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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_421/2026  ·  vom 17.08.2026

prononcé de faillite

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin (eine AG in Liquidation) bekämpfte die Bestätigung des Konkursoröffnungsurteils durch die Genfer Justiz; sie hatte zwar die Betreibungsschuld bezahlt, konnte aber ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die Konkurseröffnung wird bestätigt, da die kumulative Glaubhaftmachung der Solvenz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht gelingt.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, wonach bei chronischer Zahlungsunfähigkeit (vielfache Betreibungen, Konkursandrohungen, Ausscheidungen, frühere Konkursoröffnungen) bloss bilanzielle Verbesserungen und unbelegte Zukunftsaussichten die Glaubhaftmachung der Solvenz nicht tragen; das Gericht verweist sanierungswillige Schuldner auf die Nachlassstundung (Art. 173a SchKG).

Sachverhalt

Die Confédération Suisse (vertreten durch die AFC) hatte die Konkursoröffnung gegen A.________ SA beantragt. Am 5. Februar 2026 sprach das Tribunal de première instance des Kantons Genf die Konkursoröffnung aus. A.________ SA erhob Beschwerde an die Cour de justice du canton de Genève und machte geltend, sie habe die Betreibungsschuld (inkl. Zinsen und Kosten) bezahlt und sei solvent.

Die Cour de justice setzte mit Verfügung vom 2. März 2026 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüglich der Konkursvollstreckungsmassnahmen aus, hielt jedoch die bereits getroffenen Konservativmassnahmen (Art. 162 ff., 170, 174 Abs. 3 und 221 ff. SchKG) aufrecht. Mit Urteil vom 30. April 2026 wies sie die Beschwerde ab, bestätigte das erstinstanzliche Urteil und setzte den Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf den 30. April 2026, 12:00 Uhr fest.

A.________ SA (in Liquidation) gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des erstinstanzlichen Urteils und Feststellung, dass der Konkurs nicht eröffnet sei, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz. Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 ergänzte sie die Beschwerde und behauptete, ein Betrag von 86'535 Fr. werde in Kürze eingehen und ermögliche die Tilgung aller Betreibungen; zudem sei die Renovation des Restaurants nahezu abgeschlossen.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahren

Das Bundesgericht hält die Beschwerde für zulässig als Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Endentscheid in Konkurssachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) ohne Streitwertvoraussetzung (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Die Ergänzung vom 19. Juni 2026, mit der neue Tatsachen und Beweismittel ins Recht gelegt wurden, ist hingegen unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auch der Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ist wegen des devolutiven Effekts der Beschwerde von vornherein unzulässig (BGE 146 II 335 E. 1.1.2).

Der von der Beschwerdeführerin unter "III. Résumé des faits pertinents" vorgetragene Sachverhalt wird insoweit nicht berücksichtigt, als er vom festgestellten Sachverhalt abweicht und nicht mit einer substanziierten Willkürrüge belegt wird (E. 2.2).

Gehörsrüge (Art. 29 Abs. 2 BV)

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Anspruchs auf motivierte Entscheidung (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht stellt klar, dass die Begründungspflicht erfüllt ist, wenn das Gericht die massgeblichen Gründe wenigstens kurz angibt, so dass der Betroffene die Tragweite der Entscheidung erkennen und sie mit Wissen anfechten kann (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1). Die Motivierung kann implizit aus den verschiedenen Erwägungen folgen (BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin verwechsle den behaupteten Begründungsmangel mit ihrer sachlichen Unzufriedenheit mit der Begründung (BGE 145 III 324 E. 6.1). Die Rüge wird abgewiesen.

Konkursaufhebungsgründe (Art. 174 Abs. 2 SchKG)

Rechtliche Rahmenbedingungen

Art. 174 Abs. 2 SchKG (SR 281.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: 1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin die Betreibungsschuld vor Ablauf der kantonalen Beschwerdefrist getilgt hatte, womit die erste kumulative Bedingung von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erfüllt war. Streitig war einzig die zweite Bedingung, die Glaubhaftmachung der Solvenz.

Begriff der Solvenz und Glaubhaftmachung

Die Solvenz im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG definiert sich als Gegenteil der Zahlungsunfähigkeit nach Art. 191 SchKG; sie besteht in der Fähigkeit des Schuldners, über ausreichend liquide Mittel zur Tilgung fälliger Schulden zu verfügen. Sie kann auch dann vorliegen, wenn diese Fähigkeit vorübergehend fehlt, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine kurzfristige Verbesserung bestehen. Der Schuldner muss die Solvenz nur glaubhaft machen (nicht beweisen), darf sich aber nicht mit blossen Behauptungen begnügen; er hat konkrete Indizien vorzulegen wie Zahlungsbelege, Bankguthaben, Debitorenliste, Betreibungsregisterauszug, Jahresabschlüsse oder Zwischenbilanzen. Der Betreibungsregisterauszug ist ein unverzichtbares Dokument. An die Glaubhaftmachung dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, dass die Solvenz wahrscheinlicher erscheint als die Insolvenz (ständige Praxis, vgl. BGer 5A_114/2026 vom 29. Juli 2026 E. 2.1; 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.2; 5A_794/2025 vom 5. Dezember 2025 E. 4.1.2; BGE 139 III 491).

Ob die Vorinstanz vom zutreffenden Beweismass ausgeht (Frage des Rechts), beurteilt das Bundesgericht frei. Ob der Schuldner die Solvenz im Einzelfall glaubhaft gemacht hat (Frage des Sachverhalts), unterliegt der eingeschränkten Überprüfung auf Willkür (Art. 9 BV, Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine appellatorische Kritik des Sachverhalts ist unzulässig (BGE 150 I 50 E. 3.3.1).

Würdigung im konkreten Fall

Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Schulden in erheblicher Höhe hatte: 19 hängige Betreibungen mit einem Total von über 32'228 Fr., davon vier im Stadium der Konkursandrohung. Dies stellte ein Indiz für Zahlungsunfähigkeit dar. Die Beschwerdeführerin behauptete, ihre Schulden von ca. 65'000 Fr. mit einem "zusätzlichen Rückzahlungsbeitrag von B.________" von gut 100'000 Fr. sowie einer UVG-Entschädigung von ca. 20'000 Fr. tilgen zu können, legte jedoch keine Belege dafür vor. Die Buchhaltung enthielt zwei Posten "zu erhaltende Versicherungsbeiträge" von 70'000 Fr. (2026) und 225'000 Fr. (2025), deren Realität durch keine Dokumente gestützt wurde. Die Schätzung des Geschäftswerts auf 320'000 Fr. war unbelegt und umso weniger plausibel, als die Beschwerdeführerin selbst angab, das Restaurant sei abgebrannt. Zudem hatte die Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten kein Einkommen.

Das Bundesgericht weist die Rüge zurück, die Vorinstanz habe ein falsches Beweismass angewendet: Sie habe ausdrücklich auf die blosse Glaubhaftmachung abgestellt und keinen strikten Beweis verlangt. Die Beschwerdeführerin bringe der Sache nach eine Sachverhaltsrüge vor, die der qualifizierten Substanziierung nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genüge.

Chronische Zahlungsunfähigkeit vs. blosse bilanzielle Verbesserung

Die Beschwerdeführerin wandte ein, die Vorinstanz habe die "vergleichende Entwicklung aus der letzten Bilanz" nicht ausreichend berücksichtigt, die eine Eigenkapitalzunahme von ca. 10 % und einen Fremdkapitalrückgang von ca. 15 % zeige. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass ein unbelegter Bilanzausweis die Glaubhaftmachung nicht trägt und bilanzielle Kennzahlen nicht direkt über die Fähigkeit zur Verfügung über liquide Mittel zur Tilgung fälliger Schulden aussagen.

Hinsichtlich des Arguments, das Restaurant sei nach Renovation nahezu wiedereröffnet, qualifiziert das Bundesgericht die entsprechenden Vorbringen als appellatorisch und teilweise als unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG). Keine Elemente des Dossiers ermöglichten es, als wahrscheinlich anzunehmen, dass das Restaurant kurzfristig wiedereröffnen und genügend Umsatz erwirtschaften könne, um die Schulden zu tilgen.

Die 19 Betreibungen, vier Konkursandrohungen und 15 Ausscheidungen belegten eine strukturelle und wiederholte Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre fälligen Schulden zu bezahlen. Dass drei frühere Konkursoröffnungen aufgehoben worden waren, ändere nichts daran, dass sie ausgesprochen worden waren, was die Rezidivität der Solvenzprobleme bestätigt. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei eine provisorische Massnahme, die keine Aussage über die materielle Beurteilung der Solvenz erlaube.

Verhältnismässigkeit und ratio legis der Art. 174 Abs. 2 und 173a SchKG

Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Vorinstanz habe Art. 174 Abs. 2 SchKG "übermässig restriktiv" angewandt und das "korrigierende Telos" der Norm sowie die irreversiblen wirtschaftlichen Folgen einer Konkurseröffnung nicht berücksichtigt.

Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Bestätigung der Konkurseröffnung einer Gesellschaft mit 19 Betreibungen, vier Konkursandrohungen, 15 Ausscheidungen und drei früheren Konkursoröffnungen ist keine "übermässig restriktive" Massnahme, sondern die gesetzliche Konsequenz der festgestellten Insolvenz. Der Richter verfügt über keinen Ermessensspielraum, um objektive Indizien der Zahlungsunfähigkeit zu ignorieren. Insbesondere verweist Art. 174 SchKG nicht auf die Folgen der Konkurseröffnung für den Schuldner. Die ratio legis der Norm zielt darauf, den Konkurs nur dann abzuwenden, wenn die Schuldnerin wirtschaftlich überlebensfähig erscheint und der Liquiditätsmangel nur vorübergehend ist. Ist dies – wie hier – nicht der Fall, steht der Weg über die Nachlassstundung (Art. 173a SchKG) offen.

Art. 173a Abs. 1 und 2 SchKG (SR 281.1) «1 Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen. 2 Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassgericht.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der ständigen Praxis zu Art. 174 Abs. 2 SchKG. Es bestätigt und präzisiert insbesondere folgende Grundsätze:

Kumulative Bedingungen: Die zwei Bedingungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung/Hinterlegung/Rückzug der Betreibung einerseits, Glaubhaftmachung der Solvenz andererseits) sind kumulativ (ständige Praxis, vgl. BGer 5A_271/2026 vom 22. Mai 2026 E. 4.1; 5A_794/2025 vom 5. Dezember 2025 E. 4.1.1; BGE 139 III 491).

Beweismass und Glaubhaftmachung: An die Glaubhaftmachung der Solvenz dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, dass die Solvenz wahrscheinlicher erscheint als die Insolvenz. Blosse Behauptungen genügen jedoch nicht, sondern konkrete Indizien (Bankguthaben, Zahlungsbelege, Debitorenliste, Betreibungsregisterauszug, Jahresabschlüsse). Der Betreibungsregisterauszug ist ein unverzichtbares Dokument (BGer 5A_114/2026 vom 29. Juli 2026 E. 2.1; 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.2).

Rechts- vs. Sachfragen: Die Frage nach dem richtigen Beweismass ist eine Rechtsfrage (freie Überprüfung), während die Beurteilung, ob die Solvenz im Einzelfall glaubhaft gemacht wurde, eine Tatfrage ist (Willkürrüge nach Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG) (BGer 5A_323/2026 E. 3.1.4; 5A_263/2026 vom 22. Mai 2026 E. 3.1.3; 5A_949/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.1.2).

Chronische Insolvenz: Bei Vorliegen mehrerer Betreibungen, Konkursandrohungen, Ausscheidungen und früherer Konkursoröffnungen handelt es sich um objektiven Beweis einer strukturellen und wiederholten Zahlungsunfähigkeit. Dies kann durch unbelegte bilanzielle Verbesserungen oder spekulative Zukunftsaussichten nicht kompensiert werden. Die ratio legis von Art. 174 Abs. 2 SchKG zielt auf vorübergehende Liquiditätsengpässe ab, nicht auf chronische Insolvenz (vgl. BGer 5A_794/2025 E. 4.1.2; 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.1; 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2).

Kein Ermessensspielraum: Der Konkursrichter und die Rechtsmittelinstanz verfügen über keinen Ermessensspielraum, um objektive Indizien der Zahlungsunfähigkeit zu ignorieren. Art. 174 SchKG verweist nicht auf die wirtschaftlichen Folgen der Konkurseröffnung für den Schuldner. Der Sanierungsweg führt über die Nachlassstundung (Art. 173a SchKG), nicht über die Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG.

Gehörsrüge bei Begründungsmängeln: Eine ungenügende Motivierung liegt nicht vor, wenn sich die massgeblichen Gründe aus den Erwägungen erkennen lassen; die Beschwerdeführerin verwechselt inhaltliche Unzufriedenheit mit einem Begründungsmangel (BGE 145 III 324 E. 6.1; 141 V 557 E. 3.2.1).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist, und bestätigt die Konkurseröffnung. Das Urteil illustriert eindrücklich die praktischen Hürden der Solvenz-Glaubhaftmachung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG bei chronischer Insolvenz: Selbst wenn die Betreibungsschuld getilgt ist (Ziff. 1), bleiben unbelegte bilanzielle Posten, spekulative Zukunftserwartungen und nicht dokumentierte Forderungen ungeeignet, die Solvenz glaubhaft zu machen. Die massgeblichen Indizien – 19 Betreibungen, vier Konkursandrohungen, 15 Ausscheidungen und drei frühere Konkursoröffnungen – zeichnen das Bild einer wiederholt und strukturell zahlungsunfähigen Schuldnerin. Das Gericht weist den Schuldner zurecht auf die Nachlassstundung (Art. 173a SchKG) als den gesetzlich vorgesehenen Sanierungsweg.