Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid über die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf, weil der Einzelrichter die Frage der tatsächlichen Realisierbarkeit einer Erwerbspflicht von 70 % statt der angebotenen 60 % nicht hinreichend abgeklärt hat.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde insoweit, als die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2026 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Bedeutung: Präzisierung der Pflichten aus Art. 272 und Art. 296 Abs. 1 ZPO bei der Festsetzung hypothetischer Einkommen im Eheschutz: Der Richter muss die konkrete Realisierbarkeit eines über das vom Arbeitgeber Angebotene hinausgehenden Beschäftigungsgrades von Amtes wegen abklären und die betroffene Partei dazu anhören, bevor er ein hypothetisches Einkommen festsetzt.
Sachverhalt
Die Parteien heirateten 2017 und haben zwei gemeinsame Kinder (geboren 2018 und 2021). Sie trennten sich Ende Januar 2024 und übten seither eine alternierende Obhut aus. Das Bezirksgericht Sion ordnete mit Entscheid vom 8. Januar 2025 Eheschutzmassnahmen an, darunter Unterhaltsbeiträge des Ehemannes für die Kinder und die Ehefrau. Der Ehemann focht diesen Entscheid vor dem Kantonalgericht Wallis an, welches mit Entscheid vom 27. August 2025 die Unterhaltsbeiträge teilweise reduzierte. Dabei rechnete es der Ehefrau ab dem 1. Januar 2026 ein hypothetisches Einkommen von 4'495 Fr. (3'211 Fr. / 50 x 70) zu, was einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades von 50 % auf 70 % entsprach. Die Ehefrau focht diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht an und machte insbesondere geltend, dass eine Erhöhung von 20 Prozentpunkten weder möglich noch zumutbar sei.
Erwägungen
Zulässigkeit und Massstab
Das Bundesgericht prüft die Sache im Rahmen von Art. 98 BGG (Massnahmen des Eheschutzes), weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Willkürstandard nach Art. 9 BV). Sachverhaltsrügen müssen die spezifische Willkür darlegen (E. 2.1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig; ein E-Mail-Austausch vom September 2025 wurde daher zu Recht nicht berücksichtigt (E. 2.3).
Hypothetisches Einkommen: Zumutbarkeit und tatsächliche Möglichkeit
Das Bundesgericht stellt die Grundsätze zum hypothetischen Einkommen dar: Für die Festsetzung des Unterhalts ist grundsätzlich vom effektiven Einkommen auszugehen; beiden Ehegatten kann jedoch ein hypothetisches Einkommen über dem effektiven angerechnet werden, um sie anzuhalten, das Einkommen zu realisieren, das sie sich beschaffen können und das vernünftigerweise verlangt werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGer 5A_975/2025 E. 3.1). Die Rechtsfrage betrifft, welche Erwerbstätigkeit als zumutbar gelten kann; die Tatfrage betrifft, ob diese Erwerbstätigkeit möglich ist und das unterstellte Einkommen tatsächlich erzielt werden kann (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGE 147 III 308 E. 5.6; BGer 5A_975/2025 E. 3.1). Diese beiden Voraussetzungen sind interdependent und müssen in einer Gesamtwürdigung beurteilt werden: Ein an sich möglicher Arbeitsplatz kann unzumutbar sein und ein scheinbar zumutbarer Arbeitsplatz kann tatsächlich nicht erreichbar sein (BGer 5A_793/2025 E. 3.1.1; BGer 5A_58/2025 E. 3.1; BGer 5A_95/2025 E. 4.2.1).
Untersuchungsgrundsatz und Offizialmaxime
Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen stellt der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Art. 296 Abs. 1 ZPO sieht für kinderrechtliche Fragen eine unbeschränkte Untersuchungsmaxime vor. Die Offizialpflicht besteht, bis die ermittelten Tatsachen als bewiesen oder widerlegt erscheinen (positives Beweisergebnis). Die Partei, die eine Verletzung der Untersuchungsmaxime rügt, muss darlegen, welche Tatsachen der Richter nicht abgeklärt hat und warum diese für den Ausgang der Sache entscheidend sind (BGer 5A_907/2025 E. 4.3.3; BGer 5A_55/2025 E. 4.2.2; BGer 5A_778/2024 E. 3.4.1). Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien jedoch nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (BGE 140 III 485 E. 3.3). Soweit die Feststellung eines Sachverhaltselements für die Bestimmung des Kinderunterhalts erforderlich ist, gilt Art. 296 Abs. 1 ZPO auch, wenn dieses Element anschliessend auch für den Ehegattenunterhalt herangezogen wird (BGer 5A_392/2023 E. 3.3.1; BGer 5A_20/2020 E. 4.2; BGer 5A_245/2019 E. 3.2.1).
Art. 296 Abs. 1 ZPO (SR 272) «Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.»
Art. 163 Abs. 1 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.»
Anwendung auf den konkreten Fall
Der Einzelrichter hatte der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen von 4'495 Fr. (70 %-Beschäftigungsgrad) zugerechnet, beruhend auf einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades von 50 % auf 70 %. Er hat zwar geprüft, ob diese Erhöhung mit der Kinderbetreuung vereinbar ist, jedoch nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin bei ihrem Arbeitgeber (Stiftung E.) tatsächlich einen Beschäftigungsgrad von 70 % -- also 20 Prozentpunkte mehr als bisher -- erhalten kann. Der Arbeitgeber hatte ihr lediglich eine Erhöhung um 10 Prozentpunkte angeboten. Die Vorinstanz hat auch nicht geprüft, ob die Beschwerdeführerin einen anderweitigen Zusatzbeschäftigungsvertrag zu einem vergleichbaren Lohn erhalten könnte.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdeführerin zwar ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen hat, dass aber die unbeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO (i.V.m. Art. 272 ZPO) den Richter verpflichtet, die Partei zu befragen und gegebenenfalls weitere Beweiserhebungen durchzuführen, bevor er ihr ein hypothetisches Einkommen zuschreibt, das über das vom Arbeitgeber Angebotene hinausgeht. Die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin zu den Gründen anhören müssen, weshalb eine Erhöhung um 20 Prozentpunkte nicht möglich sei, bevor sie ein entsprechendes hypothetisches Einkommen festsetzte. Die Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime und der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit als begründet.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Traditionslinie der ständigen Rechtsprechung zum hypothetischen Einkommen im Familienunterhaltsrecht. Der Grundgedanke, dass ein hypothetisches Einkommen nur bei tatsächlicher Möglichkeit und rechtlicher Zumutbarkeit angerechnet werden darf, reicht bis zu BGE 128 III 4, wo das Bundesgericht festhielt, dass dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen nur dann angerechnet werden darf, wenn ihm die entsprechende Einkommenssteigerung tatsächlich möglich und zumutbar ist. BGE 147 III 308 hat die sogenannte «45er-Regel» aufgegeben und eine konkrete Einzelfallprüfung anhand der üblichen Kriterien verlangt. BGE 147 III 249 hat die Interdependenz von Zumutbarkeit und tatsächlicher Möglichkeit bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens bekräftigt.
Die vorliegende Entscheidung präzisiert diese Rechtsprechung in zweierlei Hinsicht: Erstens bekräftigt sie, dass die unbeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO den Richter verpflichtet, die konkrete Realisierbarkeit eines hypothetischen Einkommens von Amtes wegen abzuklären, insbesondere wenn dieses über das vom Arbeitgeber Angebotene hinausgeht. Zweitens stellt sie klar, dass der Richter die betroffene Partei zu diesem Zweck anhören und ihr Gelegenheit geben muss, die Unmöglichkeit einer weiteren Erwerbssteigerung darzulegen, bevor er ein entsprechendes hypothetisches Einkommen festsetzt. Das Urteil ist somit als Präzisierung der bestehenden Rechtsprechung zu qualifizieren, die die prozessualen Anforderungen an die Sachverhaltsabklärung bei der Festsetzung hypothetischer Einkommen im Eheschutz schärft.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2026 geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf und weist die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt (3'000 Fr. Gerichtskosten, 3'500 Fr. Parteientschädigung).