Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer verstarb während des Bundesgerichtsverfahrens, was das Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos macht; die Erbinnen können das Strafverfahren nicht weiterführen, und ihre Beschwerde betreffend den Sicherstellunghalt erweist sich als unzulässig mangels hinreichender Begründung.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, soweit sie nicht gegenstandslos ist; keine Gerichtskosten, keine Parteientschädigung.
- Bedeutung: Bestätigung der Praxis, dass der Tod des Beschwerdeführers das Strafverfahren gegenstandslos macht (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) und dass Erben zwar grundsätzlich bezüglich Konfiskation/Sicherstellung beschwerdebefugt sein können, dies aber eine ausreichend begründete Beschwerde voraussetzt.
Sachverhalt
Das Verfahren betrifft zwei archäologische Statuen im «Shuka-Stil» (Mann und Frau), die dem Beschwerdeführer A.A.________ vorgeworfen wurden illegal aus dem Jemen importiert und verwahrt zu haben.
Im Jahr 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf unter der Referenznummer P/2949/2017 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die Gesellschaft B.________ SA wegen Hehlerei (Art. 160 StGB) und Verstoßes gegen Art. 24 LTBC (Bundesgesetz über den internationalen Kulturguttransfer). Im Rahmen dieses Verfahrens wurden die beiden Statuen unter anderem sichergestellt. Das Polizeigericht verurteilte den Beschwerdeführer am 10. Januar 2023 im vereinfachten Verfahren wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Verstoßes gegen Art. 24 Abs. 1 lit. a LTBC; dieses Urteil ist rechtskräftig.
Im Januar 2023 meldete das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit einen möglichen weiteren Verstoss, woraufhin die Staatsanwaltschaft unter der Referenznummer P/1396/2023 ein neues Strafverfahren eröffnete, gerichtet auf Hehlerei sowie Verstöße gegen Art. 24 und 25 LTBC hinsichtlich derselben Statuen. Am 15. Mai 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine Strafverfügung, die den Beschwerdeführer u.a. wegen Hehlerei und Verstoßes gegen Art. 24 Abs. 1 lit. a LTBC verurteilte und die Konfiskation der Statuen anordnete. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache.
Vor dem Polizeigericht berief sich der Beschwerdeführer auf das Prinzip ne bis in idem (Art. 11 StPO), da er bereits im Verfahren P/2949/2017 wegen desselben Sachverhalts verurteilt worden sei. Das Polizeigericht ordnete am 20. November 2024 die Einstellung des Verfahrens P/1396/2023 und die Aufhebung der Sicherstellungen. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Kultur hob die Strafkammer des Obergerichts Genf am 20. Juni 2025 die Einstellungsverfügung auf, wies die Sache zurück und hielt die Sicherstellungen aufrecht. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.
Am 1. Juli 2026 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass der Beschwerdeführer im Mai 2026 verstorben sei. Die Erbinnen C.A.________ und D.A.________ beantragten, als Hoirie am Verfahren teilzunehmen und über die Beschwerde zu entscheiden.
Erwägungen
Zulässigkeit des Rechtsmittels (E. 2–3)
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 IV 175 E. 2). Die Beschwerde in Strafsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 78 ff. BGG). Der angefochtene Rückweisungsentscheid stellt eine Zwischenentscheidung dar (E. 3.1–3.2), weshalb die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG zulässig wäre. Wie sich jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, musste dies nicht abschliessend geprüft werden.
Gegenstandslosigkeit wegen Todes des Beschwerdeführers (E. 4)
Das Bundesgericht beurteilt den Fall unter dem Gesichtspunkt der Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 BGG):
Art. 81 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 A qualité pour former un recours en matière pénale quiconque: a. a pris part à la procédure devant l'autorité précédente ou a été privé de la possibilité de le faire, et b. a un intérêt juridique à l'annulation ou à la modification de la décision attaquée, soit en particulier: 1. l'accusé, 2. le représentant légal de l'accusé, 3. le ministère public, sauf pour les décisions relatives à la mise en détention provisoire ou pour des motifs de sûreté, à la prolongation de la détention ou à sa levée, 4. …, 5. la partie plaignante, si la décision attaquée peut avoir des effets sur le jugement de ses prétentions civiles, 6. le plaignant, pour autant que la contestation porte sur le droit de porter plainte, 7. le Ministère public de la Confédération et les autorités administratives participant à la poursuite et au jugement des affaires pérales administratives selon la loi fédérale du 22 mars 1974 sur le droit pénal administratif.»
Nach ständiger Praxis muss das rechtliche Interesse aktuell und praktisch sein; es muss sowohl im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als auch im Zeitpunkt des Entscheides bestehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGer 7B_351/2024 vom 3. Juni 2026 E. 1.4.1). Es fehlt insbesondere, wenn die angefochtene Entscheidung vollstreckt oder gegenstandslos geworden ist (BGE 125 II 86 E. 5b; BGE 127 III 41 E. 2b) oder wenn die Beschwerdgutmachung den erlittenen Nachteil nicht mehr beheben könnte (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1).
Der Beschwerdeführer ist im Mai 2026, also während des Bundesgerichtsverfahrens, verstorben. Der Tod des Beschwerdeführers stellt ein Verfahrenshindernis dar, das allein die Einstellung des Strafverfahrens rechtfertigt (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; BGer 7B_351/2024 vom 3. Juni 2026 E. 1.4.3; BGer 7B_489/2024 vom 6. Januar 2025 E. 3.4; BGer 6B_467/2016 vom 14. Juni 2017 E. 2.2):
Art. 319 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Le ministère public ordonne le classement de tout ou partie de la procédure: a. lorsqu'aucun soupçon justifiant une mise en accusation n'est établi; b. lorsque les éléments constitutifs d'une infraction ne sont pas réunis; c. lorsque des faits justificatifs empêchent de retenir une infraction contre le prévenu; d. lorsqu'il est établi que certaines conditions à l'ouverture de l'action pérale ne peuvent pas être remplies ou que des empêchements de procéder sont apparus; e. lorsqu'on peut renoncer à toute poursuite ou à toute sanction en vertu de dispositions légales.»
Da der Beschwerdeführer nicht mehr verurteilt werden kann, besteht kein aktuelles und praktisches Interesse mehr daran, über die Aufhebung der Rückweisung an das Polizeigericht zu befinden. Das Einstellungsmotiv des ne bis in idem (Art. 11 StPO), das das Polizeigericht herangezogen hatte, ist für die nunmehr obligatorische Verfahrenseinstellung wegen Todes nicht mehr massgeblich. Die Beschwerde wird daher im Grundsatz als gegenstandslos erklärt (BGE 136 III 497 E. 2; BGer 7B_351/2024 vom 3. Juni 2026 E. 1.4.3).
Art. 11 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Aucune personne condamnée ou acquittée en Suisse par un jugement entré en force ne peut être poursuivie une nouvelle fois pour la même infraction. 2 La reprise de la procédure close par une ordonnance de classement ou de non-entrée en matière et la révision de la procédure sont réservées.»
Fehlende Beschwerdelegitimation der Erbinnen bezüglich Sicherstellung (E. 5)
Die Erbinnen beantragten, am Verfahren teilzunehmen und über die Beschwerde entscheiden zu lassen. Das Bundesgericht bestätigt, dass Erben bezüglich Konfiskation und Sicherstellung von Vermögenswerten des verstorbenen Beschuldigten grundsätzlich über ein rechtliches Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BGG verfügen können (BGer 6B_115/2024 vom 7. April 2025 E. 1.2.2). Sie können jedoch den strafrechtlichen Aspekt nicht mehr anfechten (BGer 7B_66/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 3.2).
Jedoch enthält die Beschwerdeschrift hinsichtlich des Haupts der Sicherstellung keine spezifische und zulässige Beschwerdebegründung, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt (vgl. BGer 7B_948/2025 vom 16. April 2026 E. 1.3.1). Auch in ihrer Eingabe vom 22. Juli 2026 machten die Erbinnen keine entsprechenden Argumente. Die Beschwerde ist daher insoweit unzulässig.
Hinsichtlich der Frage, ob sich das ne-bis-in-idem-Prinzip bei der künftigen Entscheidung über den Verbleib der sichergestellten Gegenstände erneut stellen wird, hält das Bundesgericht fest, dass es nur über konkrete Fragen entscheidet und eine blosse Aussicht auf ein künftiges rechtliches Interesse nicht ausreicht (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1). Die Erbinnen können ihre Ansprüche im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend machen (vgl. Art. 69 ff. StGB und Art. 267 StPO). Ein Suspensivbegehren zur Klärung der Erbfolge war abzuweisen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechung zum Wegfall des rechtlichen Interesses bei Tod des Beschwerdeführers ein. Das Bundesgericht hat bereits in BGer 7B_351/2024 vom 3. Juni 2026 entschieden, dass der Tod des Beschuldigten ein Verfahrenshindernis darstellt, das die Einstellung des Strafverfahrens rechtfertigt und die Beschwerde gegenstandslos macht. Ebenso in BGer 7B_489/2024 vom 6. Januar 2025 und BGer 6B_467/2016 vom 14. Juni 2017.
Die vorliegende Entscheidung präzisiert diese Praxis in zweierlei Hinsicht: Erstens bestätigt sie, dass der Tod des Beschwerdeführers nicht nur die Hauptsache gegenstandslos macht, sondern auch das ursprüngliche Einstellungsmotiv (ne bis in idem) verdrängt, da die Verfahrenseinstellung nunmehr zwingend auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO gestützt wird. Zweitens bekräftigt sie, dass Erben zwar hinsichtlich der Sicherstellung von Vermögenswerten beschwerdebefugt sein können (BGer 6B_115/2024 vom 7. April 2025 E. 1.2.2), dies aber eine hinreichend begründete Beschwerde erfordert, die den strengen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Blosse Verweisungen ohne eigenständige Rechtssatzbegründung genügen nicht.
Das Urteil steht im Einklang mit der ständigen Praxis, dass das rechtliche Interesse aktuell und praktisch sein muss und bei dessen Wegfall die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären oder unzulässig ist (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; BGE 136 III 497 E. 2; BGE 131 I 153 E. 1.2).
Fazit
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde als unzulässig, soweit sie nicht gegenstandslos ist. Der Tod des Beschwerdeführers während des Bundesgerichtsverfahrens führt zwingend zur Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) und macht die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid gegenstandslos. Die Erbinnen können das Strafverfahren nicht weiterführen; hinsichtlich der Sicherstellung verfügen sie zwar grundsätzlich über Beschwerdelegitimation, die Beschwerde erweist sich aber mangels hinreichender Begründung als unzulässig. Die Frage des ne-bis-in-idem-Prinzips (Art. 11 StPO) stellt sich im Rahmen der künftigen Einstellung nicht mehr, da das Verfahren zwingend wegen Todes eingestellt werden muss. Von Gerichtskosten wird mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles abgesehen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG); es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).