bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  Urteil 5A_118/2026  ·  vom 11.08.2026

divorce (contributions d'entretien; liquidation du régime matrimonial)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Ehemann (Arzt, Jahrgang 1963) scheitert mit seiner Beschwerde gegen die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Unterhaltsfestsetzung. Das Bundesgericht bestätigt, dass eine Bankschuld von Fr. 315'107.--, die der Ehemann nicht rechtzeitig behauptet hatte, bei der güterrechtlichen Liquidation nicht berücksichtigt werden darf, und dass ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 15'000.--/Monat bis zur Pensionierung bzw. 80% danach zugerechnet werden kann.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der Behauptungslast unter der Verhandlungsmaxime bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Ein blosser Verweis auf in den Akten befindliche Dokumente genügt nicht als hinreichende Behauptung; das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach unbehaupteten Tatsachen zu durchsuchen. Zudem wird bestätigt, dass bei unterhaltspflichtigen Eltern auch nahe dem Rentenalter ein fiktives Einkommen zugerechnet werden kann.

Sachverhalt

A.A. (Jahrgang 1963, Arzt) und B.A. (Jahrgang 1974) heirateten 2006. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (Jahrgänge 2008, 2011, 2015). Das Tribunal régional Jura bernois-Seeland schied die Ehe am 16. August 2024, sprach der Mutter die Obhut zu und verpflichtete den Vater zu Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'005.-- bis Fr. 2'092.-- pro Kind, zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von Fr. 346.--/Monat (bis April 2028) sowie zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 16'715.75.

Die Obergerichtspräsidentin des Kantons Bern (2. Zivilkammer) verurteilte den Vater am 23. Dezember 2025 nach teilweiser Gutheissung der Berufung der Ehefrau und Abweisung der Anschlussberufung des Ehemannes zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 174'269.25 an die Ehefrau.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Ehemannes vom 5. Februar 2026. Er beantragt die Aufhebung der güterrechtlichen Liquidation insoweit, als sie ihn zu Fr. 174'269.25 verurteilt, sowie die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge und den Wegfall des nachehelichen Unterhalts. Subsidiär begehrt er die Rückführung der güterrechtlichen Schuld auf Fr. 16'715.75 und die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf maximal Fr. 1'005.--, Fr. 990.-- bzw. Fr. 840.--.

Erwägungen

1. Zulässigkeit

Die Beschwerde ist rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG), formgerecht (Art. 42 BGG) und von einer berechtigten Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) erhoben worden. Sie richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit Erreichen des Streitwertschwellenwerts (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

2. Rechtsmittelgrundsätze

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG); Abweichungen erfordern eine qualifizierte Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung (Art. 9 BV; Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Akteninhalt nicht selbstständig ergänzt; ein solcher Ergänzungsantrag ohne Willkürrüge ist unzulässig.

3. Recht auf Gehör und Begründungspflicht (Verfahrensrüge)

Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Bankschuld von Fr. 315'107.-- bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück: Die Vorinstanz hat in Erwägung 22 ihres Entscheids die Positionen der Parteien dargelegt, die massgeblichen Rechtsgrundsätze zusammengefasst und auf mehreren Seiten subsumiert. Es ist ohne Weiteres verständlich, dass ein impliziter Tatbestand ausgeschlossen wurde, und die Frage eines "fait exorbitant" wurde ausdrücklich begründet. Die Begründung ist offensichtlich ausreichend.

4. Behauptungslast und güterrechtliche Liquidation

4.1 Rechtsgrundsätze

Das Bundesgericht legt die massgeblichen Grundsätze zur Behauptungslast unter der Verhandlungsmaxime dar:

Gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 CPC) -- was im Bereich der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Fall ist (Art. 277 Abs. 1 CPC) --, obliegt es den Parteien, nicht dem Gericht, die tatsächlichen Grundlagen beizubringen (BGE 149 III 105 E. 5.1; 144 III 519 E. 5.1; Urteil 5A_844/2024 vom 16. Februar 2026 E. 7.1). Die Parteien müssen die tatsächlichen Behauptungen, auf die sie ihre Begehren stützen, substanziiert vorbringen (Behauptungslast) und die entsprechenden Beweismittel bezeichnen (Art. 150 Abs. 1 CPC). Bei lückenhaften Behauptungen ist der Behauptungsrahmen nicht ausreichend definiert, sodass nicht behauptete, aber bewiesene Tatsachen nicht berücksichtigt werden können (Urteile 4A_292/2022 E. 7.2.4; 4A_601/2020 E. 4.4).

Art. 55 ZPO (SR 272) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. 2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.»

Die relevanten Tatsachen sind grundsätzlich in der Klageschrift bzw. in der Klageantwort vorzubringen (Art. 221 Abs. 1 lit. d, Art. 222 Abs. 2 CPC). Im Einheitsrechtskraftsystem (Art. 229 aCPC, hier noch anwendbar) können neue Tatsachen in den Schlussplädoyers nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 229 CPC vorgebracht werden. Die Behauptungen müssen hinreichend substanziiert sein, damit die Gegenseite sich dazu äussern und das Gericht entscheiden kann, welche Tatsachen als unstreitig gelten und welche beweispflichtig sind (BGE 144 III 519 E. 5.2.1).

Ausnahmsweise brauchen implizite Tatsachen nicht ausdrücklich behauptet zu werden; ein impliziter Tatbestand liegt vor, wenn eine Tatsache zweifelsfrei in einer ausdrücklich behaupteten Tatsache enthalten ist (BGE 144 III 519 E. 5.3.2; Urteil 4A_373/2024 E. 5.1).

Zum formalistischen Exzess (Art. 29 Abs. 1 BV) stellt das Gericht klar, dass es nicht übermässig formalistisch ist, unbehaupteten, in Aktenstücken enthaltene Tatsachen nicht zu berücksichtigen (Urteil 4D_57/2013 E. 3.3; 4A_292/2022 E. 7.2.3). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach unbehaupteten Tatsachen zu durchsuchen.

Art. 29 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

4.2 Sachbezogene Anwendung

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Bankschuld von Fr. 315'107.-- weder in der Klageschrift noch in der Replik noch zu Beginn der Hauptverhandlung behauptet hatte. Er hatte in seiner Klageschrift zwar seine Steuererklärung 2019 als Beweismittel eingereicht, auf der seine Vermögensbehauptung von Fr. 1'170'889.-- beruhte; er hatte jedoch nicht substanziiert dargelegt, dass von diesem Betrag eine Schuld bei der Bank F.________ abzuziehen sei. Die Schuld war zwar in der Steuererklärung aufgeführt, doch der Beschwerdeführer hatte die Vermögensziffer ohne Abzug der Schulden behauptet. Der Hinweis auf einen Lombardkredit von Fr. 175'000.-- in der Steuererklärung 2008 war nicht massgeblich, da er keine Auskunft über die Verschuldung im Zeitpunkt der Klageeinreichung 2019 gab.

Erst in den schriftlichen Schlussplädoyers vom 15. November 2023 bezifferte der Beschwerdeführer seine güterrechtlichen Begehren und berief sich auf die Bankschuld. Dies war jedoch unzulässig, da es sich nicht um ein Element handelte, das sich aus dem Beweisverfahren ergab, und die Voraussetzungen von Art. 229 CPC nicht erfüllt waren. Zudem konnte die Schuld nicht als "fait exorbitant" qualifiziert werden, da sie nicht zufällig im Beweisverfahren aufgetaucht war, sondern auf einem Beweismittel beruhte, das der Beschwerdeführer selbst eingereicht hatte.

4.3 Beurteilung durch das Bundesgericht

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schuld sei implizit durch den Verweis auf die Steuererklärung und die Kontoauszüge hinreichend behauptet gewesen. Das Bundesgericht weist dies zurück: Ein blosser Verweis auf Aktenstücke, aus dem erst durch "examen attentif" hervorgeht, dass eine Schuld abgezogen werden soll, genügt nicht der Substanziierungslast. Weder das Gericht noch die Gegenseite konnten verstehen, dass eine Schuld von über Fr. 300'000.-- bei der güterrechtlichen Liquidation abgezogen werden sollte, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig ein Vermögen von rund Fr. 1'170'889.-- ohne Schuldenabzug behauptet hatte. Die auf BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 gestützte Argumentation des Beschwerdeführers greift nicht, da die relevanten Informationen -- eine Steuererklärung und Kontoauszüge -- nicht leicht zugänglich und nicht eindeutig interpretierbar waren.

Es liegt kein formalistischer Exzess vor, da das Gericht nicht verpflichtet war, die Akten nach unbehaupteten Tatsachen zu durchsuchen. Ebensowenig liegt ein Rechtsmissbrauch der Ehefrau vor, die nicht gehalten war, eine Tatsache zu bestreiten, die gar nicht behauptet worden war. Die Schuld kann weder als impliziter Tatbestand noch als "fait exorbitant" berücksichtigt werden, da der Behauptungsrahmen nicht ausreichend definiert war.

Art. 277 ZPO (SR 272) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. 2 Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen. 3 Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.»

Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Fragepflicht nach Art. 277 Abs. 2 CPC sich auf fehlende Beweismittel zu bereits behaupteten Tatsachen beschränkt und keine Pflicht des Gerichts begründet, eine Partei bei ungenügender Substanziierung zu unterstützen.

5. Fiktives Einkommen und Unterhaltsfestsetzung

5.1 Rechtsgrundsätze

Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung zur Zurechnung fiktiver Einkommen: Grundsätzlich ist vom effektiven Einkommen auszugehen; eine Zurechnung eines höheren fiktiven Einkommens ist jedoch möglich, um die Person zur Realisierung des Einkommens anzuhalten, das sie zu beschaffen in der Lage ist und das vernünftigerweise verlangt werden kann (BGE 147 III 308 E. 4 und 5.6; 143 III 233 E. 3.2). Massgebliche Kriterien sind Alter, Gesundheit, Sprachkenntnisse, Ausbildung, Berufserfahrung, Flexibilität und Arbeitsmarktlage.

Im Bereich der Pflege ist Personal gesucht, und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ist auch für Personen fortgeschrittenen Alters nach längerer Unterbrechung möglich, sofern die nötigen Anstrengungen unternommen werden (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Grundsätzlich kann ein Unterhaltspflichtiger nicht über das ordentliche Rentenalter hinaus zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit gezwungen werden (BGE 100 Ia 12 E. 4d). Solange jedoch eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, sind die daraus resultierenden Einkünfte zu berücksichtigen. Das blosse Erreichen des Rentenalters schliesst die Zurechnung eines fiktiven Einkommens nicht automatisch aus, insbesondere wenn Minderjährige unterhalten werden müssen (Urteile 5A_615/2024 E. 8.1; 5A_372/2023 E. 3.3.2).

Bei der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern sind erhöhte Anforderungen zu stellen: Die Eltern müssen ihre maximale Arbeitskapazität wirklich ausschöpfen und können nicht frei ihre Lebensbedingungen ändern, wenn dies ihre Unterhaltsfähigkeit beeinträchtigt (BGE 137 III 118 E. 3.1; Urteil 5A_975/2025 E. 3.1).

5.2 Sachbezogene Anwendung

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer -- ein Arzt mit langjähriger Erfahrung als Chefarzt in einem Spital -- nicht dargetan hatte, dass er nicht in der Lage wäre, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 15'000.-- zu erzielen. Er hatte weder Beweise für erfolglose Stellensuchen erbracht noch dargelegt, warum dieser Betrag im Hinblick auf sein Alter und den Arbeitsmarkt unrealistisch sei. Das Bundesgericht bestätigt: Der Beschwerdeführer hatte nach seiner Entlassung 2021 trotz fortgeschrittenem Alter eine neue Stelle gefunden, ist gesund und verfügte als Chefarzt über Einkünfte von über Fr. 30'000.--/Monat. Die Vorinstanz durfte daher ein fiktives Einkommen von Fr. 15'000.--/Monat bis zum Rentenalter und 80% danach als vernünftig verlangbar ansetzen.

5.3 Kritik des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei unzumutbar, seine Tätigkeit von 20-25% auf 50% zu verdoppeln, zumal er über 60 Jahre alt sei. Er erachtet ein fiktives Einkommen von Fr. 7'500.--/Monat als vertretbar. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht substanziiert bestreitet: Er legt weder erfolglose Bewerbungen vor noch erklärt er, warum das Einkommen unrealistisch sei. Zudem anerkennt er implizit, dass er derzeit arbeitet ("Verdopplung" des Arbeitspensums). Angesichts seiner ärztlichen Qualifikation, seines guten Gesundheitszustandes und seiner Unterhaltspflicht gegenüber drei minderjährigen Kindern ist die Zurechnung weder willkürlich noch bundesrechtswidrig.

Was das Einkommen nach dem Rentenalter betrifft, bringt der Beschwerdeführer lediglich allgemeine Einwände vor, ohne konkret darzulegen, warum 80% des fiktiven Einkommens zu hoch seien. Da er selbst einarbeitet und weiter in Teilzeit als Arzt tätig ist, ist die Zurechnung auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

Art. 163 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. 2 Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. 3 Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.»

6. Verfahrenskosten und Entschädigung

Die nicht substanziierten Anträge des Beschwerdeführers betreffend die kantonalen Verfahrenskosten und Parteientschädigungen der Berufung werden nicht behandelt.

7. Ergebnis

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- wird der Beschwerdegegnerin zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Behauptungslast unter der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 CPC; Art. 277 Abs. 1 CPC) im Bereich der güterrechtlichen Auseinandersetzung:

  1. Behauptungslast und Substanziierungspflicht: Das Urteil steht in der Tradition von BGE 144 III 519 (Substanziierung einer Rechnung als Behauptung) und dem Urteil 5A_844/2024 vom 16. Februar 2026 (E. 7.1), wonach unter der Verhandlungsmaxime die Parteien für die tatsächlichen Grundlagen sorgen müssen. Das Gericht präzisiert, dass ein blosser Verweis auf Aktenstücke die Substanziierungslast nicht erfüllt, wenn die massgeblichen Informationen nicht leicht zugänglich und nicht eindeutig interpretierbar sind.

  2. "Fait exorbitant" und implizite Tatsachen: Die Abgrenzung zwischen unbehaupteten, aber bewiesenen Tatsachen ("faits exorbitants") und dem Behauptungserfordernis wird gegenüber den Urteilen 4A_454/2025 (E. 3.3) und 4A_292/2022 (E. 7.2.4) klargestellt: Eine Tatsache, die in einem von der Partei selbst eingereichten Beweismittel enthalten ist, kann nicht als "fait exorbitant" qualifiziert werden, wenn sie nicht behauptet wurde.

  3. Formalismus und Rechtsmissbrauch: Das Urteil bestätigt die in BGE 145 I 201 (E. 4.2.1) formulierte Grenze des formalistischen Exzesses: Es ist nicht übermässig formalistisch, unbehaupteten, in Aktenstücken enthaltene Tatsachen nicht zu berücksichtigen, und es obliegt nicht dem Gericht, die Akten nach solchen Tatsachen zu durchsuchen.

  4. Fiktives Einkommen bei unterhaltspflichtigen Eltern nahe dem Rentenalter: Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens an einen Arzt nahe dem Rentenalter steht im Einklang mit BGE 147 III 308 (E. 5.6) und der Rechtsprechung, wonach bei unterhaltspflichtigen Eltern erhöhte Anforderungen an die Ausschöpfung der Arbeitskapazität gestellt werden (BGE 137 III 118 E. 3.1). Das Urteil bestätigt, dass das Erreichen des Rentenalters die Zurechnung nicht automatisch ausschliesst.

  5. Art. 277 Abs. 2 CPC (Fragepflicht): Die Begrenzung der Fragepflicht auf fehlende Beweismittel zu bereits behaupteten Tatsachen -- nicht auf ungenügende Substanziierung -- wird bestätigt und präzisiert.

Fazit

Das Urteil 5A_118/2026 vom 11. August 2026 bestätigt die kantonale Rechtsanwendung in vollem Umfang. Es hat weitreichende praktische Bedeutung für die Scheidungspraxis:

Erstens wird klargestellt, dass im Rahmen der güterrechtlichen Liquidation die Behauptungslast strikt gilt: Wer eine Schuld geltend machen will, muss sie substanziiert und rechtzeitig behaupten. Ein blosser Verweis auf Steuererklärungen oder Kontoauszüge, aus denen die Schuld erst durch aufwendige Auswertung ersichtlich wird, genügt der Substanziierungspflicht nicht. Dies gilt umso mehr, wenn die betreffende Partei gleichzeitig Vermögenswerte ohne Schuldenabzug behauptet.

Zweitens wird die Grenze des "fait exorbitant" präzisiert: Tatsachen, die sich in von der Partei selbst eingereichten Beweismitteln finden, aber nicht behauptet wurden, können nicht unter diesen Vorbehalt subsumiert werden. Die prozessuale Nachlässigkeit einer Partei kann nicht über diesen Weg korrigiert werden.

Drittens wird die Zurechnung fiktiver Einkommen bei unterhaltspflichtigen Eltern auch nahe dem Rentenalter und im Fall von Ärzten bestätigt. Ein Arzt, der nach seiner Entlassung eine neue Stelle gefunden hat und gesund ist, kann die Verdopplung seines Teilzeitpensums nicht mit blossem Verweis auf sein Alter ablehnen, solange er minderjährige Kinder unterhält.