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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_248/2026  ·  vom 13.08.2026

mesures protectrices de l'union conjugale (limitation de l'autorité parentale, garde)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin (Mutter) erhob Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Eheschutzentscheid, der die alternierende Obhut anordnete, ihre elterliche Sorge im medizinischen Bereich einschränkte und den gesetzlichen Wohnsitz des Kindes beim Vater bestimmte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sämtliche Rügen -- Verstoss gegen das Gehör, Willkür in der Beweiswürdigung, Verletzung der elterlichen Sorge, Konvention von Istanbul, Anschein der Befangenheit sowie Beschwerden zu Therapieanordnung, Unterhalt und Wohnsitz -- den strengen Begründungsanforderungen von Art. 98 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügten.
  • Bedeutung: Das Urteil illustriert die praktischen Hürden, die Art. 98 BGG (Beschränkung auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte) und das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) bei Eheschutzmassnahmen aufwerfen: bloss appellatorisches Bestreiten der vorinstanzlichen Beweiswürdigung reicht nicht aus. Zudem bestätigt das Gericht erneut, dass die Istanbul-Konvention keine direkten Individualrechte verleiht.

Sachverhalt

A.________ (Mutter) und B.________ (Vater) heirateten 2017; aus der Ehe ging ein im selben Jahr geborenes Kind C.________ hervor. Die Parteien leben seit dem 14. Februar 2023 getrennt. Die tatsächliche Obhut lag zunächst bei der Mutter, während der Vater ein Besuchsrecht ausübte.

Nach Einschaltung der UEMS (Unité évaluation et missions spécifiques) der DGEJ, welche in ihrem Bericht vom 27. Februar 2025 eine kinder- und jugendpsychiatrische Expertise, eine alternierende Obhut sowie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB empfahl, erliess die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirks Ost-Waadt am 4. August 2025 eine Eheschutzverfügung, welche namentlich (I) die elterliche Sorge der Mutter im medizinischen Bereich einschränkte und den Vater allein zu medizinischen Entscheidungen ermächtigte, (II) ab dem 18. August 2025 die alternierende Obhut (Wochenwechsel, Übergabe an der Schule) anordnete, (III) den gesetzlichen Wohnsitz des Kindes beim Vater bestimmte, (IV)-(V) den Kindesunterhalt und die ausserordentlichen Kosten regelte sowie (VI) die Expertise anordnete.

Die Juge unique der Cour d'appel civile des Kantons Waadt wies am 15. August 2025 das Suspensivgesuch ab und bestätigte mit Dispositiv vom 8. Dezember 2025 (zugestellt am 17. Februar 2026) die Eheschutzverfügung.

Die Mutter erhob am 13. März 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht mit dem Hauptantrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihre Elternrechte -- insbesondere die elterliche Sorge und die alleinige Obhut -- wiederherzustellen.

Erwägungen

1. Zulässigkeit und Streitgegenstand

Das Bundesgericht qualifiziert den Eheschutzentscheid als Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen (Art. 90 BGG; BGE 133 III 393 E. 4) und stellt die Zulässigkeit grundsätzlich fest (Erw. 1.1). Das als "Résumé du recours" betitelte Dokument wird als ergänzende Eingabe gewertet, nicht als selbstständiges Rechtsmittel (Erw. 1.2).

Zu den Reformanträgen stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin keine Schlussanträge zu weiteren Streitpunkten (Therapieanordnung für den Vater, Personenschutz, Kindesunterhalt, Wohnsitz) stellt, die sie dennoch in der Begründung rügt. Die Frage der Zulässigkeit dieser Rügen kann jedoch offenbleiben (Erw. 1.3).

2. Massgebende Rechtsgrundlagen: Art. 98 und 106 Abs. 2 BGG

Da der Eheschutzentscheid vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 98 BGG betrifft, kann die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Erw. 2.1). Dies erfordert eine qualifizierte Begründungspflicht: Das angerufene verfassungsmässige Recht muss benannt und anhand der angefochtenen Entscheidung präzise dargelegt werden, worin die Verletzung besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Blosse appellatorische Kritik genügt nicht.

Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jeder Mensch hat Anspruch auf Achtung seiner Würde. Niemand darf zu einer bestimmten Meinung oder zu einem Glauben gezwungen werden.»

Hinsichtlich der Sachverhaltsrüge gilt: Die Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen setzt die Geltendmachung von Willkür (Art. 9 BV) voraus; blosses Bestreiten reicht nicht (Erw. 2.2.1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur zulässig, soweit sie sich aus dem Entscheid der Vorinstanz ergeben; die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzung nicht (Erw. 2.2.2). Auch das Erschöpfungsgebot (Art. 75 Abs. 1 BGG) steht der Zulässigkeit von Rügen entgegen, die nicht bereits vor der Vorinstanz erhoben wurden (Erw. 2.3).

3. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«In Gerichtsverfahren hat jede Partei das Recht, gehört zu werden, ihre Anträge und Beweise vorzubringen, am Eintritt von Beweisen mitzuwirken und an der Hauptverhandlung teilzunehmen.»

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs, namentlich die Ablehnung von Zeugeneinvernahmen und schriftlichen Zeugenaussagen von Fachpersonen sowie die Verweigerung eines Ergänzungsauftrags an die DGEJ. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin sich auf appellatorische Weise -- durch blosse Gegenüberstellung ihrer eigenen Beweiswürdigung -- begnügt und nicht darlegt, worin die vorinstanzliche (antizipierte) Beweiswürdigung willkürlich sein soll (Erw. 3.4).

4. Elternliche Sorge und Obhut

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einschränkung der elterlichen Sorge und die Anordnung der alternierenden Obhut verkannt zu haben. Sie beruft sich jedoch nicht auf Art. 9 BV, sondern spricht lediglich von einer "crasse" Verletzung der Rechtsprechung, was dem Rügeprinzip nicht genügt (Erw. 4.2). In der Sache opponiert sie sich nur mit ihrer eigenen Wahrnehmung der Situation, ohne die zahlreichen kritischen Feststellungen der Vorinstanz und der UEMS substantiiert zu entkräften (Erw. 4.2).

5. Befangenheitsrüge (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK)

Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren entschieden werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz errichtetes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht.»

Die Beschwerdeführerin wirft der kantonalen Richterin den Anschein der Befangenheit vor. Das Bundesgericht verweist darauf, dass die Rüge von "falschen Anschuldigungen" im Rahmen der Ausstandsverfahren zu behandeln ist, welche die Beschwerdeführerin selbst eingeleitet hat. Im Übrigen genügt die knapp und allgemein gehaltene Argumentation den Begründungsanforderungen nicht (Erw. 5).

6. Istanbul-Konvention (Art. 31 IK)

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 31 der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35). Das Bundesgericht stellt fest, dass die Bestimmungen dieser Konvention nach ständiger Rechtsprechung keine subjektiven Individualrechte verleihen, sondern lediglich Staatenverpflichtungen begründen, weshalb Private sich nicht direkt darauf berufen können (Erw. 6; vgl. 5A_127/2025 vom 27. März 2025 E. 8.1; 1B_259/2021 vom 19. August 2021 E. 2.3).

7. RIPOL-Eintrag und Zwangskontrolle

Die Rüge bezüglich "coercive control" und Instrumentalisierung von Institutionen (RIPOL-Eintrag, Einziehung des Passes) ist appellatorisch und daher unzulässig. Zudem hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Aufhebung der RIPOL-Einträge Gegenstand eines separaten Eheschutzverfahrens ist (Erw. 7).

8. Therapieanordnung und Personenschutz

Die Rügen betreffend eine Therapieanordnung für den Vater und den fehlenden Personenschutz sind nicht zulässig, da die Beschwerdeführerin kein verfassungsmässiges Recht nennt und sich nicht gegen die von der Vorinstanz genannte mangelnde Begründung ihrer Anträge wendet (Erw. 8).

9. Expertise

Die Rüge gegen die Anordnung der psychiatrischen Expertise verstösst gegen das Erschöpfungsgebot, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, diesen Punkt bereits im kantonalen Berufungsverfahren erhoben zu haben (Erw. 9).

10. Kindesunterhalt

Die Unterhaltsrüge ist unzulässig, da sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Feststellung der Vorinstanz wendet, ihre Berufungsrüge sei mangels Begründung unzulässig gewesen (Erw. 10).

11. Gesetzlicher Wohnsitz des Kindes

Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht substantiiert mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach angesichts der Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter im medizinischen Bereich der gesetzliche Wohnsitz beim Vater -- der die Gesundheitsfragen verfolge -- sinnvoll sei (Erw. 11).

12. Kosten und Entschädigung

Die Kostenrüge genügt nicht, da kein verfassungsmässiges Recht bezüglich der kantonalen Kosten- und Entschädigungsanordnung gerügt wird (Erw. 12).

13. Ergebnis

Die Beschwerde ist in sämtlichen Punkten unzulässig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Gerichtskosten von 2'500 Fr. werden der Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung von 500 Fr. wird dem Beschwerdegegner zugesprochen (Erw. 13).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und konkretisiert mehrere gefestigte Grundsätze der bundesgerichtlichen Praxis zu Eheschutzmassnahmen:

1. Strenge Rügepflicht bei Art. 98 BGG: Eheschutzentscheide sind vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 98 BGG, bei denen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Blosse Rechtsmittelbeschwerde (appellatorische Kritik) reicht nicht aus (BGE 133 III 393 E. 5.2; BGE 148 V 366 E. 3.3; BGE 146 III 303 E. 2). Das Urteil illustriert, wie rasch einzelne Rügen an der Rügehürde scheitern, wenn die Beschwerdeführerin sich in allgemeinen Formulierungen ergeht oder die Begründungsanforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG verfehlt.

2. Einschränkung der elterlichen Sorge im Eheschutz (Art. 298 ZGB): Nach Art. 298 Abs. 1 ZGB kann das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge übertragen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Art. 298 Abs. 2ter ZGB verpflichtet das Gericht, bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Möglichkeit der alternierenden Obhut zu prüfen (BGE 147 III 121 E. 3.2.3; BGE 142 III 612 E. 4.2). Die Einschränkung der elterlichen Sorge auf bestimmte Bereiche (hier: medizinische Entscheidungen) stellt eine Teilbeschränkung dar, die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nach Massgabe von Art. 176 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 298 ZGB zulässig ist.

Art. 298 ZGB (SR 210) «1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. 2 Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. 2bis Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. 2ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. 3 Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.»

3. Art. 308 ZGB -- Beistandschaft im Eheschutz: Die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zur Unterstützung der Eltern bei der Erziehung und zur Überwachung des persönlichen Verkehrs ist eine typische begleitende Massnahme bei schwierigen Elternbeziehungen. Das Urteil zeigt, dass das Gericht bei einer vom UEMS empfohlenen und angeordneten Beistandschaft den Ermessensspielraum wahrt.

Art. 308 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. 2 Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. 3 Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.»

4. Istanbul-Konvention und Individualrechte: Das Urteil bestätigt die konstante Praxis, dass die Istanbul-Konvention keine direkten Individualrechte begründet (5A_127/2025 vom 27. März 2025 E. 8.1; 1B_259/2021 vom 19. August 2021 E. 2.3; 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020 E. 3.3.2; 6B_894/2021 vom 28. März 2022 E. 3.7.1; 6B_1/2022 vom 22. August 2022 E. 2.3). Dies gilt auch im familienrechtlichen Kontext von Eheschutzmassnahmen.

5. Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG): Das Urteil bekräftigt, dass nach Art. 99 Abs. 1 BGG keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können, ausser sie ergeben sich aus dem Entscheid der Vorinstanz (BGE 143 V 19 E. 1.2; BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Die zahlreichen nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Schriftstücke sind bereits als verspätet unzulässig.

6. Erschöpfungsgebot (Art. 75 Abs. 1 BGG): Rügen, die nicht bereits im kantonalen Berufungsverfahren erhoben wurden, sind vor Bundesgericht nicht zulässig (BGE 150 III 353 E. 4.4.3; BGE 146 III 203 E. 3.3.4). Dies betrifft im vorliegenden Fall namentlich die Rüge gegen die Expertise.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde als unzulässig ab, ohne in der Sache zu entscheiden. Der Entscheid steht ganz im Zeichen der prozessualen Zugangsbarrieren des Bundesgerichtsgesetzes bei Eheschutzmassnahmen (Art. 98 BGG): Die Beschwerdeführerin ist an der strengen Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) gescheitert, da sie sich durchwegs in appellatorischer -- nicht in qualifiziert verfassungsrechtlicher -- Argumentation erschöpft hat. Keine ihrer Rügen erfüllt die Begründungsanforderungen.

In der Sache bestätigt das Urteil drei zentrale Grundsätze: (1) Die Istanbul-Konvention verleiht keine direkten Individualrechte; (2) die Anordnung einer alternierenden Obhut und die teilweise Einschränkung der elterlichen Sorge im medizinischen Bereich unterliegen dem breiten Ermessen der kantonalen Instanzen, welches vor Bundesgericht nur auf Willkür überprüfbar ist; (3) das Erschöpfungsgebot und das Novenverbot setzen enge Grenzen für neue Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Parteien in Eheschutzverfahren ihre Rügen bereits im kantonalen Verfahren erschöpfend begründen und -- soweit sie Verletzungen verfassungsmässiger Rechte behaupten -- die betroffenen Rechte präzise benennen und anhand der angefochtenen Entscheidung punktgenau darlegen müssen, worin die Verletzung besteht. Allgemeine Unzufriedenheit mit der Beweiswürdigung reicht nicht aus.