Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt seinen Leitsatz aus 8C_254/2025, wonach Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV/RAI (Pauschalabzug und Parallelisierung der Tabellenlöhne) in der Unfallversicherung nicht analog angewendet werden dürfen — es fehlt an einer echten Gesetzeslücke, vielmehr liegt ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor.
- Entscheidung: Aufhebung des kantonalen Entscheids; Bestätigung der Einspracheentscheidung der SUVA, welche keine Invalidenrente zugesprochen hatte. Der Einkommensvergleich ohne die vom Kantonsgericht vorgenommene analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ergibt keinen Invaliditätsgrad von mindestens 10 %.
- Bedeutung: Die Entscheidung bekräftigt die Rechtsprechung zur nicht analogiefähigen Natur der IVV-Korrekturfaktoren in der Unfallversicherung und grenzt den Grundsatz der Einheit des Invaliditätsbegriffs (Art. 16 ATSG) deutlich ein. Eine analoge Anwendung durch die Gerichte würde in die Kompetenzen des Gesetzgebers eingreifen. Die verfassungsrechtliche Rüge der ungleichen Behandlung genügt den erhöhten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Sachverhalt
A.________ (geb. 1979), Automobilmechaniker und Inhaber der B.________ Sagl, erlitt am 24. Januar 2024 einen Unfall (Stolpern über einen Reifen), bei dem er sich eine distale Radiusfraktur links, eine Capitulumfraktur rechts sowie ein maxillofaziales Trauma zuzog. Der Unfallversicherer (SUVA/INSAI) erbrachte die Heilbehandlung, verweigerte jedoch mit Einspracheentscheid vom 16. September 2025 eine Invalidenrente mangels ausreichenden Erwerbsausfalls; auch eine Integritätsentschädigung wurde nicht zugesprochen.
Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin hiess die Beschwerde teilweise gut und sprach dem Versicherten eine Invalidenrente von 14 % ab dem 1. Februar 2025 zu. Dabei wandte das kantonale Gericht Art. 26bis Abs. 3 IVV (Pauschalabzug von 10 % vom Invalideneinkommen) analog an und reduzierte das Invalideneinkommen entsprechend.
Die SUVA zieht das Bundesgericht an und beantragt Aufhebung des kantonalen Entscheids.
Erwägungen
Zulässigkeit und Sachverhalt (E. 1–3)
Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1) und stellt fest, dass im Unfallversicherungsverfahren die Sachverhaltsfeststellung frei überprüft wird (Art. 97 Abs. 2 BGG; E. 2.2). Streitig ist allein die analoge Anwendung von Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Unfallversicherung (E. 3).
Rechtsgrundlagen (E. 4–5)
Das Bundesgericht verweist auf die massgeblichen Bestimmungen:
Art. 18 Abs. 1 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat.»
Art. 16 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»
Das kantonale Gericht hatte das Valideneinkommen von Fr. 72'800.– (nach GAV) bestätigt und das Invalideneinkommen zunächst auf Fr. 69'874.67 (Tabellenlohn RSS TA1, 2022, Männer, Skill-Level 1, Branchen-Total, umgerechnet auf 41,7 Std./Woche, aktualisiert auf 2025) festgesetzt. Anschliessend wandte es analog Art. 26bis Abs. 3 IVV an und reduzierte das Invalideneinkommen auf Fr. 62'887.20, was einen Invaliditätsgrad von 14 % ergab (E. 5).
Analoganwendung von Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Unfallversicherung (E. 6–7)
Die SUVA macht geltend, dass die Korrekturfaktoren der IVV nicht analog in der Unfallversicherung angewendet werden könnten. Sie verweist auf die bestehenden Unterschiede zwischen den Versicherungszweigen (insbesondere die tiefere Rentenschwelle von 10 % nach Art. 18 Abs. 1 UVG gegenüber 40 % nach Art. 28 Abs. 1 IVG, das Fehlen einer Delegationsnorm im UVG und die unabhängige Invaliditätsbemessung in jedem Zweig). Zudem beruft sie sich auf BGE 150 V 410 und BGer 8C_57/2024 vom 4. Dezember 2024, wonach eine analoge Anwendung nicht in Betracht komme (E. 6.1).
Der Versicherte hält an der analogen Anwendung fest und macht eine unverhältnismässige Ungleichbehandlung geltend (E. 6.2).
Das Bundesgericht verweist auf seinen Grundsatzentscheid BGer 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026, in dem es Folgendes festgehalten hat (E. 7):
Keine echte Gesetzeslücke, sondern qualifiziertes Schweigen. Die analoge Anwendung setzt eine echte Lücke im Gesetz voraus. Der Gesetzgeber hat die Regelung der Invaliditätsbemessung bewusst ausschliesslich im IVG verankert (Art. 28a Abs. 1 IVG als Delegationsnorm) und nicht in das UVG übernommen. Diese bewusste Nichtausdehnung auf die Unfallversicherung stellt ein qualifiziertes Schweigen dar, keine zu schliessende Lücke (vgl. BGE 150 V 33 E. 5.1; BGE 141 III 43 E. 2.5.1; BGE 135 IV 113 E. 2.4.2).
Delegationsrahmen und Grenzen. Der Bundesrat wurde durch Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG ermächtigt, die massgebenden Erwerbseinkommen und Korrekturfaktoren auf Verordnungsstufe zu regeln. Diese Delegation war jedoch ausschliesslich auf die Invalidenversicherung bezogen. Eine Ausdehnung auf die Unfallversicherung hätte einer eigenen Delegationsnorm im UVG bedurft, die der Gesetzgeber bewusst nicht geschaffen hat (BGer 8C_254/2025 E. 7.4.1).
Relativierungen des Einheitsgrundsatzes. Zwar gilt der Invaliditätsbegriff nach Art. 16 ATSG einheitlich über alle Versicherungszweige. Die Rechtsprechung hat jedoch bereits mehrfach Relativierungen anerkannt: Die Invaliditätsbemessung in der Unfallversicherung bindet die IV nicht und umgekehrt (BGE 136 V 279 E. 4.1; BGE 133 V 549 E. 6.1). Die unterschiedliche Rentenschwelle (10 % vs. 40 %) und die unterschiedlichen Systeme der Rundenbildung sind weitere sachliche Differenzierungen, die eine Analogie nicht tragen (BGer 8C_254/2025 E. 7.4.4–7.4.5).
Art. 26bis Abs. 3 IVV (SR 831.201) «Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.»
Verfassungsrechtliche Rüge nicht erhärtet. Die vom Versicherten erhobene Rüge der ungleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) genügt den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Das Bundesgericht stellt zudem fest, dass die bestehenden Unterschiede zwischen den Versicherungszweigen und die bereits anerkannten Relativierungen des Einheitsgrundsatzes eine unverhältnismässige Ungleichbehandlung nicht zu begründen vermögen, selbst wenn diese trotz der vorhandenen rechtsprechungsgemässen Korrekturfaktoren (Sozialabzug bis zu 25 %) tatsächlich bestünde (vgl. BGer 8C_610/2025 vom 15. Juli 2026 E. 7).
Ergebnis (E. 8)
Ohne die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV verbleibt es beim vom Versicherer ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 69'874.67. Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 72'800.– ergibt einen Erwerbsausfall von weniger als 10 %, was unter der Rentenschwelle von Art. 18 Abs. 1 UVG liegt. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der kantonale Entscheid aufgehoben und die Einspracheentscheidung bestätigt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 8C_153/2026 bestätigt und wendet den Leitsatz aus BGer 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 an, wonach die IVV-Korrekturfaktoren (Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV) in der Unfallversicherung weder direkt noch analog anwendbar sind. Dieser Grundsatz wurde bereits in BGer 8C_610/2025 vom 15. Juli 2026 auf einen vergleichbaren Fall angewendet.
Die Entscheidung steht in der Rechtsentwicklungslinie von BGE 150 V 410, wo das Bundesgericht die abschliessende Regelung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (Fassung 2021) als gesetzeswidrig bezeichnete und die ergänzende Anwendung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Tabellenlohnabzug forderte. Der vorliegende Entscheidungsträger geht jedoch einen Schritt weiter: Während BGE 150 V 410 die Analogiefrage innerhalb der IV offen liess (E. 9.5.3.6.2 und E. 10.3), entscheidet das Bundesgericht nunmehr definitiv, dass eine Analogie in der Unfallversicherung ausgeschlossen ist.
Die dogmatische Begründung basiert auf der Unterscheidung zwischen echter Gesetzeslücke und qualifiziertem Schweigen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung von Art. 28a IVG als Delegationsnorm bewusst nur die IV erfasst und von einer Ausdehnung auf die Unfallversicherung abgesehen. Dies stellt ein qualifiziertes Schweigen dar, das richterliche Analogie verbietet (BGE 150 V 33 E. 5.1; BGE 141 III 43 E. 2.5.1).
Die in der kantonalen Rechtsprechung verbreitete analoge Anwendung (vgl. die kantonale Rechtsprechungszusammenstellung in BGer 8C_254/2025 E. 7.3) wird damit bundesgerichtlich verworfen. Die verbleibenden rechtsprechungsgemässen Korrekturfaktoren (Sozialabzug bis 25 %, Leidensabzug) in der Unfallversicherung bleiben nach wie vor anwendbar, wie auch in BGer 8C_610/2025 bestätigt.
Fazit
Das Bundesgericht hält mit 8C_153/2026 an seiner restriktiven Haltung fest: Die im Rahmen der IV-Revision (WEIV) geschaffenen Korrekturfaktoren der Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sind auf die Unfallversicherung weder direkt noch analog anwendbar. Der Gesetzgeber hat die Regelung bewusst auf die IV beschränkt; es handelt sich nicht um eine zu schliessende Lücke, sondern um ein qualifiziertes Schweigen. Die rechtsprechungsgemässen Korrekturinstrumente (Sozialabzug, Leidensabzug, Parallelisierung nach bisheriger Praxis) bleiben in der Unfallversicherung weiterhin anwendbar. Die Problematik der strukturell zu hohen Tabellenlöhne für gesundheitlich beeinträchtigte Personen wird damit nicht gelöst — der Ball liegt beim Gesetzgeber, der über eine Delegationsnorm im UVG oder eine Regelung auf der Ebene des ATSG (Art. 1 lit. a ATSG) Abhilfe schaffen könnte.