rauchen. Der Indizienbeweis sei rechtlich und tatsächlich tragfähig.

Verwertbarkeit privater Videoaufnahmen (Sachbeschädigung)

Der Beschwerdeführer beanstandete die Verwertung dreier weiterer privater Videoaufnahmen (S.________bank, 2x T.________ AG), mit denen er bei Sachbeschädigungen an Fahrzeugen überführt wurde. Er machte geltend, diese Aufnahmen verstiessen gegen den datenschutzrechtlichen Transparenzgrundsatz und betrafen bloss geringfügige Sachbeschädigungen, weshalb sie unverwertbar seien.

Das Bundesgericht bejahte die Verwertbarkeit und legte dabei eine bedeutende rechtliche Neuausrichtung dar (E. 2.7):

Art. 141 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.»

Grundsätze der Verwertbarkeit privater Beweismittel: Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 151 IV 124 E. 2.3; 147 IV 16 E. 1.2). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ eine Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO für ihre Verwertung spricht. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist.

Neu: Gesamtwürdigung mehrerer zusammenhängender Delikte: Das Bundesgericht stellte erstmals ausdrücklich fest, dass bei der Prüfung der Tatschwere nach Art. 141 Abs. 2 StPO eine Gesamtwürdigung mehrerer zeitlich und sachlich eng zusammenhängender Delikte zulässig und sachgerecht ist (E. 2.7.1-2.7.5). Es begründete dies wie folgt:

  1. Systematische Überlegung: Der Begriff der «schweren Straftat» wird nicht anhand der konkreten Einzeltat allein, sondern aufgrund der gesamten sie begleitenden Umstände beurteilt (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2). Der Zusammenhang mehrerer Delikte stellt ein die «konkrete Tat» kennzeichnendes Merkmal dar, das in die Würdigung der Tatschwere einzufliessen hat.

  2. Parallele zur Strafzumessung: Die Kriterien der Tatschwere nach Art. 141 Abs. 2 StPO (betroffenes Rechtsgut, Ausmass der Gefährdung/Verletzung, Vorgehensweise, kriminelle Energie, Tatmotiv) entsprechen jenen der Strafzumessung nach Art. 47 Abs. 2 StGB. Dort wird ein enger Zusammenhang mehrerer Taten bei der Asperation (zu Gunsten des Täters) und bei der Wahl der Strafart (zu Ungunsten des Täters) berücksichtigt. Ein einheitliches Vorgehen zur Bestimmung der Tatschwere muss bei Art. 141 Abs. 2 StPO durchschlagen, da andernfalls die Schwere des strafbaren Verhaltens ohne sachlichen Grund unvollständig erfasst würde.

  3. Einschränkung: Das illegale Beweismittel muss für den Nachweis jedes einzelnen der einbezogenen Delikte unerlässlich sein. Delikte, deren Nachweis nicht auf dem Beweismittel beruht, sind aus der Gesamtwürdigung auszuschliessen.

Anwendung auf den Fall: Die drei Videoaufnahmen waren für alle Sachbeschädigungsdelikte (ausser drei) zentral und unerlässlich. Die 23 zusammenhängenden Sachbeschädigungen bildeten eine Serie mit engem zeitlichem (Februar-Mai 2022, September-November 2022) und sachlichem Konnex (gleicher Tatbestand, gleiche/ähnliche Begehungsweisen, gleiche Örtlichkeit). Der Gesamtschaden von Fr. 26'146.40 (unter Ausschluss der drei nicht videoabhängigen Delikte und der Brandstiftung) überstieg allein bei fünf Tagen Fr. 20'000.--. Bei zwei kurz aufeinander folgenden Vorfällen an der gleichen Adresse betrug der Schaden Fr. 10'551.05, womit die Schwelle zum qualifizierten Tatbestand von Art. 144 Abs. 3 StGB (grosser Schaden ab Fr. 10'000.--) erreicht war. Das Bundesgericht bestätigte die Verwertung der Videoaufnahmen.

Art. 144 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. 3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.»

DNA-Cold-Hits und verspäteter Einwand

Hinsichtlich der Sachbeschädigung durch Steinwurf und der Verunreinigung der Polizeistation stützte sich die Vorinstanz auf DNA-Übereinstimmungen in 8 bzw. 16 DNA-Systemen (E. 4.2). Der Beschwerdeführer rügte das Fehlen eines berechneten Beweiswerts. Das Bundesgericht hielt fest, er habe weder Gründe für Fehler bei der Sicherung und Auswertung der DNA noch für einen Zufallstreffer substanziiert. Der formelle Einwand der Unzulässigkeit von DNA-Analysen bei kantonalen Übertretungen (Art. 255 Abs. 1 StPO) wurde erstmals vor Bundesgericht erhoben und als verspätet qualifiziert: Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen.

Konfrontationsanspruch (Drohung/Beschimpfung)

Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Konfrontationsrechte gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK seien verletzt, da die Geschädigten erst an der Berufungsverhandlung mit ihm konfrontiert worden seien und sich dort nicht mehr hinreichend geäussert hätten (E. 5). Ein Geschädigter (C1.__) sei gar nicht erschienen. Die Vorinstanz stützte sich jedoch auf Aussagen im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario), in dem dem Beschwerdeführer noch kein Teilnahmerecht zustand. [Anmerkung: Das Urteil bricht in den vorliegenden Auszügen nach E. 5.2.2 ab; das weitere Vorgehen des Bundesgerichts zu diesem Punkt ist aus dem Text nicht ersichtlich.]

Einordnung in die Rechtsprechung

Präzisierung der Rechtsprechung zu Art. 141 Abs. 2 StPO: Das Urteil 6B_978/2025 ist ein Grundsatzentscheid. Es präzisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter privater Beweismittel in dreifacher Hinsicht:

  1. Gesamtwürdigung bei Deliktsserien: Das Bundesgericht bejaht erstmals ausdrücklich, dass bei der Tatschwereprüfung nach Art. 141 Abs. 2 StPO mehrere zeitlich und sachlich eng zusammenhängende Delikte in einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden können. Bisher hatte das Bundesgericht zwar in BGE 147 IV 9 eine «Vielzahl der vorgeworfenen sexuellen Übergriffe» in die Tatschwereprüfung einbezogen, dies jedoch ohne Begründung und im Kontext von Verbrechen, die für sich allein schon als schwere Straftaten qualifizieren. Nun wird die Gesamtwürdigung systematisch begründet und auf ein Seriendelikt angewendet, bei dem die Einzeltaten (Sachbeschädigungen) für sich allein nicht zwingend die Schwelle zur schweren Straftat erreichen.

  2. Systematische Parallele zur Strafzumessung: Die Argumentation, dass die Tatschwerekriterien von Art. 141 Abs. 2 StPO mit jenen von Art. 47 Abs. 2 StGB übereinstimmen und ein einheitliches Vorgehen geboten ist, stellt eine Neuerung dar, die in der Lehre bislang nicht konkret vertreten wurde. Dies schliesst die Lücke, dass bei auf das Einzeldelikt beschränkter Betrachtung rechtswidrige private Beweismittel für den Nachweis von Begleitdelikten (z.B. Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung bei Serieneinbruchdiebstahl) unverwertbar wären, obwohl sie für die Aufklärung des Gesamtgeschehens zentral sind.

  3. Einschränkung der Gesamtwürdigung: Das Bundesgericht begrenzt die Gesamtwürdigung durch die doppelte Voraussetzung, dass (a) die Delikte in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehen müssen und (b) das illegale Beweismittel für jedes einbezogene Delikt unerlässlich sein muss. Die Brandstiftung und drei nicht videoabhängige Sachbeschädigungen werden folgerichtig aus der Gesamtwürdigung ausgeschlossen.

Bestätigung der bestehenden Rechtsprechung: Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zu privaten Beweismitteln (BGE 151 IV 124; 147 IV 9; 147 IV 16; 146 IV 226), zur hypothetisch rechtmässigen Erlangbarkeit (abstrakter Beurteilungsmassstab) und zur Interessenabwägung bei datenschutzrechtlich rechtswidrigen Videoaufnahmen (BGE 147 IV 16 E. 2). Ebenso bestätigt es die Grundsätze zum Indizienbeweis (BGE 129 IV 230; 149 IV 57), zur Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) und zur Willkürprüfung (BGE 150 I 50; 148 IV 356).

Fazit

Das Urteil 6B_978/2025 leistet einen wichtigen Beitrag zur Dogmatik des Beweisverwertungsverbots nach Art. 141 Abs. 2 StPO. Durch die Erstreckung der Tatschwereprüfung auf eine Gesamtwürdigung zusammenhängender Delikte schliesst das Bundesgericht eine Lücke, die bei Serienstraftaten mit einzeln betrachtet geringerem Gewicht zu sachwidrigen Ergebnissen führen könnte. Die Einschränkung, dass das Beweismittel für jedes einbezogene Delikt unerlässlich sein muss, bewahrt die Interessenabwägung vor einem unzulässigen «Aufschieben» der Tatschwere durch Delikte, die vom Beweismittel gar nicht betroffen sind. Für die Praxis bedeutet dies, dass private Videoaufnahmen in einer Deliktsserie auch dann verwertbar sind, wenn die Einzeltaten für sich allein nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifizieren, sofern die Gesamtatschwere der Serie die Schwelle erreicht und das Beweismittel für die einzelnen Taten zentral ist.