Executive Summary
- Kernpunkt: Kündigung eines Inhaberschuldbriefs gegenüber dem Schuldner und der Dritteigentümerin; Fälligkeit der Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Dritteigentümerin.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Zwar rügt das Bundesgericht eine Verletzung der kantonalen Kognitionsbeschränkung, doch führt dies nicht zum Erfolg des Beschwerdeführers: Selbst bei Kenntnisnahme der Kündigung durch den Schuldner am 19. Juni 2023 wäre die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Dritteigentümerin (8. Februar 2024) nicht fällig gewesen.
- Bedeutung: Das Urteil klärt, dass bei einer Betreibung auf Pfandverwertung die Fälligkeit der Forderung bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Dritteigentümerin gegeben sein muss. Eine erst danach eintretende Fälligkeit gegenüber dem Schuldner genügt nicht. Art. 831 ZGB und Art. 153 SchKG schützen die Dritteigentümerin unabhängig voneinander.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Gläubiger) ersteigerte am 8. Juni 2022 einen Inhaberschuldbrief über Fr. 2'100'000.--. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 kündigte er diesen per 1. September 2023 und sandte das Kündigungsschreiben an den Schuldner (Beschwerdegegner 1) in Ghana und an die Dritteigentümerin (Beschwerdegegnerin 2) in der Schweiz. Die Kündigung erreichte den Schuldner nicht: Das Versandunternehmen vermerkte, der Empfänger sei umgezogen; eine E-Mail-Auskunft bestätigte, dass der Schuldner sich nicht im Land befinde und die Annahme verweigert habe. Ebenso blieben Schreiben an Gesellschaften, bei denen der Schuldner als Verwaltungsrat fungierte, sowie eine E-Mail an seine geschäftliche Adresse ohne Rückmeldung. Ein Schreiben des Schuldners vom 19. Juni 2023 an den Gläubiger deutete darauf hin, dass er vom Erwerb des Schuldbriefs durch den Gläubiger erfahren und "weitere diesbezügliche Schritte" unternehmen wolle.
Der Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2024 wurde der Dritteigentümerin am 8. Februar 2024 und dem Schuldner am 20. März 2024 zugestellt. Das Bezirksgericht Visp gewährte provisorische Rechtsöffnung; das Kantonsgericht Wallis hob diesen Entscheid auf und wies das Rechtsöffnungsbegehren ab.
Erwägungen
1. Verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können nur bei Offensichtlichkeit (Willkür) oder Rechtsverletzung berichtigt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid gilt die Kognitionsbeschränkung des Art. 320 lit. b ZPO: Neue Tatsachen und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO); die beschwerdeführende Partei kann nur geltend machen, die erste Instanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
2. Kündigungszustellung und Kognitionsbeschränkung
2.1 Zugang der Kündigung beim Schuldner
Der Gläubiger berief sich auf das sogenannte Zugangs- bzw. Zugangsprinzip (Art. 3, 5 und 9 OR) und machte geltend, die Kündigung habe dem Schuldner an die von ihm selbst in früheren Gerichtsverfahren angegebene Adresse in Ghana zugestellt werden müssen. Das Bundesgericht erwog, dass die Adressangabe des Schuldners nicht allgemein an die Aussenwelt, nicht im Rahmen der Korrespondenz zwischen Schuldner und Gläubiger und nicht im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses erfolgt war, sondern in einem speziellen Kontext gegenüber Gerichten in inzwischen abgeschlossenen Verfahren (E. 2.6.3). Soweit die Vorinstanz die Ausführungen des Gläubigers zur Zustellung nicht als ausreichend substanziierte Sachverhaltsrüge behandelte, war auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2.5.3).
2.2 Kenntnisnahme der Kündigung durch den Schuldner
Das Bundesgericht hielt die Rüge für begründet, dass die Vorinstanz ihre Kognitionsbeschränkung (Art. 320 lit. b ZPO) verletzt habe, soweit sie die Schlussfolgerung des Bezirksgerichts aus dem Schreiben vom 19. Juni 2023 durch ihre eigene Beweiswürdigung ersetzt hatte, ohne darzulegen, weshalb die Einschätzung des Bezirksgerichts offensichtlich unhaltbar sein sollte (E. 2.8). Allein der Umstand, dass die Kündigung im Schreiben nicht ausdrücklich erwähnt wurde, bedeutet nicht zwingend, dass aus dem Schreiben nicht auf eine Kenntnis der Kündigung geschlossen werden kann, zumal wenn keine anderen "weiteren Schritte" ernsthaft in Betracht kommen.
3. Fälligkeit und Schutz der Dritteigentümerin
3.1 Rechtsgrundlagen
Art. 831 ZGB (SR 210) «Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.»
Art. 844 ZGB (SR 210) «1 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung. 2 Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.»
Art. 827 ZGB (SR 210) «1 Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist. 2 Befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über.»
Das Bundesgericht bekräftigte die Grundsätze aus BGer 4A_513/2010 vom 30. August 2011 E. 6.1 und 6.3: Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger muss auch dem Dritteigentümer gegenüber erfolgen, damit dieser die Zwangsvollstreckung vermeiden kann, indem er die Schuld tilgt und das Pfand nach Art. 827 ZGB ablöst (E. 3.2). Eine Kündigung im eigentlichen Sinne ist gegenüber dem Dritteigentümer nicht denkbar, da er nicht Schuldner ist; es genügt, dass der Gläubiger dem Dritteigentümer die gegenüber dem Schuldner erfolgte Kündigung zur Kenntnis bringt.
3.2 Die entscheidende Frage: Fälligkeit im Zeitpunkt der Zustellung an die Dritteigentümerin
Das Bundesgericht stellte klar, dass der Einwand des Gläubigers, es komme nicht darauf an, ob die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Dritteigentümerin auch gegenüber dem Schuldner fällig sei, nicht zutrifft (E. 3.4):
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Art. 831 ZGB schützt die Dritteigentümerin. Eine Kündigung nur gegenüber dem Schuldner entfaltet keine Wirkung für die Pfandverwertung gegenüber der Dritteigentümerin; eine Kündigung nur gegenüber der Dritteigentümerin hat auf die Fälligkeit der Forderung keinen Einfluss. Erst eine Kündigung gegenüber dem Schuldner zieht die Fälligkeit nach sich (E. 3.4.1, unter Verweis auf ZOGG, in: Basler Kommentar ZGB, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 3 und 9 zu Art. 831 ZGB).
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Art. 153 SchKG verfolgt unabhängig von Art. 831 ZGB den Zweck, der Dritteigentümerin dieselben Verteidigungsmöglichkeiten einzuräumen wie dem Schuldner. Solange der Schuldner die Zahlung verweigern darf, muss sich die Dritteigentümerin keine Verwertung des ihr gehörenden Pfandobjekts gefallen lassen (E. 3.4.2).
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Hat der Gläubiger verfrüht Betreibung eingeleitet und ist der Zahlungsbefehl vor Fälligkeit der Schuld der Dritteigentümerin zugestellt worden, hat diese zu Recht Rechtsvorschlag erhoben. Selbst wenn die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung an den Schuldner bereits fällig wäre, kann der Gläubiger mit seiner verfrüht angestrengten Betreibung gegen den Willen der Dritteigentümerin keine Pfandverwertung erreichen (E. 3.5).
Der Hinweis des Gläubigers auf das Ablösungsrecht der Dritteigentümerin geht an der Sache vorbei: Hätte sie von diesem Recht Gebrauch gemacht, wäre der Gläubiger befriedigt worden, bevor seine Forderung fällig war, was nicht Sinn und Zweck von Art. 831 ZGB entspräche.
4. Ergebnis
Zwar erweist sich der angefochtene Entscheid insoweit als fehlerhaft, als die Vorinstanz ihre Kognitionsbeschränkung bei der Würdigung des Schreibens vom 19. Juni 2023 nicht hinreichend beachtet hat. Dies nützt dem Gläubiger aber nichts: Selbst bei Kenntnisnahme der Kündigung am 19. Juni 2023 wäre die Forderung erst auf den nächstzulässigen Termin, den 1. März 2024, fällig geworden. Da der Zahlungsbefehl der Dritteigentümerin bereits am 8. Februar 2024 — also vor Fälligkeit — zugestellt wurde, war die Betreibung verfrüht. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung zu Art. 831 ZGB (vgl. BGer 4A_513/2010 E. 6.1 und 6.3), wonach die Kündigung des Schuldbriefs sowohl dem Schuldner als auch dem Dritteigentümer mitzuteilen ist. Es erweitert diese Grundsätze um eine klare Aussage zum Fälligkeitserfordernis im Betreibungsverfahren: Massgeblich ist der Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Dritteigentümerin, nicht jener an den Schuldner. Damit werden die parallelen Schutzmechanismen von Art. 831 ZGB (Kündigungsschutz) und Art. 153 SchKG (Rechtsvorschlag der Dritteigentümerin) zusammengeführt.
Ergänzend ist auf BGer 4A_279/2013 vom 12. November 2013 zu verweisen, der ebenfalls die Fälligkeit der Schuldbriefforderung bei der Betreibung auf Pfandverwertung thematisiert und die Selbständigkeit der Schuldbriefforderung gegenüber der gesicherten Forderung betont.
Zur Frage des Zugangs von Willenserklärungen (Zugangsprinzip) verweist das Urteil auf die Dissertation von WINONA BRUHIN, Das Wirksamwerden von Willenserklärungen, 2025, Rz. 115–321, welche eine Pflicht zur Mitteilung einer Adressänderung im vertraglichen Kontext bejaht, diese jedoch nicht auf Situationen ohne vorbestehendes Rechtsverhältnis erstreckt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, obwohl es einen Verfahrensfehler der Vorinstanz (Verletzung der Kognitionsbeschränkung nach Art. 320 lit. b ZPO) feststellt. Das materielle Ergebnis bleibt bestehen: Die Forderung war im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Dritteigentümerin am 8. Februar 2024 nicht fällig, weshalb die Betreibung verfrüht war und die Dritteigentümerin zu Recht Rechtsvorschlag erhoben hat. Das Urteil unterstreicht den Schutzgedanken von Art. 831 ZGB und Art. 153 SchKG, der es der Dritteigentümerin ermöglicht, sich gegen eine verfrühte Pfandverwertung zur Wehr zu setzen, ohne das Pfand ablösen zu müssen.