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Strafrecht  ·  Urteil 6B_987/2025  ·  vom 11.08.2026

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug; Willkür, rechtliches Gehör; Strafzumessung; Zivilforderung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Beschwerdeführer (Betriebsleiter) wird wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Pfändungsbetrugs verurteilt; seine Rügen (Willkür, rechtliches Gehör, Strafzumessung) werden sämtlich abgewiesen.
  • Entscheidung: Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen; die teilbedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten (8 Monate unbedingt, 13 Monate bedingt) bleibt bestehen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Begründungspflicht für Willkürrügen und Gehörsrügen vor Bundesgericht und präzisiert, dass eine Gehörsrüge nicht als Umgehung qualifizierter Sachverhaltsrügen dienen kann. Zudem wird bestätigt, dass Art. 163 StGB ein Gefährdungsdelikt ist, bei dem spätere Gläubigerbefriedigung die Tatbestandsmässigkeit nicht entfallen lässt.

Sachverhalt

A.A._______ war als Betriebsleiter ("Betriebsdirektor") der C._______ AG für die Deutschschweiz tätig. Die Staatsanwaltschaft warf ihm neun Anklageziffern vor:

Anklageziffer I (gewerbsmässiger Betrug): A.A._______ meldete zwischen Juni und Dezember 2018 falsche Arbeitsstunden seiner Ehefrau B.A._______ als Reinigungskraft an die Buchhaltung der C._______ AG, wodurch insgesamt Fr. 29'838.60 auf sein eigenes Privatkonto überwiesen wurden. B.A._______ wusste von nichts.

Anklageziffern II/III (Betrug und Urkundenfälschung): A.A._______ bestellte elektronische Geräte für Fr. 5'362.40 für private Zwecke und liess die Rechnung über eine gefälschte Q._______-Rechnung von der C._______ AG bezahlen. Nachträglich fälschte er einen "Bon de commande", um den Eindruck einer Genehmigung zu erwecken.

Anklageziffern IV--VIII (Urkundenfälschung): A.A._______ fingierte fiktive Aufträge für die E._______, G._______, H._______, I._______ und K._______ AG, um Provisionen zu erlangen. Er erstellte falsche Offerten und Regierapporte mit Fantasieunterschriften. Die Kunden bemerkten die Nichterbringung der Leistungen und bezahlten nicht.

Anklageziffer IX (Pfändungsbetrug): Bei der Pfändung am 5. März 2020 verschwieg A.A._______ seine Anstellung bei der M._______ AG mit monatlichem Nettoeinkommen von rund Fr. 6'000.-- und gab nur seine Tätigkeit bei der L._______ AG mit Fr. 1'100.-- monatlich an.

Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A.A._______ am 21. Februar 2023 zu 21 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt) und 6 Jahren Landesverweisung. Das Obergericht Zürich bestätigte am 3. September 2025 die Schuldsprüche, wandelte die Strafe in eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten um (8 Monate unbedingt, 13 Monate bedingt) und sah von der Landesverweisung ab.

Erwägungen

1. Verfahrensrechtliche Vorfragen (E. 2--3)

Das Bundesgericht befasst sich eingangs mit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Es stellt klar, dass Willkürrügen qualifiziert zu begründen sind: Die beschwerdeführende Partei muss an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen und im Einzelnen aufzeigen, worin die Rechtsverletzung liegt. Eine blosse abweichende Sachverhaltsdarstellung genügt nicht (Bestätigung von BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Ebenso wenig genügt es, einzelne Indizien herauszugreifen, ohne sich mit der Gesamtheit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen.

Das Gericht präzisiert einen zentralen Grundsatz: Die Gehörsrüge darf nicht als Umgehung der qualifizierten Begründungsanforderungen für Sachverhaltsrügen dienen. Wer eine Willkürrüge als Gehörsrüge einkleidet, ohne darzulegen, welcher Einfluss die angebliche Gehörsverletzung auf den Ausgang des Verfahrens hatte, genügt den Anforderungen nicht (E. 3.2; vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Die Vorinstanz durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und war nicht gehalten, jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen.

2. Gewerbsmässiger Betrug (Anklageziffer I, E. 4)

Die Vorinstanz stellte fest, dass A.A._______ als Betriebsleiter die Arbeitsrapporte seiner Ehefrau an die Buchhaltung weiterleitete und dabei falsche Stundenangaben machte. Eine Opfermitverantwortung der C._______ AG verneinte die Vorinstanz zutreffend: Die Buchhaltung hatte lediglich zu prüfen, ob Belege vorhanden waren, was mit den Arbeitsrapporten der Fall war. Für die inhaltliche Richtigkeit war gerade A.A._______ als Betriebsleiter zuständig -- eine typische Konstellation innerbetrieblicher Täuschung, bei der Arglist vorliegt, wenn der Täter seine Vertrauensstellung systematisch ausnutzt.

Art. 146 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.»

Die Rügen des Beschwerdeführers zur Arglist und zur Opfermitverantwortung genügten den Begründungsanforderungen nicht, da sie sich nicht an den vorinstanzlichen Erwägungen orientierten, sondern einen abweichenden Sachverhalt behaupteten, ohne Willkür darzulegen.

3. Betrug und Urkundenfälschung (Anklageziffern II/III, E. 5)

Die Vorinstanz würdigte das Verhalten als Betrug (Erschleichen der Bezahlung privater Elektronikbestellungen) und als Urkundenfälschung. Letztere wurde in der Variante der Fälschung bejaht: A.A._______ erstellte eine Rechnung unter Verwendung des Firmenlogos der D._______ AG, wodurch eine unechte Urkunde entstand, bei der der Urheber nicht mit dem aus der Rechnung ersichtlichen Urheber übereinstimmte. Zudem fälschte er nachträglich den "Bon de commande", um den Eindruck einer Genehmigung zu erwecken.

Art. 251 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

4. Urkundenfälschung durch Beurkundenlassen in mittelbarer Täterschaft (Anklageziffern IV--VII, E. 6--7)

Für die Anklageziffern IV--VII (fingierte Aufträge) wurde A.A._______ rechtskräftig nur der Urkundenfälschung, nicht aber des Betrugs schuldig gesprochen, da die Rechnungen nicht bezahlt wurden. Die Vorinstanz bejahte Urkundenfälschung in der Variante des Beurkundenlassens in mittelbarer Täterschaft: A.A._______ initiierte als Kadermitarbeiter mit Weisungsbefugnis die Rechnungsstellung, wodurch die Buchhaltung die falschen Buchungseinträge vornahm.

Der Beschwerdeführer machte geltend, es fehle an einer Garantenstellung. Das Bundesgericht trat darauf nicht ein, da er sich nicht an den vorinstanzlichen Erwägungen orientierte, sondern einen abweichenden Sachverhalt behauptete, ohne Willkür darzulegen. Die Vorinstanz hatte nachvollziehbar begründet, dass A.A._______ die fingierten Offerten mit seinem "OK" versah, falsche Regierapporte unterzeichnete und per E-Mail die Rechnungsstellung veranlasste. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers stützten die vorinstanzliche Würdigung zusätzlich.

5. Pfändungsbetrug (Anklageziffer IX, E. 8)

A.A._______ verschwieg bei der Pfändung seine Anstellung bei der M._______ AG (Nettoeinkommen rund Fr. 6'000.--/Monat) und gab nur seine Tätigkeit bei der L._______ AG (Fr. 1'100.--/Monat) an. Der Beschwerdeführer wandte ein, einzelne Gläubiger seien teilweise befriedigt worden, und berief sich auf einen Verlustschein vom 8. März 2021.

Art. 163 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Bundesgericht bestätigt: Art. 163 StGB ist ein Gefährdungsdelikt; ein tatsächlicher Schaden der Gläubiger ist nicht erforderlich (E. 8.2; vgl. 6B_986/2023 vom 23. September 2025 E. 9.2.1; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1). Die spätere private Befriedigung einzelner Gläubiger hebt die Tatbestandsmässigkeit nicht auf. Die Vorinstanz stellte richtigerweise auf die Pfändungsurkunde vom 22. April 2022 ab, die nach Art. 115 Abs. 1 SchKG einen provisorischen Verlustschein bildet.

Art. 115 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149. 2 War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.»

Der geltend gemachte Notstand nach Art. 17 und Art. 18 Abs. 2 StGB (Schutz des wirtschaftlichen Überlebens) wurde nicht substantiiert begründet und geht fehl: Die Notstandssituation rechtfertigt nicht die Verheimlichung von Pfändungssubstrat.

6. Strafzumessung und Vollzug (E. 9)

Art. 47 StGB (SR 311.0)

«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»

Die Vorinstanz hielt eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten für angemessen, beliess es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei 21 Monaten (8 unbedingt, 13 bedingt). Das Bundesgericht bestätigt: Die Vorbringen zu angeblichen "krassen Organisationsmängeln" bei der C._______ AG basieren nicht auf dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Die Bemühungen um private Schuldentilgung wurden bereits strafmindernd berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer seine Strafbarkeit weiterhin bestreitet, rechtfertigt die Annahme fehlender Einsicht und Reue (Bestätigung von BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1).

Bezüglich des teilbedingten Vollzugs wendet das Gericht ein, dass der Verlust einer Arbeitsstelle als solcher keine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit begründet. Der unbedingt zu vollziehende Teil von 8 Monaten lässt grundsätzlich den Vollzug in Halbgefangenschaft nach Art. 77b Abs. 1 StGB zu (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.2.5).

7. Zivilforderungen (E. 10)

Die Adhäsionsklage nach Art. 126 StPO wurde hinsichtlich der ungerechtfertigten Lohnzahlungen an die Ehefrau (Fr. 29'838.60) gutgeheissen. Das Bundesgericht bestätigt: Vertragliche Gegenforderungen können im Adhäsionsverfahren nicht berücksichtigt werden, da das Strafgericht keine vertraglichen Ansprüche beurteilen kann (vgl. 6B_760/2024, 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026 E. 7.2; 6B_106/2025 vom 21. Mai 2026 E. 6.2). Eine Verrechnung nach Art. 120 Abs. 2 OR setzt eine Verrechnungserklärung voraus, die der Beschwerdeführer nicht behauptet hatte.

Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a. schuldig spricht; b. freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. 2 Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: [...] d. die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert mehrere etablierte Grundsätze der Bundesgerichtspraxis:

1. Begründungsanforderungen an Willkürrügen und Gehörsrügen: Das Gericht schärft die Trennlinie zwischen Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 BGG) und Gehörsrügen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Eine Gehörsrüge kann nicht als Umgehung der qualifizierten Begründungsanforderungen für Sachverhaltsrügen dienen (E. 3.1; vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 143 IV 380 E. 1.4.1). Dies steht im Einklang mit der ständigen Praxis, dass die bloss behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Darlegung der Auswirkungen auf den Verfahrensausgang nicht genügt.

2. Arglist und Opfermitverantwortung beim innerbetrieblichen Betrug: Die vorinstanzliche Beurteilung, dass die Buchhaltung nur formell zu prüfen hatte und die inhaltliche Kontrolle gerade beim Beschwerdeführer als Betriebsleiter lag, entspricht der Rechtsprechung, wonach bei innerbetrieblicher Täuschung durch Kadermitarbeiter Arglist regelmässig zu bejahen ist (vgl. BGE 142 IV 153; BGE 147 IV 73). Die Buchhaltung durfte auf die Richtigkeit der ihr gemeldeten Arbeitsrapporte vertrauen.

3. Urkundenfälschung durch Beurkundenlassen in mittelbarer Täterschaft: Das Urteil bestätigt, dass ein Kadermitarbeiter, der durch seine Weisungsbefugnis die Buchhaltung zur Vornahme falscher Buchungseinträge veranlasst, als mittelbarer Täter der Urkundenfälschung bestraft werden kann (vgl. 6B_642/2013 E. 4.2.2; BGE 138 IV 130). Die Garantenstellung ergibt sich hier aus der organisatorischen Zuständigkeit.

4. Pfändungsbetrug als Gefährdungsdelikt: Die Bestätigung, dass Art. 163 StGB ein Gefährdungsdelikt ist, bei dem ein tatsächlicher Gläubigerschaden nicht vorausgesetzt wird, steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung (6B_986/2023 E. 9.2.1; 6B_447/2021 E. 2.1; 6B_940/2019 E. 3.1). Die spätere Befriedigung einzelner Gläubiger hebt die Tatbestandsmässigkeit nicht auf.

5. Verweisungsbefugnis nach Art. 82 Abs. 4 StPO: Das Bundesgericht bestätigt, dass die Rechtsmittelinstanz auf die Begründung der Vorinstanz verweisen darf, sofern sich die massgeblichen Erwägungen noch ohne Weiteres feststellen lassen (Bestätigung von BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Rein appellatorische Kritik an der Kürze der Begründung genügt nicht.

6. Adhäsionsprozess und Vertragsansprüche: Vertragliche Gegenforderungen können im Adhäsionsverfahren nicht berücksichtigt werden (6B_760/2024, 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026 E. 7.2; BGE 148 IV 432 E. 3.3). Dies gilt auch für allfällige arbeitsrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die Geschädigte.

Fazit

Das Urteil 6B_987/2025 vom 11. August 2026 bestätigt die erst- und zweitinstanzlichen Schuldsprüche in vollem Umfang. Es ist geprägt durch konsequente Anwendung der bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen: Der Beschwerdeführer vermochte keine der erhobenen Rügen (Willkür, rechtliches Gehör, Strafzumessung) qualifiziert zu begründen. Das Bundesgericht grenzt dabei die Gehörsrüge deutlich von der Sachverhaltsrüge ab und verwehrt den Weg, erstere als Umgehung der strengeren Begründungsanforderungen für Letztere zu nutzen.

Rechtlich bedeutsam ist die Klarstellung, dass Art. 163 StGB (Pfändungsbetrug) ein Gefährdungsdelikt ist, bei dem die spätere Gläubigerbefriedigung tatbestandsmässig irrelevant ist. Ebenso praxisbestätigend ist die Beurteilung, dass der Verlust einer Arbeitsstelle als solche keine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit begründet, die einen vollbedingten Vollzug rechtfertigen würde. Der unbedingt zu vollziehende Teil von 8 Monaten bleibt bestehen, wobei Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB grundsätzlich möglich ist.